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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2011 – L 2 AL 20/09

Eintritt einer Sperrzeit wegen zweimaliger Ablehnung einer Arbeitsaufnahme
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0519.L2AL20.09.0A
Normenkette
§ 144 Abs. 4 SGB III, § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 4 SGB X

Orientierungssatz

1. Eine Sperrzeit tritt u. a. ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verhindert.(Rn.36)

2. Die Sperrzeit beträgt im Fall der zweiten Ablehnung einer Arbeit nach § 144 Abs. 4 SGB 3 sechs Wochen. Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht, dass die Behörde bereits einen ersten Pflichtenverstoß i. S. einer Sanktionsfolgeentscheidung festgestellt haben bzw. den Arbeitslosen hierüber in Kenntnis gesetzt haben müsste.(Rn.44)

3. Eine nochmalige Warnung des Arbeitslosen vor der Regelung zu den Folgen von wiederholten Pflichtverstößen durch Bescheide oder sonstige Hinweise ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus Verhältnismäßigkeitsgründen notwendig. Es bedarf infolgedessen keiner konstituierenden Regelung, auf die eine nochmalige Entscheidung zu einer Sperrzeit erst aufbauen könnte.(Rn.47)

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2008

wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu

erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob aufgrund der Ablehnung

einer Arbeitsaufnahme eine Sperrzeit für den Bezug von

Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch

– Arbeitsförderung (SGB III) eingetreten ist.

Randnummer 2

Der am ... 1967 geborene und geschiedene Kläger bezog bis Januar

2004 Arbeitslosenhilfe. Ab dem 19. Januar 2004 bis zum 31. Januar

2005 war der Kläger befristet als Monteur bzw.

Gas/Wasserinstallateur beschäftigt. Am 26. November 2004 meldete

sich der Kläger bei der Beklagten arbeitsuchend. Am 21. Januar 2005

meldete er sich mit Wirkung zum 1. Februar 2005 bei der Beklagten

arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm am 16.

März 2005 Alg ab dem 1. Februar 2005 für eine Gesamtanspruchsdauer

von 240 Tagen nach einem täglichen Bruttoarbeitsentgelt von 61,29

Euro (täglicher Leistungssatz 27,33 Euro). Tatsächlich zahlte sie

an den Kläger ab dem 1. Februar 2005 bis zum 4. April 2005 Alg in

Höhe von täglich 13,67 Euro, für den 5. April 2004 26,57 Euro und

ab dem 6. April 2005 Alg in Höhe von täglich 27,33 Euro aus. Die

geminderten Auszahlungen des Alg an den Kläger im Zeitraum vom 1.

Februar 2005 bis 5. April 2005 erfolgten aufgrund einer Minderung

des Alg wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung von

insgesamt 875 Euro.

Randnummer 3

Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 11. Februar 2002

einen Stellenvorschlag bei der Fa. G.H.N. Zeitarbeit GmbH aus B.

(im Folgenden GHN) als Gas- und Wasserinstallateur.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 24. März 2005 unterbreitete die Beklagte dem

Kläger ein Stellenangebot bei der Fa. B. GmbH aus St. (im Folgenden

B.) als Sanitärinstallateur. Nach dem Schreiben handelte es sich um

eine ab dem 1. April 2005 zu besetzende Stelle in einer

Bautischlerei zur Montage von Laboreinrichtungen und

Sanitäranschlüssen in Vollzeit mit einem Gehalt nach Vereinbarung

in St. bzw. bundesweit. Der Kläger sollte sich nach dem Schreiben

umgehend schriftlich bewerben. Das Schreiben enthielt eine

Rechtsfolgenbelehrung, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung

eintrete, wenn der Kläger die Stelle ohne wichtigen Grund nicht

annehme oder nicht antrete bzw. das Zustandekommen des

Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindere. Diese

Sperrzeit betrage längstens zwölf Wochen. Bei erstmaligem Anlass

für den Eintritt einer Sperrzeit umfasse die Sperrzeit drei Wochen,

beim zweiten Anlass sechs Wochen. Während der Sperrzeit ruhe der

Anspruch auf Alg und die Anspruchsdauer mindere sich um die Tage

der Sperrzeit. Weitere Hinweise zu den Voraussetzungen des Alg und

wann eine Sperrzeit eintrete, seien dem "Merkblatt für

Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" zu

entnehmen.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 19. April 2005 erhielt der Kläger von der

Beklagten ein Stellenangebot als Gas- und Wasserinstallateur bei

der Fa. w. GmbH aus L. (im Folgenden w.).

Randnummer 6

Die B. erklärte schriftlich unter dem 5. April 2004, der Kläger

habe sich nicht bei ihr vorgestellt bzw. beworben.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 18. April 2005 gab die Beklagte dem Kläger

Gelegenheit, sich zu dem möglichen Eintritt einer Sperrzeit wegen

des nicht angenommenen Stellenvorschlags vom 24. März 2005 zu

äußern.

Randnummer 8

Bei einer Vorsprache des Klägers am 10. Mai 2005 vermerkte die

Mitarbeiterin der Beklagten, dass der Kläger geäußert habe, sich

auf die vorangegangenen Stellenvorschläge nicht beworben zu haben,

weil die zu erwartenden Kosten den Arbeitsertrag übersteigen

würden. Er habe weiter angegeben, aufgrund gesundheitlicher

Einschränkungen auf Fahrgemeinschaften angewiesen zu sein, weil

sonst ein zu hoher psychischer Druck zu Risiken auf der Fahrt

führe.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 stellte die Beklagte den Eintritt

einer Sperrzeit für das Alg des Klägers vom 16. Februar 2005 bis

zum 8. März 2005 fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen

Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung des in diesem

Zeitraum gewährten von Alg in Höhe von 287,07 Euro sowie der

Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 158,56 Euro. Zur

Begründung führte die Beklagte aus, dass dem Kläger mit Schreiben

vom 11. Februar 2002 ein zumutbarer Stellenvorschlag (GHN)

unterbreitet worden sei, den er ohne wichtigen Grund nicht

angenommen habe.

Randnummer 10

Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2005 stellte die Beklagte den

Eintritt einer Sperrzeit für das Alg des Klägers vom 29. März 2005

bis zum 9. Mai 2005 fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen

Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung des in diesem

Zeitraum gewährten Alg in Höhe von 1.051,48 Euro sowie der Beiträge

zur Sozialversicherung in Höhe von 226,53 Euro. Die Sperrzeit sei

eingetreten, weil der Kläger nicht gemäß des Stellenvorschlags vom

24. März 2005 (B.) mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen habe und

hierfür keinen wichtigen Grund gehabt habe.

Randnummer 11

Mit einem dritten Bescheid vom 15. Juli 2005 stellte die

Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für das Alg des Klägers vom

10. Mai 2005 bis zum 1. August 2005 fest, hob die Bewilligung des

Alg für diesen Zeitraum ganz auf und forderte die Erstattung von

Alg in Höhe von 1.426,10 Euro sowie der Beiträge zur

Sozialversicherung in Höhe von 226,53 Euro. Der Kläger habe nicht

gemäß des Stellenvorschlags vom 19. April 2005 (work.on) Kontakt

mit dem Arbeitgeber aufgenommen und hierfür keinen wichtigen Grund

mitgeteilt.

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 16. August 2005 erhob der Kläger Widerspruch

gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. Juli 2005: Er sei seit

dem Jahr 2001 nur noch in Fahrgemeinschaften gefahren. Zuvor sei er

wiederholt am Steuer eingeschlafen. Sein Aktionsradius sollte daher

300 Kilometer nicht überschreiten. Da sich alle Vorschläge auf

Zeitarbeitsfirmen bezogen, habe er schon im Frühjahr bei der

Agentur für Arbeit vorgesprochen und auf seine eingeschränkte

Fahrtüchtigkeit hingewiesen. Als ihm mit Datum vom 17. Juni 2005

ein Änderungsbescheid zugegangen sei, sei er davon ausgegangen,

dass sein Hinweis Berücksichtigung gefunden habe.

Randnummer 13

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies die

Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.

Juli 2005 wegen der Sperrzeit vom 16. Februar 2005 bis zum 8. März

2005 zurück.

Randnummer 14

Mit änderndem Bescheid vom 10. November 2005 zum Bescheid vom

15. Juli 2005 wegen der auf das Angebot vom 24. März 2005 folgenden

Arbeitsablehnung bei der B. stellte die Beklagte den Eintritt einer

Sperrzeit vom 31. März 2005 bis zum 11. Mai 2005 (sechs Wochen)

fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum ganz auf und

forderte die Erstattung von Alg in Höhe von 1.078,80 Euro sowie der

zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge von 226,53 Euro.

Randnummer 15

Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2005 zum Bescheid vom 15.

Juli 2005 wegen der auf das Angebot vom 19. April 2005 folgenden

Arbeitsablehnung bei der work.on stellte die Beklagte den Eintritt

einer Sperrzeit vom 12. Mai 2005 bis zum 3. August 2005 (zwölf

Wochen) fest, hob die Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum ganz

auf und forderte die Erstattung von Alg in Höhe von 1.371,50 Euro

sowie der zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge von 211,43

Euro

Randnummer 16

Den Widerspruch des Klägers gegen die mit den Bescheiden vom 15.

Juli 2005 und 10. November 2005 festgesetzten Folgen der Sperrzeit

vom 31. März 2005 bis 11. Mai 2005 (Arbeitsangebot der B.) wies die

Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 (W 1984/05)

zurück.

Randnummer 17

Den Widerspruch des Klägers gegen die mit den Bescheiden vom 15.

Juli 2005 und 10. November 2005 festgesetzten Folgen der Sperrzeit

vom 12. Mai 2005 bis 3. August 2005 wies die Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 (W 1985/05) zurück.

Randnummer 18

Am 9. Dezember 2005 hat der Kläger bei dem Sozialgericht

Magdeburg (SG) Klage lediglich gegen den Bescheid der Beklagten vom

15. Juli 2005 in der Fassung des Bescheides vom 10. November 2005

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005

über den Eintritt einer Sperrzeit vom 31. März 2005 bis zum 11. Mai

2005 erhoben.

Randnummer 19

Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hat das SG nach Beweisaufnahme

durch Vernehmung des Geschäftsführers der B. den Bescheid vom 15.

Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. November

2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November

2005 insoweit abgeändert, dass statt einer sechswöchigen nur eine

dreiwöchige Sperrzeit vom 31. März 2005 bis 20. April 2005

eingetreten ist, sich die Anspruchsdauer um 21 Tage mindert und der

Kläger zur Erstattung von 663,43 Euro verpflichtet ist. Im Übrigen

hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur

Begründung hat das SG ausgeführt: Zwar habe das Verhalten des

Klägers eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung begründet, weil das

Arbeitsangebot hinreichend bestimmt und zumutbar gewesen sei und

der Kläger mit den Stellenvorschlägen ordnungsgemäß schriftlich

über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung belehrt war. Der

Kläger habe keinen wichtigen Grund für die Arbeitsablehnung gehabt.

Allerdings sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die

Sperrzeit kürzer als von der Beklagten angenommen zu bemessen. Denn

dem Kläger sei gleichzeitig mit mehreren Bescheiden vom gleichen

Tag der Eintritt der Sperrzeiten bekanntgegeben worden, so dass er

sein Verhalten nicht mehr habe ändern können. Die Rechtssache habe

wegen der Frage, ob eine verschärfte zweite Sperrzeit wegen

Arbeitsablehnung die Kenntnis über den Eintritt der ersten

Sperrzeit voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung.

Randnummer 20

Gegen das ihr am 27. Januar 2009 zugestellte Urteil hat die

Beklagte am 23. Februar 2009 Berufung erhoben: Dem Gesetzeswortlaut

seien zeitliche Vorgaben über den Eintritt der Sperrzeiten bzw.

deren Bescheidung nicht zu entnehmen. Stattdessen setze eine

erhöhte Sperrzeit nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich eine

zweite Ablehnung der Aufnahme einer Arbeit voraus. Aus der

Gesetzesbegründung lasse sich die Notwendigkeit einer zeitlichen

Abfolge ebenfalls nicht erkennen. Die vom SG als notwendig

erachtete Warnung sei bereits durch die Rechtsfolgenbelehrung

bewirkt. Das SG beabsichtige, entgegen der Intention der

Sperrzeitenregelung, eine Güter- und Risikoabwägung vorzunehmen,

das Instrument der Sperrzeit erzieherisch einzusetzen. Dem Kläger

sei eine Abwägung möglich gewesen, ob er das ihm aufgrund der

Rechtsfolgenbelehrung bekannte Risiko des Eintritts einer Sperrzeit

in Kauf nimmt. Im Übrigen sei die Sperrzeitenregelung kaum

handhabbar, wenn tatsächlich erst nach der Feststellung einer

Sperrzeit ein erneutes sperrzeitbewehrtes Arbeitsangebot an die

Arbeitslosen gegeben werden könnte. Es bestehe die Gefahr einer

Verzögerung der Vermittlung. Bei mehreren kurz nacheinander

folgenden Arbeitsangeboten würde stets nur eine Sperrzeit

eintreten, wenn dazwischen nicht jeweils der Eintritt einer

Sperrzeit festgestellt sei.

Randnummer 21

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 22

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2008

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 23

Der Kläger beantragt,

Randnummer 24

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 25

Er hält das Urteil des SG für zutreffend und führt weiter aus,

dass er ab dem 1. April 2005 erkrankt und an einer Bewerbung bei

der B. gehindert gewesen sei. Zudem sei die Stelle bei der B.

bereits am 5. April 2005 besetzt gewesen, so dass seine

Nichtbewerbung nicht kausal für die Verlängerung seiner

Arbeitslosigkeit gewesen sei. Seiner Ansicht nach habe er mit

seiner eingeschränkten Fahrtauglichkeit für Langstrecken einen

wichtigen Grund für sein Verhalten gehabt und dies der Beklagten

auch mitgeteilt.

Randnummer 26

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages

der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 27

Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich.

Randnummer 28

Sie ist fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt und auch im Übrigen

zulässig. Insbesondere ist der Senat an die Zulassung der Berufung

durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG), so dass die

Beschränkungen der Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht zu beachten

sind.

Randnummer 29

Die Berufung erweist sich als begründet.

Randnummer 30

Gegenstand des Rechtsstreits ist nur der Verwaltungsakt vom 15.

Juli 2005 in der Fassung des Verwaltungsakts vom 10. November 2005

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005

über die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit vom 31. März

2005 bis zum 11. Mai 2005 (sechs Wochen) und die vollständige

Aufhebung der Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum sowie die

Erstattung von Alg in Höhe von 1.078,80 Euro zuzüglich der zur

Sozialversicherung entrichteten Beiträge von 226,53 Euro. Die

weitere Aufhebung der Bewilligung hat der Kläger mit seiner Klage

nicht angefochten. Sie ist auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des

Verfahrens, weil die weitere Aufhebung die hier angefochtenen

Entscheidungen nicht berührt.

Randnummer 31

Die Aufhebung der Bewilligung des Alg im Zeitraum vom 31. März

2005 bis zum 11. Mai 2005 durch die Beklagte und die

Erstattungsforderung erscheinen nicht rechtswidrig und verletzen

den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen

Rechten.

Randnummer 32

Die angefochtenen Verwaltungsakte sind formell nicht zu

beanstanden, insbesondere ist der Kläger vor dem Erlass nach § 24

Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch –

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)

ordnungsgemäß angehört worden.

Randnummer 33

Die Grundlage für die Aufhebung der Bewilligung findet sich in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, weil der ursprünglich rechtmäßig

bewilligte Anspruch des Klägers auf Alg durch den Eintritt einer

Sperrzeit nachträglich ruhte bzw. entfallen ist und der Kläger

hiervon wusste bzw. sich dieser Erkenntnis zumindest grob

fahrlässig verschlossen hat.

Randnummer 34

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll, soweit in den

tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines

Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine

wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom

Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden.

Randnummer 35

Eine solche wesentliche Veränderung lag hier in dem Eintritt

einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens vor, weil

diese gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf

Alg und gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III zur Minderung der

Anspruchsdauer des Alg führt.

Randnummer 36

Eine Arbeitsablehnung stellt versicherungswidriges Verhalten

gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III (in der Fassung des 3.

Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.

Dezember 2003, BGBl. I S. 2848) dar, wenn ein bei der Agentur für

Arbeit gemeldeter Arbeitnehmer oder Arbeitsloser trotz Belehrung

über die Rechtsfolgen eine von der Agentur unter Benennung des

Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung

nicht annimmt oder die Anbahnung eines solchen

Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines

Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert.

Randnummer 37

Diese Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen

Arbeitsablehnung liegen vor.

Randnummer 38

Der Kläger hat sich nicht auf den Stellenvorschlag der Beklagten

vom 24. März 2005 beworben und damit das Zustandekommen des

Beschäftigungsverhältnisses bei der B. verhindert.

Randnummer 39

Das Stellenangebot war ausreichend konkret und benannte den

Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit. Es entsprach auch den

Grundsätzen der ordnungsgemäßen Arbeitsvermittlung und war dem

Kläger zumutbar. Wie das SG festgestellt hat, entsprach der Lohn

dem Tarif und die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Es

handelte sich bei ggf. ausbildungsfremden Montage der Möbel um die

für einen ausgebildeten Gas/Wasserinstallateur relativ einfach zu

bewerkstelligende Tätigkeiten des Zusammensetzens vorgefertigter

Platten mittels Schrauben. Zudem waren Firmenfahrzeuge gestellt und

der Kläger wäre wie von ihm gewünscht mit einer Fahrgemeinschaft

unterwegs gewesen.

Randnummer 40

Das Stellenangebot war mit einer hinreichenden

Rechtsfolgenbelehrung versehen.

Randnummer 41

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die fehlende Bewerbung

des Klägers für die Verlängerung der Arbeitslosigkeit ursächlich

war, weil die B. nach den Aussagen des Geschäftsführers tatsächlich

zwei Arbeitnehmer im April 2005 eingestellt hat.

Randnummer 42

Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, sich nicht zu bewerben,

wenn er meinte, fahruntüchtig zu sein. Diese Einschränkung hätte

auch in der Bewerbung kenntlich gemacht werden können. Eine

Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2005 bis 22. April 2005 hindert

nicht grundsätzlich die rechtzeitige, nämlich umgehende, Bewerbung

ab dem Zugang des Stellenangebots. Eine Erkrankung, die zum

vollständigen Verlust der Möglichkeit geführt hat, sich ab dem

Zugang des Stellenangebots beim Arbeitgeber zu melden, ist von

Kläger schon nicht vorgebracht. Ob dies der Fall gewesen sein

könnte, kann dahinstehen, weil sich der Kläger auch nach dem Ende

seiner Erkrankung am 22. April 2005 nicht bei dem Arbeitgeber

gemeldet bzw. vorgestellt hat.

Randnummer 43

Die Dauer der damit eingetretenen Sperrzeit bemisst sich

entgegen der Ansicht des SG mit sechs statt drei Wochen. Die

Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach Bekanntgabe des

Stellenvorschlages. Mangels Zugangsnachweis beginnt die Sperrzeit

nach dem am 30. März 2005 zu vermutenden Zugang (§ 37 Abs. 2 SGB X)

am 31. März 2005 und dauert bis zum 11. Mai 2005 an.

Randnummer 44

Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung beläuft sich nur bei

erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten in Form einer Ablehnung

von Arbeit nach § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf drei Wochen.

Die Sperrzeit beträgt "im Falle der zweiten Ablehnung einer

Arbeit" gemäß § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c SGB III sechs

Wochen. Es handelte sich um den zweiten Pflichtenverstoß des

Klägers, nachdem er sich bereits auf das Stellenangebot vom 11.

Februar 2002 für die Tätigkeit bei der GHN nicht beworben

hatte.

Randnummer 45

Der Wortlaut des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c SGB III ist

insoweit eindeutig und verlangt nicht, dass die Beklagte bereits

einen ersten Pflichtenverstoß im Sinne einer

Sanktionsfolgeentscheidung "festgestellt" haben müsste

bzw. den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt haben müsste.

Randnummer 46

Die Dauer der Sperrzeit ist auch nicht aufgrund von Erwägungen

über die Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht

v. 10. Februar 1987, 1 BvL 15/83, BVerfGE 74, 203) der Sperrzeiten

einzuschränken. Die Regelungen des § 144 Abs. 4 SGB III über die

Abstufungen der Dauer der Sperrzeiten tragen dem

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits Rechnung, wenn wiederholtes

gleichartiges versicherungswidriges Verhalten sanktionsverschärfend

wirkt. Damit hat der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung zuvor

erhobenen Anforderungen nach einer verhältnismäßigen Folge von

Pflichtverletzungen bereits hinreichend aufgegriffen (vgl. Lüdtke

in LPK-SGB III, § 144 Rn. 49).

Randnummer 47

Eine nochmalige Warnung der Arbeitslosen vor der Regelung zu den

Folgen von wiederholten Pflichtenverstößen durch Bescheide oder

sonstige Hinweise der Beklagte ist weder gesetzlich vorgeschrieben

noch aus Verhältnismäßigkeitsgründen notwendig. Denn der

Arbeitslose soll bereits mit den Rechtsfolgenbelehrungen bei jedem

Stellenvorschlag die notwendigen Belehrungen erhalten, die auch die

Dauer der Sperrzeiten umfassen. Es erscheint entgegen den

Ausführungen des SG auch nicht notwendig, dem Arbeitnehmer sicheres

Wissen über den tatsächlichen Eintritt einer Sperrzeit zu

verschaffen, bevor eine erhöhte Sperrzeit (von hier sechs Wochen)

eintreten kann.

Randnummer 48

Es bleibt schon unklar, wie dieses sichere Wissen herbeigeführt

werden soll, d.h. ob bereits der Zugang einer Sperrzeitentscheidung

oder erst deren Bestandskraft genügen soll. "Sicheres"

Wissen um den Eintritt einer Sperrzeit würde erst durch eine

bestandskräftige Regelung herbeigeführt werden, was gegebenenfalls

erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs der Fall sein könnte. Damit

eröffnet sich aber die Problematik, dass für eine längere

Schwebezeit keine verschärften Sperrzeitentscheidungen möglich

wären.

Randnummer 49

Der Ansatz des SG, es müsse dem Kläger Gelegenheit zur

Verhaltensänderung gegeben werden, führt ebenso wenig zu der

Notwendigkeit einer vorherigen Bescheidung über eine erste

Sperrzeit, bevor eine zweite eintritt. Denn Anlass, sein Verhalten

so einzurichten, dass eine Sperrzeit vermieden wird, gibt schon die

Rechtsfolgenbelehrung des Stellenangebots. Mit ihr wird auf die

drohenden Rechtsfolgen hingewiesen. Mehr ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht erforderlich, um eine Sperrzeit eintreten zu

lassen. Denn eine Sperrzeit tritt – im Unterschied etwa zur

früheren Rechtslage zu den Sanktionen in der Grundsicherung für

Arbeitsuchende, vgl. § 31 Abs. 6 Satz 1 1. HS SGB II in der bis zum

31. Dezember 2010 gültigen Fassung – bereits von Gesetzes

wegen ein. Rechtstechnisch gesehen vollzieht die Beklagte die

Folgen der Sperrzeit lediglich mit ihren bei laufendem Bezug aufhebenden Bescheiden nach. Mithin bedarf es keiner

konstituierenden Regelung, auf die eine nochmalige Entscheidung zu

einer Sperrzeit erst aufbauen könnte.

Randnummer 50

Letztlich ist die hier gegebene Konstellation auch nicht mit der

vergleichbar, in denen ggf. eine Einschränkung des § 144 Abs. 4 SGB

III vorzunehmen ist, weil die Beklagte einem Arbeitslosen immer

denselben oder zugleich mehrere Stellenvorschläge erteilt. In der

ersten Konstellation handelt es sich nur um ein und dieselbe

Ablehnung eines Stellenvorschlags. In der letzten Konstellation

lässt sich bei vollständiger Untätigkeit des Arbeitslosen schon

nicht klären, welcher Stellenvorschlag zuerst abgelehnt ist bzw. ob

überhaupt verschiedene Willensentschlüsse vorliegen (vgl. hierzu

Voelzke in Spellbrink/Eicher, § 12 Rn. 311, a.A. Karmanski in

Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 144 Rn. 81).

Randnummer 51

Im Übrigen spricht auch die Regelung in § 147 Abs. 1 SGB III

gegen das vom SG gefundene Ergebnis. Nur für das Erlöschen des

Anspruchs, d.h. für die schärfste Rechtsfolge mehrerer

Pflichtverletzungen ist eine schriftliche Bescheidung über die

Sperrzeiten notwendig.

Randnummer 52

Mithin ist, wie von der Beklagten angenommen, eine zweite

sechswöchige Sperrzeit für den Bezug des Alg im Zeitraum vom 31.

März 2005 bis zum 11. Mai 2005 eingetreten, so dass der

Leistungsanspruch für diese Zeit ruhte.

Randnummer 53

Die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung

nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen vor. Der Kläger war über

den möglichen Eintritt der Sperrzeit mit der Rechtsfolgenbelehrung

informiert. Wenn er also nicht wusste, dass die Sperrzeit eintritt,

ist seine Unkenntnis als grob fahrlässig zu bewerten. Denn er hat

die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maß dadurch verletzt,

dass er ohne Rückfrage oder Information bei der Beklagten schlicht

untätig geblieben ist, ohne seine Ansicht über das Vorliegen eines

wichtigen Grundes klären zu lassen.

Randnummer 54

Die Fristen zur Rücknahme der Bewilligung gemäß § 48 Abs. 4 SGB

X i.V.m. § 45 Abs. 3 und 5 SGB X sind eingehalten.

Randnummer 55

Die Beklagte durfte von der Rücknahme der Bewilligung mit

Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III

nicht absehen.

Randnummer 56

Die Beklagte hat ihren auf der Aufhebung des Alg beruhenden

Erstattungsanspruch (§ 50 Abs. 1 SGB X) anhand der an den Kläger

gezahlten Leistungen in Höhe von 1.078,80 Euro zutreffend ermittelt

(für 5 Tage 13,67 Euro, für einen Tag 26,57 Euro und für 36 Tage

27,33 Euro). Ebenso sind vom Kläger die von der Beklagten zur

Sozialversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von zusammen

226,53 Euro zu erstatten, § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Randnummer 57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 58

Die Revision wird nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil

es sich um eine Entscheidung handelt, die auf gesicherter

Rechtslage ergeht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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