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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2011 – L 1 R 66/08

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Bedienkraft - kein Erfordernis zur Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Angelernten des unteren Bereichs oder Ungelernten
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0922.L1R66.08.0A
Normenkette
§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI, § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI

Leitsatz

Die Tätigkeit als Bedienkraft ohne Ausbildung im Gaststättengewerbe ist den Tätigkeiten von Angelernten des unteren Bereichs oder den ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen. Verweisungstätigkeiten sind daher nicht konkret zu benennen. (Rn.74)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Stendal vom 17. Dezember 2007 wird

zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine

Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger auch schon für die Zeit vom 14. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2005 einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.

Randnummer 2

Der 1945 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der 8. Klasse den Beruf des Maurers (Facharbeiterzeugnis vom 11. Juli 1962), in dem er bis 1986 tätig war. Von 1987 bis 2001 war er angestellter Gastwirt bzw. Bedienkraft. Seitdem ging er keiner Tätigkeit nach.

Randnummer 3

Der Kläger beantragte am 14. Januar 2003 bei der AOK Sachsen-Anhalt eine Rente wegen Erwerbsminderung, die dies der Beklagten mitteilte. Er gab an, er leide unter Gicht, Tinnitus rechts, schwankendem Blutdruck, ständigen Kopfschmerzen sowie Arthrose der Schultern, der Ellenbogen und der Hals- und Lendenwirbelsäule und könne die Arme nur begrenzt heben. Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. B. vom 30. Oktober 2002 ein und zog den Rehabilitationsentlassungsbericht der Teufelsbadfachklinik in B. vom 10. Januar 2003 bei, in der sich der Kläger vom 18. Dezember 2002 bis zum 8. Januar 2003 einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzogen hatte. Die dort behandelnden Ärzte diagnostizierten einen Zustand nach Dekompressionsoperation der linken Schulter vom 2. Dezember 2002 wegen eines Impingementsyndroms mit noch bestehenden Funktionsstörungen, Arthralgien (Gelenkschmerzen) in der rechten Schulter bei Akromioklavikulararthrose und Omarthrose, eine Arthritis urica (Gicht), ein rezidivierendes lumbales Lokalsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstellung sowie einen Zustand nach einer Bursektomie (operative Entfernung eines Schleimbeutels) am rechten Ellenbogengelenk im September 2002. Der Kläger könne trotz dieser Leiden als Büffettier und Kellner noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung von Einschränkungen für den Bewegungs- und Haltungsapparat täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Mit Bescheid vom 29. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch täglich mindestens sechs Stunden tätig sein könne.

Randnummer 4

Hiergegen legte der Kläger am 26. Mai 2003 Widerspruch ein und führte aus, sein Rückenproblem sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. S. vom 29. Oktober 2003 ein und ließ den Facharzt für Orthopädie Dr. P. das Gutachten vom 16. März 2004 erstatten. Er diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers am 16. März 2004 ein chronisches, degenerativ bedingtes Lumbalsyndrom, ein Impingementsyndrom linke Schulter, eine Akromioklavikular- und Omarthrose rechts, eine initiale Gon- und Retropatellararthrose rechts, eine Großzehgrundgelenksarthrose rechts sowie eine Gicht in der linken Hand. Er habe multilokuläre Funktionseinschränkungen festgestellt. Ein neurologisches Defizit habe nicht vorgelegen. Der Kläger könne als Bedienkraft nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte körperliche Arbeiten unter Einschränkungen für den Bewegungs- und Haltungsapparat sowie unter Vermeidung von Gefährdungs- und Belastungsfaktoren täglich sechs Stunden und mehr ausüben. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht der behandelnden Internistin Dr. M. vom 2. Mai 2004 ein. Auf Veranlassung des Klägers hat der Orthopäde Dr. S. das Schreiben vom 28. April 2004 verfasst, wonach sich bei dem ausgeprägten Schadensbild nur eine Erwerbsunfähigkeit ergebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er könne noch täglich sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Als bisheriger Beruf sei der einer Bedienkraft anzunehmen; er sei damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Randnummer 5

Hiergegen hat der Kläger am 17. August 2004 Klage bei dem Sozialgericht Stendal (SG) erhoben. Er sei nicht mehr in der Lage, erwerbstätig zu sein. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Beklagte habe seine orthopädischen Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt. Der Tinnitus habe sich verstärkt. Hinzugekommen sei eine Allergie. Das SG hat daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. K. vom 23. November 2004, des Facharztes für Chirurgie Dr. H. vom 19. November 2004, der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dr. F. vom 2. Dezember 2004, des Facharztes für Orthopädie G. vom 15. Dezember 2004, der Fachärztin für Innere Medizin M. vom 24. Dezember 2004 sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. S. vom 5. Januar 2005. Auf Veranlassung des SG hat der Orthopäde B. das Gutachten vom 21. Juli 2005 erstattet. Er hat nach Untersuchung des Klägers am 14. Juli 2005 folgende Diagnosen gestellt:

Randnummer 6

Verschleißleiden der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule unter Betonung bestimmter Segmente sowie umformenden Veränderungen im Sinne der Osteochondrose und Spondylose aller drei Wirbelsäulenabschnitte sowie Verknöcherungsreaktionen in Projektion auf Bandstrukturen im Sinne einer hyporostotischen Spondylose,

Randnummer 7

Verschleißumformungen im Bereich beider Schultergelenke unter Betonung der Schultereckgelenke, rechts deutlicher als links (AC-Gelenkarthrose) mit Engpass-Symptomatik (Impingement), linksbetont mit Einschränkung der aktiven, deutlicher als der geführten Beweglichkeit beider Schultergelenke,

Randnummer 8

beginnendes Ellenbogengelenkverschleißleiden rechts mit endgradiger Bewegungseinschränkung,

Randnummer 9

entzündlicher Reizzustand des Grundgelenks des Mittelfingers links, beginnende Verschleißveränderungen der Fingerendgelenke D2 und D3 beidseits, Beeinträchtigung der Greiffunktionen der linken Hand bei Einschränkung der Langfingerbeugung mit Störung des Faustschlusses,

Randnummer 10

beginnendes Kniegelenkverschleißleiden beidseits, rechts betont, Verlust des kniescheibenvorderseitigen Schleimbeutels rechts, Operationsnarben am rechten Kniegelenk, endgradige Einschränkung der Kniebeugung rechts,

Randnummer 11

Verschleiß der Großzehengrund- und endgelenke beidseits, rechtsbetont,

Randnummer 12

bekanntes Gichtleiden mit zum Untersuchungszeitpunkt abklingendem entzündlichen Schub im Bereich der linken Großzehe.

Randnummer 13

Der Kläger könne trotz dieser Leiden noch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und überwiegend im Sitzen verrichten. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen in Bezug auf die Wirbelsäule und häufiges Bücken oder Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung. Nicht möglich seien Tätigkeiten in Überkopfpositionen der Arme. Kniende und hockende Körperhaltungen seien ebenso wenig regelmäßig ausführbar wie das Besteigen von Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten unter Absturzgefahr. Zu meiden seien Witterungseinflüsse. Wegen Funktionseinbußen im Bereich der linken Hand könnten Tätigkeiten, die die uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Finger/Hände erfordern, nicht mehr geleistet werden. Der Umfang der festgestellten krankhaften Veränderungen auf orthopädischem Fachgebiet stimme im Wesentlichen mit denjenigen der Orthopäden Dr. S. und Dr. P. sowie mit den Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik T. überein.

Randnummer 14

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Facharzt für Orthopädie B. sowie dessen Gutachten kritisiert: In allen ihm bekannten Fällen, in denen dieser als Gutachter tätig gewesen sei, seien die Gutachten nicht verwertbar gewesen, wesentliche Umstände fehlerhaft berücksichtigt und zu Lasten der Betroffenen entschieden worden. Wie bereits vor der Begutachtung befürchtet, handele es sich auch vorliegend um ein qualitativ schlechtes Gutachten, in dem bereits in der Sachverhaltsdarstellung Fehler auftauchen würden. So datiere dieser den Rentenantrag auf den 14. Januar 2003, obwohl sich aus Blatt 10 der Verwaltungsakte der 3. Februar 2003 ergebe. Einen hochstehenden Knochenbogen und Einschränkungen im linken Schulterbereich erwähne der Sachverständige nicht. Fehlerhaft führe er aus, der Kläger habe gesagt, "es scheine" eine Verschlimmerung der Gichterscheinungen zu geben. Der Kläger habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verschlimmerung "gegeben ist". Er habe auch nicht angegeben, das Knie "werde" dick, sondern vielmehr betont, dass das rechte Knie schon lange Zeit stark geschwollen sei und allein daraus eine erhebliche Bewegungseinschränkung resultiere. Der Sachverständige habe vorhandene Gichtknoten am rechten Großzeh sowie am Daumen übersehen. Er habe auch die berufliche Tätigkeit des Klägers falsch dargestellt, der zu keinem Zeitpunkt ein Café betrieben habe, mithin dieses auch seiner Tochter nicht habe überschreiben können. Nicht erklärlich seien die Äußerungen des Sachverständigen, wonach "spontane Bewegungen des Rumpfes und der Extremitäten jeweils unauffällig" erfolgt sein sollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er festgestellt habe, der Kläger könne einen wechselseitigen Einbeinstand beidseits sicher durchführen. Der Einbeinstand würde für den Kläger zu einem nicht erträglichen Schmerz führen. Der Sachverständige habe das Karpaltunnelsyndrom auf der linken Seite festgestellt, obwohl es auf der rechten Seite vorliege. Er habe auch weitere Untersuchungen entsprechend unzutreffend wiedergegeben. Auf Antrag des Klägers hat das SG den Orthopäden Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat den Kläger am 21. August 2006 untersucht und zunächst ein Zusatzgutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. R. eingeholt. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers am 3. November 2006 ein neurologischpsychiatrisches Gutachten vom 7. November 2006 erstellt. Er hat bei dem Kläger eine Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte diagnostiziert, Übergewicht, Voralterung, Bauchschlagaderverkalkung, arterielle Verschlusskrankheit der Beinarterien, Herzbeschwerden und Zeichen der peripheren Durchblutungsstörung an beiden Füßen und in den Unterschenkeln. Auf HNO-ärztlichem Gebiet bestehe ein langjähriger Tinnitus beiderseits mit fortschreitender Schwerhörigkeit. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe ein sensibler Residualzustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation am rechten Handgelenk. Ferner liege seit drei Jahren ein Hinweis auf ein Ulnarisrinnensyndrom links in Ellenbogengelenkhöhe und im Rahmen eines Bandscheibenleidens im Lendenwirbelsäulenbereich der Hinweis auf ein sensibles Nervenwurzelreizsyndrom beiderseits für das Bewegungssegment L 5/S 1 vor. Die weitere Untersuchung habe neurologisch regelgerechte Verhältnisse ergeben. Auf psychiatrischpsychologischem Fachgebiet bestehe eine Hirnleistungsschwäche leichten und in Teilbereichen mittelschweren Grades. Die derzeitige Belastbarkeit liege bei ca. zwei Stunden. Danach seien während der Untersuchung deutliche Ermüdungszeichen aufgetreten. Der Kläger könne "unter Supervision" allenfalls täglich zwei bis drei Stunden leichte Arbeiten verrichten. Die neurologischpsychiatrische Leistungseinschränkung habe nach Aktenlage bei der Rentenantragstellung am 14. Januar 2003 noch nicht bestanden. Die zeitliche Zuordnung müsse jedoch durch eine Fremdanamnese gefestigt werden.

Randnummer 15

Der Orthopäde Dr. K. hat nach Untersuchung des Klägers am 21. August 2006 ein fachärztliches Gutachten vom 10. Mai 2007 erstattet. Er hat bei diesem folgende Diagnosen gestellt:

Randnummer 16

degenerative Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule im Sinne einer Spondylarthrose der Halswirbelsäule, Spondylosis deformans der Brustwirbelsäule und Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, mit spangenförmigen Verknöcherungen der Lendenwirbelsäule,

Randnummer 17

Acromioclaviculargelenksarthrose, rechts deutlicher als links (Schlüsselbein)

Randnummer 18

beginnende Ellenbogengelenksarthrose beiderseits,

Randnummer 19

reaktive arthrotische Veränderungen im Bereich der Fingergelenke bei bekannter Arthritis urica mit Beeinträchtigung der Greiffunktion im Bereich der linken Hand und Einschränkung der Langfingerbeugung mit Störung des Faustschlusses,

Randnummer 20

Arthrose des Großzehengrund- und endgelenkes beiderseits mit Bewegungseinschränkung bei bekanntem Gichtleiden,

Randnummer 21

Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte,

Randnummer 22

Übergewicht,

Randnummer 23

allgemeine Voralterung,

Randnummer 24

Verkalkung der Bauchschlagader,

Randnummer 25

klinischer Verdacht auf eine arterielle Verschlusskrankheit der Beinarterien mit Claudicatio intermittens,

Randnummer 26

Angina pectoris,

Randnummer 27

Hypertonie,

Randnummer 28

leichte bis mittelgradige Einschränkung des Hörvermögens,

Randnummer 29

Tinnitus beiderseits mit fortschreitender Schwerhörigkeit,

Randnummer 30

Residualzustand nach Karpaltunnelsyndrom rechts bei Zustand nach Operation am rechten Handgelenk,

Randnummer 31

Ulnarisrinnensyndrom links in Ellenbogengelenkhöhe links (Druckschädigung des Nervus ulnaris am Ellbogen),

Randnummer 32

Karpaltunnelsyndrom links,

Randnummer 33

Hirnleistungsschwäche leichten und in Teilbereichen mittelschweren Grades mit erheblichen optischkognitiven Defiziten,

Randnummer 34

Zeitgitterstörungen,

Randnummer 35

Beeinträchtigung der Denk- und Handlungskoordinierung sowie

Randnummer 36

erhebliche Lese- und Rechenschwäche.

Randnummer 37

Der Kläger könne "bei Supervision" täglich drei Stunden leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung auch im Freien, aber nicht im Schicht- oder Akkordbetrieb durchführen. Die "noch verfügbare Verantwortung und mentale Belastbarkeit" sei stark reduziert. Eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltung und Überkopfarbeit sei vorstellbar. Die orthopädische Leistungseinschränkung habe laut Aktenlage bereits bei Rentenantragstellung am 3. Februar 2003 bestanden.

Randnummer 38

Mit Schreiben vom 25. September 2007 hat die Beklagte ein Anerkenntnis dahingehend abgegeben, wonach dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bei einem Leistungsfall vom 1. Januar 2005 gewährt werden könne. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 hat die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2005 gewährt und eine Nachzahlung von 23.623,68 EUR festgesetzt, die die Beklagte einbehalten hat. Hiergegen hat der Kläger am 21. November 2007 Widerspruch eingelegt.

Randnummer 39

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2007 die Klage abgewiesen. Sie habe über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus keinen Erfolg. Der Kläger sei im Hinblick auf die Zeit vor dem 1. Januar 2005 weder teilweise noch voll erwerbsgemindert gewesen. Hinsichtlich des Leistungsbildes aus orthopädischer Sicht lege das Sozialgericht die Gutachten der Fachärzte für Orthopädie Dr. P., Besig und Dr. K. zugrunde. Das rentenbegründende Leistungsbild auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet bestehe erst seit der Begutachtung bei Prof. Dr. R., denn dieser habe erstmals eine Hirnleistungsschwäche nach Untersuchung am 3. November 2006 diagnostiziert. Kein anderer Arzt, der den Kläger behandelt habe, habe jemals diese Diagnose oder Verdachtsdiagnose gestellt. In dem Bericht der Frau D ... F. vom 2. Dezember 2004 werde nur von einer larvierten Depression gesprochen. Keiner der den Kläger begutachtenden Ärzte, insbesondere nicht Dr. P., der auch Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei, habe auch nur Anhaltspunkte für eine Einschränkung der kognitiven Kräfte des Klägers gesehen. Etwaig vorliegende Indizien für eine Hirnleistungsschwäche schon vor November 2006 oder die Befragung von Familienangehörigen des Klägers seien nicht ausreichend, um im Vollbeweis eine rentenberechtigende Erwerbsminderung anzunehmen. Da bisheriger Beruf des Klägers der eines Kellners ohne Ausbildung in der Gastronomie sei, könne er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Randnummer 40

Der Kläger hat gegen den am 3. Januar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 4. Februar 2008, einem Montag, Berufung beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Es könnten Zeugen dafür angeboten werden, in welchem tatsächlichen neurologischen und psychiatrischen Zustand sich der Kläger auch schon in den Jahren 2003 und 2004 befunden habe. Dr. K. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine genauere Bestimmung des Zeitpunktes, in dem relevante Veränderungen vorgelegen hätten, erst nach Beiziehung der Aussagen von Familienangehörigen möglich sei. Es bestünden Zweifel im Hinblick auf die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung. Die Nichtanerkennung bestimmter Zeiten, die sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2007 ergebe, sei in Ansehung des Alters des Klägers ungerechtfertigt.

Randnummer 41

Der Kläger beantragt,

Randnummer 42

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 17. Dezember 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 und des Bescheides vom 24. Oktober 2007 abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 14. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Randnummer 43

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 44

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 17. Dezember 2007 zurückzuweisen.

Randnummer 45

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erwidert, im Berufungsverfahren ergäben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte.

Randnummer 46

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2010 hat die Beklagte über den am 21. November 2007 eingelegten Widerspruch des Klägers entschieden. Die Rentenhöhe sei zutreffend festgestellt worden. Im Erörterungstermin des Senats vom 12. Oktober 2010 hat der Kläger seine Einwände gegen den Rentenbescheid vom 24. Oktober 2007 im Hinblick auf die Einstellung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht mehr aufrechterhalten. Auf Veranlassung des Berichterstatters hat die Beklagte eine Probeberechnung bei Rentenbeginn am 1. Februar 2003 erstellt, wonach der Kläger eine Nachzahlung von 20.049,86 EUR für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2010 zu erwarten hätte.

Randnummer 47

Der Senat hat eine ergänzende neurologisch-psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. R. vom 21. Februar 2011 nach Aktenlage veranlasst. Dieser hat ausgeführt, es sei möglich, dass Frühsymptome einer Hirnleistungsschwäche bereits im Jahr 2003 ihren Anfang genommen hätten. Die erste neurologisch-psychiatrische Untersuchung stamme von Frau Dr. F. vom 24. November 2003, die einen psychisch alterierten Kläger wahrgenommen habe. Dieser sei niedergeschlagen, unfroh, grübelnd und schlafgestört gewesen, woraus die Diagnose larvierte Depression entstanden sei. In etwa zeitgleich sei in der orthopädischen Rehabilitationsklinik die Diagnose Anpassungsstörung entstanden, was unter Leistungsaspekten für diesen Zeitraum bestätige, dass der Kläger zwar Leistungseinschränkungen der beschriebenen Art gezeigt habe, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber an einem leidensgerechten Arbeitsplatz noch für täglich sechs Stunden und mehr als einsatzfähig erachtet worden sei. Die vorhandene Beweislücke ließe sich durch eine Fremdanamnese von Familienangehörigen schließen, wie er es schon bei seiner Untersuchung im Jahr 2006 empfohlen habe.

Randnummer 48

Auf Veranlassung des Senats hat Prof. Dr. R. daraufhin Ehefrau und Tochter des Klägers persönlich befragt und hiernach eine weitere ergänzende Stellungnahme vom 20. April 2011 abgegeben. Die Befragung habe ergeben, dass etwa ab 2005 hirnorganische Leistungsmängel zunehmend erkennbar geworden seien. Der Beschreibung zufolge habe sich der Gesundheitszustand langsam, aber stetig bis zum Tag der Befragung verschlimmert. Eine frühere Datierung des Leistungsfalls – vor Februar 2005 – auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sei nicht ausreichend zu begründen. Ob aus orthopädischen Gründen ein früher Zeitpunkt angenommen werden dürfe, müsse orthopädischerseits ergänzend abgeklärt werden.

Randnummer 49

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu ausgeführt, Prof. Dr. R. halte weitere medizinische Ermittlungen offensichtlich für erforderlich. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der Kläger sowohl nach dem Gutachten des Dr. P. als auch nach dem Gutachten des Facharztes B. noch vollschichtig leichte Tätigkeiten zum Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchung (März 2004 und Juli 2005) habe verrichten können. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zu dem Gutachter Dr. P. daraufhin mitgeteilt, dieser beachte weder die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten, noch treffe er Feststellungen, die den aktuellen medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprächen. Die kritikwürdigen Untersuchungsmethoden sowie die Voreingenommenheit seien wohl auch auf das fortgeschrittene Lebensalter des Dr. P. von bereits 70 Jahren zurückzuführen.

Randnummer 50

Der Facharzt für Orthopädie B. hat auf Veranlassung des Senats mit Schreiben vom 31. August 2011 zu der Kritik an seinem Gutachten vom 21. Juli 2005 Stellung genommen. Er hat die Kritik des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf die fachliche Qualität seines Gutachtens zurückgewiesen und mitgeteilt, dass er bei seiner abgegebenen Beurteilung des Leistungsvermögens bleibe. Soweit der Kläger rüge, dass ein verkalkter Lymphknoten auf Höhe des fünften Lendenwirbelkörpers oberhalb der rechten Darmbeinfuge "übersehen" worden sei, handele es sich um einen für die Beurteilung auf orthopädischem Fachgebiet unerheblichen Befund ohne Krankheitswert. Er habe, entgegen der Kritik des Klägers, erhebliche Bewegungseinschränkungen der Schultergelenke erfasst und verweise auf seinen klinischen Befund. Dieser stimme überein mit dem ebenfalls im Gutachten enthaltenen röntgenologischen Befund. Es liege – entgegen der Rüge des Klägers – im Hinblick auf ein Karpaltunnelsyndrom auch keine Seitenverwechselung durch ihn vor. Er habe insoweit nur einen Befundbericht zitiert, in dem diese Seitenverwechselung erfolgt sei, nämlich den Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F., die ausdrücklich ein beginnendes sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom für die linke Seite angegeben habe. Er selbst habe jedoch zutreffend (auf Seite 20 seines Gutachtens) die Karpaltunneloperation für das rechte Handgelenk beschrieben. Soweit die Kritik sich auf die Äußerungen des Klägers zur Vorgeschichte, zum subjektiven Beschwerdebild und zu seiner beruflichen Tätigkeit beziehe, habe er die Angaben des Klägers wiedergegeben. Maßgeblich seien für ihn jedoch die objektiven Feststellungen (Befunde) anlässlich seiner gutachterlichen Untersuchung. Die Kommentierung seiner Befunde durch den Prozessvertreter des Klägers ließe erhebliche Defizite hinsichtlich der Auswertung und des Verständnisses seiner Untersuchungsbefunde erkennen. Mit "unwillkürlichen" bzw. "spontanen" Bewegungen des Rumpfes bzw. der Extremitäten sei das physiologische Bewegungsspiel gemeint, das jedem Individuum immanent sei. Diese Bewegungen seien beim Kläger unauffällig erfolgt, also ohne ersichtliche Schonhaltungen. Die Kommentierung des Gangbilds bzw. der differenzierten Gang- und Standarten bleibe unverständlich. Beeinträchtigungen des Gangbildes und auch Schonhaltungen betreffend die oberen Extremitäten seien im Gutachten erfasst worden, sodass die gerügten Widersprüche nicht nachvollzogen werden könnten. Der Kläger habe in der Untersuchung wechselweise den Einbeinstand sicher einnehmen können, dies bei der gezielten Prüfung und auch bei jedem ausgeführten Schritt, wenn die Körperlast in der Schwungphase des einen Beines durch das belastete Bein im Einbeinstand getragen worden sei. Soweit der Prozessbevollmächtigte eine "deutliche Linkshaltung des Körpers" beschreibe, handele es sich nicht um gebräuchliche Begriffe, sodass hierzu keine Äußerung erfolgen könne. Die Ausführungen zu den statischen Verhältnissen im Bereich der Wirbelsäule durch den Prozessbevollmächtigten seien unverständlich. Insoweit verweise er auf die Röntgenaufnahmen und seine Untersuchung. Es seien von ihm Fehlstatiken der Halswirbelsäule erfasst worden. Auch die Unvollständigkeit des Nackenbzw. Schürzengriffs habe er beschrieben. Er habe auch ausdrücklich mitgeteilt, dass die Messdaten für die oberen Gliedmaße allein durch die fremdtätig geführte Funktionsprüfung der Gelenkbeweglichkeiten festgestellt worden seien und nicht eigentätig bei Aufforderung durch den Kläger vorgeführt worden seien. Es sei allerdings fachlich zutreffend, die objektivierten Gelenkfunktionen im Messblatt nach der Neutral-Nullmethode zu dokumentieren. Die vom Kläger angegebenen Bewegungsschmerzen bei seiner Funktionsprüfung habe er im Untersuchungsbefund erfasst und berücksichtigt. Die Schmerzen seien allerdings nicht im Sinne eines sogenannten schmerzhaften Bogens geschildert worden, also nicht im Sinne einer für eine subacromiale Engpasssymptomatik entsprechenden Schmerzsymptomatik. Unverständlich blieben auch die Kommentierungen des Röntgenbefundes durch den Prozessbevollmächtigten. Hinweise auf stattgehabte knöcherne Verletzungen (Brüche/Frakturen) hätten sich weder röntgenologisch noch aus dem überlassenen MRT-Befund vom 16. Januar 2003 ergeben. Die bestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Schultergelenke seien ausdrücklich beschrieben worden. Verletzungen im Bereich der Füße, insbesondere der Sprunggelenke, habe er nicht übersehen. Röntgenaufnahmen der Sprunggelenke seien nicht angefertigt worden. Aus der Vorgeschichte, den Angaben des Klägers und der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für stattgehabte Verletzungen im Bereich der Sprunggelenke ergeben. Im Ergebnis könne aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass die Kommentierungen des Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den klinischen und röntgenologischen Befund auf Fehlinterpretationen beruhen würden. Der der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten beigefügte Bericht des Radiologen Dr. S. vom 16. Januar 2003 stehe mit seiner klinischen und röntgenologischen Befundung ausdrücklich schlüssig im Einklang.

Randnummer 51

Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 12. September 2011 Stellung genommen und seine Kritik im Hinblick auf die Person und die Arbeitsweise des Sachverständigen Besig vertieft.

Randnummer 52

Die Gerichts- und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.

Gründe

Randnummer 53

Die nach § 143 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässige

Berufung ist unbegründet. Soweit die angefochtene

Verwaltungsentscheidung noch streitgegenständlich ist, ist sie

rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54

Abs. 2 Satz 1 SGG.

Randnummer 54

Er hat für die Zeit vom 14. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2005

weder einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

noch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der die

Verwaltungsentscheidung insoweit bestätigende Gerichtsbescheid des

SG ist deshalb nicht zu beanstanden.

Randnummer 55

1. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte, wenn

die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Nach

Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige teilweise

erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht

absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des

allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich

erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarklage nicht

zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3, Zweiter Halbsatz SGB VI).

Randnummer 56

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon

überzeugt, dass der Kläger in der Zeit vom 14. Januar 2003 bis zum

31. Januar 2005 noch in der Lage war, mindestens sechs Stunden

täglich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder

Körperhaltung und überwiegend im Sitzen zu verrichten. Zu vermeiden

waren Zwangshaltungen in Bezug auf die Wirbelsäule, häufiges Bücken

und Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung. Nicht möglich waren

Tätigkeiten mit Überkopfposition der Arme. Kniende und hockende

Körperhaltungen waren ebenso wenig regelmäßig ausführbar wie das

Besteigen von Leitern oder Gerüsten und Tätigkeiten unter

Absturzgefahr. Zu meiden waren Witterungseinflüsse. Wegen

Funktionseinbußen im Bereich der linken Hand konnten Tätigkeiten,

die die uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Finger/Hände

erforderten, nicht mehr geleistet werden.

Randnummer 57

Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung

den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Facharztes

für Orthopädie B. in dessen Gutachten vom 21. Juli 2005, das in

Einklang zu bringen ist mit dem orthopädischen Fachgutachten des

Dr. P. vom 16. März 2004, der Einschätzung der behandelnden Ärzte

in der Teufelsbadfachklinik in B. im

Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 10. Januar 2003 und dem

Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr.

R. vom 7. November 2006 sowie dessen ergänzenden Stellungnahmen vom

21. Februar 2011 und vom 20. April 2011.

Randnummer 58

Nach diesen ärztlichen Unterlagen lagen in dem streitigen

Zeitraum Verschleißleiden im Bereich aller drei

Wirbelsäulenabschnitte, der Schultergelenke, der Ellenbogengelenke,

der Fingergelenke, beginnende Verschleißleiden der Kniegelenke

sowie der Großzehengrund- und endgelenke sowie ein Gichtleiden im

Bereich der linken Großzehe vor. Die Gutachter, die den Kläger aus

orthopädischer Sicht im streitigen Zeitraum untersucht haben, die

Fachärzte Dr. P. und B., kommen zu der übereinstimmenden

Einschätzung, dass der Kläger trotz dieser Leiden noch leichte

körperliche Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr (Dr. P.)

bzw. vollschichtig (Herr B.) verrichten konnte. Diese Einschätzung

teilen auch die behandelnden Ärzte der Rehabilitations-Fachklinik

Teufelsbad in B ...

Randnummer 59

Die pauschale Kritik des Prozessbevollmächtigten des Klägers an

der Person des Gutachters Dr. P., wonach dieser bisher alle

Gutachten, die der Prozessbevollmächtigte gesehen habe, fehlerhaft

erstellt habe, teilt der Senat nicht. Sie hat keine sachliche

Substanz. Ebenso substanzlos sind die in etwa wortgleichen

Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zur Person des

Sachverständigen und Facharztes für Orthopädie B ... Die Kritik im

Hinblick auf das von dem Orthopäden wiedergegebene Datum des

Rentenantrags ist unzutreffend. Der von diesem angenommene 14.

Januar 2003 ist zutreffend (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch

Sozialgesetzbuch). Zwischenzeitlich hat sich der Kläger der

Auffassung von Herrn B. offenbar angeschlossen. Denn in seinem

Berufungsschriftsatz vom 4. Februar 2008 geht er ebenfalls von dem

14. Januar 2003 als Antragsdatum aus. Zweifelhaft erscheint auch

der Vorwurf, der Orthopäde habe die Befragung zur beruflichen

Situation des Klägers falsch wiedergeben, da dieser nie ein Café

betrieben habe. Denn im Rentenantrag hat der Kläger noch selbst

angegeben, er habe als Gastwirt einen Gasthof übernommen, den er im

Fragebogen des SG "Café S." genannt hat. Dies spricht

dafür, dass der Sachverständige Besig das, was er offenbar gehört

hat, auch zutreffend wiedergegeben hat. Den Ausführungen des

Prozessbevollmächtigten zum Befund und zur Leistungseinschätzung

des Orthopäden Besig schließt der Senat sich nicht an, sondern

teilt dessen fachliche Einschätzung, wonach der

Prozessbevollmächtigte die erhobenen klinischen und

röntgenologischen Befunde fehlinterpretiert hat. Soweit dieser die

orthopädischen Untersuchungsmethoden des Facharztes Besig

kritisiert, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Das Gutachten

ist aufgrund der klinischen und röntgenologischen Untersuchungen

schlüssig und widerspruchsfrei.

Randnummer 60

Die schlechtere Leistungseinschätzung des Orthopäden Dr. K. nach

Untersuchung des Klägers am 21. August 2006 betrifft nicht mehr den

hier streitigen Zeitraum. Soweit Dr. K. meint, seine

Leistungseinschätzung gelte bereits zum Zeitpunkt der

Rentenantragstellung, folgt der Senat dem nicht. Dr. K. hat dies

nicht aufgrund eigener Untersuchung des Klägers in der streitigen

Zeit beurteilen können, sondern sich auf die vorhandenen

medizinischen Unterlagen beziehen müssen. Seine Kritik an dem

Facharzt für Orthopädie Besig, dieser habe das Datum des

Rentenantrags falsch erfasst, ist unzutreffend. Möglicherweise hat

Dr. K. sie unkritisch aus dem Schriftsatz des

Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. September 2005

übernommen. Ähnlich unkritisch dürfte der Sachverständige Dr. K.

die Kritik des Prozessbevollmächtigten bezüglich der Aussage des

Klägers übernommen haben, dieser betreibe ein Café. Diese Aussage

ist – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigen und

des Dr. K. – aus Sicht des Senats nicht von Herrn B.

"erfunden worden". Der Sachverständige Dr. K. hat im

Übrigen in der Sache mitgeteilt, dass die klinischen Differenzen

bei der gutachterlichen Untersuchung zwischen Herrn B. und ihm nur

geringfügig seien. Die geäußerte Kritik des Dr. K. am Gutachten des

Orthopäden Besig ist damit auch aus fachlichen Gründen nicht

nachzuvollziehen, zudem er sich selbst in Konsens sieht mit der

Beurteilung des Leistungsvermögens im Reha-Entlassungsbericht der

Fachklinik Teufelsbad (vgl. Blatt 48 seines Gutachtens).

Randnummer 61

Die Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. S. in dem

Schreiben vom 28. April 2004 und in dem Befundbericht vom 5. Januar

2005, dass es "bei dem komplexen Schadensbild nur die

Erwerbsunfähigkeit" gebe, teilt der Senat ebenfalls nicht. Sie

überzeugt vor dem Hintergrund der schlüssigen Gutachten der

Orthopäden Dr. P. und B. nicht, die ihre Leistungseinschätzung

nachvollziehbar anhand objektiver Befunde und bestehender

Funktionseinschränkungen begründen.

Randnummer 62

Auch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ergibt sich kein

anderes Leistungsbild. Insofern folgt der Senat der Einschätzung

des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. R., der

zuletzt auch nach Fremdanamnese bestätigt hat, dass auf

neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine Datierung des

Leistungsfalls vor Februar 2005 nicht ausreichend zu begründen sei.

In allen im streitigen Zeitraum erstellten Gutachten ist von einer

kognitiven Leistungsstörung auch keine Rede. Soweit die behandelnde

Nervenärztin Dr. F. nach Untersuchung vom 24. November 2003 einen

psychisch alterierten Kläger wahrgenommen hat, ist in

Übereinstimmung mit Prof. Dr. R. davon auszugehen, dass dieser zu

jenem Zeitpunkt noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden

täglich trotz diverser Leiden (niedergeschlagen, unfroh, grübelnd

und schlafgestört) tätig sein konnte. Dies schließt der Senat

– wie auch Prof. Dr. R. – ebenfalls aus den

Ausführungen der behandelnden Ärzte der Teufelsbadfachklinik in B.

im Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 10. Januar 2003.

Randnummer 63

Der Senat sah sich nicht veranlasst, eine weitere Fremdanamnese

durch Vernehmung der Familienangehörigen des Klägers aus

orthopädischer Sicht einzuholen. Denn insoweit liegen schlüssige

orthopädische Gutachten des Dr. P. und des Herrn B. vor, die

verwertet werden können. Diese enthalten die entscheidenden

orthopädischen Befunde. Bei einer nachträglichen Befragung von

Familienangehörigen können diese Befunde nicht erhoben werden.

Randnummer 64

Danach ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild.

Hiernach war der Kläger nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne

von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.

Randnummer 65

2. War der Kläger danach schon nicht teilweise erwerbsgemindert,

so war er erst recht nicht voll erwerbsgemindert.

Randnummer 66

Denn dies erfordert gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass der

Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare

Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des

allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich

erwerbstätig zu sein. Da der Kläger, wie dargelegt, noch mindestens

sechs Stunden täglich erwerbstätig sein konnte, erfüllte er dieses

Kriterium nicht.

Randnummer 67

Bei dem Kläger lagen auch weder eine schwere spezifische

Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher

Leistungseinschränkungen vor, die trotz des vollschichtigen

Leistungsvermögens eine Verschlossenheit des allgemeinen

Arbeitsmarktes bedingen würden. Das Restleistungsvermögen des

Klägers reichte vielmehr noch für körperlich leichte Verrichtungen

im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen,

Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben,

Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. aus (vgl. die

Aufzählung in dem Beschluss des Großen Senats des

Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95

–, Rdnr. 34, juris). Dem Kläger war auch nicht deshalb der

Arbeitsmarkt verschlossen, weil er nur unter nicht betriebsüblichen

Bedingungen arbeiten könnte.

Randnummer 68

Schließlich war er auch nicht aus gesundheitlichen Gründen

gehindert, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Es ist nicht

zweifelhaft, dass er täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als

500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß

zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der

Hauptverkehrszeiten benutzen konnte. Nach den überzeugenden

Einschätzungen der Sachverständigen Dr. P. und B. war die

Wegefähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt. Zum Zeitpunkt der

Untersuchung durch den Orthopäden Besig bestand die

Beeinträchtigung des Gehvermögens durch einen akuten entzündlichen

Schub im Rahmen der seit Jahren bekannten Gichterkrankung mit

entzündlichen Veränderungen im Bereich der linken Großzehe. Der

Kläger konnte jedenfalls einen Pkw, ein Fahrrad und öffentliche

Verkehrsmittel nach überzeugender Einschätzung des Orthopäden B.

benutzen. Zu der Untersuchung bei Dr. P. war der Kläger mit

öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort in Parchau nach M.

gereist.

Randnummer 69

3. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum auch keinen

Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei

Berufsunfähigkeit nach §§ 43 Abs. 1, 240 Abs. 1 SGB VI. Danach

haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis

zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Fassung ab 1. Januar 2008: bis

zum Erreichen der Regelaltersgrenze ) auch Anspruch auf Rente wegen

teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem ... 1961 geboren und

berufsunfähig sind.

Randnummer 70

Der Kläger war ungeachtet der anderen Voraussetzungen bereits

nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 SGB VI).

Randnummer 71

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der

Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten

auszugehen. Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche

Einschränkungen weiterhin ausüben können. Sind sie hierzu aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative

Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten

die Versicherten verwiesen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 24.

Januar 1994 – 4 RA 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41;

Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R – SozR

3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78). Bisheriger Beruf ist in der Regel die

letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige

Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die

letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei

im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend

eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 30.

Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 – SozR 2200 § 1246 Nr. 130).

Randnummer 72

Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist dessen

Tätigkeit als Bedienkraft/angestellter Gastwirt, die er zuletzt

versicherungspflichtig ausgeübt hat. Dieser Tätigkeit kann er aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen.

Randnummer 73

Damit ist er aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche

Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und

gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden

kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten

Mehrstufenschema (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA

5/04 R – juris). Die soziale Zumutbarkeit eines

Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des

bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe in Gruppen

eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung

einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche

Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind

grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen

Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, Urteil vom 12.

September 1991 – 5 RJ 34/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe

(Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe

2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3)

und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren

Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom 29.

Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris). Die Stufe 2, auch

als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die

Rechtsprechung des BSG wegen der Vielschichtigkeit und

Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren

Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer

regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von

3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die

Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis

zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994

– 13 RJ 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Bei

Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten

des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten

konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240

Rdnr. 101, 102).

Randnummer 74

Die Tätigkeit in dem Beruf als Bedienkraft ohne Ausbildung ist

den Tätigkeiten von Angelernten des unteren Bereichs oder den

ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen. Verweisungstätigkeiten sind

daher nicht konkret zu benennen.

Randnummer 75

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 76

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

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