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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 – L 1 R 492/07

Verweisungstätigkeit einer Verkäuferin
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L1R492.07.0A
Normenkette
§ 240 SGB VI, § 43 Abs. 1 SGB VI, § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI

Orientierungssatz

1. Eine Verkäuferin, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann zumutbar auf den Umschulungsberuf einer Hotelfachfrau verwiesen werden; denn eine berufliche Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, ist stets sozial zumutbar.(Rn.24)

2. Die berufliche Tätigkeit einer Hotelfachfrau geht regelmäßig nicht über mittelschwere Arbeiten hinaus. Nur gelegentlich handelt es sich um eine körperlich anstrengende Arbeit. Nachschichttätigkeiten werden nicht verlangt. Der Einsatz als Hotelfachfrau kann dann nicht an fehlenden Englischkenntnissen scheitern, wenn Englisch Bestandteil der Umschulung gewesen ist.(Rn.26)

3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt das Vorliegen folgender Voraussetzen voraus: objektive Pflichtverletzung, Schaden, Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden, grundsätzliche bestehende Möglichkeit der Folgenbeseitigung durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung des Sozialleistungsträgers. Ein Beratungsfehler ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch eine zutreffende schriftliche Information über die erforderliche Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt worden ist.(Rn.28)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Halle vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird

nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Randnummer 2

Die am ... 1955 geborene Klägerin absolvierte von 1968 bis 1970 eine Ausbildung zur Köchin. Danach war sie als Produktionsarbeiterin, Tierbzw. Viehpflegerin und zuletzt bis 30. April 1992 als Verkäuferin beschäftigt. Im Anschluss war sie bis zum 18. April 1995 wegen Arbeitslosigkeit pflichtversichert – unterbrochen durch eine erfolgreich abgeschlossene versicherungspflichtige Umschulung zur Hotelfachfrau vom 1. März 1993 bis zum 26. Januar 1995, während der sie Unterhaltsgeld erhielt. Vom 19. April 1995 bis zum 14. August 1995 enthält das Versicherungskonto eine Lücke. Anschließend sind vom 15. August 1995 bis zum 25. März 1996 weitere Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit gespeichert, denen eine erneute Lücke vom 26. März 1996 bis zum 28. Juli 1996 folgt. Vom 20. Juni 1996 bis zum 31. Mai 1997 hielt sich die Klägerin nach eigenen Angaben in Spanien (Teneriffa) auf und ist einer nicht versicherungspflichtigen Maklertätigkeit nachgegangen. Ausweislich des Versicherungskontos bei der Beklagten war die Klägerin vom 29. Juli 1996 bis zum 19. August 1996 nochmals wegen Arbeitslosigkeit pflichtversichert. Vom 20. August 1996 bis zum 12. August 1997 meldete sie sich weiter Arbeit suchend. Nach dem 12. August 1997 sind keine Zeiten gespeichert. Für die Monate Oktober und November 1997 legte die Klägerin Entgeltabrechnungen vor. Aus diesen ergibt sich, dass keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt wurden.

Randnummer 3

Am 4. Dezember 2001 beantragte die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab sie an, seit dem 1. Juli 1998 wegen mehrerer Gesundheitsstörungen erwerbsgemindert zu sein. Die Beklagte holte zunächst einen Befundbericht der Fachärztin f. Allgemeinmedizin Gedai vom 21. April 2002 ein und veranlasste sodann ein neurologischpsychiatrisches Gutachten der Fachärztin f. Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 25. September 2002 nach Untersuchung der Klägerin am 17. September 2002 sowie ein internistisches Gutachten des Facharztes. für Innere Medizin Dr. H. vom 6. Oktober 2002 nach Untersuchung vom 28. September 2002. Dr. D. stellte die Diagnosen Migräne, schmerzmittelinduzierter Dauerkopfschmerz und anankastischaggressivgehemmte Persönlichkeitsstruktur. Die Klägerin sei dringend psychotherapiebedürftig, um negative Lebenserfahrungen aufzuarbeiten. Nach einer fachspezifischen Kopfschmerztherapie in einer Schmerzklinik sei sie uneingeschränkt beruflich einsetzbar. Dr. H. diagnostizierte chronische Infekte der Atemwege sowie Migräne. Aus internistischer Sicht sei die Klägerin für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausreichend belastbar. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 mit der Begründung ab, die Klägerin sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Randnummer 4

Dagegen legte die Klägerin am 11. November 2002 Widerspruch ein und trug vor, die Beklagte habe ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vollständig ermittelt. Bei geringster Anstrengung bekomme sie Schmerzanfälle und könne dann nur noch liegen. Während des Widerspruchsverfahrens fanden mehrere Operationen statt, u. a. am 21. Januar 2003 wegen einer unklaren Raumforderung der Keilbeinhöhle rechts in der Klinik für HNO-Heilkunde der Martin-Luther-Universität H.-W., am 27. November 2003 wegen chronischer Pansinusitis (Entzündung der Nasennebenhöhlen), Septumdeviation (seitliche Abweichung bzw. Verbiegung der Nasenscheidewand) und Muschelhyperplasie (Muschelvergrößerung) sowie am 18. Mai 2004 eine ambulante Septumrevision (beides im Unfallkrankenhaus B.). Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, es hätten sich keine weiteren Einschränkungen des festgestellten Leistungsvermögens ergeben.

Randnummer 5

Dagegen hat die Klägerin am 25. April 2005 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Sie leide an einem Hirntumor, der wegen seiner Lage operativ nicht vollständig entfernt werden könne. Wegen des ständigen Wachstums des Tumors müsse sie sich dauernd weiteren Operationen unterziehen. Sie leider weiterhin unter Tinnitus, Kreislaufstörungen, Schwindelanfällen, ständigen Kopfschmerzen mit extremen Schmerzanfällen, Beeinträchtigungen des Sehvermögens des rechten Auges sowie Angstzuständen. Sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen problematisch seien, stehe ihr wegen eines Beratungsfehlers des damaligen Arbeitsamtes ein Wiederherstellungsanspruch gegen die Beklagte zu. Mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Ausgehend von der Rentenantragstellung im Dezember 2001 seien für den Zeitraum Dezember 1996 bis Dezember 2001 überhaupt keine Pflichtbeiträge im Versicherungskonto der Klägerin gespeichert. Eine Schließung dieser Lücke sei nicht möglich. Es habe kein Beratungsfehler der seinerzeitigen Bundesanstalt für Arbeit vorgelegen. Vielmehr sei sie mit Schreiben vom 25. November 1997 ausführlich informiert worden. Auch für den von der Klägerin geltend gemachten früheren Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls am 1. Juli 1998 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da lediglich 32 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor diesem fiktiven Leistungsfall vorlägen.

Randnummer 6

Gegen den ihr am 23. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. Dezember 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien in ihrem Fall sehr wohl gegeben. Von 1993 bis 1996 lägen insgesamt 38 Monate Pflichtbeiträge vor. Es gehe nicht zu ihren Lasten, dass die Akte der Bundesagentur für Arbeit, aus der ihre Beitragszahlung zur Rentenversicherung zu entnehmen sei, abhanden gekommen sei. Darüber hinaus weist sie auf gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Meningeoms im Kopf und auf Kniegelenksbeschwerden hin. Es komme immer wieder zu starken Kopfschmerzen, bei denen sie zu nichts fähig sei. Diese Schmerzen hielten lange an, obwohl sie ständig viermal täglich Medikamente einnehme.

Randnummer 7

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 8

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Dezember 2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 16. November 2007 zurückzuweisen.

Randnummer 11

Das SG habe die Klage zu Recht abgewiesen. Letztmalig seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente am 31. März 1998 erfüllt, so dass trotz der Vermutung einer Leistungsminderung ab 2005 die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung nicht erfüllt wären.

Randnummer 12

Auf eine Aktenanforderung durch den Senat hat die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 mitgeteilt, dass diese bereits vernichtet worden sei.

Randnummer 13

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und

auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 15

Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten

vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

24. März 2005 die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2

Satz 1 SGG beschwert, da sie keinen Anspruch auf die Gewährung

einer Rente wegen Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit und auch nicht

wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat.

Randnummer 16

Entgegen der Auffassung des SG sind die besonderen

versicherungsrechtlichen Voraussetzungen allerdings bei einem

Leistungsfall bis spätestens 31. März 1999 erfüllt. Denn die

Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 20. August 1996 bis zum

12. August 1997 ist zwar keine Anrechnungszeit, weil es an dem

Tatbestand der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder

selbständigen Tätigkeit fehlt (§ 58 Abs. 2 des Sechsten Buches des

Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung –

SGB VI). Sie stellt aber eine so genannte Aufschubzeit gemäß §§ 43

Abs. 3 Nr. 3, 44 Abs. 4, 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis

31. Dezember 2000 dar.

Randnummer 17

Allerdings waren die medizinischen Voraussetzungen für eine

Rente wegen Berufsbzw. Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. März 1999

nicht erfüllt. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31.

Dezember 2000 geltenden Fassung besagte, dass erwerbsunfähig nicht

ist, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die

jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war.

Randnummer 18

Bei der Klägerin lag bis zum 31. März 1999 keine

Erwerbsunfähigkeit vor. Für den Senat steht aufgrund der Gutachten

von Dr. D. und Dr. H. fest, dass die Klägerin zumindest noch

leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne wesentliche

qualitative Leistungseinschränkungen vollschichtig, d.h. mindestens

acht Stunden täglich, verrichten konnte. Zwar haben beide Gutachter

auf dem von der Beklagten vorgegebenen Vordruck angekreuzt, die

Klägerin könne noch "6 Stunden und mehr" täglich

arbeiten, woraus nicht zwangsläufig geschlossen werden kann, dass

sie – mit Blick auf den Rechtszustand bis zum 31. Dezember

2000 – auch noch vollschichtig, also acht Stunden täglich,

arbeiten konnte. Das ergibt sich aber aus den sonstigen

Ausführungen der Gutachter.

Randnummer 19

Dr. H. erklärte, aus internistischer Sicht hätten sich keine

gravierenden Funktionseinschränkungen objektivieren lassen, so dass

die Klägerin für eine regelmäßige Tätigkeit ausreichend belastbar

sei. Er hielt jedoch eine psychiatrische Einschätzung für

erforderlich. Diese nahm Dr. D. in ihrem Gutachten vor. Sie

gelangte zu der Einschätzung, die Klägerin sei nach einer

fachspezifischen Kopfschmerztherapie in einer Schmerzklinik

uneingeschränkt beruflich einsetzbar. Daraus kann der Senat aber

nicht schließen, dass eine derartige Schmerztherapie zwingend einer

vollschichtigen leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit

vorausgehen musste. Das verdeutlicht schon der Tagesablauf, den die

Klägerin der Gutachterin geschildert hat. Sie stehe gegen 7.30 Uhr

auf und müsse dann in der Wohnung erst alles gründlich sauber

machen, da sie einen "Putzfimmel" habe. Sie habe über 70

Grünpflanzen, die sie dann pflege, gehe Einkaufen und male sehr

gern Aquarelle und stricke Pullover. Ab und zu gehe sie zu ihrem

Sohn und den Enkelkindern. Ca. 10 Uhr frühstücke sie – ein

Mittagessen brauche sie nicht, hier nehme sie nur Obst zu sich.

Gegen 16 Uhr bereite sie die warme Mahlzeit für sich und den

Ehemann für den Abend vor. Sie gehe mit ihm noch täglich spazieren

und lese gern. Ferngesehen werde relativ selten. Ca. 22 Uhr gehe

sie zu Bett. Diese Schilderung zeigt, dass die Klägerin jedenfalls

bis zur Untersuchung durch Dr. D. im September 2002 den Tag gut

strukturieren konnte. Sie war aktiv, hatte Hobbys und pflegte den

Kontakt zum Sohn und den Enkelkindern. Angesichts dessen konnte der

Senat sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin aufgrund der

glaubhaften Schmerzen nicht mehr in der Lage war, regelmäßig

leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten acht Stunden

täglich zu verrichten.

Randnummer 20

Dies wird auch durch den psychischen Befund bestätigt, den Dr.

D. erhoben hat. Danach wirkte die Klägerin in der Stimmungslage

ausgeglichen. Die geklagten Beschwerden wie auch die dauernden

Kopfschmerzen wurden ohne wesentliche emotionale Beteiligung

geschildert. Im Übrigen gab die Klägerin gegenüber Dr. D. sogar an,

dass sie gerne in der Kinderbetreuung tätig wäre. Dieses würde sie

sich durchaus zutrauen. Das könnte darauf hindeuten, dass die

Klägerin sich eigentlich doch noch für leistungsfähig hielt. In

diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, warum die Klägerin

erst im Dezember 2001 eine Rente wegen verminderter

Erwerbsfähigkeit beantragt hat, obwohl sie sich ausweislich des

Antrages schon weit vorher – seit dem 1. Juli 1998 –

für erwerbsgemindert gehalten hat.

Randnummer 21

Der Senat zweifelt nicht daran, dass die von Dr. D. für

erforderlich gehaltene Schmerztherapie medizinisch indiziert war.

Er ist aus den genannten Gründen aber nicht überzeugt, dass sie

zwingend war, um ein vollschichtiges Leistungsvermögen für eine

leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit herzustellen. In

der Gesamtschau spricht einiges mehr dafür, dass die Klägerin eine

leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit noch vollschichtig

verrichten konnte, weil sie es noch schaffte, einen Tagesablauf zu

strukturieren und Aufgaben zu bewältigen. Etwas anderes verlangt

auch eine vollschichtige Beschäftigung nicht.

Randnummer 22

Bei der Klägerin lagen auch weder eine schwere spezifische

Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher

Leistungseinschränkungen vor, die trotz des vollschichtigen

Leistungsvermögens eine Verschlossenheit des allgemeinen

Arbeitsmarktes bedingt hätten. Das Restleistungsvermögen der

Klägerin reichte vielmehr noch für körperlich leichte Verrichtungen

im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen,

Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben,

Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. aus (vgl. die

Aufzählung in dem Beschluss des Großen Senats des

Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95

–, Rdnr. 34, juris). Der Klägerin war auch nicht deshalb der

Arbeitsmarkt verschlossen, weil sie nur unter nicht

betriebsüblichen Bedingungen hätte arbeiten können. Schließlich war

die Klägerin auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert,

einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Es ist nicht zweifelhaft, dass sie

täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem

zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und

zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten

benutzen konnte.

Randnummer 23

Es lag bis zum 31. März 1999 auch keine Berufsunfähigkeit im

Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember

2000 vor. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung der

Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen.

Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche

Einschränkungen weiterhin ausüben können. Sind sie hierzu aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative

Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten

die Versicherten verwiesen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 24.

Januar 1994 – 4 RA 35/93 –, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41;

Urteil vom 16. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R –, SozR

3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78; jeweils m.w.N.). Bisheriger Beruf ist in

der Regel die letzte nicht nur vorübergehende

versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist

nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern

auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft

nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl.

BSG, Urteil vom 30. Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 –, SozR

2200 § 1246 Nr. 130 m.w.N.).

Randnummer 24

Bisheriger Beruf der Klägerin in diesem Sinne ist deren

Tätigkeit als Verkäuferin. Sie übte zuletzt – bis zum 30.

April 1992 – versicherungspflichtig diese Tätigkeit aus, denn

die spätere Maklertätigkeit in Spanien war nach ihren eigenen

Angaben nicht versicherungspflichtig. Der Senat kann offenlassen,

ob sie diesen Beruf noch ausüben kann. Denn jedenfalls kann sie

zumutbar auf den Umschulungsberuf der Hotelfachfrau verwiesen

werden, weil gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der Fassung bis zum

31. Dezember 2000 eine Tätigkeit stets zumutbar ist, für die die

Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit

Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.

Randnummer 25

Die Tätigkeit einer Hotelfachfrau hätte die Klägerin jedenfalls

bis zum 31. März 1999 auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht

überfordert. Die Arbeit von Hotelfachleuten ist vielfältig, sie

können in nahezu allen Bereichen eines Hotelbetriebes mitarbeiten,

sowohl in Empfangshallen und Büros als auch in Gasträumen,

Restaurants, Hotelküchen und im Bereich der Gästezimmer. Deshalb

müssen sie vielseitig sein. Ein nicht seltener schneller Wechsel

zwischen den einzelnen Arbeitsbereichen fordert von ihnen zudem ein

gutes Maß an Flexibilität. Unter Umständen sind sie in den

Gasträumen einem höheren Lärmpegel und Tabakrauch sowie im

Küchenbereich häufig Essensgerüchen ausgesetzt, was eine gewisse

Unempfindlichkeit auf diesen Gebieten von ihnen verlangt. Ebenso

können sie bei Reinigungsarbeiten mit Staub in Kontakt kommen. Sie

arbeiten im Team mit Kollegen und Kolleginnen aus allen Bereichen

des Hotels zusammen, z.B. mit Hotelkaufleuten oder

Restaurantfachleuten. In vielen Funktionen, wie etwa bei der Arbeit

an der Rezeption, stehen sie in unmittelbarem Kontakt mit den

Gästen und repräsentieren dabei ihr Unternehmen. Ein gepflegtes

Äußeres und seriöses Auftreten sind dabei selbstverständlich.

Freundlichkeit und Zuvorkommenheit sind auch kurz vor Schichtende selbst wenn dann vielleicht noch eine Reisegruppe auf Englisch zu

empfangen ist ein unverzichtbarer Bestandteil ihres Berufs. Stets

ist Sorgfalt geboten, damit nicht bei einer Zimmerbestellung etwas

fehlt. Auch bei hektischem Betrieb darf die Konzentration nicht

nachlassen, damit ein bestelltes Zimmer nicht versehentlich

anderweitig vergeben wird, der Nachschub rechtzeitig das Büfett

erreicht und die Abrechnung stimmt. Immer trachten Hotelfachleute

nach der Erreichung von Kundenzufriedenheit, auch unter Einbringung

ihres Improvisationstalents, wenn sie besondere Gästewünsche

erfüllen. Gelegentlich ist ihre Arbeit körperlich anstrengend, wenn

Hotelfachleute z.B. schwere Serviertabletts tragen, die Zimmer

reinigen oder die Betten machen. Am Empfang, im Restaurant und auf

der Etage arbeiten sie im Stehen und Gehen, wofür eine körperliche

Belastbarkeit benötigt wird. Sind sie im Bereich Organisation und

Verwaltung tätig, sitzen Hotelfachleute viel am Computer. Auch wenn

die Arbeitsplätze ergonomisch gestaltet sind, kann dauerhafte

Bildschirmarbeit anstrengend für die Augen sein oder zu

Verspannungen führen. Deshalb halten Hotelfachleute die

vorgeschriebenen Bildschirmpausen ein. Erledigen sie die

Buchhaltung, wird von ihnen große Genauigkeit verlangt. Erstellen

sie im Marketing Angebote für den Markt, tragen sie in besonderem

Maße Verantwortung für die geschäftliche Entwicklung des Hauses.

Hotelfachleute arbeiten häufig in Schichtarbeit. Da in der

Hotellerie samstags und sonntags besonders viel Betrieb herrscht,

ist Wochenendarbeit üblich. Arbeit frühmorgens, spät am Abend und

an Feiertagen ist ebenso selbstverständlich. In vielen

Hotelleriebetrieben fallen saisonbedingte Arbeitsspitzen an, in

Fremdenverkehrsregionen z.B. zu den Hauptreisezeiten im Sommer oder

in Skigebieten im Winter (www.berufenet.arbeitsagentur.de).

Randnummer 26

Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin

bis zum 31. März 1999 nicht noch als Hotelfachfrau vollschichtig

hätte arbeiten können. Denn sie konnte zumindest bis zu diesem

Zeitpunkt – wie bereits dargestellt – noch leichte bis

mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne wesentliche qualitative

Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten. Zwar ist die

Arbeit gelegentlich körperlich anstrengend, wenn Hotelfachleute

z.B. schwere Serviertabletts tragen, die Zimmer reinigen oder die

Betten machen. Das bedeutet aber nicht, dass die Arbeitsschwere

über körperlich mittelschwere Tätigkeiten hinaus geht, zumal diese

Verrichtungen nicht tätigkeitsbestimmend sind. Abgesehen davon

beruht die Leistungseinschätzung "körperlich

mittelschwer" auf dem Votum der Fachärztin f. Neurologie und

Psychiatrie Dr. D., während der Facharzt f. Innere Medizin Dr. H.,

der aufgrund seines Fachgebietes die körperlich noch zumutbare

Tätigkeit besser einzuschätzen vermag, keine gravierenden

Funktionseinschränkungen objektivieren konnte und dementsprechend

auch keine wesentlichen qualitativen Leistungseinschränkungen

benannte. Dr. D. hat darüber hinaus Nachtschichtarbeit im Gegensatz

zu Früh-, Tages- und Spätschicht nicht für zumutbar erachtet. Für

diese Einschränkung lässt sich ihrem Gutachten aber keine

nachvollziehbare Begründung entnehmen. Abgesehen davon ist den

geschilderten Arbeitsbedingungen einer Hotelfachfrau nicht zwingend

zu entnehmen, dass Nachtschichttätigkeiten verlangt werden.

Schließlich kann der Einsatz als Hotelfachfrau auch nicht an

fehlenden Englischkenntnissen scheitern, denn Englisch war

Bestandteil der Umschulung.

Randnummer 27

Bei einem späteren Leistungsfall – d.h. nach dem 31. März

1999 – wäre die besondere versicherungsrechtliche

Voraussetzung der so genannten 3/5-Belegung auch nicht gemäß §§ 43

Abs. 4 SGB VI, 44 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember

2000 bzw. gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001

entbehrlich. Voraussetzung hierfür wäre nämlich gewesen, dass die

Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch

den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Als ein solcher

Tatbestand käme vorliegend allenfalls der Eintritt der vollen

Erwerbsminderung (bis 31. Dezember 2000: Erwerbsunfähigkeit) vor

Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung in

Betracht (§ 53 Abs. 2 SGB VI). Dann müsste die Klägerin, die ihre

Umschulung zur Hotelfachfrau am 26. Januar 1995 beendete,

spätestens am 26. Januar 2001 voll erwerbsgemindert (bzw.

erwerbsunfähig) gewesen sein. Das ist indes, wie bereits dargelegt,

nicht der Fall.

Randnummer 28

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können auch nicht

im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für einen

späteren Leistungsfall als den 31. März 1999 fingiert werden.

Dieses Rechtsinstitut ist auf die Beseitigung der Folgen einer

Pflichtverletzung der Verwaltung gerichtet, d.h. auf Herstellung

desjenigen sozialrechtlichen Zustandes, der bestanden hätte, wenn

die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte (BSG, Urteil vom

25. August 1993, BSGE 73, 56, 59). Die Rechtsprechung knüpft den

sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an das Vorliegen folgender

Voraussetzungen: objektive Pflichtverletzung, Schaden,

Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden,

grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Folgenbeseitigung durch

eine gesetzlich zulässige Amtshandlung des Sozialleistungsträgers

(BSG, Urteil vom 18. August 1983, BSGE 55, 261, 262). Der

sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt also zunächst eine

objektive Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers voraus.

Als verletzbare Pflichten kommen Auskunfts-, Beratungs- und

Betreuungspflichten in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli

1986, BSGE 60, 158, 164). Hier liegt schon kein Beratungsfehler

vor. Die Klägerin ist durch das Schreiben der Bundesagentur für

Arbeit vom 25. November 1997 umfassend informiert worden. Auch das

Argument, es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass die Akte der

Bundesagentur für Arbeit abhanden gekommen sei, greift nicht durch.

Es bestehen nämlich nicht ansatzweise Hinweise darauf, dass Zeiten

oder Beiträge unvollständig im Versicherungskonto der Klägerin bei

der Beklagten gespeichert sind. Deshalb kommt es auf Veränderungen

des Gesundheitszustandes nach dem 31. März 1999 nicht an.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 30

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2

SGG bestehen nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 44 SGB VI

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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