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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.11.2010 – L 1 R 467/07

Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz in wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen - persönliche Voraussetzung - verfassungskonforme Auslegung
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1117.L1R467.07.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG, Anl 1 Nr. 4 AAÜG, Art. 19 EinigVtr ... mehr

Leitsatz

1. Das AAÜG ist nur dann anwendbar, wenn eine konkrete Zusage auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem (hier: zusätzliche Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz) vorliegt. Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG lässt sich eine Erweiterung der Anwendbarkeit des AAÜG auf Personen, die am 30.6.1990 einen Anspruch auf Einbeziehung bzw auf eine Versorgungszusage gehabt hätten, nicht begründen (Entgegen BSG vom 9.4.2002 B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2). (Rn.19)

2. Zur persönlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG (hier: keine Einbeziehung eines Lektors). (Rn.35)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten

zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des

Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

"Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,

künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der

Deutschen Demokratischen Republik" mit den dabei erzielten

Entgelten festzustellen sind.

Randnummer 2

Der am ... 1944 geborene Kläger schloss sein Studium am 10. Juli

1970 ausweislich der Urkunde der Martin-Luther-Universität H.-W.

mit dem akademischen Grad eines Diplom-Biologen ab. In der Zeit vom

6. August 1973 bis zum Juli 1981 war er als wissenschaftlicher

Assistent beim Rat der Stadt Gera, Abteilung für Kultur, und bei

den Museen der Stadt Gera und später als Leiter des Museums der

Stadt Gera beschäftigt. Ab Juli 1981 bis zum 30. Juni 1990 war er

beim Urania-Verlag tätig, wobei im Sozialversicherungsausweis die

Tätigkeit als "Bereichsleiter/ Lektor" bezeichnet wurde.

Eine schriftliche Versorgungszusage aus einem

Zusatzversorgungssystem erhielt er zur Zeit der DDR nicht.

Randnummer 3

Am 21. September 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten

die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und bezog sich

auf die Zusatzversorgungssysteme Nr. 19 und Nr. 21 der Anlage 1 zum

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Die Beklagte

lehnte diesen Antrag ab. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht

Magdeburg (SG) machte der Kläger erstmals auch eine Zugehörigkeit

zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG geltend

(Az. S 18 RA 302/02). Das SG hat mit Urteil vom 15. Juli 2004 die

Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren (Az. L 1 RA 284/04)

schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Der Beklagte

verpflichtete sich, über die Frage der Zugehörigkeit zum

Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG im Zeitraum vom

6. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 einen rechtsbehelfsfähigen

Bescheid zu erteilen sowie ggf. tatsächlich erzielte

Arbeitsentgelte festzustellen.

Randnummer 4

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. April 2005 die begehrte

Feststellung ab. Der "Urania-Verlag" habe nicht zum

Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems der Intelligenz in

wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen

Einrichtungen gehört. Hiergegen legte der Kläger am 3. Mai 2005

Widerspruch ein und führte aus, er sei in der Zeit vom 18. Juli

1981 bis zum 30. Juni 1990 Cheflektor beim Ziemsen-Verlag gewesen,

der zur Urania-Verlagsgruppe gehört habe. Dass er als Cheflektor

dort tätig gewesen sei, ergebe sich daraus, dass auch sein

Amtsvorgänger Cheflektor gewesen sei. Dies ließe sich anhand eines

Auszugs aus der Zeitschrift "Naturschutz im Land

Sachsen-Anhalt" belegen. Verlage seien auch unter die

Begrifflichkeiten des § 6 der Verordnung über die Altersversorgung

der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen,

pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVVO-Int) zu

fassen. Denn es handele sich bei Verlagen um "Einrichtungen

des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens". Die

Ausrichtung der Verlagsgruppe sei mit den heutigen

populärwissenschaftlichen Darstellungen vergleichbar. Es seien

Sachbücher für die verschiedensten Themengebiete erstellt worden.

Diese seien auf die Weiterbildung ausgerichtet gewesen und sollten

den Leser über einzelne wissenschaftliche Gebiete unterrichten,

aufklären und Lösungsvorschläge unterbreiten. Im Ziemsen-Verlag sei

auch die weltbekannte wissenschaftliche Monografien-Reihe "Die

Neue Brehm-Bücherei" veröffentlicht worden, für die er

vollinhaltlich verantwortlich gezeichnet habe. Die Beklagte wies

diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005

zurück und wiederholte ihre Begründung aus dem

Ausgangsbescheid.

Randnummer 5

Der Kläger hat am 11. August 2005 erneut Klage beim SG erhoben.

Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren

wiederholt und ergänzt. Eine Benennung der Verlage in § 6 AVVO-Int

sei unterblieben, da es keinen Sinn mache, Verlagsleiter,

Chefredakteure und Cheflektoren in § 2a AVVO-Int als Angehörige der

wissenschaftlich tätigen Intelligenz zu bezeichnen, die Verlage

jedoch dann in § 6 AVVO-Int aus dem Anwendungsbereich

herauszunehmen. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober

2007 die Klage abgewiesen und unter Abweichung von der

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Begründung ausgeführt,

dass eine fiktive Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht

möglich sei. Der Kläger habe weder Ansprüche und Anwartschaften aus

einer Versorgungsordnung erworben, noch Vertrauen auf deren Erwerb

bilden können.

Randnummer 6

Gegen den ihm am 9. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid

hat der Kläger am 29. November 2007 Berufung beim

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat bemängelt,

dass das SG nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur

fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem gefolgt sei.

Eine dem Kläger bekannte Cheflektorin habe eine Versorgungszusage

erhalten. Hieraus werde deutlich, dass nach der gängigen Praxis

auch der Kläger zum begünstigten Personenkreis zugehörig gewesen

sei. Die Entscheidungen des SG und der Beklagten würden den

Gleichheitsgrundsatz verletzen. Es wird die geschwärzte Urkunde zur

Einbeziehung der Kollegin vom 17. Oktober 1990 vorgelegt. Mit einer

vom Senat angeregten Zurückverweisung des Verfahrens an das SG war

der Kläger nicht einverstanden, da dies nur zu einer

Zeitverzögerung führen würde.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt,

Randnummer 8

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 24.

Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2005 in

der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2005

aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 6. August

1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur

zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an

wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen

Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum erzielten

Arbeitsentgelte festzustellen.

Randnummer 9

Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidung und

beantragt,

Randnummer 10

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 2007 zurückzuweisen.

Randnummer 11

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der

erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur

fiktiven Einbeziehung nicht folgt.

Randnummer 12

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der

anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten

des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird

ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 13

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im

Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 14

Der Senat hat sich im Rahmen seines Ermessens gem. § 159 SGG

entschieden, den Rechtsstreit nicht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an

das SG zurückzuverweisen. Zwar hat das SG verfahrensfehlerhaft

durch Gerichtsbescheid entschieden, da es bewusst von der ihm

bekannten Rechtsprechung des BSG abgewichen ist (vgl. LSG

Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Mai 2010 – L 1 R 225/09).

Jedoch ist das im Berufungsverfahren geäußerte Interesse des

Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits

höher zu gewichten als die Nachteile durch den Verlust einer

Tatsacheninstanz, zumal die Sache entscheidungsreif ist.

Randnummer 15

Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene

Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im

Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die

dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 16

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten

zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt

nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder

tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem

Zusatzvorsorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG angehörte.

Randnummer 17

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19

Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der

DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570

§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).

Randnummer 18

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht

stattgefunden.

Randnummer 19

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der

Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter

I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht

vorliegen (II.).

I.

Randnummer 20

Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den

Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot

modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4

RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese

Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten

Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch

eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu

korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn

die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG

der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine

verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete

Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG

wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"

keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete

Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG

vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des

erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden

Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der

eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene

Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,

die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut

heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,

Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris,

Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der

Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an

der erforderlichen Regelungslücke.

Randnummer 21

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass

durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19

EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr

(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs.

12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs.

12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den

Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird

dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu

nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren

Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer

gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der

weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten

ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der

Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender

Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von

Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der

Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen

(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine

Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung

des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den

Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung

(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,

S. 146).

Randnummer 22

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1

Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der

Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002

– B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den

Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die

vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in

ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch

zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,

der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,

S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa

"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Randnummer 23

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,

dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe

eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der

Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den

Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen

(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe

ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst

ist.

Randnummer 24

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1

AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.

April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).

Randnummer 25

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich

zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung

ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine

Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere

behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die

ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss

vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris,

Rdnr. 36).

Randnummer 26

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG

der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,

die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)

konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe

gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am

30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt

hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die

Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier

unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen

Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in

der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein

Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der

Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,

die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht

ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Randnummer 27

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der

Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die

Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,

irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990

jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatten.

Randnummer 28

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser

Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rdnr.

45):

Randnummer 29

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat

seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge

eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden

also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik

rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der

gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).

Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der

Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am

30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen

Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine

rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die

Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem

betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen

Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings anders als in

vielen Systemen der Zusatzversorgung mit eigenen

Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine

verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen

Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1

Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und

insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine

Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die

Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse

einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit

zu untersagen."

Randnummer 30

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen

den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,

die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch

profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des

AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition

inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung

aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen

stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG

genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2

AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch

bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten

Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die

Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem

erfüllt hatten.

Randnummer 31

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die

möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen

wäre.

Randnummer 32

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass

das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur

anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage

vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,

BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs

im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef

Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. B. , BTDrs.

16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass

Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März

1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die

keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei

entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten

berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung

auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des

Bundesverfassungsgerichts.

II.

Randnummer 33

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG haben

auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft erworben, denen

aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR eine

Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30.

Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen. Hierzu zählen diejenigen,

die, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum

1. Juli 1990 Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten

beanspruchen können.

Randnummer 34

Hiernach hatte der Kläger jedoch keinen fiktiven Anspruch auf

eine Versorgungsanwartschaft nach der Rechtsprechung des BSG. Denn

er war kein Angehöriger der wissenschaftlich tätigen Intelligenz im

Sinne des hier nur in Frage kommenden § 2 Buchst. a) AVVO-Int.

Hiernach galten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen

Intelligenz u. a. auch Cheflektoren.

Randnummer 35

Für den Senat ist nicht feststellbar, dass der Kläger am 30.

Juni 1990 beim Urania-Verlag als Cheflektor eingestellt oder als

solcher geführt worden war. Dies ergibt sich aus einer

Gesamtwürdigung der Aktenlage und der Aussagen des Klägers. Von

einer solchen Tätigkeit kann ausgegangen werden, wenn der

Betreffende arbeitsrechtliche Unterlagen vorlegen kann, aus denen

sich zweifelsfrei ergibt, dass er als Cheflektor eingestellt worden

ist und diese arbeitsvertragliche Abrede auch noch am 30. Juni 1990

bestanden hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. November

2009, L 1 R 443/06 zur Tätigkeit des Konstrukteurs, vgl. BSG,

Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 1/06 R –

juris).

Randnummer 36

Nach dem Sozialversicherungsausweis war der Kläger am 30. Juni

1990 als Bereichsleiter und Lektor, aber eben nicht als Cheflektor

im Urania-Verlag eingestellt und geführt. Gemäß § 286c Sechstes

Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB

VI) beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und

Sozialversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und

Vollständigkeit. Diese Vermutung hat der Kläger zur Gewissheit des

Senats nicht widerlegen können. Seinen letzten Arbeitsvertrag vor

dem 30. Juni 1990 konnte er nicht mehr vorlegen. Dass der

Amtsvorgänger im Ziemsen-Verlag in einer Zeitschrift als Cheflektor

benannt wurde (Zeitschrift "Naturschutz im Land

Sachsen-Anhalt", Jahrgang 40, Heft 1, Seite 38), widerlegt die

Vermutung nicht. Es kann offen bleiben, ob aus dieser einzelnen

Fundstelle überhaupt auf die arbeitsvertragliche Stellung des

Amtsvorgängers geschlossen werden kann. Jedenfalls kann der Senat

daraus nicht die vom Kläger begehrte Feststellung ableiten, dass

dieser von seinem Arbeitgeber als Cheflektor eingestellt oder als

solcher geführt worden war. Auch aus den Angaben des Klägers in der

öffentlichen Sitzung des SG vom 15. Juli 2004 wie aus den weiteren

Äußerungen des Klägers dahingehend, dass er seine Rolle als

diejenige eines Cheflektors verstanden hat, lässt sich nichts

anderes ableiten. Maßgeblich ist insoweit die Berufsbezeichnung in

den arbeitsrechtlichen Unterlagen. Es hätte nach Auffassung des

Senats auch nahegelegen, den Kläger als Cheflektor und nicht als

Bereichleiter / Lektor einzustellen, wenn eine Beschäftigung als

Cheflektor beabsichtigt gewesen wäre. Schließlich lässt sich auch

aus der schriftlichen Auskunft des ehemaligen Verlagsleiters

Friedrich-Karl Künne vom 5. Juli 2004 nicht entnehmen, dass der

Kläger als Cheflektor eingestellt oder als solcher geführt worden

ist. Herr K. teilt vielmehr mit, dass der Kläger als

Lektoratsleiter tätig war. Er habe damit alle jene Aufgabenbereiche

ausgeführt, die das Arbeitsfeld eines Cheflektors ausmachen. Eine

Einstellung des Klägers als Cheflektor ergibt sich hieraus jedoch

gerade nicht.

Randnummer 37

Eine korrigierende Auslegung des § 2 Buchst. a) AVVO-Int

dahingehend, dass nicht nur Cheflektoren erfasst waren, sondern

auch solche Lektoren, die die Aufgaben eines Cheflektors ausübten,

kommt nicht in Betracht. Die Auslegung der abstraktgenerellen

Regelungen des Versorgungsrechts hat sich strikt an deren Wortlaut

zu orientieren. Einer erweiternden Auslegung steht das

Analogieverbot entgegen (BSG, Beschluss vom 14. Februar 2008 B 4

RS 133/07 B juris, vgl. Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01

R juris).

Randnummer 38

Die Entscheidung wird nicht dadurch zu Gunsten des Klägers

beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten

der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung möglicherweise

festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher

Sachlage nicht berufen. Denn auf eine rechtswidrige

Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen

Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des

Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne

gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher

(rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch

auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht

(BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –

BVerfGE 50, 142, 166).

Randnummer 39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 40

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der

Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der

Rechtsprechung des BSG ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, § 8 AAÜG, § 5 AAÜG, Art. 19 EinigVtr

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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