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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2011 – L 1 R 421/09

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung keine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots durch den EinigVtr
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0825.L1R421.09.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr. 1 AAÜG, Art. 17 EinigVtr ... mehr

Leitsatz

1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (siehe zu den Auslegungskriterien zB BVerfG vom 8.2.1999 1 BvL 25/97 = NZA 1999, 597). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine fiktive Einbeziehung nicht möglich (Entgegen BSG vom 19.10.2010 B 5 RS 3/09 R). (Rn.20)

2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbotes. (Rn.22)

3. Zur betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG. (Rn.35)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht

zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.

Randnummer 2

Der am ... 1960 geborene Kläger ist nach der Urkunde der Ingenieurschule Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 20. Juli 1984 berechtigt, die Berufszeichnung Elektroingenieur zu führen. Vom 1. September 1984 bis zum 18. Juni 1990 war er zunächst als Elektroingenieur, danach als Leiter Preise, als Leiter Projektierung sowie als Gruppenleiter Projektierung beim VEB T. Gebäudeausrüstung M., Betriebsteil B., tätig. Am 1. Juli 1990 war er als Elektroinstallateur tätig, wobei in dem Sozialversicherungsausweis als Betrieb "W., Abteilung Finanzen – Referat Steuern" angegeben wird.

Randnummer 3

Am 12. November 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2007 ab und führte aus, weder die sachliche noch die betriebliche Anspruchsvoraussetzung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen. Der Kläger habe an diesem Tag keine Beschäftigung ausgeübt, für die ein Arbeitsentgelt gezahlt worden sei.

Randnummer 4

Den hiergegen am 27. Dezember 2007 eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er erkenne die Stichtagsregelung (30. Juni 1990) nicht an, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2008 zurück. Sie führte ergänzend aus, dass der VEB T. Gebäudeausrüstung M. bereits vor dem 1. Juli 1990 privatisiert worden sei. Die Bitte Eintrag suchen und anpassen. sei am 18. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden.

Randnummer 5

Hiergegen hat der Kläger am 17. April 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und ergänzend ausgeführt, es handele sich um einen Härtefall. Bei seinem Beschäftigungsbetrieb habe es sich bis zum 1. März 1990 eindeutig um einen volkseigenen Betrieb gehandelt. Die Stichtagsregelung könne nicht ohne Ausnahmen gelten. Das SG hat mit Urteil vom 27. Oktober 2009 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die betriebliche Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt sei. Nach dem Sozialversicherungsausweis sei der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem dem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.

Randnummer 6

Der Kläger hat gegen das am 11. November 2009 zugestellte Urteil am 9. Dezember 2009 Berufung beim SG eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er begehre weiterhin die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech bis zum 30. Juni 1990, mindestens jedoch bis zum 18. Juni 1990. Das SG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er in der Bitte Eintrag suchen und anpassen. gearbeitet habe. Für den Betriebsteil B. des VEB T. Gebäudeausrüstung M. sei die betriebliche Voraussetzung im Sinne der Rechtsprechung des BSG erfüllt.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 8

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. März 2008 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990, mindestens jedoch bis zum 18. Juni 1990, als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2009 zurückzuweisen. Sie erwidert, dass die Tätigkeit des Klägers im VEB T. Gebäudeausrüstung Magdeburg, Betriebsteil B., am 18. Juni 1990 geendet habe. An diesem Tag sei der VEB m. der Eintragung der Bitte Eintrag suchen und anpassen. in das Handelsregister erloschen. Ob der Kläger am 30. Juni 1990 selbständig oder in der Bitte Eintrag suchen und anpassen. tätig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben.

Randnummer 11

Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung nicht folgt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 12

Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 13

Der Senat konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich

beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.

Randnummer 14

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die

angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger

nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG

hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 15

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Absatz 3

Satz 1 i. V. m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG

Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt

werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1

Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der

Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen

Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten

Betrieben (AVItech, Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum

AAÜG) angehörte.

Randnummer 16

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19

Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der

DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570

§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).

Randnummer 17

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht

stattgefunden.

Randnummer 18

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der

Rechtsprechung des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu

einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im

Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die

dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen

(II.).

I.

Randnummer 19

Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den

Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot

modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4

RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil

vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22,

23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten

Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch

eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu

korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn

die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG

der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine

verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete

Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das

Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten

"Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung

vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das

Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Absatz 1 des Grundgesetzes

(GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht

vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des

erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Absatz 2 und 3 GG

ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil

der Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene

Interpretation nicht nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die

bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden

einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19.

Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19).

Randnummer 20

Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des

verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis

der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche

Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die

fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe

Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris,

Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei

Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck,

Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den

Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999

– 1 BvL 25/97 – juris). Bereits nach der Auffassung des

früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG

nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des

AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer

Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor

dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007

– B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16).

Randnummer 21

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass

durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19

EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr

(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11),

weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,

5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf

den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die

Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu

nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste

und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung

ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung

ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese

Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,

Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des

Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der

Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der

Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen

(a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine

Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung

des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den

Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung

(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,

S. 146).

Randnummer 22

Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das

Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil

vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr.

22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine

gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer

politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer

rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung

geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich,

ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt

entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17

EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall

erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter

Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in

ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben

sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG,

GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei

Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung

des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C

5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren

nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur

dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem

Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine

Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten,

vergleichbar der Regelung des § 5 Absatz 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut

von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des

Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus

behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen

wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B

5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der

Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit

nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im

Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des

BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu

einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.

Randnummer 23

Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der

Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002

– B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12). In den

Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die

vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in

ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch

zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG,

der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a.

O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa

"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Randnummer 24

Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1

Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung

der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten"

Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage

nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den

Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen

(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe

ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst

ist.

Randnummer 25

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass

das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur

anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage

vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,

BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs

im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef

Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs.

16/13916 vom 21. August 2009).

Randnummer 26

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1

AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.

April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12).

Randnummer 27

Art. 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich

zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung

ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine

Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere

behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die

ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris,

Rdnr. 36).

Randnummer 28

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG

der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,

die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)

konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe

gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am

30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt

hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die

Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier

unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen

Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in

der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein

Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der

Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,

die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht

ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Randnummer 29

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der

Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe

die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen

waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni

1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatten.

Randnummer 30

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser

Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.,

Rdnr. 45):

Randnummer 31

"Der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis

hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge

eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden

also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik

rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der

gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).

Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der

Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am

30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen

Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine

rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die

Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem

betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen

Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings anders als in

vielen Systemen der Zusatzversorgung mit eigenen

Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine

verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen

Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1

Absatz 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und

insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine

Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die

Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse

einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit

zu untersagen."

Randnummer 32

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen

den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und

denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven

Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den

Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR

keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer

zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem

ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der

Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte

lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen.

Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Absatz 1

Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30.

Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein

Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

II.

Randnummer 33

Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der

technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen

gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844,

VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von

drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen,

die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen

(persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit

tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in

einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder

des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche

Voraussetzung).

Randnummer 34

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei

Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.

Juni 1990 vorgelegen haben.

Randnummer 35

Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.

August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven

Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da

die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Denn bereits mit

Ablauf des 18. Juni 1990 war seine Tätigkeit im VEB T.

Gebäudeausrüstung M., Betriebsteil B., beendet. An diesem Tag ist

infolge der Umbildung des Betriebes zur Technischen

Gebäudeausrüstung M. Bitte Eintrag suchen und anpassen. die Akte

von Amts wegen geschlossen worden. Die Eintragung des neuen

Unternehmens erfolgte am 18. Juni 1990 unter der Register-Nr. HRB

56. Dies entspricht auch den Eintragungen im

Sozialversicherungsausweis des Klägers, wonach er nur bis zum ...

1990 beim VEB T. Gebäudeausrüstung M., Betriebsteil B., beschäftigt

war. Auch der Kläger geht davon aus, dass er am 30. Juni 1990 nicht

mehr in einem VEB b. war. Die von ihm kritisierte Stichtagsregelung

aus der Rechtsprechung des BSG muss der Senat bei der Prüfung, ob

die Revision zugelassen werden muss, anwenden.

Randnummer 36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 37

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S.

von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der

Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der

Rechtsprechung des BSG ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, Art. 17 EinigVtr, Art. 19 EinigVtr, § 5 AAÜG, § 8 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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