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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2011 – L 1 R 390/08

Verfassungsmäßigkeit der Bewertung im Beitrittsgebiet zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0127.L1R390.08.0A
Normenkette
§ 68 Abs. 1 SGB VI, § 255a Abs. 1 SGB VI, § 256a SGB VI, Art. 3 GG, § 33 Abs. 1 SGB X

Orientierungssatz

1. Die Regelungen des § 255 a SGB 6 und des § 256 a SGB 6 zur Rentenberechnung unter Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet zurückgelegter Versicherungszeiten ist verfassungsgemäß.(Rn.17)

2. Insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Die gesetzliche Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu überprüfen. Den Anforderungen wird genügt, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber nachgekommen.(Rn.19)

3. Ein Rentenbescheid muss hinreichend bestimmt i. S. von § 33 Abs. 1 SGB 10 sein. Ausreichend hierzu ist, dass er alle notwendigen Angaben enthält, die den zutreffenden Verfügungssatz begründen. Allein daraus, dass der Versicherte die Darlegungen im Bescheid nicht nachvollziehen oder klar erfassen kann, folgt nicht eine fehlende hinreichende Bestimmtheit.(Rn.20)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Halle vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine

Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeitarbeit

zutreffend berechnet hat; desweiteren verlangt der Kläger von der

Beklagten eine transparente und nachvollziehbare Gestaltung des

Rentenbescheids.

Randnummer 2

Der 1942 geborene Kläger erhält auf seinen Antrag vom 17. Januar

2005 aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 17. Februar 2005

seit dem 1. Februar 2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder

nach Altersteilzeitarbeit. Vier Monate seiner schulischen

Ausbildung vom 30. Juni 1959 bis zum 31. Dezember 1961 wurden als

beitragsfreie Zeit und 32 Kalendermonate Schul- und

Hochschulausbildung als beitragsgeminderte Zeiten bewertet. Der

Verdienst des Klägers wurde mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI

vervielfältigt. Es wurden Entgeltpunkte (Ost) ermittelt und

anstelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost)

zugrunde gelegt.

Randnummer 3

Gegen diesen Bescheid vom 17. Februar 2005 legte der Kläger am

8. März 2005 Widerspruch ein und führte aus, der Bescheid sei nicht

in angemessener Art und Weise klar erfassbar und nachvollziehbar.

Er beanspruche eine Anerkennung der schulischen und studentischen

Ausbildungszeiten in voller Höhe von 36 Monaten. Er beanspruche

zudem die Anwendung der Bedingungen von Entgeltpunkten (West) und

Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts (West) für den Zeitraum

ab Oktober 1990. Die Zeiten seiner schulischen Ausbildung müssten

ausschließlich als beitragsfreie Zeiten bewertet werden. Die

Beklagte informierte den Kläger dahingehend, dass die

programmtechnische Darstellung des Versicherungsverlaufs sowie die

Rentenberechnung ein allgemeingültiges Verwaltungsverfahren sei.

Eine individuelle Gestaltung sei nicht möglich. Die Höhe der

Arbeitsverdienste sei zunächst aus den Sozialversicherungsausweisen

entnommen worden. Ab 1. Juli 1990 seien die Entgelte vom

Arbeitgeber per Datenübertragung gemeldet worden. Für Versicherte,

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im

Beitrittsgebiet gehabt hätten, richte sich die Ermittlung von

Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beiträgen im Beitrittsgebiet vom

9. Mai 1945 bis zum 18. Mai 1990 nach § 256a SGB VI. Bis zur

Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland

trete gemäß § 255a SGB VI an die Stelle des aktuellen Rentenwerts

der aktuelle Rentenwert (Ost). Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli

2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Vielzahl

von Versicherten, die Rentenbescheide erhielten, sei eine

individuelle Gestaltung der Bescheide nicht möglich. Die

Gesamtleistungsbewertung folge aus § 71 SGB VI. Die Bewertung der

Zeiten der schulischen Ausbildung erfolge nur für 36

Kalendermonate, § 74 Satz 3 SGB VI. Es seien vier Kalendermonate

Schulausbildung als beitragsfrei und 32 Kalendermonate Schul- und

Hochschulausbildung als beitragsgeminderte Zeiten bewertet worden.

Im Übrigen richte sich die Ermittlung der Entgeltpunkte aus

nachgewiesenen Beitragszeiten nach § 256a SGB VI. Nach dieser

Vorschrift sei die Beitragsbemessungsgrundlage durch das

Durchschnittsentgelt aus der Anlage 1 SGB VI zu teilen. Die

Beitragsbemessungsgrundlage ergebe sich, indem der individuelle

Verdienst des Versicherten mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI

vervielfältigt werde.

Randnummer 4

Hiergegen hat der Kläger am 28. Juni 2005 bei dem Sozialgericht

Halle (SG) Klage erhoben und vorgetragen, die Rentenbescheide

sollten nicht standardisiert und im Routineverfahren erteilt

werden. Persönlichkeitsbezogene Belange sollten die Notwendigkeit

individueller Gestaltungsinhalte begründen. Der Bescheid müsse

nachvollziehbar und verständlich für ihn sein; es gehe ihm um eine

"algorithmische Abfassung mit bezugnehmenden gesetzlichen

Hinweisen". Er begehre ferner die Berücksichtigung von nicht

nur 4, sondern 36 Kalendermonaten bei der Bewertung schulischer

Ausbildungszeiten und deren Anerkennung als beitragsfreie Zeiten.

Wegen § 255a SGB VI und der Festlegungen des Gesetzgebers sollte

die "Notwendigkeit einer weiteren Betrachtung und einer tiefer

gehenden Erklärung (§§ 228b und 254b SGB VI u. a.) bedürfen".

Die Einkommensverhältnisse sollten bei sachgerechter Betrachtung

der Rentenversicherung als einheitlich gelten.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 hat die Beklagte die

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeitarbeit

des Klägers neu festgestellt. Die Neufeststellung erfolgte, nachdem

noch eine Beitragszeit vom 1. bis 31. Januar 2005 anerkannt worden

ist.

Randnummer 6

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2008 die Klage

abgewiesen. Sie sei unzulässig, soweit der Kläger beantrage, die

Rentenberechnung transparent darzulegen sowie den Rentenbescheid

für ihn nachvollziehbar, verständlich und klar erfassbar zu

erteilen. Diesbezüglich bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine

Klage. Seine Einwendungen ("einzelfallbezogene Belange im

Versicherungsverlauf", "algorithmische Abfassung",

"Transparenz der Rentenberechnung") seien subjektive

Erwägungen ohne Rechtsqualität. Im Übrigen sei die Klage

unbegründet. Die Beklagte habe die Rente dem Grunde und der Höhe

nach auch im Hinblick auf die Ausbildungszeiten richtig berechnet.

Die Vorschriften der §§ 255a und 256a SGB VI seien zutreffend

angewandt worden. Der Rentenberechnung seien Entgeltpunkte (Ost)

und der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen gewesen.

Randnummer 7

Der Kläger hat gegen den ihm am 22. November 2008 zugestellten

Gerichtsbescheid am 8. Dezember 2008 Berufung eingelegt und

vorgetragen, dass die Aussagen des Gerichtsbescheids durch

"starke Befangenheit sowie durch begünstigende und parteiliche

Befolgung der Haltung und Handlung der Beklagten beeinflusst

worden" seien. Die Entscheidung lasse "berechtigte

Zweifel an einer sozial kompetenten Betrachtung des Sachverhaltes

aufkommen". Aus § 58 Abs. 4a SGB VI folge, dass die Zeiten der

schulischen Ausbildung nicht als Anrechnungszeiten bewertet werden

dürften. Denn bei ihm habe der Zeitaufwand für die schulische

Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die

Beschäftigung überwogen.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. November

2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar

2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005

und ihres Bescheides vom 26. Februar 2007 abzuändern und

die Beklagte zu verpflichten, ihm einen transparenten,

verständlichen sowie klar erfassbaren Rentenbescheid zu erteilen,

wobei sie

36 Kalendermonate als schulische Ausbildungszeiten anerkennen und

als beitragsfreie Zeiten berücksichtigen müsse sowie

ihrer Rentenberechnung für die Zeit ab Oktober 1990 nicht die

Entgeltpunkte (Ost) und den aktuellen Rentenwert (Ost) zugrunde zu

legen habe, sondern die Entgeltpunkte und den aktuellen Rentenwert

(West).

Randnummer 10

Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidung und

beantragt,

Randnummer 11

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Halle vom 12. November 2008 zurückzuweisen.

Randnummer 12

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und

Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den

Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend

verwiesen.

Gründe

Randnummer 13

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 14

Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 15

Die Rente des Klägers ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend vier Kalendermonate Schulausbildung vom 30. Juni 1959 bis zum 30. September 1959 als beitragsfreie (Anlage 4, S. 3 des Rentenbescheids vom 17. Februar 2005) sowie weitere 32 Kalendermonate Schul- und Hochschulausbildung als beitragsgeminderte Zeiten (Anlage 4, S. 4 des Bescheides) bewertet. Der letztgenannte Zeitraum war gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI als beitragsgeminderte Zeit zu bewerten. Hiernach sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind. Der Zeitraum von Oktober 1959 bis zum September 1962 (32 Monate) ist auch mit Pflichtbeiträgen belegt und damit zutreffend als beitragsgeminderte Zeit bewertet worden. Gemäß § 74 Satz 3 SGB VI werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet. Die Beklagte ist mit der Bewertung von insgesamt 36 Monaten als Zeiten einer beruflichen Ausbildung diesen Anforderungen gerecht geworden. Entscheidend ist dem Wortlaut nach, dass eine Bewertung i. S. der Gesamtleistungsbewertung stattgefunden hat (LSG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 28. Oktober 2009 – L 8 R 95/09 – juris; sowie Urteile des erkennenden Senats vom 22. April 2010 – L 1 R 477/07 und vom 29. Juli 2010 – L 1 R 415/07 –). Auch aus § 58 Abs. 4a SGB VI folgt nicht, dass die weiteren 32 Monate als beitragsfreie Zeiten bewertet werden müssten. Die Regelung ist eingefügt worden, um auszuschließen, dass Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung z. B. eine Abendschule mit einem Zeitaufwand von 25 Stunden wöchentlich besuchen, diese Zeit nur als Anrechnungszeit anerkannt bekommen. Die zeitgleiche Beitragszeit verbleibt dieser Personengruppe damit vollwertig (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, Stand: 67. Ergänzungslieferung, § 58 Rdnr. 84). Der Kläger will jedoch die Zeiten, die als beitragsgeminderte Zeiten bewertet wurden, als beitragsfreie Zeiten berücksichtigt wissen. Dieses Begehren wird von § 58 Abs. 4a SGB VI nicht erfasst. Die begehrte Bewertung als beitragsfreie Zeit würde den Kläger auch schlechter stellen, da in der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB VI beitragsgeminderte Zeiten gegenüber beitragsfreien Zeiten begünstigt werden.

Randnummer 16

Auch im Übrigen ist die Rentenhöhe nicht zu beanstanden.

Randnummer 17

Die Verwaltungsentscheidung ist nicht deswegen rechtswidrig, da die Beklagte nicht den aktuellen Rentenwert nach § 68 Abs. 1 SGB VI, sondern den Rentenwert Ost nach § 255a SGB VI zugrunde gelegt hat. § 255a Abs. 1 SGB VI enthält die Festlegung, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) der Betrag ist, der sich ergibt, wenn das Verhältnis der Standardrente Ost zur Standartrente West auf den aktuellen Rentenwert für die alten Bundesländer übertragen wird. Dabei ist als Standardrente Ost entsprechend den Festlegungen im Staatsvertrag zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 von der Rente eines Versicherten mit 45 Arbeitsjahren auszugehen, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst entsprochen hat (BT-Drs. 12/405 zu § 255a, S. 126 127). Die Nachteile beim Rentenwert werden durch die Höherwertung der Ostverdienste, also die Gleichwertung der unterschiedlich hohen Durchschnittseinkommen in Ost und West, mehr als kompensiert (Genett, Die Rentenfragen in den neuen Ländern, 15 Jahre nach der Sozialunion, Deutschland Archiv Nr. 3/2005, S. 424, 426).

Randnummer 18

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anwendung des § 256a SGB VI durch die Beklagte. Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt aufgrund der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsentgelte. Zuvor werden die Individualverdienste jedoch mit den Faktoren der Anlage 10 (Verhältniswerte Durchschnittsentgelte West zu Ost) umgerechnet, so dass sie den Entgelten in den alten Bundesländern vergleichbar sind. Das so ermittelte Entgelt ist dann an der Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 und am Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zu messen. Damit wird gewährleistet, dass z. B. der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet (BT-Drs. 12/405 zu § 256a, S. 127).

Randnummer 19

Diese Regelungen des SGB VI sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) vor. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt sie dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005, 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, juris). Der Bundesgesetzgeber ist hier diesen Anforderungen nach Überzeugung des Senats nachgekommen.

Randnummer 20

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Rentenbescheid vom 17. Februar 2005 in einer für ihn verständlichen und nachvollziehbaren sowie klar erfassbaren Form neu erteilt. Denn der Bescheid ist auch seiner Form nach nicht zu beanstanden. Er ist insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Allein daraus, dass der Kläger die Darlegungen in dem Bescheid nicht nachvollziehen oder klar erfassen kann, folgt nicht eine fehlende hinreichende Bestimmtheit. Der Bescheid enthält vielmehr alle notwendigen Angaben, die den zutreffenden Verfügungssatz begründen. Der Kläger hat selbst auch gar nicht ausgeführt, welche Teile des Rentenbescheids er nicht verstehen würde.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 22

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 255a SGB VI, § 228b SGB VI, § 254b SGB VI

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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