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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 – L 1 R 365/08

Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsfrist - Darlegungserfordernis
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1013.L1R365.08.0A
Normenkette
§ 67 Abs. 1 SGG, § 151 Abs. 1 SGG

Leitsatz

Wenn keine Gründe dafür angegeben werden, warum es nicht geschafft werden konnte, die vom Sozialgericht zugestellte Post durchzulesen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten Berufungsfrist nicht in Betracht. (Rn.14)

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten in der Sache um eine Rückforderung der

Beklagten wegen überzahlter Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und

Pflegeversicherung, wobei im Verfahren vor dem Landessozialgericht

die Frage einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung im Vordergrund

steht.

Randnummer 2

Die Beklagte forderte von der am ... 1960 geborenen Klägerin mit

Bescheid vom 13. Februar 2007 überzahlte Zuschüsse zur freiwilligen

Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 16. Juli 2002

bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von 2.514,00 Euro zurück. Nach

erfolglosem Vorverfahren (Widerspruch der Klägerin am 13. März

2007, Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007) hat die Kläger am 08.

Juni 2007 Klage bei der Beklagten erhoben, die diese an das

Sozialgericht Stendal (SG) weitergeleitet hat. Das SG hat die Klage

mit Urteil vom 27. August 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass

der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in

ihren Rechten verletze.

Randnummer 3

Gegen das am 26. September 2008 zugestellte Urteil hat die

Klägerin am 14. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat dazu ausgeführt, es erst heute

geschafft zu haben, die ihr zugestellte Post vom SG

durchzulesen.

Randnummer 4

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 5

ihr wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren,

Randnummer 6

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. August 2008 sowie

den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 aufzuheben.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 8

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Stendal vom 27. August 2008 zurückzuweisen.

Randnummer 9

Sie hält ihren Bescheid sowie das ihn bestätigende Urteil des SG

für zutreffend.

Randnummer 10

In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 15.

März 2011 ist der Klägerin aufgegeben worden vorzutragen, warum sie

die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des SG nicht

einhalten konnte. Dazu hat sie sich inhaltlich nicht geäußert.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte

und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese

Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der

Entscheidungsfindung des Senats.

Gründe

Randnummer 12

Die Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin die einmonatige

Berufungsfrist versäumt hat und ihr Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist nicht zu gewähren ist. In Anwendung von § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung deshalb als

unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 13

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Berufungsfrist nicht

gewahrt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines

Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur

Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem

Landessozialgericht einzulegen. Die Frist wird auch bei Einlegung

der Berufung beim Sozialgericht gewahrt (Abs. 2 Satz 1 der

Vorschrift). Der Klägerin ist das Urteil des SG ausweislich der

Postzustellungsurkunde am 26. September 2008 durch Niederlegung

zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung endete in

Anwendung von § 64 SGG danach – weil der 26. Oktober 2008 ein

Sonntag war – mit Ablauf des 27. Oktober 2008. Diese Frist

hat die am 14. November 2008 beim Landessozialgericht eingegangene

Berufung nicht gewahrt. Die Berufungsfrist hat sich auch nicht

ausnahmsweise auf ein Jahr verlängert, weil die dem Urteil des SG

angefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist (vgl. § 66 SGG).

Randnummer 14

Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen der versäumten Frist zu gewähren. Denn dies setzt gem.

§ 67 Abs. 1 SGG zunächst voraus, dass jemand ohne Verschulden an

der Einhaltung der Verfahrensfrist gehindert war. Dafür liegen hier

keinerlei Anhaltspunkte vor. Denn Gründe dafür, warum sie es nicht

schaffen konnte, die vom SG zugestellte Post durchzulesen, hat die

Klägerin nicht angegeben. Ferner hat sie auch die einmonatige Frist

des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Stellung eines

Wiedereinsetzungsantrags versäumt. Denn ihr war offensichtlich bei

Abfassung der Berufungsschrift bereits bewusst, dass sie die

Berufungsfrist nicht gewahrt hat.

Randnummer 15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 16

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

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