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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.08.2010 – L 1 R 361/08

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:0819.L1R361.08.0A

Orientierungssatz

1. Das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz war eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, welche die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren. Diese drei Voraussetzungen müssen am 30. 6. 1990 vorgelegen haben, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist.(Rn.32)

2. Die Akademie der Wissenschaften der DDR (AdW) war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie noch des Bauwesens. Denn sie produzierte weder massenhaft Sachgüter noch bestand ihr Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken.(Rn.39)

3. Die AdW kann auch nicht als gleichgestellter Betrieb eingeordnet werden. Sie verfolgte nämlich keine zweck- und betriebsbezogene Forschung und war auch kein Konstruktionsbüro.(Rn.40)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht

zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit

zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

(AVItech) festzustellen.

Randnummer 2

Der am ... 1944 geborene Kläger bestand ausweislich der Urkunde

der Ingenieurschule für Bauwesen L. vom 24. September 1974 die

staatliche Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Hochbau und erhielt

damit das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Mit

diesem Titel war er bis zum 31. Dezember 1985 als Bauleiter und

Bereichsleiter beim VEB Wohnungsbaukombinat Halle und anschließend

bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Ingenieur für

Investitionsvorbereitung und -durchführung in der Akademie der

Wissenschaften der DDR (AdW), Verwaltungs- und

Dienstleistungseinrichtung (VDE) H. beschäftigt. Beiträge zur

Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er vom 1. Juni

1971 bis zum 31. Dezember 1973. Eine Zusatzversorgungszusage

erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.

Randnummer 3

Am 8. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Feststellung von

Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die

Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2005 mit der Begründung ab, am

30. Juni 1990 sei der Kläger nicht in einem volkseigenen

Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt

gewesen, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2.

Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. I der DDR S. 487; im

Folgenden: 2. DB) gefordert habe. Gegen diesen Bescheid legte der

Kläger am 20. Januar 2005 Widerspruch ein und führte aus, die AdW

sei ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Diesen Widerspruch wies

die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 im

Wesentlichen mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

Randnummer 4

Dagegen hat der Kläger am 17. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht

Halle (SG) erhoben und vorgetragen, die AdW sei zweifelsfrei unter

den Begriff des Forschungsinstituts im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2.

DB zu subsumieren. Mit Urteil vom 24. September 2008 hat das SG die

Klage abgewiesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem

volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb

beschäftigt gewesen. Die AdW, VDE H. habe keine zweck- und

betriebsbezogene Forschung betrieben. Dienstleistungseinrichtungen

der AdW seien Einrichtungen der Forschungsversorgung gewesen, die

durch Konzentration von Betreuungsaufgaben zur Rationalisierung der

Forschung in territorial benachbarten Instituten beigetragen

hätten.

Randnummer 5

Gegen das am 27. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger

am 13. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt eingelegt und bekräftigt, die AdW sei zweifelsfrei

unter den Begriff des Forschungsinstituts zu subsumieren.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 7

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. September 2008 sowie

den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2005 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 aufzuheben und die

Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. September 1974 bis

zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieses

Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 10

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Randnummer 11

Der Senat hat folgende Dokumente aus einem Parallelverfahren

beigezogen: Unterlagen aus einer Internet-Recherche vom

Bundesministerium für Bildung und Forschung zur AdW sowie das

Statut der AdW (Beschluss des Ministerrates vom 28. Juni 1984), die

Gründungsanweisung der VDE H. vom 30. Juni 1973, die Ordnung der

VDE H. vom 24. September 1973 sowie den Jahresbericht 1989 der VDE

H ...

Randnummer 12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats

ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 13

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei

der Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend

auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung

entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden

erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz

(SGG)).

Randnummer 15

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar

2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005

beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1

SGG. Denn er hat keinen Anspruch auf Feststellungen gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes

(AAÜG, i.d.F.v. Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten

Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007,

BGBl. I S. 3024) hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 1974

bis zum 30. Juni 1990, weil er nach den am 30. Juni 1990

vorliegenden Gegebenheiten nicht im Sinne dieser Vorschrift eine

Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hatte.

Randnummer 16

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 des

Einigungsvertrages (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der

DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 31/01 R SozR 3-8570 § 1 AAÜG,

Nr. 2, S. 11).

Randnummer 17

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht

stattgefunden.

Randnummer 18

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der

Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter

I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht

vorliegen (II.).

I.

Randnummer 19

Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den

Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot

modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA

31/01 R SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme

führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung

("Wertungswiderspruch"), die durch eine

verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren

sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme

des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der

einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine

verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete

Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG

wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"

keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete

Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG

vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des

erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden

Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der

eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene

Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,

die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut

heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,

Urteil vom 19. Februar 2009 -B 10 EG 1/08 R -juris, Rdnr. 19). Auch

für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt

es wie noch auszuführen sein wird an der erforderlichen

Regelungslücke.

Randnummer 20

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass

durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19

EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr

(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 31/01 R a.a.O., S. 11), weitere

Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113,

146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IVA; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10,

11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den

EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die

Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu

nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste

und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung

ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung

ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese

Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,

Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des

Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der

Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der

Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen

(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine

Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung

des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den

Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung

(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,

S. 146).

Randnummer 21

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1

Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der

Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 B

4 RA 31/01 R a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet

sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene

Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein

Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch

zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,

der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,

S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa

"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Randnummer 22

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,

dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe

eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der

Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den

Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen

(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe

ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst

ist.

Randnummer 23

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1

AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.

April 2002 B 4 RA 31/01 R a.a.O., S. 12).

Randnummer 24

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich

zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung

ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine

Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere

behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die

ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss

vom 26. Oktober 2005 1 BvR 1921/04 u. a. -juris, Rdnr. 36).

Randnummer 25

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG

der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,

die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)

konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe

gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am

30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt

hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die

Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 13. März 2007 1 BvF 1/05 -juris, Rdnr. 89). Hier

unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen

Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in

der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein

Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der

Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,

die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht

ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Randnummer 26

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der

Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die

Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,

irgendwann vor dem aber nicht am 30. Juni 1990 jedoch alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Randnummer 27

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser

Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rdnr.

45):

Randnummer 28

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat

seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge

eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden

also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik

rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der

gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).

Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der

Personenkreis, der irgendwann vordem 30. Juni 1990, aber nicht am

30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen

Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne ... Für eine

rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die

Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem

betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen

Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings anders als in

vielen Systemen der Zusatzversorgung mit eigenen

Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine

verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen

Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1

Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und

insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine

Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die

Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse

einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit

zu untersagen."

Randnummer 29

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen

den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,

die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch

profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des

AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition

inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung

aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen

stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG

genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2

AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch

bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten

Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die

Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem

erfüllt hatten.

Randnummer 30

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die

möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen

wäre.

Randnummer 31

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass

das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur

anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage

vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,

BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs

im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef

Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge,

BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen,

dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab

März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen

Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR

rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis

der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten

Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.

II.

Randnummer 32

Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des

Bundessozialgerichts folgen würde, hätte das Begehren des Klägers

keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive

Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der

Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen

Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten

Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 im

Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von

drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

Randnummer 33

(1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte

Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

Randnummer 34

(2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben

(sachliche Voraussetzung), und zwar

Randnummer 35

(3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der

Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb

(betriebliche Voraussetzung).

Randnummer 36

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei

Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.

Juni 1990 vorgelegen haben.

Randnummer 37

In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991

(dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf

Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte

nicht die abstraktgenerellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl.

dazu Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 41/01 R SozR 3-8570 § 1

Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört neben

der hier gegebenen Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung

(insbes. "Ingenieur") zu führen, auch die Beschäftigung

in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des

Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb.

Randnummer 38

Für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist,

ist auf die AdW als Ganzes und nicht isoliert auf die VDE H.

abzustellen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Statuts der AdW handelte es

sich bei dieser Einrichtung um eine juristische Person und

Haushaltsorganisation. Haushaltsorganisationen waren bis zu einem

bestimmten Grade verselbständigte staatliche Einrichtungen der DDR.

Aus § 4 der Ordnung der VDEH. ergibt sich, dass diese Bestandteil

der einheitlichen Haushaltsorganisation der AdW war. Weder der

Gründungsanweisung noch dieser Ordnung oder dem Statut der AdW ist

zu entnehmen, dass es sich bei der VDE H. um eine selbständige

juristische Person handelte. Vielmehr konnte auch deren Direktor

nach § 5 der Ordnung der VDE H. nur im Namen der AdW tätig werden.

Somit handelte es sich bei der VDE um eine unselbständige

Einrichtung der AdW.

Randnummer 39

Die AdW war aber weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der

Industrie oder des Bauwesens noch war sie ein gleichgestellter

Betrieb (so bereits Urteil des Senats vom 23. September 2009 L 1

R 342/06 -). Die AdW war schon kein volkseigener Betrieb was der

Name verdeutlicht - und erst recht kein Produktionsbetrieb im Sinne

der 2. DB. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem

Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss,

weil andernfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in

§ 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der

Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die

Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb

muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw.

Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil

vom 9. April 2002 B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47).

Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des

Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte

Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung

von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom

8. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20 f.).

Bei der AdW handelte es sich weder um einen Produktionsbetrieb der

Industrie noch des Bauwesens. Denn sie produzierte weder massenhaft

Sachgüter noch bestand ihr Hauptzweck in der Massenproduktion von

Bauwerken.

Randnummer 40

Die AdW kann auch nicht als gleichgestellter Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB eingeordnet werden. Nach dieser Vorschrift waren

den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche

Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien;

Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen;

Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen;

Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie

des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und

volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie);

Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und

Ministerien.

Randnummer 41

Bei der AdW handelte es sich nicht um ein wissenschaftliches

Institut bzw. Forschungsinstitut im Sinne dieser Vorschrift.

Wissenschaftliche Institute bzw. Forschungsinstitute im

vorgenannten Sinne sind Forschung betreibende selbstständige

Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und

betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war,

und zwar in der Gestalt einer rechtlich selbstständigen

Wirtschaftseinheit als Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober

2004 B 4 RA 40/04 R -, SozR 4-8570 § 5 Nr. 5). Zu den durch § 1

Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben

gehören demnach vor allem volkseigene Betriebe, die nicht

Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und

Entwicklung war (vgl. BSG a.a.O.). In der DDR wurde zwischen

(staatlicher) Forschung an der AdW und an den dem Ministerium für

Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und

wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. die Verordnung

über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen

und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25.

Februar 1970 (GBI. II der DDR S. 189); Verordnung über die Leitung,

Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der

Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen Forschungs-VO

vom 23. August 1972, GBl. II der DDR S. 589) und der Forschung an

den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die AdW und

die Hochschulen hatten die Aufgabe, nach neuen Erkenntnissen über

bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach

neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten

planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und

Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die

Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen

sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte

Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in

die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern (§ 2 Abs. 2

Forschungs-VO). Den Wirtschaftseinheiten hingegen oblag die zweck-

und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als

grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion

verfügten auch über wissenschaftlichtechnische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate,

Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe Kombinats-VO vom 8.

November 1979, GBl. I der DDR S. 355). Sie hatten die Verantwortung

nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die

Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlichtechnischem

Höchststand (vgl. § 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch § 15 Abs. 2 der

Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen

Betriebe, Kombinate und WB vom 28. März 1973, GBl. I der DDR S. 129

und §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte

und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar

1967, GBl. II der DDR S. 121). Nach § 34 Abs. 3 der Kombinats-VO

1979 war der Betrieb verpflichtet, die wissenschaftlichtechnische

Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung

der Volkswirtschaft auszurichten.

Randnummer 42

Die AdW verfolgte jedoch gerade keine zweck- und

betriebsbezogene Forschung. Zwar mögen einzelne Forschungsprojekte

auch von unmittelbarem Interesse für die Industrie gewesen sein,

dies führt jedoch nicht zur Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 der 2.

DB. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch dann nicht, wenn es sich

beim VDE um eine gegenüber der AdW verselbständigte

Einrichtung/Betrieb gehandelt hätte. Insoweit fehlt es an den für

ein Forschungsinstitut konstitutiven Forschungsaufgaben. Die

beigezogenen Unterlagen lassen eine entsprechende Aufgabenstellung

der VDE nicht erkennen. Insbesondere die in § 2 der Ordnung der VDE

genannten Aufgabenstellungen betreffen ausschließlich Verwaltungs-

und Versorgungsaufgaben, nennen jedoch keine selbständige

Forschungsarbeit der VDE.

Randnummer 43

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch

kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Für die

AdW ist diese Feststellung offensichtlich. Aber auch wenn auf die

VDE abgestellt würde, ergäbe sich im Hinblick auf die in § 2 der

Ordnung der VDE genannten Aufgabenstellungen kein anderes

Ergebnis.

Randnummer 44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 45

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der

Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der

Rechtsprechung des BSG ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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„Was hat LSG Sachsen-Anhalt in L 1 R 361/08 entschieden?“

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