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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 – L 1 R 321/10

Unzulässigkeit der vom BSG vorgenommenen Rechtsfortbildung zur fiktiven Einbeziehung in ein Versorgungssystem im Rahmen der Rentenüberleitung - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - persönliche Voraussetzung - Diplom-Chemiker - Berufsbezeichnung Konstrukteur
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1013.L1R321.10.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr. 1 AAÜG, § 1 ZAVtIV ... mehr

Leitsatz

1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (vgl BVerfG vom 8.2.1999 1 BvL 25/97). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich (entgegen BSG vom 19.10.2010 B 5 RS 3/09 R). (Rn.19)

2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber BSG vom 19.10.2010 B 5 RS 3/09 R). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. (Rn.21)

3. Diplom-Chemiker erfüllen nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG. (Rn.35)

4. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur führen zu dürfen, wurde nicht wie bei den Berufen Ingenieur und Techniker staatlich verliehen, sondern war durch die Wahrnehmung einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich Konstruktion bestimmt. (Rn.36)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 11. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine

Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des

Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen

sind.

Randnummer 2

Der am ... 1940 geborene Kläger war nach der Urkunde der

Technischen Hochschule für Chemie L.-M. vom 21. September 1964

berechtigt, den akademischen Grad Diplom-Chemiker zu führen. Er war

zunächst im VEB L. "W. U." als Chemiker eingesetzt. Nach

dem Änderungsvertrag vom 12. Juli 1973 war er ab dem 1. August 1973

als Abschnittschemiker beschäftigt. Laut Änderungsvertrag vom 22.

November 1976 war er ab dem 1. November 1976 als Invest-Ingenieur

mit der Qualifikation Diplom-Chemiker tätig. Aufgrund des

Änderungsvertrags vom 22. April 1981 war er weiterhin als

Invest-Ingenieur mit der Qualifikation Diplom-Chemiker tätig. Nach

der Mitteilung einer Gehaltsänderung/Änderungsvertrag vom 28. Mai

1984 war er seit dem 1. Juni 1984 als Fachgebietsverantwortlicher

mit dem Qualifikationsnachweis Diplom-Chemiker tätig. Im Ausweis

für Arbeit und Sozialversicherung ist als Tätigkeitsbezeichnung bis

zum Jahr 1974 "Chemiker" eingetragen. Für die

abschließenden Zeiträume befindet sich keine Bezeichnung der

Tätigkeit in der bei der Gerichtsakte befindlichen Kopie.

Arbeitsvertragliche Unterlagen mit der Bezeichnung

"Konstrukteur" hat der Kläger nicht. Der freiwilligen

Zusatzrentenversicherung trat er nicht bei. Eine positive

Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht.

Randnummer 3

Am 17. April 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die

Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und führte aus,

dass er in dem Zeitraum vom 1. November 1974 bis zum 30. Juni 1990

als Invest-Ingenieur/Fachgebietsverantwortlicher im Bereich der

Anlagenerrichtung mit der Planung und Realisierung von Anlagen der

Erdölverarbeitung beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte lehnte den

Antrag mit Bescheid vom 25. April 2007 mit der Begründung ab, dass

der Abschluss als Diplom-Chemiker nicht dem Titel eines Ingenieurs

oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung entspreche und dass

damit die persönlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche

Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen

Intelligenz nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 16. Mai

2007 Widerspruch und führte aus, dass er in dem Zeitraum den Status

eines Ingenieurs gehabt habe. Sämtlichen Mitgliedern des Kollektivs

sei die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der

technischen Intelligenz anerkannt worden. Mit Widerspruchsbescheid

vom 13. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der

Begründung ihres Ausgangsbescheides zurück.

Randnummer 4

Der Kläger hat am 13. August 2007 Klage beim Sozialgericht Halle

(SG) erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Es gehe ihm darum,

dass die Zeit seiner Tätigkeit als Invest-Ingenieur bei der

Errichtung von Chemieanlagen berücksichtigt werde. Er habe bei

dieser Tätigkeit Aufgaben eines Architekten wahrgenommen. Die

Tätigkeit des Invest-Ingenieurs sei teilweise dem Beruf eines

Konstrukteurs bzw. eines Architekten zuzuordnen. In einem

Funktionsplan von 1984 befinde sich eine Auflistung von

Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsprofil eines Konstrukteurs gehören

würden und die er ordnungsgemäß verrichtet habe. Das SG hat mit

Urteil vom 11. Oktober 2010 die Klage abgewiesen. Der Kläger

verfüge über den akademischen Grad Diplom-Chemiker, sei jedoch

nicht berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur oder

Techniker zu führen. Es ließe sich auch nicht feststellen, dass er

als Konstrukteur im Sinne von § 1 Abs. 1 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche

Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen

und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) tätig gewesen sei.

Randnummer 5

Der Kläger hat gegen das ihm am 30. Oktober 2010 zugestellte

Urteil am 22. November 2010 Berufung beim SG erhoben. Das SG hat

die Berufung an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

weitergeleitet. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei in

bestimmten Zeiten seiner beruflichen Tätigkeit wie ein Konstrukteur

tätig gewesen. Insoweit hat er sich u. a. auf ein von ihm

erstelltes Schaubild zur Darstellung seiner Tätigkeiten vom 1.

November 1974 bis zum 30. Juni 1990 bezogen.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt,

Randnummer 7

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Oktober 2010 sowie

den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2007 in der Gestalt ihres

Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2007 aufzuheben,

und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. November 1974 bis

zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum

Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei

erzielten Entgelten festzustellen.

Randnummer 8

Die Beklagte bezieht sich auf das erstinstanzliche Urteil und

beantragt,

Randnummer 9

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 11. Oktober 2010 zurückzuweisen.

Randnummer 10

Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat der

Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung nicht folgt. Die

Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne

mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 11

Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind

Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen

der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten

verwiesen.

Gründe

Randnummer 12

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich

beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben.

Randnummer 13

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die

angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger

nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG

hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Randnummer 14

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten

zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt

nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder

tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen

Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen

und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech,

Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

Randnummer 15

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19

Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der

DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570

§ 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).

Randnummer 16

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht

stattgefunden.

Randnummer 17

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der

Rechtsprechung des BSG nicht folgt, wonach die Zugehörigkeit zu

einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im

Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die

dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen

(II.).

I.

Randnummer 18

Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den

Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot

modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4

RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil

vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22,

23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten

Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch

eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu

korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn

die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG

der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine

verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete

Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das

Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten

"Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung

vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das

Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes

(GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht

vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des

erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden

Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut

des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht

nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die bei einem unklaren

oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen

Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009

– B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19).

Randnummer 19

Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des

verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis

der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche

Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die

fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe

Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris,

Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei

Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck,

Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den

Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999

– 1 BvL 25/97 – juris). Bereits nach der Auffassung des

früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG

nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des

AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer

Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor

dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007

– B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16).

Randnummer 20

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass

durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19

EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr

(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11),

weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,

5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf

den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die

Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu

nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste

und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung

ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung

ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese

Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,

Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des

Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der

Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der

Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen

(a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine

Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung

des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den

Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung

(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,

S. 146).

Randnummer 21

Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das

Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil

vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr.

22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine

gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer

politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer

rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung

geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich,

ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt

entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17

EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall

erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter

Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in

ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben

sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG,

GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei

Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung

des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C

5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren

nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur

dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem

Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine

Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten,

vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut

von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des

Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus

behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen

wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B

5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der

Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit

nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im

Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des

BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu

einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.

Randnummer 22

Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1

Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung

zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA

31/01 R – a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet

sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene

Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein

Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch

zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,

der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a.

O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa

"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Randnummer 23

Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der

"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten"

Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage

nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den

Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen

(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe

ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst

ist.

Randnummer 24

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass

das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur

anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage

vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,

BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs

im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef

Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs.

16/13916 vom 21. August 2009).

Randnummer 25

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1

AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.

April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a. a. O., S. 12).

Randnummer 26

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich

zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung

ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine

Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere

behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die

ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris,

Rdnr. 36).

Randnummer 27

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG

der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,

die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)

konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe

gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am

30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt

hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die

Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rdnr. 89). Hier

unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen

Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in

der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein

Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der

Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,

die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht

ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Randnummer 28

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der

Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die

Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,

irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990

jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatten.

Randnummer 29

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser

Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.,

Rdnr. 45):

Randnummer 30

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat

seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge

eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden

also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik

rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der

gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).

Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der

Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am

30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen

Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine

rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die

Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem

betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen

Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings anders als in

vielen Systemen der Zusatzversorgung mit eigenen

Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine

verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen

Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1

Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und

insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine

Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die

Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse

einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit

zu untersagen."

Randnummer 31

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen

den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,

die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch

profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des

AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition

inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung

aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen

stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG

genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2

AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch

bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten

Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die

Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem

erfüllt hatten.

II.

Randnummer 32

Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der

technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen

gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844,

VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von

drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen,

die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen

(persönliche Voraussetzung) und die entsprechende Tätigkeit

tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in

einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder

des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche

Voraussetzung).

Randnummer 33

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei

Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.

Juni 1990 vorgelegen haben.

Randnummer 34

Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.

August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven

Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da

die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Randnummer 35

Das BSG hat wiederholt entschieden, dass Diplom-Chemiker nicht

obligatorisch in die AVItech einbezogen waren (z.B. Urteil vom 10.

April 2002 – B 4 RA 18/01 – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8;

Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R – SozR

4-8570 § 1 AAÜG Nr. 13). Auch der erkennende Senat hat mehrfach in

diesem Sinne entschieden (z. B. Urteile vom 11. Oktober 2007

– L 1 RA 96/05 –; 17. Juli 2008 – L 1 R 115/07

–; 12. März 2008 – L 1 RA 71/05 –; 6. November

2008 – L 1 R 501/06 –; 16. Dezember 2009 – L 1 R

135/07 – und vom 18. März 2010 – L 1 R 131/07 –).

Diese Rechtsprechung verstößt auch nicht gegen das GG (BVerfG,

Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – juris,

Rdnr. 6).

Randnummer 36

Soweit der Kläger angibt, er sei wie ein Konstrukteur tätig

gewesen, vermag er auch daraus keinen Anspruch auf Einbeziehung in

das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz

herzuleiten. Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Konstrukteur

führen zu dürfen, wurde nicht wie bei den Berufen Ingenieur und

Techniker staatlich verliehen, sondern war durch die Wahrnehmung

einer konkreten Arbeitsaufgabe in dem Arbeitsbereich Konstruktion

bestimmt. Mangels eines spezifischen Berufsabschlusses und als

Folge der Anknüpfung der Berufsbezeichnung Konstrukteur an die

tatsächlich wahrgenommene Arbeitsaufgabe überschneiden sich bei

diesem Berufsbild die persönliche und die sachliche Voraussetzung

für den sogenannten fiktiven Anspruch auf Erteilung einer

Versorgungszusage (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS

1/06 R – juris). Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung

Konstrukteur zu führen, knüpft danach maßgeblich an die Ausübung

einer konstruktiven Tätigkeit an (Tätigkeitsbezeichnung). Von einer

solchen Tätigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn der

Betreffende arbeitsrechtliche Unterlagen vorlegen kann, aus denen

sich zweifelsfrei ergibt, dass er als Konstrukteur eingestellt

worden ist und diese arbeitsvertragliche Abrede auch noch am 30.

Juni 1990 bestanden hat (vgl. BSG a. a. O.; Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt, Urteile vom 18. November 2009 – L 1 R 443/06

– und vom 23. Juni 2011 – L 1 R 288/09 –

juris).

Randnummer 37

Der Kläger war weder berechtigt, die Berufsbezeichnung

Konstrukteur zu führen, noch war er am 30. Juni 1990 als solcher

beschäftigt. Er ist bereits nicht als Konstrukteur eingestellt

worden. In seinem Sozialversicherungsausweis ist nur die Tätigkeit

als Chemiker aufgeführt. Gemäß § 286c Sechstes Buch

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –

beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und

Sozialversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und

Vollständigkeit. Diese Vermutung hat der Kläger zur Gewissheit des

Senats nicht widerlegen können. Er hat vielmehr ausdrücklich

mitgeteilt, dass er arbeitsvertragliche Unterlagen mit der

Bezeichnung "Konstrukteur" nicht habe. Aus den

Unterlagen, die der Kläger im Laufe des Verfahrens eingereicht hat,

lässt sich nicht schließen, dass er jemals als Konstrukteur

beschäftigt war. Dies folgt insbesondere auch nicht aus den

vorgelegten Änderungsverträgen. Vielmehr sprechen auch diese dafür,

dass er mit einer anderen Tätigkeitsbezeichnung beschäftigt

wurde.

Randnummer 38

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers

beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in gleichgelagerten

Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt hat.

Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht

berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann

ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht

und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein

schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher

Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden

werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt

die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979

– 1 BvL 25/77 – BVerfGE 50, 142, 166).

Randnummer 39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 40

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der

Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der

Rechtsprechung des BSG ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, Art. 17 EinigVtr, Art. 19 EinigVtr, § 8 AAÜG, § 5 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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