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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2011 – L 1 R 32/08

Anspruch auf Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0608.L1R32.08.0A
Normenkette
§ 14 S. 1 SGB I, § 4 SGB VI, § 237 Abs. 1 SGB VI

Orientierungssatz

1. Der Versicherungsträger ist nach § 14 S. 1 SGB 1 bei Vorliegen eines konkreten Anlasses verpflichtet, den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde. Verletzt der Versicherungsträger diese ihm obliegende Nebenpflicht, so kann dem Versicherten daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen, vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1982 1 RJ 122/80.(Rn.39)

2. Nach der Rechtsprechung des BSG muss der Versicherte, der sich wegen der Absicherung der selbständigen Tätigkeit in der Kranken- und Rentenversicherung an den Krankenversicherungsträger wendet, von diesem wenigstens darauf hingewiesen werden, dass er sich wegen der Fortführung seines rentenversicherungsrechtlichen Schutzes an den Rentenversicherungsträger wenden soll, vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 B 5 RJ 6/04 R.(Rn.42)

3. Der Beratungsfehler eines Dritten ist dem Rentenversicherungsträger dann zurechenbar, wenn sich beim Kontakt des Bürgers mit dem Dritten ein rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf zwingend ergibt. Ein solcher besteht dann, wenn ein dringendes Interesse offensichtlich ist, um eine Anwartschaft in der Rentenversicherung für eine Rente aufrechtzuerhalten.(Rn.43)

4. Die beim Herstellungsanspruch erforderliche Kausalität ist nach der im Sozialrecht herrschenden Kausaltheorie der wesentlichen Bedingung unter Abwägung der vom Sozialleistungsträger und dem Versicherten selbst gesetzten Ursachen zu prüfen.(Rn.46)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Dessau-Roßlau vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger streitet mit der Beklagten über die Gewährung einer Rente wegen Arbeitslosigkeit.

Randnummer 2

Der am ... 1944 geborene Kläger errichtete zum 1. August 1996 mit einem weiteren Mitgesellschafter eine Bitte Eintrag suchen und anpassen., an der er 50 Prozent der Gesellschaftsanteile hielt. Der Kläger wurde zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Mit Bescheid vom 26. August 1996 stellte die IKK Sachsen-Anhalt fest, dass eine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung als Geschäftsführer der GmbH nicht bestehe, da er auf Grund seines Gesellschaftsanteils erheblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen könne. Der Bescheid ist bestandkräftig geworden. Von September 1996 bis Juli 1998 zahlte der Kläger freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Vom 1. August 1998 bis zum 9. April 2000 war der Kläger arbeitslos und bezog Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit, die zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führten. Vom 10. April 2000 bis zum 2. Juli 2000 nahm der Kläger an einer aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierten Maßnahme (Existenzgründerlehrgang) teil und bezog Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt S ... Ab dem 8. Juli 2002 war der Kläger arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung jedoch nur eingeschränkt zur Verfügung (§ 428 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs, SGB III).

Randnummer 3

Am 3. November 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2004. Mit Bescheid vom 29. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da im Zehnjahreszeitraum vom 1. März 1994 bis zum 29. Februar 2004 nur 95 Kalendermonate statt der erforderlichen 96 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Dabei ging sie von folgender Belegung im Zehnjahreszeitraum aus:

Randnummer 4

März 1994 bis August 1996: 30 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten wegen versicherter Beschäftigung

Randnummer 5

September 1996 bis Juli 1998: 23 Kalendermonate freiwillige Beiträge

Randnummer 6

August 1998 bis April 2000: 21 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezuges von Lohnersatzleistungen

Randnummer 7

Mai, Juni 2000: 2 Kalendermonate Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

Randnummer 8

Juli 2000 bis Februar 2004: 44 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. wegen des Bezuges von Lohnersatzleistungen

Randnummer 9

Den gegen den Bescheid am 2. Februar 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 zurück. Darin führte sie u. a. aus, dass die Zeit der ESF-Maßnahme vom 10. April 2000 bis zum 2. Juli 2000 den Zehnjahreszeitraum nicht nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) verlängere, da es sich dabei nicht um eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI handele.

Randnummer 10

Am 15. April 2004 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass der Bezug des Unterhaltsgeldes während der ESF-Maßnahme nicht zur Rentenversicherungspflicht führe. Außerdem sei er weiterhin arbeitslos gewesen. Die Beklagte sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, die Monate Mai und Juni 2000 als Beitragszeit anzuerkennen, da er ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sei, Pflichtbeiträge zu zahlen. Mit Bescheid vom 24. Mai 2004 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Kläger sei nicht unzureichend beraten worden. Das ihm gezahlte Unterhaltsgeld führe nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zur Versicherungspflicht. Deshalb sei auch keine Pflichtversicherung auf Antrag nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI möglich gewesen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 16. Juni 2004 Widerspruch. Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Monate Mai und Juni 2000 zuzulassen. Mit Widerspruchbescheid vom 29. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Randnummer 11

Am 22. April 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Dessau (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Zehnjahreszeitraum verlängere sich um den Zeitraum der ESF-Maßnahme. Während dieser Zeit sei er nicht in der Lage gewesen, an einer anderen versicherungspflichtigen Bildungsmaßnahme teilzunehmen bzw. eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Bei rechtzeitigem Hinweis hätte er außerdem Pflichtbeiträge für die Zeit der ESF-Maßnahme gezahlt. Eine Versicherungspflicht auf Antrag wäre auch möglich gewesen, da das während der ESF-Maßnahme gezahlte Unterhaltsgeld nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zur Versicherungspflicht führe. Außerdem sei er nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer 1996 und der erfolgten Statusfeststellung von der Krankenkasse nicht zur Rentenversicherung beraten worden. Er habe bei der Beklagten einen Termin vereinbart, um über die Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu werden. In dem Beratungstermin am 3. Dezember 1996 sei von der Beraterin in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten der Antrag auf freiwillige Versicherung ausgefüllt und von ihm, dem Kläger, unterschrieben worden. Eine umfassende Beratung zu den Möglichkeiten einer Pflichtversicherung sei nicht erfolgt. Auch später sei eine entsprechende Beratung nicht erfolgt.

Randnummer 12

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Zeit der ESF-Maßnahme nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anerkannt werden könne, da eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Zeit könne auch nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden, da kein überwiegend theoretischer Unterricht stattgefunden habe. Ein Beratungsmangel lasse sich nicht mehr sicher feststellen.

Randnummer 13

Das SG hat die Beklagte und die IKK Sachsen-Anhalt schriftlich zu einer Beratung des Klägers im Jahr 1996 befragt.

Randnummer 14

Seit dem 1. März 2007 bezieht der Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte.

Randnummer 15

Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Zeitraum der Teilnahme des Klägers an dem Existenzgründerseminar in der Zeit vom 10. April bis zum 2. Juli 2000 sei weder eine den Zehnjahreszeitraum des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI verlängernde Anrechnungszeit noch könne im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nachträglich eine Antragspflichtversicherung für diese Zeit zugelassen werden. Ebenso sei, auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, eine Antragspflichtversicherung für den Zeitraum September 1996 bis Juli 1998 nicht möglich. Der Zeitraum vom 10. April bis zum 2. Juli 2000 sei zwar grundsätzlich anerkennungsfähig als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit). Aufgrund der unbelegten Zeit von September 1996 bis Juli 1998 sei die Voraussetzung der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung nicht erfüllt. Auch eine Berücksichtigung des Zeitraums vom 10. April bis zum 2. Juli 2000 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sei nicht möglich, da nach der Darstellung des Klägers und der Auskunft des Bildungsträgers kein überwiegend theoretischer Unterricht stattgefunden habe. Der Kurs hätte kein halbes Jahr und auch keine 600 Unterrichtsstunden umfasst. Eine Zulassung zur Antragspflichtversicherung für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit vom 10. April bis zum 2. Juli 2000 nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sei nicht möglich, weil der Kläger während dieses Zeitraums keine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Leistungen bezogen habe. Das ESF-Unterhaltsgeld sei keine Entgeltersatzleistung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (unter Verweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Januar 2005, Az: B 11 a/11 AL 17/04 R, dokumentiert in juris). Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auf Antrag gemäß den genannten Vorschriften nicht vorgelegen hätten, sei eine Entscheidung über einen behaupteten Beratungsmangel entbehrlich, weil im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur ein dem geltenden Recht entsprechender Zustand geschaffen werden könne. Schließlich sei auch eine nachträgliche Zulassung des Klägers zur Antragspflichtversicherung im Zeitraum seiner selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer im Zeitraum September 1996 bis Juli 1998 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht möglich. Die Beratungspflicht der Sozialleistungsträger umfasse deren Verpflichtung, negative Folgen, die für den Betroffenen durch eine Falsch- oder Nichtberatung eingetreten seien, dadurch auszugleichen, dass sie ihn hinsichtlich seiner Ansprüche so stellten, wie er gestanden hätte, wenn er in seinem Handeln nicht durch einen Verwaltungsfehler beeinflusst worden wäre. Ein Verwaltungsfehler habe sich jedoch nicht nachweisen lassen, was sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers auswirke. Die Sozialgerichte dürften nicht etwa nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Versicherten oder Versorgungsberechtigten" entscheiden. Billigkeitsgesichtspunkte könnten nicht herangezogen werden. Die eingeholten Einkünfte hätten ein Beratungsverschulden nicht bewiesen.

Randnummer 16

Gegen das ihm am 10. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Februar 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er vertieft seine bisherigen Ausführungen. Er trägt nunmehr im Wesentlichen vor, er sei im Rahmen der Aufnahme seiner Geschäftsführertätigkeit nicht umfassend zu den Möglichkeiten einer Pflichtversicherung beraten worden. Dass die Krankenkasse nicht zur Pflichtversicherung in der Rentenversicherung beraten habe, sei von dieser bestätigt worden. Auch von der Beklagten sei er in einem Termin am 3. Dezember 1996 nicht hinreichend aufgeklärt worden. Es sei zu vermuten, dass hinsichtlich der Selbständigenpflichtversicherung ein genereller Beratungsmangel bestehe.

Randnummer 17

Der Kläger beantragt,

Randnummer 18

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 zurückzunehmen und ihm ab 1. März 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren, hilfsweise,

Zug um Zug nach Zahlung von Pflichtbeiträgen als Selbständiger für den Zeitraum von September 1996 bis Juli 1998 unter Einberechnung der bereits gezahlten freiwilligen Beiträge ihm ab 1. März 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.

Randnummer 19

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 20

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Dezember 2007 zurückzuweisen.

Randnummer 21

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Randnummer 22

Das Gericht hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand in einem Termin erörtert und weitere Ermittlungen zu der behaupteten Falschberatung des Klägers 1996 angestellt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Diese und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Randnummer 23

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung

ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 24

Der Bescheid vom 24. Mai 2004 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 29. März 2005 ist rechtmäßig und

beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1

SGG.

Randnummer 25

Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid

vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

23. März 2004 aufhebt und ihm ab 1. März 2004 Rente wegen

Arbeitslosigkeit gewährt. Dabei hängt der Erfolg nicht von der

Zahlung von Pflichtbeiträgen, die der Kläger im Berufungsverfahren

hilfsweise im Rahmen einer Zug um Zug Leistung zur Entscheidung

gestellt hat, ab.

Randnummer 26

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs

(SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar

geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,

soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht

unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden

ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb

Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht

erhoben worden sind.

Randnummer 27

Bei Erlass des Bescheides vom 29. Januar 2004 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 hat die Beklagte jedoch

das Recht nicht unrichtig angewandt.

Randnummer 28

Nach § 237 Abs. 1 SGB VI (in der hier anzuwendenden Fassung des

Art. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am

Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4621) haben

Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie

Randnummer 29

1. vor dem ... 1952 geboren sind,

Randnummer 30

2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

Randnummer 31

3. entweder

Randnummer 32

a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung

eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen

arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer

des Bergbaus bezogen haben

Randnummer 33

oder

Randnummer 34

b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne

der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für

mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,

Randnummer 35

4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um

Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs

einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch

Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung

oder Tätigkeit sind, verlängert, und

Randnummer 36

5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Randnummer 37

Bei dem Kläger lag, ungeachtet der anderen Voraussetzungen, bei

einem Rentenbeginn zum 1. März 2004 die erforderliche 8/10-Belegung

des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht vor. Im originären

Zehnjahreszeitraum vom 1. März 1994 bis zum 29. Februar 2004 hatte

er statt der erforderlichen 96 Kalendermonate nur 95 Kalendermonate

mit Pflichtbeiträgen. Eine Streckung des Zehnjahreszeitraums ist

nicht möglich. Auf die zutreffenden Ausführungen des

Sozialgerichts, die sich der Senat zu Eigen macht, wird

verwiesen.

Randnummer 38

Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann

der Kläger nicht berechtigt werden, entweder für den Zeitraum vom

10. April bis zum 2. Juli 2000 Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bzw. für den Zeitraum von September 1996 bis

einschließlich Juli 1998 Pflichtbeiträge wegen einer selbständigen

Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 SGB VI zu entrichten.

Randnummer 39

Aus der Beratungspflicht nach § 14 Satz 1 des Ersten Buchs des

Sozialgesetzbuchs (SGB I) folgt, dass der Leistungsträger bei

Vorliegen eines konkreten Anlasses den Versicherten auf solche

Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen hat, die klar zutage liegen

und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig sind, dass jeder

verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde. Verletzt der

Versicherungsträger diese ihm obliegende Nebenpflicht, so kann dem

Versicherten daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

erwachsen. Dieser ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur

Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde,

wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem

Versicherungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß

wahrgenommen hätte. Voraussetzung ist allerdings, dass die

Verletzung der Nebenpflicht ursächlich für einen Schaden des

Versicherten gewesen ist (siehe z. B. BSG, Urteil vom 17. Februar

1982, Az: 1 RJ 122/80, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 25).

Randnummer 40

Die Zulassung zur Antragspflichtversicherung für den Zeitraum

vom 10. April bis zum 2. Juli 2000 im Wege des sozialrechtlichen

Herstellungsanspruchs scheitert bereits daran, dass die

Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht vorlagen.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, die sich der

Senat zu Eigen macht, wird verwiesen.

Randnummer 41

Aber auch die Zulassung zu einer Pflichtversicherung auf Antrag

als Selbständiger ab September 1996 ist nicht möglich. Zweifelhaft

ist, ob ein der Beklagten zurechenbarer Beratungsmangel der IKK

Sachsen-Anhalt oder ein Beratungsmangel der Beklagten vorliegt.

Außerdem konnten die für die Kausalität nötigen Feststellungen

nicht getroffen werden. Die objektive Beweislast hierfür trägt der

Kläger.

Randnummer 42

Im Einzelnen: Nach der Rechtsprechung des BSG muss der

Versicherte, der sich wegen der Absicherung der selbständigen

Tätigkeit in der Kranken- und der Rentenversicherung an den

Krankenversicherungsträger wendet, von diesem wenigstens darauf

hingewiesen werden, dass er sich wegen der Fortführung seines

rentenversicherungsrechtlichen Schutzes an den

Rentenversicherungsträger wenden soll (BSG, Urteil vom 26. April

2005, Az: B 5 RJ 6/04 R, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 23). Ob

dies im vorliegenden Fall geschehen ist, konnte nicht mehr

ermittelt werden. Der Mitarbeiter oder Beauftragte der IKK, der den

Kläger 1996 im Zusammenhang mit der Änderung seines

Versicherungsverhältnisses bei der IKK betreut hat, konnte nicht

mehr benannt werden. Außerdem hat sich der Kläger ohnehin zur

weiteren Beratung an die Beklagte gewandt. Dies könnte dafür

sprechen, dass von der IKK der erforderliche Hinweis erteilt worden

ist. Jedenfalls wäre der fehlende Hinweis der IKK auf die weitere

Beratung durch die Beklagte dann nicht mehr für den Schaden kausal,

wenn sich der Kläger tatsächlich an die Beklagte wendet und um

weitere Beratung nachsucht.

Randnummer 43

Die IKK hat eingeräumt, den Kläger zur

Antragspflichtversicherung als Selbständiger in der gesetzlichen

Rentenversicherung nicht beraten zu haben. Es kann im Ergebnis

offen bleiben, ob sich die Beklagte diese Nichtberatung zurechnen

lassen muss, da eine weitere Voraussetzung des sozialrechtlichen

Herstellungsanspruchs, die Kausalität zwischen Pflichtverletzung

und Schaden, nicht mehr aufzuklären war. Der Beratungsfehler eines

Dritten (hier: der IKK) soll nach der Rechtsprechung dem

Rentenversicherungsträger dann zurechenbar sein, wenn sich beim

Kontakt des Bürgers mit dem "Dritten" ein

rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf zwingend ergibt

(BSG, Urteil vom 26. April 2005, a. a. O., Rdnr. 30). Ein solcher

zwingender Beratungsbedarf soll bestehen, wenn ein dringendes

Interesse offensichtlich ist, eine Anwartschaft in der

Rentenversicherung für eine Rente aufrechtzuerhalten (BSG, a. a.

O). Hier ist schon fraglich, ob bei dem damals 52jährigen Kläger,

der kurz zuvor selbständig geworden war, ein dringendes Interesse

an der Aufrechterhaltung seiner möglichen Anwartschaft auf eine

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bestand. Ob dieses Interesse für

die IKK offensichtlich war, hätte sich nur aus einer Befragung des

Mitarbeiters der IKK, die nicht durchgeführt werden konnte, ergeben

können.

Randnummer 44

Ob die IKK von sich aus wegen einer arbeitsteiligen

Aufgabenerfüllung mit der Beklagten auch ohne Vorliegen eines

zwingenden Beratungsbedarfs bei dem ihr bekannten Wechsel des

Klägers von einer abhängigen Beschäftigung in eine selbständige

Tätigkeit auf die Möglichkeiten der weiteren Absicherung in der

gesetzlichen Rentenversicherung hinzuweisen hat (ausdrücklich offen

gelassen von BSG, Urteil vom 26. April 2005, a. a. O., Rdnr. 31),

kann ebenfalls unentschieden bleiben, weil sich die nötigen

Feststellungen für die Kausalität zwischen der möglichen

Pflichtverletzung nicht mehr durchführen ließen.

Randnummer 45

Dass die Beklagte den Kläger falsch beraten hat, ließ sich

ebenfalls nicht mehr feststellen. Bereits die eigenen Angaben des

Klägers sind widersprüchlich. Nachdem er zunächst vorgetragen

hatte, bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten den

Antrag auf die freiwillige Versicherung unterschrieben und

abgegeben zu haben, schilderte er in dem Verfahren vor dem

Landessozialgericht, die Räume der Beklagten aus Zeitmangel ohne

eine persönliche Vorsprache verlassen zu haben. Dann kann ihn aber

die Beklagte nicht falsch beraten haben.

Randnummer 46

Die Kausalität muss beim Herstellungsanspruch nach der im

Sozialrecht herrschenden Kausaltheorie der wesentlichen Bedingung

unter Abwägung der vom Sozialleistungsträger und dem Versicherten

selbst gesetzten Ursachen geprüft werden (BSG, Urteil vom 26. April

2005, a. a. O., Rdnr. 32). Welcher Beteiligte welche Ursache

gesetzt hat, ließ sich ebenfalls nicht mehr ermitteln. Fest steht

nach dem letzten Vortrag des Klägers nur, dass er die Möglichkeit

einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten nicht genutzt hat.

Damit hat er eine Ursache gesetzt, die als wesentlich anzusehen ist

und in die Abwägung mit einzubeziehen wäre. Sofern er einen

anberaumten Beratungstermin nicht wahrgenommen hat, unterbricht er

den Kausalverlauf zwischen der möglicherweise der Beklagten

zuzurechnenden Pflichtverletzung der IKK und dem Schaden, wegen der

Falschberatung die erforderlichen versicherungsrechtlichen

Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente wegen

Arbeitslosigkeit nicht zu erfüllen.

Randnummer 47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 48

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2

SGG bestehen nicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 428 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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