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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2010 – L 1 R 141/09

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Beschäftigten des VEB Mansfeld Kombinat
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1018.L1R141.09.0A
Normenkette
§ 1 AAÜG, § 8 AAÜG

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. eine Beschäftigung des Versicherten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb als betriebliche Voraussetzung voraus.(Rn.33)

2. Dem VEB Mansfeld Kombinat hat nicht die hierzu erforderliche Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Er hat eine Vielzahl von Aufgaben der Planung, der Leitung und Koordination wahrgenommen, jedoch keine Produktionsaufgaben. Damit war er auch kein gleichgestellter Betrieb.(Rn.39)

3. Der Einigungsvertrag lässt nur die Überführung bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von "Einbezogenen" zu. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises über die in § 1 Abs. 1 AAÜG angelegte Modifikation hinaus ist nicht zulässig.(Rn.46)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 aufgehoben und die Klage

abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für beide Instanzen

nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des

Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten nach dem

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen

sind.

Randnummer 2

Der 1948 geborene Kläger legte nach dem Zeugnis der

Ingenieurschule E. vom Juli 1971 die staatliche Prüfung zum

Ingenieurökonom ab. Ab dem 27. August 1971 war er im VEB Mansfeld

Kombinat Wilhelm Pieck, Kombinatsleitung, als Marktanalytiker

beschäftigt. Vom 1. November 1971 bis zum 30. April 1973

absolvierte er seinen Grundwehrdienst und war hiernach ab dem 7.

Mai 1973 wieder in der Kombinatsleitung tätig. Ab dem 1. Januar

1977 war er als Operativ-Ingenieur und ab dem 1. Januar 1984 bis

zum 30. Juni 1990 als staatlicher Beauftragter für

Sekundärrohstoffe eingesetzt. Im Sozialversicherungsausweis (SVA)

war als Betrieb "VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck, Lohn-

und Gehaltsbuchhaltung, Kombinatsleitung" gestempelt. Beiträge

zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete der

Kläger ab April 1974. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt

er zur Zeit der DDR nicht.

Randnummer 3

Der Kläger beantragte am 6. September 2005 bei der Beklagten,

Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

technischen Intelligenz festzustellen. Mit Bescheid vom 5. Januar

2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der

Kläger als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffe nicht

unmittelbar in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei.

Mit dem am 9. Januar 2006 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger

ein, er habe den Produktionsprozess sowohl durch die ausgewählte

Zuführung von NE-Schrotten als auch durch die kontinuierliche

Versorgung und analytische Be- und Auswertung mitgestaltet und

beeinflusst. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 wies die

Beklagte diesen Widerspruch zurück. Der Kläger habe keine

ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt, sondern

Koordinierungsaufgaben im Bereich der Materialwirtschaft

wahrgenommen.

Randnummer 4

Daraufhin hat der Kläger am 17. August 2006 Klage beim

Sozialgericht Halle (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, seine

wesentliche Aufgabe habe in der Bereitstellung der Materialien und

der Rohstoffe für die Produktion des Betriebs bestanden. Dies

ergebe sich aus der Kombinatsordnung "Sekundärrohstoffe- und

Abproduktewirtschaft". Das SG hat mit Urteil vom 9. März 2009

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verwaltungsentscheidung

verurteilt, den Zeitraum vom 1. April 1974 bis zum 30. Juni 1990

als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den

während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.

Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Kläger habe eine

seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieurökonom entsprechende

Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt. Es

genüge, dass die Beschäftigung dem Berufsbild der zuvor

absolvierten Ausbildung entspreche. Für einen fachfremden Einsatz

beständen keine Anhaltspunkte.

Randnummer 5

Gegen das ihr am 24. April 2009 zugestellte Urteil hat die

Beklagte am 28. April 2009 Berufung eingelegt und u. a.

vorgetragen, dass die betrieblichen Voraussetzungen am 30. Juli

1990 nicht mehr vorgelegen hätten, da die wirtschaftliche Tätigkeit

bereits zu Gunsten der Nachfolgegesellschaft verrichtet worden

sei.

Randnummer 6

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 7

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. März 2009 aufzuheben

und die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts

Halle vom 9. März 2009 zurückzuweisen.

Randnummer 10

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist auf

die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 15. Juni

2010 (Terminsbericht Nr. 33/10) hin.

Randnummer 11

Der Senat hat den Kläger daraufhingewiesen, er habe in einem

Parallelverfahren entschieden, dass der Beschäftigungsbetrieb des

Klägers weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein diesem

gleichgestellter Betrieb gewesen sei, und ihm das Urteil vom 19.

März 2009 (L1 RA 304/05) sowie die diesem Urteil zugrunde liegenden

Unterlagen übersandt.

Randnummer 12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Randnummer 13

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des

Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten

verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der

Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz

(SGG) ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG

durch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund,

durch den gesamten Senat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25.

Juni 2009 B 3 KR 2/08 R juris). Denn das Gericht weicht nicht

in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG

ab. Der Senat hat bereits entschieden, dass der VEB Mansfeld

Kombinat im Sinne der Rechtsprechung des BSG kein volkseigener

Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens und

auch kein gleichgestellter Betrieb war (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil

vom 19. März 2009 L 1 RA 304/05).

Randnummer 15

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die

Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und beschwert

den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das

Urteil des SG ist nicht zutreffend und war aufzuheben.

Randnummer 16

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten

zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt

nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder

tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech

(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)

angehörte.

Randnummer 17

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und

Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und

Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.

Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst

diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19

Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der

DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3

EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 31/01 R SozR 3-8570 § 1 AAÜG

Nr. 2, S. 11).

Randnummer 18

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm

von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er

aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein

Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger

Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht

stattgefunden.

Randnummer 19

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der

Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die

Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter

I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht

vorliegen (II.).

I.

Randnummer 20

Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den

Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot

modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA

31/01 R SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme

führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung

("Wertungswiderspruch"), die durch eine

verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren

sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme

des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der

einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine

verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete

Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG

wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"

keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete

Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG

vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des

erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden

Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der

eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene

Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,

die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut

heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,

Urteil vom 19. Februar 2009 B 10 EG 1/08 R juris, Rdnr. 19).

Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie

fehlt es wie noch auszuführen sein wird an der erforderlichen

Regelungslücke.

Randnummer 21

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass

durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19

EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer

Untergliederungen oder später durch eine

Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr

(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,

Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 31/01 R a.a.O., S. 11), weitere

Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113,

146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10,

11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den

EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die

Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu

nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste

und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung

ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung

ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese

Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,

Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des

Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der

Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der

Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen

(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine

Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung

des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den

Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung

(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,

S. 146).

Randnummer 22

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1

Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der

Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 B

4 RA 31/01 R a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet

sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene

Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein

Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch

zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,

der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,

S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem

Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa

"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Randnummer 23

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,

dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe

eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991

erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der

Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den

Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen

(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass

diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe

ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst

ist.

Randnummer 24

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1

AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine

fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.

April 2002 B 4 RA 31/01 R a.a.O., S. 12).

Randnummer 25

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich

zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung

ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine

Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere

behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die

ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss

vom 26. Oktober 2005 1 BvR 1921/04 u. a. juris, Rdnr. 36).

Randnummer 26

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG

der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,

die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)

konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe

gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am

30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt

hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die

Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss

vom 13. März 2007 1 BvF 1/05 juris, Rdnr. 89). Hier

unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen

Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in

der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein

Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der

Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,

die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht

ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Randnummer 27

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der

Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die

Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,

irgendwann vor dem aber nicht am 30. Juni 1990 jedoch alle

Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Randnummer 28

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser

Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rdnr.

45):

Randnummer 29

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat

seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge

eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden

also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik

rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der

gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).

Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der

Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am

30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt

hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen

Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine

rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die

Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem

betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen

Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings anders als in

vielen Systemen der Zusatzversorgung mit eigenen

Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine

verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen

Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1

Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und

insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine

Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die

Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse

einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit

zu untersagen."

Randnummer 30

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen

den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,

die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch

profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des

AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition

inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung

aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen

stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen

Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG

genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2

AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch

bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten

Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die

Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem

erfüllt hatten.

Randnummer 31

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die

möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen

wäre.

Randnummer 32

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass

das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur

anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage

vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,

BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs

im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef

Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge,

BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen,

dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab

März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen

Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR

rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis

der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten

Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.

II.

Randnummer 33

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der

Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage

kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche

Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen

und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten

Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von

drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.

Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.)

Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu

führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende

Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und

zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der

Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb

(betriebliche Voraussetzung).

Randnummer 34

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei

Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.

Juni 1990 vorgelegen haben.

Randnummer 35

Auch in Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die

Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem

Zusatzversorgungssystem, da er die betrieblichen Voraussetzungen

für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte.

Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. März

2009 L1 RA 304/05 in Bezug auf den VEB Mansfeld Kombinat

entschieden.

Randnummer 36

Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen

Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im

Sinne der Rechtsprechung des BSG beschäftigt. Eine

Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem

volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen

(oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG,

Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R SozR 3-8570 § 1 AAÜG,

Nr. 5, S. 30). Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem

Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Absatz 1 2. DB im

Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht

produzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der 2. DB mit

Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des

Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im

Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die

industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion

von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April

2002 B 4 RA 41/01 R SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27.

Juli 2004 B 4 RA 11/04 R juris).

Randnummer 37

Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich

danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom

18. Dezember 2003 B 4 RA 20/03 R SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2,

Rdnr. 31). Arbeitgeber des Klägers war der VEB Mansfeld Kombinat

und nicht der VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb.

Randnummer 38

Sowohl das Kombinat als auch der Stammbetrieb waren rechtsfähig,

juristische Personen und in der Lage, Verträge abzuschließen (siehe

§ 3 Absatz 4 Satz 1 und 2, 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung

über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen

Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO)).

Beide waren unter unterschiedlichen Nummern im Register der

volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Die Lohn- und

Gehaltsbuchhaltung Kombinatsleitung -, in der der Kläger

beschäftigt war, unterstand dem Generaldirektor des Kombinats. Der

Generaldirektor war Leiter des VEB Mansfeld Kombinat und nicht des

VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Damit gehörte der Arbeitsplatz

organisatorisch zum VEB Mansfeld Kombinat und nicht zum VEB

Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Dies folgt auch aus einem

Organigramm des Stammbetriebs, in dem die Lohn- und

Gehaltbuchhaltung nicht verzeichnet ist.

Randnummer 39

Dem Kombinat hat nach Überzeugung des Senats nicht die

Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Höchstens der Stammbetrieb

und die kombinatszugehörigen Betrieben könnten, was hier aber offen

bleiben kann, Sachgüter produziert haben.

Randnummer 40

Nach § 1 Nr. 1 des Statuts des VEB Mansfeld Kombinat war zwar

der VEB Mansfeld Kombinat eine Wirtschaftseinheit im Bereich der

materiellen Produktion. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das

Kombinat selbst Sachgüter hergestellt hat. In § 1 Nr. 3 des Statuts

werden der Stammbetrieb und weitere kombinatsangehörige Betriebe

als Einheiten der materiellen Produktion bezeichnet. In § 2 Nr. 1

des Statuts wird ausgeführt, dass sich die Kombinatsbetriebe (und

nicht das Kombinat) auf die Herstellung von Erzeugnissen

konzentrieren. Das Kombinat hat hingegen durch den Generaldirektor

u. a. Planentwürfe verteidigt und nicht bilanzgesicherte

Entscheidungen auf Vorschlag der Betriebsdirektoren getroffen (§ 3

Nr. 3 und 4 des Statuts) und die staatlichen Planauflagen an die

Betriebsdirektoren übergeben (§ 3 Nr. 4 des Statuts). Das Kombinat

hat eine Vielzahl von Aufgaben zentralisiert wahrgenommen (siehe § 4 Nr. 1 des Statuts), darunter jedoch keine Produktionsaufgaben.

Auch in § 7 des Statuts werden als Aufgaben des Kombinats nur

Leitungs- und Koordinationsaufgaben beschrieben.

Randnummer 41

Zwar ergibt sich aus dem Organigramm der Leitungsstruktur des

Kombinats, dass ein Direktionsbereich Produktion existierte, jedoch

waren diesem Direktionsbereich keine Abteilungen zugeordnet, die

selbst produziert haben könnten. Dies wird besonders deutlich, wenn

man gegenüberstellend das Organigramm des Stammbetriebes

betrachtet. Dort werden z. B. mit den Einheiten Stahlbau,

Maschinenbau und Mehrzwecktischproduktion Bereiche bezeichnet, in

denen Sachgüter i. S. der Rechtsprechung des BSG hergestellt worden

sein könnten.

Randnummer 42

Dafür, dass der VEB Mansfeld Kombinat selbst keine Sachgüter

hergestellt hat, spricht auch der Unternehmensgegenstand der

Mansfeld AG, in die der VEB Mansfeld Kombinat umgewandelt worden

ist (siehe Umwandlungserklärung vom 28. Mai 1990). Nach der Satzung

der Mansfeld AG sollte diese als Holding tätig sein und für die zur

Gruppe gehörenden Gesellschaften Dienstleistungen, vorwiegend auf

den Gebieten des Finanzwesens und des Managements erbringen (§ 2

Absatz 1 Satzung). Auch bei den durch die Mansfeld AG beispielhaft

aufgezählten zu erbringenden Leistungen findet sich keine

Produktionsaufgabe.

Randnummer 43

Die Einordnung des VEB Mansfeld Kombinat in der Systematik der

Volkswirtschaftszweige unter die Wirtschaftsgruppe 1 225 2, in der

Betriebe, die Halbzeuge aus Nichteisenmetallen (ohne Formguss)

hergestellt haben, erfasst waren, hat hingegen nur Bedeutung als

ein Indiz, welches durch andere Indizien entkräftet werden

kann.

Randnummer 44

Der VEB Mansfeld Kombinat war auch kein gleichgestellter Betrieb

im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB.

Randnummer 45

Der VEB Mansfeld Kombinat war keine (in § 1 Absatz 2 der 2. DB

allerdings aufgeführte) Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB).

VVB wurden von den Kombinaten begrifflich und rechtlich

unterschieden (siehe §§ 34 ff. der Verordnung über die Aufgaben,

Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB

vom 28. März 1973, GBl. DDR I, S. 129, VEB-VO zu den VVB; zu den

Kombinaten siehe §§ 2 ff. KombinatsVO). Die Regelungen zu den VVB

aus der VEB-VO wurden durch die KombinatsVO nicht außer Kraft

gesetzt (siehe § 43 Absatz 2 KombinatsVO). Daher gab es auch im

Juni 1990 noch ein Nebeneinander der juristischen Personen Kombinat

und VVB.

Randnummer 46

Kombinate hingegen sind in § 1 Absatz 2 der 2. DB nicht genannt.

Gleichgestellt sind nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Absatz 2 der 2. DB abschließend aufgeführt sind (BSG, Urteil vom

26. Oktober 2004 B 4 RA 23/04 R SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich. Der

Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung bestehender

Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von

"Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und

Neueinbeziehungen ausdrücklich untersagt. Das Verbot der

Neueinbeziehung auf Grund von der DDR erlassenen

Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des

einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder

Rechtsprechung über die in § 1 Absatz 1 AAÜG selbst angelegte

Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art. 20 Absatz 3

Grundgesetz) und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen (BSG, a.

a. O., S. 36).

Randnummer 47

Auf die aufgeworfene Frage, inwieweit der Beschäftigungsbetrieb

des Klägers am 30. Juni 1990 nur noch eine "leere Hülle"

gewesen ist (vgl. auch Terminsbericht des BSG Nr. 33/10 vom 16.

Juni 2010), kommt es hiernach nicht an.

Randnummer 48

Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Kläger in dem Betrieb eine

seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieurökonom entsprechende

Tätigkeit ausgeübt hat.

Randnummer 49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 50

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG

bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in

entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG

ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 AAÜG, § 8 AAÜG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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