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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2011 – L 1 R 103/08

Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszurückweisung durch Beschluss - Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung - Überprüfungsantrag
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:1020.L1R103.08.0A
Normenkette
§ 153 Abs. 2 SGG, § 153 Abs. 4 SGG

Leitsatz

Auch bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG kann der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. (Rn.29)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Stendal vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine

außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf

eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Bereits seit dem 1.

Oktober 2004 bezieht er ausweislich eines Bescheides vom 18. Juni

2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem auf

0,892 verminderten Zugangsfaktor.

Randnummer 2

Der am 25. September 1944 geborene Kläger legte nach dem

Schulabschluss mit der 10. Klasse von September 1961 bis August

1964 eine Lehre zum Funkmechaniker zurück und blieb in diesem Beruf

noch bis zum 10. Oktober 1964 beschäftigt. Sodann war er vom 3.

November 1964 bis zum 27. Oktober 1967 bei der Nationalen

Volksarmee als Radartechniker beschäftigt. Seit dem 1. November

1967 war er Lehrausbilder beim VEB Funk- und Fernmelde-Anlagenbau

B., Betrieb M ... Seit 1976 war er dort als Ingenieurpädagoge

beschäftigt und verlor diese Tätigkeit mit Ablauf des Juni 1978.

Dazu stellte das Regierungspräsidium M. mit Bescheid vom 20. März

2003 die Eigenschaft des Klägers als Verfolgter, die

Verfolgungszeit vom 1. Juli 1978 bis zum 2. Oktober 1990 und eine

fiktive Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 2 des Bereichs 7

der Anlage 14 zum SGB VI fest. Tatsächlich war der Kläger seit 1978

als selbständiger Gastwirt tätig und nahm vom 6. Juni 1988 bis zum

31. August 1989 wiederum eine abhängige Beschäftigung als

Gruppenleiter für Steuertechnik beim VEB (K)

Stadtbeleuchtung/Stadttechnik M. auf. Danach war er zunächst

familienversichert und seit dem 9. Februar 1990 arbeitslos. Von

Oktober 1990 bis Oktober 1991 absolvierte der Kläger einen

Ausbildungslehrgang zum EDV-Organisator mit Erfolg. In der Zeit vom

1. Oktober 1993 bis zum 30. Juni 1995 legte er eine Umschulung zum

Bauzeichner (Hochbau) zurück. Zwischen Mai 1996 und Mai 1997 nahm

er an einer Anpassungsfortbildung für Hoch- und

Fachschulabsolventen Sozialmanagement teil. 1998 war der Kläger in

einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Projektleiter bei der

Verwaltungsgemeinschaft F.-F. beschäftigt und seit dem 15. Mai 2001

in einer weiteren Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als

sozialpädagogischer Betreuer von Teilnehmern an einer

Qualifizierungs-ABM. Seit dem 31. Mai 2001 war er arbeitsunfähig

erkrankt und kündigte die Tätigkeit zum 15. Juni 2001.

Randnummer 3

Bereits am 25. Mai 2001 hatte der Kläger bei der Beklagten einen

Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Dazu gab er

an, die Grundlage der Erwerbsminderung sehe er in

Körperfunktionsbeschwerden, mangelnder Selbstkontrollfähigkeit,

Schwindelgefühlen und Schlaflosigkeit. Eine Ingenieurtätigkeit

würde er sich noch fünf Stunden täglich zutrauen.

Randnummer 4

Die Beklagte holte ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie

und Psychiatrie Dr. G. vom 27. August 2001 ein, die keine

Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus

neurologisch-psychiatrischer Sicht fand. Als psychischen Befund

erhob die Gutachterin. Bewusstseinsklarheit und allseitige

Orientierung ohne inhaltliche oder formale Denkstörungen, keine

Stimmungsauffälligkeiten, auch in der Vergangenheit keine Hinweise

auf durchgemachte psychiatrische Erkrankungen. Die Beklagte holte

weiterhin ein Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin

Dipl.-Med. M. vom 11. Oktober 2001 ein, die auch von

internistischer Seite her keine Leistungseinschränkung seitens des

Herzens oder der Nierenfunktion fand. Ein Bluthochdruck sei gut

therapiert. Sie führte aus, die vom Kläger geschilderten

Beschwerden könnten nur sehr schwer in den

internistisch-organischen Bereich eingeordnet werden, sondern

fielen eher in den neurovegetativen Bereich. Ergometrisch sei eine

Belastung bis 100 Watt möglich gewesen, bevor der Abbruch wegen

körperlicher Erschöpfung habe erfolgen müssen. Die rechte Niere sei

als Schrumpfniere funktionslos; der Kreatininwert habe jedoch im

Normbereich gelegen.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 13. November 2001 lehnte die Beklagte den

Antrag ab und führte aus, der Kläger könne in seinem bisherigen

Beruf als Sozialpädagoge mindestens sechs Stunden täglich

erwerbstätig sein. Mit seinem Widerspruch vom 16. November 2001

machte der Kläger geltend, sein Beruf sei nicht Sozialpädagoge,

sondern Diplom-Ingenieur (FH) Fachrichtung Nachrichtentechnik. Zu

den Blutdruckschwankungen kämen psychosomatische Beschwerden, ein

Abfall der geistigen Leistungsfähigkeit sowie Depressionen. Die

Beklagte holte einen Befundbericht des Allgemeinmediziners OMR Dr.

N. vom 21. Dezember 2001 ein und wies den Widerspruch sodann mit

Widerspruchsbescheid vom 9. April 2002 zurück. Sie führte

insbesondere aus, der Kläger könne seinen Beruf als

Diplom-Ingenieur für Nachrichtentechnik noch mindestens sechs

Stunden täglich ausüben.

Randnummer 6

Dagegen erhob der Kläger am 29. April 2002 beim Sozialgericht

Stendal (SG) Klage (S 6 RA 52/02). Das SG holte Befundberichte von

Dr. M. vom 20. Juni 2002, von Dr. N. vom 19. Juni 2002, von Prof.

Dr. K. vom 3. Dezember 2002, von Dr. R. vom 20. Januar 2003 und von

Dr. B. von der Urologischen Universitätsklinik M. vom 15. Januar

2003 ein. Dr. R. berichtete über die Entfernung eines gutartigen

Tumors vor dem rechten Ohr, von dem Dr. M. vor der Entfernung die

Auffassung vertreten hatte, aus der Erkrankung folgten keine

funktionellen Einschränkungen. Prof. Dr. K. erklärte, aus

nierenfachärztlicher Sicht seien leichte Arbeiten bei Einstellung

des Blutdrucks möglich. Eine Tätigkeit im Mehrschichtdienst sei zu

vermeiden. Der Blutdruck habe sich unter Behandlung auf 155/95

gebessert. Dr. B. von der Urologischen Universitätsklinik M.

vertrat die Auffassung, bei dem Kläger stehe die subjektive

Beeinträchtigung im Vordergrund. Er habe dem Kläger die Entfernung

der rechten Niere empfohlen. Bei funktioneller Einnierigkeit

könnten schwere Tätigkeiten auch objektiv nicht verrichtet werden.

Dr. N. berichtete über Blutdruckwerte von bis zu 165/105, einen

diätetisch eingestellten Diabetes mellitus Typ II und ein

Schulter-Arm-Syndrom beidseits. Er vertrat die Auffassung, der

Kläger könne Bürotätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten ohne großen

Publikumsverkehr vollschichtig verrichten. Das SG zog weiterhin

einen Bericht des TÜV-Bildungswerkes mbH vom 11. Juli 2002 bei.

Randnummer 7

Mit Urteil vom 30. April 2003 wies das SG die Klage ab. Es

führte aus, der Kläger könne mit seinem gesundheitlichen

Leistungsvermögen noch in seinem erlernten Beruf als Ingenieur oder

im Umschulungsberuf eines EDV-Organisators oder eines

Sozialarbeiters tätig sein.

Randnummer 8

Gegen das ihm am 21. Mai 2003 zugestellte Urteil legte der

Kläger am 16. Juni 2003 Berufung ein (L 1 RA 117/03). Er trug vor,

sein Hauptberuf sei derjenige eines Ingenieurpädagogen. Er halte es

für eine falsche Vorgehensweise, zuerst zu einer neurologischen

Begutachtung geschickt worden zu sein, bei der das organische

Krankheitsbild nicht vollständig bekannt gewesen sei und dann erst

zu einer internistischen Begutachtung, bei der Auswirkungen

psychischer Belastungen im Hinblick auf das Ergebnis des

neurologischen Gutachtens keine Berücksichtigung mehr gefunden

hätten. Die Gutachten seien auch in sich widersprüchlich und

verharmlosend. Eine konkrete Verweisungstätigkeit im Rechtssinne

sei ihm nicht benannt worden. Als EDV-Organisator habe er zudem nie

gearbeitet. Für eine Tätigkeit als Techniker in der Konstruktion

oder Fertigung benötige er mehr als drei Monate Einarbeitungszeit.

Zudem seien seine Krankheiten nicht vollständig erfasst. Ihm stehe

jedenfalls wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes eine Rente

wegen voller Erwerbsminderung zu.

Randnummer 9

Der Senat holte einen Befundbericht von Dipl.-Med. B. vom 1.

Februar 2005 ein, die die hausärztliche Behandlung des Klägers

übernommen und diesen letztmals am 18. Dezember 2003 behandelt

hatte. Danach war der beim Kläger vorliegende Diabetes mellitus

jetzt medikamentös geführt. Der Blutdruckwert lag zuletzt bei

140/80. Die Dipl.-Psychologin L., bei der der Kläger von August

2003 bis Mai 2004 in psychotherapeutischer Behandlung war, lehnte

mit Schreiben vom 10. Februar 2005 die Erstellung eines

Befundberichtes ab und erklärte sich auf Grund einer aufgetretenen

Gegenübertragung für befangen. In einer weiteren Auskunft vom 24.

November 2005 teilte sie mit, der Kläger habe zwar bei seiner

ersten Vorstellung bei ihr eine Überweisung zur

Hirnleistungsdiagnostik erwähnt, sie aber nicht vorgelegt. Sie habe

lediglich eine psychodynamische Diagnostik, nicht aber eine

Hirnleistungsdiagnostik durchgeführt.

Randnummer 10

Der Senat holte sodann ein Gutachten des Facharztes. für

Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 14. Mai 2005 ein. Der

Sachverständige gelangte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, der

Kläger könne nur noch unter sechs Stunden arbeitstäglich,

gegenwärtig nur noch stundenweise erwerbstätig sein. Maßgeblich

dafür seien die kombinierten Auswirkungen einer psychoorganischen

Beeinträchtigung und eines organisch bedingten depressiven

Syndroms. Weiterhin liege bei ihm von der Primärpersönlichkeit her

eine paranoide Persönlichkeitsstörung vor. Grundsätzlich sei von

einer graduellen Zunahme der Leistungsminderung seit der

Rentenantragstellung auszugehen. Schon die Persönlichkeitsstörung

habe glaubhaft zum Abbruch des letzten Arbeitsversuches geführt,

mit dem er infolge der vorliegenden krankhaften Störungen völlig

überfordert gewesen sei. Frau Dr. G. habe aber gutachterlich weder

eine psychoorganische noch eine depressive Beeinträchtigung finden

können, die jetzt deutlich sei. Im Rahmen einer Schätzung sei von

einem bis Ende 2003 noch vierstündigen, danach nur noch unter

vierstündigen und seit Anfang 2005 nur noch unter dreistündigen

Leistungsvermögen täglich auszugehen.

Randnummer 11

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005, korrigiert durch Schriftsatz

vom 21. Juni 2005, unterbreitete die Beklagte ein Vergleichsangebot

dahingehend, auf der Grundlage eines Leistungsfalls am 30. Juni

2003 bis zum Beginn der Altersrente (1. Oktober 2004) Rente wegen

teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer beginnend ab Juli 2003 sowie

Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. Januar 2004 zu

gewähren. Diesen Vorschlag nahm der Kläger nicht an.

Randnummer 12

Sodann holte der Senat Befundberichte von Dr. B. vom 11. August

2005, von Dr. F. vom 19. August 2005 und von Dr. G. vom 7.

September 2005 ein. Dr. G. teilte darin mit, der Kläger sei nur am

7. Juli 2003 bei ihr zur Untersuchung gewesen, sodann noch am 14.

Juli 2003 zur Besprechung eines CT, dessen schriftliche

Befundauswertung sie beifügte. Sie übersandte weiterhin ihre

Epikrise vom 8. Juli 2003, in der sie mitteilte, neurologisch

hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden; es ergebe sich kein

Anhalt für ein Nervenleiden.

Randnummer 13

Mit Urteil vom 14. Dezember 2005 wies der Senat die Berufung

zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe für den

Zeitraum vor Beginn seiner Altersrente keinen Anspruch auf eine

Rente wegen Erwerbsminderung, weil vor diesem Zeitraum kein

Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden je Arbeitstag auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt festzustellen sei. Ein

arbeitstägliches Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden

habe schon der Sachverständige Dr. G. selbst erst für einen

Zeitraum ab Anfang 2005 für gegeben erachtet; insoweit fehle es an

einem Beweismittel für einen früheren Eintritt einer

Leistungsminderung dieses Ausmaßes. Die Einschätzung des

Sachverständigen sei insoweit auch nachvollziehbar, weil er ein

fortschreitendes Krankheitsbild beschrieben habe, über dessen

Voranschreiten Befunde nicht vorlägen. Aus dem gleichen Grunde

lasse sich aber auch – entgegen der Einschätzung des

Sachverständigen – kein weniger als sechsstündiges

arbeitstägliches Leistungsvermögen feststellen. Bei der einzigen

Untersuchung im Juli 2003 durch Dr. G. habe sich kein Anhalt für

ein Nervenleiden gefunden. Die Behauptung des Klägers, diese

Aussage könne nur aus dem nach seiner Auffassung fehlerhaften

Gutachten von Dr. G. aus dem Jahr 2001 stammen, begründe keine

Verbesserung seiner Beweislage; eine andere Bewertung sei mangels

entsprechender Behandlung zwischen der Gutachtenerstattung durch

Dr. G. und dem Gutachten des Sachverständigen. Dr. G. nicht

abgegeben worden. Allein die Überweisung zur

Hirnleistungsdiagnostik ersetze eine entsprechende ärztliche

Feststellung nicht. Denn zum Einen fehle das Ergebnis einer solchen

Untersuchung, weil – wie der Kläger bestätigt habe –

eine solche Hirnleistungsdiagnostik gerade nicht durchgeführt

worden sei; zum Anderen rechtfertige schon die bloße Möglichkeit

einer Hirnleistungsminderung die Überweisung, die aber nicht mit

dem bewiesenen Vorliegen gleichgesetzt werden könne. Eine zuvor

bereits länger andauernde Erkrankung ergebe sich auch nicht aus dem

am 11. Juli 2003 erhobenen Computertomogramm. Die nach dem Bericht

der Röntgenpraxis nur geringgradigen Hirnatrophiezeichen habe auch

der Sachverständige nicht für einen Hinweis auf die von ihm

gesehene Leistungsminderung gehalten. Denn er habe die Ergebnisse

der psychologischen Tests als Hinweise auf eine solche

Leistungsminderung mit einem "jedoch" der Auswertung der

Computertomographie gegenüber gestellt, indem er deren Befunde als

"zwar" geringgradig geschildert habe. Mit Recht habe die

Beklagte darauf verwiesen, dass die vom Sachverständigen. Dr. G.

bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung gesehene

Verminderung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht überzeugend

dargelegt sei. Die vom Sachverständigen beschriebenen und für das

Leistungsvermögen für entscheidend erachteten organischen

Hirnleistungsstörungen seien für diese Zeit nicht belegt. Dr. G.

habe sie in ihrem Gutachten ausdrücklich verneint. Der

Sachverständige habe auch selbst eingeräumt, die im Juni 2001 in

der letzten Beschäftigung des Klägers aufgetretenen Probleme hätten

sich vorwiegend aus seiner Primärpersönlichkeit ergeben. Weshalb

diese ihn im Jahre 2001, nicht aber vorher an einer mindestens

sechsstündigen Erwerbstätigkeit gehindert haben sollten, werde

nicht deutlich. Für die dafür vorauszusetzende Verschlechterung des

Krankheitsbildes der paranoiden Persönlichkeitsstörung noch vor

ersten Belegen für die daneben bestehende organische Hirnerkrankung

fehlten objektive Hinweise.

Randnummer 14

Soweit sich der Kläger gegen die Verwertung des Gutachtens von

Dr. G. gewendet habe, griffen die Gründe nicht durch. Dr. G. habe

schon aus dem ihr mit Schreiben vom 3. August 2005 zugeleiteten

Anschreiben entnehmen können, dass dem Senat sowohl das für die

Beklagte erstattete Gutachten als auch die Behandlung bei

Dipl.-Psychologin L. bekannt gewesen seien; für eine erneute

Erwähnung habe insoweit für sie kein Anlass bestanden. Auf ihren in

der Schwerbehindertenangelegenheit übersandten Befundbericht vom

21. Januar 2002 habe Dr. G. nicht hinweisen müssen, da er sich

durch eine Verwechslung auf eine andere Person bezogen habe. Dies

ergebe sich aus der vom Sachverständigen ausdrücklich vorgenommenen

Klärung. Zudem sei aber auch die im Bericht vom 21. Januar 2002

allein beschriebene Diagnose eines Muskelschwundes weder Gegenstand

von Beschwerdeäußerungen des Klägers noch von Befundberichten im

Rahmen seines gesamten Rentenverfahrens gewesen. So habe auch der

Sachverständige Dr. G. bei seiner neurologischen Untersuchung

keinerlei Befunde erheben können, die auf eine solche Erkrankung

hingewiesen hätten.

Randnummer 15

Auch aus der Behandlung bei Dipl.-Psychologin L. ließen sich

keine Erkenntnisse zu Gunsten des Klägers gewinnen. Denn Angaben

über die bei ihr durchgeführte Psychotherapie würden keinen

Aufschluss über die Hirnleistungsminderung liefern, die der

Sachverständige Dr. G. überzeugend für die Grundlage der zum

Zeitpunkt seiner Untersuchung vorliegenden Erwerbsminderung

gehalten habe. Denn Art und Umfang einer Hirnleistungsminderung

seien gerade nicht Gegenstand der bei Dipl.-Psychologin L.

vorgenommenen Behandlung gewesen.

Randnummer 16

Die übrigen beim Kläger vorliegenden Krankheitsbilder

begründeten keine volle Erwerbsminderung, weil sie einer

sechsstündigen Tätigkeit arbeitstäglich auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nicht entgegenstünden. Der Senat schließe sich

insoweit dem Gutachten der Internistin Dipl.-Med. M. vom 11.

Oktober 2001 an, die den Kläger auf dem Hintergrund eines gut

eingestellten Bluthochdrucks, einer Schrumpfniere rechts und einer

Zystenniere links sowie eines diätpflichtigen Diabetes mellitus für

ausreichend leistungsfähig gehalten habe. Dazu habe sie auf der

Grundlage der von ihr gemessenen Bluthochdruckwerte auf dessen gute

Einstellung und bezüglich der Nierenerkrankung auf einen

Kreatininwert im Normbereich hingewiesen. Dr. N. habe bei ähnlichen

Blutdruck- und Blutzuckerwerten diese Einschätzung für

Bürotätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten ohne großen

Publikumsverkehr bestätigt. Prof. Dr. K. habe in ihrem

Befundbericht eine normale Nierenfunktion bestätigt. Dr. B. habe

bei funktioneller Einnierigkeit eine Einschränkung nur für schwere

Tätigkeiten gesehen. Aus dem Entlassungsbericht der

Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde M. vom 17.

Oktober 2002 hätten sich keine Komplikationen bei der Entfernung

des Parotisadenoms ergeben. Dazu habe der Facharzt Dr. M. schon in

seinem Bericht vom 20. Juni 2002 mitgeteilt, aus dem Adenom folgten

keine funktionellen Einschränkungen. Allein Dr. N. habe schließlich

im Zeitraum ab Rentenantragstellung über ein Schulter-Arm-Syndrom

beiderseits berichtet, zu dem er nähere Befunde nicht mitgeteilt

habe. Eine fachärztliche Behandlung habe vor Einsetzen der

Altersrente nicht stattgefunden. Insoweit gehe der Senat von der

Einschätzung Dr. N.s aus, der Kläger könne Bürotätigkeiten oder

ähnliche Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten. Die spätere

Hausärztin Dipl.-Med. B. habe weiterhin die Schrumpfniere rechts,

den Diabetes mellitus mit medikamentöser Führung, den Bluthochdruck

Stadium II WHO und einen Zustand nach Operation des Parotisadenoms

erwähnt. Sie habe dazu ausgeführt, die Blutdruck- und

Blutzuckerwerte seien relativ gut eingestellt. Dies stehe im

Einklang damit, dass diese Werte sich gegenüber vorangehenden

Berichten insgesamt gering gebessert hätten.

Randnummer 17

Der Kläger habe für den Zeitraum ab Oktober 2004 schon deshalb

keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller (und erst recht nicht

wegen teilweiser) Erwerbsminderung, weil gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2

Nr. 3, 7 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches –

Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) die Zahlung der gleich

hohen Altersrente den Anspruch auf eine Rente wegen voller

Erwerbsminderung ausschließe. Der Kläger habe Anspruch auf eine

Altersrente, die mindestens die Höhe der Rente wegen voller

Erwerbsminderung erreiche, weil die Rente nach der gleichen

Rentenformel der §§ 64, 254b SGB VI errechnet werde und der

Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 1, 3 SGB VI gleich sei. Schließlich

unterliege auch der Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter

Erwerbsfähigkeit gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vor Vollendung des

63. Lebensjahres dem gleichen Abschlag, wie gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2

Buchst. a) SGB VI die vom Kläger bezogene Altersrente für

schwerbehinderte Menschen, die er gemäß § 236a Abs. 2 SGB VI i.V.m.

Anlage 22 zum SGB VI ebenfalls vor Vollendung des 63. Lebensjahres

vorzeitig in Anspruch nehme. Ein späterer Beginn einer Rente wegen

voller Erwerbsminderung sei für den Kläger gegenüber dem Bezug der

Altersrente nicht vorteilhaft, weil der abgesenkte Zugangsfaktor

der Altersrente gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI auch für die Rente

wegen voller Erwerbminderung maßgeblich bleiben würde und weitere

berücksichtigungsfähige Zeiten durch die Zahlung der Altersrente

nicht anfallen würden.

Randnummer 18

Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf eine Rente wegen

teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1, 2 SGB VI. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass die

Beeinträchtigung der Erwerbsminderung schon vor dem Bezug der

Altersrente eingetreten sei. Bisheriger Beruf des Klägers, der

gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für die Beurteilung der

Berufsfähigkeit maßgeblich sei, sei der Beruf des

Ingenieurpädagogen, wegen dessen Verlust der Kläger beruflich

rehabilitiert worden sei. Nach Ablauf der Verfolgungszeit sei der

Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in keinem Beruf mehr tätig

gewesen; die verschiedenen Tätigkeiten in

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zählten nicht dazu. Aus dem Ergebnis

der medizinischen Beweisaufnahme folgten keine medizinischen

Hindernisse gegenüber der Tätigkeit als Lehringenieur von

Funkmechanikern mindestens sechs Stunden arbeitstäglich. Eine

Lehrtätigkeit sei weder als schwer einzuschätzen noch erfordere sie

über längere Zeit bestimmte Arbeitshaltungen. Auch die psychischen

Voraussetzungen für die Ausübung einer solchen Tätigkeit seien beim

Kläger für den maßgeblichen Zeitraum nicht erkennbar eingeschränkt.

Insbesondere lasse das Scheitern der letzten Tätigkeit als

sozialpädagogischer Betreuer von Teilnehmern an einer

Qualifizierung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme einen

anderen Schluss nicht zu. Dazu habe die Maßnahmeträgerin unter dem

11. Juli 2002 mitgeteilt, nach der Beobachtung ihrer Mitarbeiter

habe der Kläger sich nicht mit der Aufgabenstellung identifizieren

können. Der Kläger selbst habe gegenüber dem Sachverständigen. Dr.

G. dementsprechend situationsbedingte Probleme bei der Durchführung

der Maßnahme geschildert und sei damit von dem angegebenen

Kündigungsgrund, er sei der Aufgabe nicht gewachsen, abgerückt.

Randnummer 19

Eine gegen dieses Urteil beim Bundessozialgericht eingelegte

Nichtzulassungsbeschwerde (B 13 R 34/06 B) nahm der Kläger am 17.

Februar 2006 zurück.

Randnummer 20

Am 16. Februar 2006 stellte er einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches –

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Er

beantrage rückwirkend eine Rente wegen Erwerbsminderung analog dem

Vergleichsangebot der Beklagten aus dem Jahre 2005. Gemäß

inzwischen vorliegender Gutachten bestehe die Erwerbsminderung

bereits seit 2001. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid

vom 10. April 2006 ab und verwies auf das Urteil des Senats vom 14.

Dezember 2005. Das Vergleichsangebot aus dem Jahr 2005 sei kein

Bescheid; es sei durch die Nichtannahme hinfällig geworden und

könne nicht wieder aufleben. Selbst die Wertung seines

Überprüfungsantrages als Neuantrag würde zu keinem anderen Ergebnis

führen. Die Voraussetzungen für eine Rentengewährung könnten nach § 99 SGB VI frühestens mit dem Beginn des Antragsmonats erfüllt

werden. Gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI sei ein Wechsel von einer

Altersrente in eine Rente wegen Erwerbsminderung gesetzlich nicht

zulässig.

Randnummer 21

Dagegen legte der Kläger am 5. Mai 2006 Widerspruch ein und trug

zur Begründung vor, Grundlage des Ausgangsbescheides vom 13.

November 2001 seien zwei sich im Ergebnis als unrichtig bzw.

unglaubwürdig erweisende Gutachten. Das Urteil des Senats vom 14.

Dezember 2005 schließe den Eintritt der Erwerbsminderung bzw. eine

Berufsunfähigkeit schon zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht

grundsätzlich aus. Im Übrigen verweise er auf eine fehlerhafte

Beratung. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 mit derselben Begründung

zurück wie im Bescheid vom 10. April 2006.

Randnummer 22

Dagegen hat der Kläger am 18. Juli 2006 erneut Klage beim SG

erhoben (S 6 R 111/06) und sich insbesondere auf das Gutachten des

Dr. G. berufen. Durch dieses sei mit größter Nachhaltigkeit die

Annahme einer schon im Jahre 2003 eingetretenen Erwerbsminderung

gerechtfertigt. Das SG hat die auf die Gewährung einer Rente wegen

Erwerbsminderung im Zeitraum von Oktober 2003 bis Oktober 2007

bezogene Klage mit Urteil vom 30. Januar 2008 abgewiesen und zur

Begründung ausgeführt, der Kläger begehre mit seiner erneuten Klage

eine Änderung der Beweiswürdigung (des erkennenden Senats), ohne

neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorzubringen. Gemäß § 136

Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sehe das Gericht von der

weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der

Begründung des Senats im Urteil vom 14. Dezember 2005 in jeder

Hinsicht folge. Ein zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 30.

Januar 2008 gestelltes Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der

Kammer hat die Kammer noch vor dem Sachbericht zurückgewiesen. Die

gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde (L 1 B 7/08 R) hat der

Kläger am 10. April 2008 für erledigt erklärt.

Randnummer 23

Gegen das am 23. Februar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger

am 17. März 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren

weiter verfolgt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 hat der Senat den

Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4

SGG in Betracht komme. Der Kläger habe gegenüber dem Verfahren L 1

RA 117/03 keine neuen Beweismittel vorgelegt. Solche seien auch

nicht erkennbar. Es lägen auch keine Gesichtspunkte vor, aus denen

sich ein Grund für eine andere Bewertung als im Urteil des Senats

vom 14. Dezember 2005 ergeben könnte. Hierzu hat der Kläger

mitgeteilt, es sei eine neue Beweiswürdigung erforderlich. Entgegen

der Entscheidungsfindung des vorangegangenen Berufungsverfahrens

sei eine Entscheidung bei eigenständiger Beweiswürdigung jedes

einzelnen Senatsmitglieds wünschenswert.

Randnummer 24

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 25

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Januar 2008 sowie

den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006 aufzuheben sowie die

Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom

13. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.

April 2002 sowie Abänderung des Altersrentenbescheides vom 18. Juni

2004

ab Juli 2001 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei

Berufsunfähigkeit, ersatzweise eine Rente wegen teilweiser

Erwerbsminderung,

ab Juni 2004 eine volle Erwerbsminderungsrente und

die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne verminderten

Zugangsfaktor zu gewähren.

Randnummer 26

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 27

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Stendal vom 30. Januar 2008 zurückzuweisen.

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten

verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Randnummer 29

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil

er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung

nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Das Sozialgericht

hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Randnummer 30

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen

Erwerbsminderung. Er kann daher nicht die Rücknahme des Bescheides

der Beklagten vom 13. November 2001 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 9. April 2002 gemäß § 44 SGB X

beanspruchen. Die Beklagte hat bei Erlass dieses Bescheides das

Recht richtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt

ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat. Deshalb ist die

ablehnende Entscheidung der Beklagten mit Bescheid vom 10. April

2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2006

nicht zu beanstanden. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an

der Beweiswürdigung im Urteil vom 14. Dezember 2005 fest und

verweist gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Begründung auf das angefochtene

Urteil des SG vom 30. Januar 2008, dass sich seinerseits auf die

hier ausführlich wiedergegebene Begründung des Senats im Urteil vom

14. Dezember 2005 bezogen hat. Wie bereits in der gerichtlichen

Anhörungsmitteilung vom 29. Juli 2008 ausgeführt, hat der Kläger

gegenüber dem Verfahren L 1 RA 117/03 keine neuen Beweismittel

vorgelegt. Solche sind auch nicht erkennbar. Es liegen auch keine

Gesichtspunkte vor, aus denen sich ein Grund für eine andere

Bewertung als im Urteil des Senats vom 14. Dezember 2005 ergeben

könnte.

Randnummer 31

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Höhe des

Zugangsfaktors der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sein kann, da die Beklagte

hierüber nicht in den Bescheiden vom 13. November 2001 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2002 sowie vom 10.

April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni

2006 entschieden hat und der Kläger in der mündlichen Verhandlung

beim SG am 30. Januar 2008 auch keinen entsprechenden Antrag

gestellt hat. Es fehlt daher an einer durch die Berufungsinstanz

überprüfbaren Entscheidung des SG.

Randnummer 32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 33

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im

Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 254b SGB VI

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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