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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Urteil vom 08.09.2026 – L 5 KR 543/21 KH

Spruchkörper
5
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:0908.L5KR543.21KH.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 10.06.2021 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahingehend geändert, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz erst ab dem 30.04.2024 zu zahlen hat.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.209,22 Euro aus der vollstationären Behandlung der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten O. Y. (im Folgenden: Versicherte). Hierbei ist insbesondere streitig, ob die Klägerin die Rechnung mit hinreichenden Daten übermittelt hat, infolgedessen die Rechnung daher fällig geworden ist.

Randnummer 3

Die Klägerin betreibt ein in den XX. aufgenommenes Krankenhaus (im Folgenden: Klägerin). Die am 00.00.0000 geborene Versicherte befand sich unter anderem aufgrund einer bösartigen Karzinom-Neubildung im unteren äußeren Quadrant der Brustdrüse zur nicht komplexen Chemotherapie im Zeitraum vom 22.04.2020 bis zum 23.04.2020 in vollstationärer Behandlung bei der Klägerin.

Randnummer 4

Für die Behandlung stellte die Klägerin der Beklagten mit Rechnung vom 22.05.2020 unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Groups (DRG) J62B (Bösartige Neubildung der Mama, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC (Complication or Comorbidity)) einen Betrag i.H.v. 1.209,22 Euro in Rechnung und übermittelte den entsprechenden Datensatz per elektronischen Datenaustausch (DTA).

Randnummer 5

Per DTA teilte die Beklagte die Klägerin am 27.05.2020 mit, anhand der 301er-Daten sei die Notwendigkeit einer stationären Behandlung nicht ersichtlich. Die insoweit angeforderte Stellungnahme übersandte die Klägerin hingegen nicht. Die Beklagte unterließ daraufhin die Begleichung der Rechnung.

Randnummer 6

Die Klägerin hat am 02.12.2020 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, die streitige Rechnung vollständig innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Eine Prüfung oder auch nur Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) sei durch die Beklagte nicht erfolgt.

Randnummer 7

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 8

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.209,22 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2020 zu zahlen.

Randnummer 9

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 10

die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Sie hat vorgetragen, die übermittelten Daten hätten den Schluss auf einen ambulanten Behandlungsfall nahegelegt. Eine Chemotherapie sei grundsätzlich ambulant erbringbar. Ihr sei weder eine Komorbidität noch Prozeduren übermittelt worden, welche auf die Notwendigkeit einer akut stationären Behandlung habe schließen lassen. Daher habe sie eine medizinische Begründung angefordert. Diese Anfrage habe die Klägerin schlicht nicht beantwortet. Die Rechnung werde aber nur dann fällig, wenn die notwendigen Daten vollständig übermittelt worden seien.

Randnummer 12

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Duisburg mit Gerichtsbescheid vom 10.06.2021 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.209,22 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2020 zu zahlen.

Randnummer 13

Gegen den der Beklagten am 21.06.2021 zugegangenen Gerichtsbescheid hat diese am 30.06.2021 Berufung eingelegt und vertiefend vorgetragen, der Klägerin stehe kein fälliger Vergütungsanspruch zu. Weder aus der Hauptdiagnose noch aus den OPS-Codes habe sich die stationäre Behandlungsbedürftigkeit ergeben. Bei Vorliegen eines atypischen Behandlungsfalls sei das Krankenhaus aber hinsichtlich des Anlasses zur stationären Behandlung darlegungspflichtig. Ein Krankenhaus habe in den Fällen, in denen regelhaft eine ambulante Behandlung ausreichend sei, nicht nur eine Aufnahmediagnose zu benennen. Vielmehr seien auch Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen zu machen, die Anlass für eine stationäre Versorgung hätten geben könnten.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom10.06.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Sie trägt vor, sie habe ihre Pflichten mit der Übermittlung der Daten hinreichend erfüllt. Der Beklagten sei per DTA der Aufnahmegrund 0101 - "Krankenhausbehandlung, vollstationär, Normalfall" - gemeldet worden. Weitergehende Informationspflichten scheiterten schon am Datenschutz. Es obliege vielmehr dem MD, die geforderte Stellungnahme in einem Prüfverfahren anzufordern.

Randnummer 19

Die Klägerin hat anschließend noch einen Zusatzbericht von I. vom 03.09.2020 zur Gerichtsakte überreicht (Schriftsatz vom 23.04.2024). Der Chefarzt hat darin berichtet, es habe sich um eine notfallmäßige stationäre Aufnahme bei Fieber gehandelt. Eine ambulante Behandlung sei aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit durch eine Polyneuropathie und einer Rollatorpflichtigkeit bei der 65-jährigen Patientin mit Doppelkarzinom nicht möglich gewesen. Der Bericht von I. vom 03.09.2020 ist der Beklagten am 24.04.2024 zugeleitet worden, den diesen als verspätet zurückgewiesen hat (Protokoll Erörterungstermin vom 26.04.2024).

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 22

A. Streitgegenständlich ist der mit Rechnung vom 22.05.2020 gestellte Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.209,22 Euro aus der vollstationären Behandlung der bei der Beklagten gesetzlich Versicherten.

Randnummer 23

B. Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist weitgehend unbegründet und lediglich hinsichtlich des Zinsbeginns begründet. Das Sozialgericht Duisburg hat der Klage im Übrigen im Ergebnis zu Recht stattgegeben und die Beklagte auf die zulässig erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu Recht verurteilt, an die Klägerin 1.209,22 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Randnummer 24

Der Klägerin stand ein am 24.04.2024 fällig gewordener Anspruch aus der stationären Behandlung der Versicherten in Höhe von 1.209,22 Euro zu (hierzu unter 1.). Infolgedessen stand der Klägerin auch der Zinsanspruch im tenorierten Umfang zu (hierzu unter 2.).

Randnummer 25

1. Der Klägerin stand ein am 24.04.2024 fällig gewordener Anspruch auf Zahlung von 1209,22 Euro für die stationäre Behandlung der Versicherten zu. Dem steht zunächst nicht die Pflicht zur Durchführung eines Erörterungsverfahrens entgegen, § 17c Abs. 2b S. 1 KHG (hierzu unter a.). Die Klägerin hat dabei zwar zunächst die Rechnung vom 22.05.2020 mangels hinreichender Datenübermittlung nicht fällig gestellt (hierzu unter b.). Wohl aber steht § 17c Abs. 2a S. 1 KHG dem Nachschieben von Gründen nicht entgegen (hierzu unter c.). Die Klägerin hat mit dem Bericht von I. vom 03.09.2020, der Beklagten am 24.04.2024 zugegangen, eine zur Auslösung der Fälligkeit hinreichende medizinische Begründung für eine stationäre Behandlung der Versicherten nachgereicht (hierzu unter d.). Der Beachtung dieser nachgereichten medizinischen Begründung durch die Beklagte steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass der Bericht nicht per DTA an die Beklagte versandt worden ist (hierzu unter e.)

Randnummer 26

a. Die Klage war zulässig. Ein Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b S. 1 KHG i.V.m. §§ 8, 9 Prüfverfahrensvereinbarung 2020 mit seinen konkretisierenden Regelungen über das verpflichtend durchzuführende einzelfallbezogene Erörterungsverfahren war vorliegend schon nicht durchzuführen, sodass die mangelnde Durchführung eines solchen Erörterungsverfahrens alleine daher die Berufung nicht begründet macht.

Randnummer 27

Nach § 17c Abs. 2b S. 1 KHG findet eine gerichtliche Überprüfung einer Krankenhausabrechnung nur statt, wenn vor der Klageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus erörtert worden ist. Dabei dient das Verfahren nach § 17c Abs. 2b S. 2 KHG der Beseitigung einer bestehenden Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit der Abrechnung, setzt also erst ein, wenn die Krankenkasse das Prüfverfahren im Sinne der Prüfverfahrensvereinbarung eingeleitet hat. § 17c Abs. 2b KHG mit seinen Regeln über das Erörterungsverfahren ist durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 01.01.2020 in die Vorschrift eingefügt worden. Der Gesetzgeber hat das Erörterungsverfahren allein im Hinblick auf die Aushöhlung des bereits eingeleiteten Prüfverfahrens etabliert. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmotiven. Der Gesetzgeber hat hierin ausdrücklich darauf verwiesen, dass Krankenhäuser nach Rechnungsstellung, während einer Prüfung durch den MD sowie teilweise noch nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens ihre Rechnungen, zum Teil mehrfach, korrigiert hätten (vgl. BR-Drucksache 359/19, S. 96 f. = BT-Drucksache 19/13397, S. 87 f.). Allein die Verschleppung des Prüfverfahrens hatte der Gesetzgeber daher im Blick. Diese Regelungen sind daher auf die Grundsätze der einem Prüfverfahren vorgelagerten Fälligstellung einer Krankenhausrechnung nach § 301 SGB V nicht übertragbar.

Randnummer 28

b. Die Rechnung vom 22.05.2020 hat die Klägerin zunächst nicht fällig gestellt. Es bestand insoweit die Verpflichtung der Klägerin zur ausreichenden Begründung (hierzu unter aa.); eine ausreichende Begründung für die stationäre Aufnahme der Versicherten zur Fälligstellung der hier streitgegenständlichen Rechnung vom 22.05.2020 hat die Klägerin mit der Rechnungslegung jedoch der Beklagten nicht mitgeteilt (hierzu unter bb.).

Randnummer 29

aa. Es bestand die Verpflichtung der Klägerin zur ausreichenden Begründung der stationären Aufnahme der Versicherten zur Fälligstellung der hier streitgegenständlichen Rechnung vom 22.05.2020.

Randnummer 30

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall ist § 109 Abs. 4 SBGV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in Verbindung mit § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit dem Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Sicherstellungsvertrag) und dem Fallpauschalen-Katalog der DRG-Version 2020. Danach entsteht der Zahlungsanspruch eines nach § 108 SBG V zugelassenen Krankenhauses, wie es die Einrichtung der Klägerin ist, unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGBV erforderlich war.

Randnummer 31

Eine formal ordnungsgemäße Abrechnung ist Grundvoraussetzung für die Fälligkeit eines entstandenen Anspruchs auf Vergütung von Krankenhausbehandlung eines Versicherten. Eine solche formal ordnungsgemäße Abrechnung setzt eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Informationsobliegenheiten und ggf -pflichten voraus, insbesondere aus § 301 SGB V sowie ggf. ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen. Zur hiernach gebotenen Information gehört, dass das Krankenhaus in Fällen, in denen regelhaft ambulante Behandlung ausreichend ist, nicht nur eine Aufnahmediagnose benennt, welche die ärztliche Behandlung rechtfertigen kann, sondern Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen macht, die Anlass für die stationäre Versorgung des Versicherten hätten geben können (BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R, Rdn. 11; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R, Rdn. 31; so auch LSG NRW, Urteil vom 16.08.2023 - L 10 KR 941/21 KH -, Rdn. 28 juris m.W.N.).

Randnummer 32

Ergänzende Angaben zum Grund der Aufnahme sind dabei dann erforderlich, wenn eine Behandlung normativ, d.h. durch Rechtsvorschriften, Normverträge etc., dem ambulanten Bereich zugewiesen ist (LSG NRW, Urteil vom 01.02.2023 - L 10 KR 297/21 KH -, Rn. 31, juris; unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R -, Rn. 34). Zu den normativen Rechtsvorschriften, aus denen sich eine Regelhaftigkeit eines ambulant durchzuführenden Eingriff ergeben können, zählen der AOP-Katalog; Ambulantes Operieren nach § 115b SGB V (LSG NRW, Urteil vom 16.08.2023 - L 10 KR 941/21 KH -, Rn. 30) oder auch der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) (LSG NRW, Urteil vom 01.02.2023 - L 10 KR 297/21 KH -, Rn. 32, juris).

Randnummer 33

Zu den normativen Rechtsvorschriften zählen insoweit weiter aber auch die Vorgaben aus der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V (ASV-RL) vom 21.03.2013; gültig ab 20.07.2013. Die ASV-RL regelt als Basisregelung die näheren Anforderungen an die ASV (Köhler-Hohmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl, § 116b SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 86). Nach § 116b Abs. 4 Satz 3 SGB V hat der G-BA für Leistungen, die sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch teilstationär oder stationär erbracht werden können, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine ASV ausnahmsweise nicht ausreichend ist und eine teilstationäre oder stationäre Durchführung erforderlich sein kann (Köhler-Hohmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl, § 116b SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 93).

Randnummer 34

Die von der Klägerin mit der Rechnung vom 22.05.2020 lediglich geltend gemachte DRG J62B ("Bösartige Neubildungen der Mamma, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC") ist zwar nicht als DRG-Fallpauschale im AOP-Katalog und auch nicht im EBM gelistet. Wohl aber finden sich entsprechende Vorgaben in der ASV-RL. Unter der "Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren" ist unter der Ziffer C50.5 gerade auch die bösartige Neubildung: unterer äußerer Quadrant der Brustdrüse gelistet. Unter der Ziffer C53.1 ist weiter auch die bösartige Neubildung der Ektozervix (Teil des Gebärmutterhalses) aufgeführt. Insbesondere mit der Diagnose bösartige Karzinom-Neubildung im unteren äußeren Quadrant der Brustdrüse befand sich die Versicherte zur nicht komplexen Chemotherapie im Zeitraum vom 22.04.2020 bis zum 23.04.2020 in vollstationärer Behandlung bei der Klägerin. Aufgrund dieser normativen Vorgaben war die Klägerin zur weiteren Begründung zur Fälligstellung der streitigen Rechnung verpflichtet.

Randnummer 35

bb. Dieser Pflicht ist die Klägerin mit der Rechnungslegung jedoch nicht nachgekommen. Allein die Angabe der (DRG) J62B ist unzureichend. Notwendige Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen, die Anlass für die stationäre Versorgung des Versicherten hätten geben können, sind unterblieben. Auf die von der Beklagten am 27.05.2020 angeforderte Stellungnahme, anhand der 301er-Daten die Notwendigkeit einer stationären Behandlung näher darzulegen, hat die Klägerin nicht reagiert. Die Berufung der Klägerin auf den Datenschutz geht dabei ins Leere. Auch Gründe des Datenschutzes rechtfertigen das Unterlassen einer medizinischen Begründung nicht (BSG, Urteil vom 07.03.2023 - B 1 KR 11/22 R -, SozR 4-2500 § 275c Nr 1, Rn. 20).

Randnummer 36

c. Wohl aber steht § 17c Abs. 2a S. 1 KHG, der eine Korrektur einer Abrechnung ausschließt, der nachträglichen Übermittlung einer reinen medizinischen Begründung - also dem Nachschieben von Gründen - nicht entgegen (zutreffend: LSG NRW, Urteil vom 22.04.2026 - L 10 KR 459/25 KH -, Rn. 47, juris). Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 17c Abs. 2a KHG. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung dieser Vorschrift verhindern, dass Krankenhäuser ihre Rechnungen nach Rechnungsstellung, während einer Prüfung durch den MD oder sogar noch nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens korrigieren, weil dies eine effiziente und zügige Durchführung der Prüfverfahren und der Verfahren vor den Sozialgerichten erschwere (BT-Drs. 19/13397, Seite 87). Dieser Gesetzeszweck greift aber nicht, wenn es bereits an einer fälligen Abrechnung fehlt, insbesondere wird der Ablauf des MD-Prüfverfahrens in diesen Fällen nicht gestört. Vielmehr beginnt schon die Frist zur Einleitung eines MD-Prüfverfahrens aus § 275c Abs. 1 S. 1 SGB V nicht zu laufen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Abrechnung fehlt (LSG NRW, Urteil vom 22.04.2026 - L 10 KR 459/25 KH -, Rn. 48 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R -, juris Rn.31; vgl. auch die Parallelentscheidung: LSG NRW, Urteil vom 22.04.2026 - L 10 KR 681/24 KH -, Rn. 46, 47, juris).

Randnummer 37

d. Die Klägerin hat mit dem Bericht von I. vom 03.09.2020, der Beklagten am 24.04.2024 zugegangen, eine zur Auslösung der Fälligkeit hinreichende medizinische Begründung für eine stationäre Behandlung der Versicherten nachgereicht.

Randnummer 38

I. hat darin berichtet, dass es sich um eine notfallmäßige stationäre Aufnahme bei Fieber gehandelt hat. Eine ambulante Behandlung war aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit durch eine Polyneuropathie und einer Rollatorpflichtigkeit bei der 65-jährigen Patientin mit Doppelkarzinom nicht möglich gewesen. Die Beklage erkennt die damit hinreichend nachvollziehbare Begründung einer ausnahmsweise erfolgten stationären Behandlung der Versicherten mit der Chemotherapie letztlich auch an, indem sie im Erörterungstermin vom 26.04.2024 die nachgereichte medizinische Begründung lediglich als verspätet zurückgewiesen hat.

Randnummer 39

Indes ist die Klägerin schon mangels Einleitung des Prüfverfahrens mit der nachträglichen Begründung nicht präkludiert. Die Präklusionswirkung nach § 7 Abs. 2 Satz 6 und Satz 7 Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (PrüfvV) (Durchführung der Prüfung), die aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 02.04.2020 auch Gültigkeit vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 beansprucht und daher hier Anwendung gefunden hätte, kommt daher nicht zur Anwendung.

Randnummer 40

e. Der Beachtung dieser nachgereichten medizinischen Begründung steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass der Bericht nicht per DTA an die Beklagte versandt worden ist. Die nachträgliche medizinische Begründung muss nicht zwingend im Wege des DTA übermittelt werden. Vielmehr kann eine nach § 301 SGB V gebotene, aber zunächst unterlassene Information auch dadurch nachgeholt und die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs dadurch begründet werden, dass das Krankenhaus zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere im Gerichtsverfahren die Angaben schriftsätzlich nachholt (BSG, Beschluss vom 06.09.2021 - B 1 KR 99/20 B -, Rn. 13, juris). Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch aus § 301 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Dieser ordnet u.a. ausdrücklich an, dass die Übermittlung der medizinischen Begründung von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1 Nr. 3 auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig ist. Daraus ergibt sich, dass generell für das „Nachreichen“ einer (einzelnen) Begründung nicht zwingend der digitale Weg zur Übermittlung vorgeschrieben ist.

Randnummer 41

2. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch besteht, der jedoch aufgrund der Fälligstellung der Rechnung am 24.04.2024 erst ab dem 30.04.2024 begründet war.

Randnummer 42

Der nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V geschlossene Landesvertrag für das Land Nordrhein-Westfalen regelt in seinem § 15 Abs. 1 Satz 1 SVTr das Zahlungsziel; Rechnungen sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen. Das in § 15 Abs. 1 Satz 1 SVTr niedergelegte 15-tägige Zahlungsziel erfuhr zunächst übergangsrechtlich durch die Regelung in § 330 SGB V in der Fassung des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 580) (gültig vom 28.03.2020, gültig bis 19.10.2020) eine Verkürzung auf 5 Tage. Die Regelung ist zunächst mit Wirkung zum 20.10.2020 in § 417 SGB V und dann mit Wirkung zum 12.12.2024 in die hier anzuwendende Fassung der Regelung des § 415 SGB V überführt worden. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kann das Krankenhaus nach Maßgabe der §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangen; § 15 Abs. 1 Satz 4 SVTr.

Randnummer 43

Die Fälligstellung der Rechnung vom 22.05.2020 erfolgte erst mit dem Zugang des Berichts von I. vom 03.09.2020 bei der Beklagten am 24.04.2024. Das 5-tägige Zahlungsziel war daher am 29.04.2024 erreicht. Der auf den Fälligkeitstag folgende Tag war daher der 30.04.2024 (Dienstag).

Randnummer 44

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.

Randnummer 45

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Randnummer 46

E. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen. Die Rechtsfrage, ob die nachträgliche Übermittlung der medizinischen Begründung im Widerspruch zu § 17c Abs. 2a S. 1 KHG steht, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 415 SGB V

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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