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Rechtsprechung · LSG Hessen

LSG Hessen, Urteil vom 22.08.2024 – L 1 BA 62/23 ZVW

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHE:2024:0822.L1BA62.23ZVW.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in seiner Tätigkeit bei der G. Krankenhaus gGmbH (Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 27.07.2015 bis zum 18.01.2016 an einzelnen Tagen aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Der 1954 geborene Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen zu 5, der "D. GmbH" (gegründet durch GmbH-Vertrag vom 04.02.2009; am 25.03.2015 mit dem aktuellen Gesellschaftszweck zur heutigen Gesellschaft umfirmiert; im Folgenden: GmbH). Gegenstand dieser GmbH ist insbesondere die Erbringung aller Arten von Pflegedienstleistungen im ambulanten und stationären Bereich. Die G. Krankenhaus gGmbH betrieb ein Krankenhaus in F-Stadt. Infolge eines Vertrages vom 25.10.2016 ist die G. Krankenhaus gGmbH mit der Beigeladenen zu 1 (im Folgenden: Krankenhaus-gGmbH) verschmolzen.

Die Krankenhaus-gGmbH als "Auftraggeber" und die GmbH als "Auftragnehmer" schlossen mehrere, im Wesentlichen gleichlautende Dienstleistungsvereinbarungen (und Zusatzvereinbarungen) vom 08.09.2015, 10.09.2015, 19.10.2015 und 13.01.2016. Aus diesen sowie aus den entsprechenden Abrechnungen ergibt sich eine Tätigkeit des Klägers an folgenden Tagen: 27.07.2015, 28.07.2015, 30./31.07.2015, 06.08.-09.08.2015, 13.09.2015, 17.09.-20.09.2015, 22.09.2015, 05.10.2015, 07.10.-09.10.2015, 16./17.10.2015, 9./20.10.2015, 27.10.-29.10.2015, 07.11.-09.11.2015, 13.11.2015, 16./17.11.2015, 27.11.-29.11.2015 und 18.01.2016 bei einer Mindestarbeitszeit von 7 Stunden täglich auf der Intensivtherapiestation (Schwerpunkt Weaning) des von der Krankenhaus-gGmbH betriebenen Krankenhauses. Vereinbart war ein Honorar von 40 € je Stunde für die eigenverantwortliche Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung der stationären Krankenpflege der zu pflegenden Patienten durch den Auftragnehmer, gegebenenfalls in Kooperation mit den angestellten Pflegedienstmitarbeitern sowie der behandelnden Ärzte der Patienten. Der Auftragnehmer war nicht verpflichtet, die Dienste in Person zu leisten, sondern berechtigt, nach Absprache mit dem Auftraggeber Hilfspersonen mit vergleichbarer Qualifikation heranzuziehen. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass durch die Vereinbarungen zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet werden und der Auftragnehmer keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegen sollte. Hilfsmittel, Werkzeuge, Materialien, Kleidung sollte der Auftragnehmer stellen. Der Vertrag räumte dem Auftragnehmer das Recht ein, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Auch war für den Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen, sofern er wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen persönlicher Verhinderung seines eigenen Personals nicht in der Lage ist, seine Dienstleistungen unmittelbar zu erbringen.

Am 14.12.2015 beantrage die Krankenhaus-gGmbH die Statusfeststellung hinsichtlich der am 27.07.2015 begonnenen Tätigkeit des Klägers bei der Krankenhaus-gGmbH (Leistungen der Intensivpflege). Sie gab an, dass die Tätigkeiten am Patienten dokumentiert würden, um dem Krankenhaus die Abrechnung der Leistungen gegenüber den Patienten bzw. Krankenkassen zu ermöglichen. Die geleisteten Stunden würden auf einem Stundenzettel notiert, damit diese von der GmbH gegenüber dem Krankenhaus abgerechnet werden könnten. Die Tätigkeit finde im Drei-Schicht-System statt, da eine 24-Stunden-Versorgung gewährleistet sein muss. Die Einsatzzeiten der GmbH entsprächen diesem Modell nicht zwingend. Vielmehr würden (nur) die Zeiten abgedeckt und gesucht, für die eigenes Personal des Krankenhauses nicht verfügbar sei. Die GmbH wähle den zu behandelnden Patienten aus dem von ihr übernommenen Gebiet aus. Eine Behandlung finde in den Räumen des Auftraggebers statt. Eine Eingliederung finde nicht statt. An Dienstplanbesprechungen, der Urlaubsplanung, Betriebsausflügen etc. nehme die GmbH nicht teil. Auch unterliege sie nicht der Arbeitszeiterfassung. Die Vermittlung erfolge über Agenturen. Die Rechnungen stelle die GmbH.

Weiterhin teilte die Krankenhaus-gGmbH zum Ablauf der Beauftragung mit, dass in Zeiten unplanmäßiger Personalknappheit das G. Krankenhaus auf selbstständige Pflegekräfte oder Pflegedienstleistungsfirmen zurückgreife. Es teile der Vermittlungsfirma hierbei einen etwaigen Beschäftigungsbedarf mit. Dieser werde hinsichtlich der Einsatzdauer, des Einsatzortes sowie der notwendigen Qualifikationen der gewünschten Pflegekräfte spezifiziert und ausgeschrieben. Die Pflegekräfte bedienten sich dieser Agenturen zur Akquise eigener Aufträge. Dabei entschieden sie je nach ihren eigenen Vakanzen, dem Einsatzort im Klinikum sowie dem Klinikum selbst, ob sie sich um einen Auftrag bewerben wollten. Werde - wie im vorliegenden Fall - eine Pflegedienstleistungsfirma beauftragt, erfolge der Kontakt direkt zwischen der Firma und dem Krankenhaus. Erstere teile dem Krankenhaus mit, ob sie die gewünschten Einsätze übernehme. Das Honorar werde zwischen den Parteien frei verhandelt. An einem konkreten Einsatztag mache sich die eingesetzte Pflegekraft ein Bild über die Bedürfnisse der Patienten. Dies geschehe autonom und eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Qualifikation. Diese Bedürfnisse seien zum Beispiel: Das Sicherstellen der freien Atemwege (Bronchialtoilette, Adaption des Beatmungsgerätes) sowie die Mobilisation eines beatmeten Patienten, Sicherstellung einer ausreichenden Zu- und Ausfuhr. Der Kläger gewährleiste während seiner Anwesenheit ein Fortkommen des Patienten im Weaningverlauf nach evidenzbasierten Daten und beobachte und dokumentiere die Vitalparameter wie invasiven Blutdruck, Herzfrequenz und SPO2. Er verhindere Störungen der Vitalparameter soweit möglich und reagiere auf Zwischenfälle wie Kreislaufversagen und weitere mögliche Komplikationen. Die grundpflegerische Versorgung werde durch einen Skill Mix und hierfür eingearbeitete Pflegekräfte durchgeführt. Die Einsätze des Klägers seien flexibel handhabbar. An Dienstpläne des G. Krankenhauses müsse er sich nicht halten. Er könne im Rahmen eines ersten Zugriffsrechts entscheiden, welche und wie viele Patienten er betreuen möchte. Alle übrigen Patienten müssten von festangestellten Mitarbeitern betreut werden. Soweit der Dienstplan und die Einsätze mit dem Kläger abschließend besprochen worden seien, diene der Dienstplan bzw. Schichtplan zur Orientierung. Soweit auf Honorarkräfte bzw. externe Dienstleister nicht zurückgegriffen werden könne, werde die Patientenversorgung durch festangestelltes Personal sichergestellt. Der Behandlungsplan für die Patienten werde sowohl von Ärzten als auch Pflegekräften erarbeitet. Die Honorarpflegekraft bzw. die Firma arbeite speziell den pflegerischen Behandlungsplan für die Patienten aus. Eine Aufgabeneinweisung vor Ort finde nicht statt, ebenso wenig eine Kontrolle der Tätigkeit des Klägers. Das klinikeigene Personal werde auf Dienstanweisungen konkret geschult, die Einhaltung werde dabei strikt eingefordert. Jeder Arbeitsschritt sei bis ins Detail vorgegeben. Pflegekräfte der Firma hingegen arbeiteten nach ihren eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen ohne Einweisung in die hausinternen Vorgaben und hätten daher eine erhebliche weisungsfreie Entfaltungsmöglichkeit. Die sogenannte Bereichskleidung für sterile Bereiche werde - soweit dies ausnahmsweise nötig sei - durch das G. Krankenhaus gestellt.

Der Kläger verwies darauf, dass zwischen ihm und der Krankenhaus-gGmbH keine Vertragsverhältnisse bestanden hätten bzw. bestünden.

Mit Bescheiden vom 17.05.2016 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber dem Kläger und der Krankenhaus-gGmbH die Versicherungspflicht des Klägers in der GKV, GRV, sPV und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung bei der Krankenhaus-gGmbH seit dem 27.07.2015 fest. Nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen überwögen die Merkmale, die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis belegten.

Der Kläger und der Krankenhaus-gGmbH erhoben Widerspruch. Sie verwiesen darauf, dass zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei. Darüber hinaus liege kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Der Kläger sei nicht weisungsabhängig und nicht in den Krankhausbetrieb eingliedert. Auch habe er ein Unternehmerrisiko getragen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 28.11.2016 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.

Am 20.12.2016 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt (SG) erhoben. Mit Urteil vom 15.02.2021 hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger bei der Krankenhaus-gGmbH nicht ab dem 27.07.2015 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Es fehle an einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1, die als abhängiges Beschäftigungsverhältnis gewertet werden könnte. Eine solche Rechtsbeziehung sei nur zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 5 gegeben.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger mitgeteilt, dass die GmbH zuletzt am 18.01.2016 für die Beigeladene zu 1 tätig gewesen ist.

Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 18.11.2021 (L 1 BA 25/21) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar spreche vieles dafür, die Tätigkeit des Klägers als Pfleger grundsätzlich als abhängige Beschäftigung einzuordnen. Die maßgeblichen Dienstleistungsvereinbarungen seien aber mit der GmbH und nicht mit dem Kläger direkt geschlossen worden. Die Rechtspersönlichkeit beteiligter juristischer Personen könne nicht hinwegfingiert werden. Art. 9 Abs. 1 GG schütze die Existenz und Vielfalt der Erscheinungsform juristischer Personen. Auch sei nicht von einem Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB oder von einem Missbrauch der Rechtsform einer Ein-Personen-GmbH auszugehen.

Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie hat erklärt, dass sie die Auslegung der Bescheide durch das LSG, dass sich die Versicherungspflicht entsprechend den Dienstleistungsvereinbarungen vom 08.09.2015, 10.09.2015, 19.10.2015 und 13.01.2016 und den entsprechenden Abrechnungen auf einzelne Tage (27.07.2015, 28.07.2015, 30./31.07.2015, 06.08. - 09.08.2015, 13.09.2015, 17.09.-20.09.2015, 22.09.2015, 05.10.2015, 07.10.-09.10.2015, 16./17.10.2015, 9./20.10.2015, 27.10.-29.10.2015, 07.11.-09.11.2015, 13.11.2015, 16./17.112015, 27.11.-29.11.2015, 18.01.2016) im Zeitraum vom 27.07.2015 bis 18.01.2016 bezieht, nicht beanstande.

Das BSG hat mit Urteil vom 20.07.2023 (B 12 R 15/21 R) das Urteil des LSG vom 18.11.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Ein Vertrag sei hier zwar nicht zwischen dem Kläger und der Krankenhaus-gGmbH, sondern allein zwischen letzterer und der GmbH geschlossen worden. Sozialversicherungsrechtlich sei eine Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-GmbH für einen Dritten aber nicht deshalb ausgeschlossen, weil ausdrückliche vertragliche Beziehungen nur zwischen der GmbH und dem Dritten bestünden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieser Vertrag nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet sei. Die grundsätzliche Trennung zwischen juristischen Personen und ihren Organen als natürliche Personen werde durch die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht missachtet. Ob die GmbH neben ihren vertraglichen Beziehungen zur Krankenhaus-gGmbH weitere geschäftliche Tätigkeiten entfaltet habe und der Kläger daher als Geschäftsführer der GmbH gegebenenfalls weitere Tätigkeiten für diese als Selbstständiger erbracht habe, sei unerheblich. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit schließe eine daneben im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses wahrgenommene Tätigkeit nicht aus. Es spreche nichts dagegen, das zwischen der Krankenhaus-gGmbH und der GmbH vereinbarte Entgelt als allein für die Tätigkeit des Klägers geschuldete Vergütung heranzuziehen. Verfassungsrecht werde nicht verletzt. Die Versicherungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung verstoße grundsätzlich nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, die Eigentumsgarantie oder die Berufsfreiheit. Aus der Verfassung lasse sich nicht das Recht herleiten, dass Tätigkeiten, die ihrer Art nach unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und nach deren Weisungen ausgeübt werden, sozialversicherungsfrei bleiben. Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen sei der Senat an einer abschließenden Statuszuordnung gehindert. Zudem sei der Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme zu klären und festzustellen, ob gegebenenfalls Versicherungsfreiheit in der GKV und sPV wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestanden habe.

Im wiederaufgenommenen Berufungsverfahren hat die Beklagte ausgeführt, dass sie entgegen der Auffassung der Gegenseite im vorliegenden Sachverhalt keine besonderen Umstände sehe, die zu einer von der in der BSG-Rechtsprechung abweichenden Beurteilung von Pflegekräften führten. Auch im Fall, welcher dem Sachverhalt zum Urteil des BSG vom 07.06.2019 (B 12 R 6/18) zugrunde liege, habe sich die Pflegekraft auf einen Pflegebereich spezialisiert und sei dennoch aufgrund arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der regulatorischen Rahmenbedingen abhängig beschäftigt gewesen. Anhaltspunkte, die für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprächen, seien nicht ersichtlich.

Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation der Klinik eingebunden gewesen. Er sei nach Annahme der jeweiligen Aufträge in die Schichtplanung eingebunden gewesen und habe im Wesentlichen Nacht- und Wochenendschichten übernommen, die durch festangestellte Pflegekräfte des Krankenhauses nicht hätten abgedeckt werden können. Es sei nicht erkennbar, dass die festangestellten Pflegekräfte weniger qualifiziert gewesen seien als der Kläger und anders mit dem Patienten gearbeitet hätten als er. Schließlich sei er als Honorarkraft eingesetzt worden, um personelle Engpässe im Schichtbetrieb auszugleichen. Er habe im Wesentlichen die Gerätschaften und Materialien vor Ort genutzt. Damit sei er Teil der Arbeitsabläufe in der Pflegekette des jeweiligen Patienten im Krankenhaus gewesen.

Der Kläger sei ferner weisungsgebunden gewesen. Er sei im Krankenhaus auf ärztliche Verordnung hin tätig worden und habe ausschließlich Patienten des Krankenhauses behandelt. Das Erstgespräch mit den Patienten sei von festangestellten Pflegekräften sowie dem ärztlichen Personal geführt worden. Erst dann und auf Grundlage der getroffenen Diagnosen und Behandlungsplänen sei der Kläger tätig geworden. Wie im zitierten Urteil des BSG seien bei der Statusfeststellung auch die regulatorischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Dass die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Behandlungsverlaufes nicht kontrolliert worden sei, sei nicht glaubhaft. Der behandelnde Arzt habe im Laufe der weiteren Behandlung sicherlich geprüft und festgestellt, ob der Patient vom Kläger ordnungsgemäß behandelt worden sei. Zudem habe der Kläger sich an die ärztlichen Verfügungen in der Verordnung und dem Behandlungsplan zu halten gehabt. Dass er dann im Rahmen seiner pflegerischen Tätigkeit weitestgehend eigenverantwortlich gehandelt habe, schließe die grundsätzliche Weisungsgebundenheit nicht aus. Auch unternehmerische Freiheiten und ein erhebliches Unternehmerrisiko seien nicht ersichtlich. Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung habe nicht vorgelegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15.02.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat erklärt, dass eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei der Beigeladenen zu 5 zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Er sei ausschließlich in der Intensivtherapiestation mit dem Schwerpunkt „Weaning“ tätig gewesen. Es handele sich dabei um eine sehr spezielle fachpflegerische Tätigkeit, welche in der Regel eine spezielle Ausbildung und eine langjährige Erfahrung voraussetze. Es seien im streitgegenständlichen Zeitraum keine anderen fachlich annähernd so qualifizierten Kräfte auf der Station des Krankenhauses eingesetzt oder einsetzbar gewesen. Überwiegend sei der Kläger sogar alleine auf der Station gewesen. Die konkret ausgeführten Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten des Klägers auf der Weaningstation unterschieden sich erheblich von den Tätigkeiten eines sonstigen Krankenpflegers auf einer Intensivstation eines Krankenhauses. Schwerpunkt der vom Kläger erbrachten Tätigkeiten im G. Krankenhaus sei neben der Überwachung der beatmeten Patienten auch die Entwöhnung der Patienten vom Beatmungsgerät bzw. - wenn die Entwöhnung nicht vollständig gelang - die Umstellung der Beatmung auf ein Heimbeatmungsgerät gewesen. Der Kläger sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen überwiegend im Nachtdienst tätig gewesen. Vor Ort stellten die niedergelassenen Ärzte als Externe in der Nacht einen Bereitschaftsdienst und einen Hintergrunddienst. Die Leistungserbringer vor Ort seien im G. Krankenhaus während der Nacht nahezu ausschließlich keine eigenen Angestellten der Klinik, sondern Externe gewesen. In vielen Nächten sei kein einziger Festangestellter der Klinik anwesend oder im Hintergrund erreichbar gewesen. Insoweit sei der Kläger in keiner Weise in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingegliedert gewesen, sondern sei als vollkommen autonom arbeitender, externer Spezialist mit einem breiten Verantwortungsbereich dazugekommen. Fachliche oder disziplinarische Weisungen hätten dem Kläger nicht erteilt werden können und seien auch nicht erteilt worden. Im Übrigen seien acht Einzelverträge abgeschlossen worden, eine andauernde Tätigkeit habe der Kläger nicht aufgenommen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass bei der Unterhaltung einer GmbH das unternehmerische Risiko strukturell höher sei.

Zu den Einkünften hat der Kläger ausgeführt, dass von Seiten der Beigeladenen zu 5 gegenüber der Beigeladenen zu 1 für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Gesamtbetrag von 14.537,34 € für 330 Stunden abgerechnet worden sei. Dies entspreche durchschnittlich 44,05 € pro Stunde. Er habe im Jahr 2015 von der GmbH ein Geschäftsführergehalt von 11.197,09 € sowie 3.000 € Tantiemen, also insgesamt 14.197,09 € bezogen. Die Umsatzerlöse der GmbH hätten 27.526,71 € und das Netto-Betriebsergebnis vor Steuern 3.037,85 € betragen. Der Gewinn sei in die Gewinnrücklage der Gesellschaft eingestellt worden. Im Jahr 2016 habe die GmbH Umsätze/Einnahmen in Höhe von 44.928,05 € erzielt. Sein Geschäftsführergehalt habe 14.248,00 € betragen. Insgesamt habe die GmbH einen Gewinn von 1.670,12 € erzielt, der ebenfalls in die Gewinnrücklagen geflossen sei. Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 lägen ihm nicht mehr vor.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene zu 1 hat ausgeführt, dass es nicht mehr gelungen sei, Informationen über den Kläger oder seinen Einsatz auf der Weaningstation des G. Krankenhaus in Erfahrung zu bringen. Die Pflegekraft H., die selbst von 2012 bis Ende des Kalenderjahres 2014 auf der Weaningstation des G. Krankenhauses gearbeitet habe, könne sich nicht konkret an die Person des Klägers erinnern. Sie habe berichtet, dass bei der Dienstplanung dafür gesorgt worden sei, dass die vorübergehend tätigen Pflegekräfte wie der Kläger stets mit einer festangestellten Pflegefachkraft im Dienst verplant gewesen seien. Die kurzfristig tätigen Pflegekräfte hätten nach Darstellung von Frau H. weitgehende Freiheiten hinsichtlich ihrer Arbeitszeitgestaltung gehabt. So hätten sie - anders als fest angestellte Pflegekräfte - sowohl die Tage ihres Einsatzes als auch Beginn und Ende der jeweiligen Einsatzzeit frei bestimmen können. Im Rahmen der Auftragsvergabe an die Pflegekräfte sei jedoch sichergestellt worden, dass vor dem Tätigkeitsbeginn einer kurzfristig tätigen Pflegekraft wie auch im Anschluss hieran jeweils festangestellte Pflegefachkräfte zur Verfügung gestanden hätten, um die Pflege der anvertrauten Patienten fortführen zu können. Die festangestellten Pflegekräfte hätten zudem für etwaige Rückfragen zur Verfügung gestanden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger war bei der Krankenhaus-gGmbH in der Zeit vom 27.07.2015 bis 18.01.2016 an den o. g. Tagen abhängig beschäftigt und unterlag der Versicherungspflicht in der GRV, der GKV und der sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 N.r 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI sowie § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006, BGBl I 926, und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Bei dieser Beurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es allerdings aus, dass die Beteiligten selbst über die rechtliche Einordnung einer Person als selbstständig oder beschäftigt entscheiden. Über zwingende Normen der Sozialversicherung kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (stRspr vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R, juris Rn. 13 f mwNw).

Für die Statuszuordnung einer Tätigkeit als sogenannte Honorarpflegefachkraft in einer stationären (Pflege-)Einrichtung gelten keine abweichenden Maßstäbe. Es spielt keine Rolle, ob nach der Verkehrsanschauung anerkannt ist, dass Honorarkräfte im Gesundheitswesen selbstständig tätig sind oder sein können. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts. Auch § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI lässt sich keine prinzipielle "Anerkennung" selbstständiger Pflegekräfte durch den Gesetzgeber in dem Sinne entnehmen, dass diese Berufsgruppe generell selbstständig tätig wäre. § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI begründet über die Beschäftigtenpflichtversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI hinaus eine Versicherungspflicht (auch) für selbstständig tätige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Vorschrift setzt es als möglich voraus, dass die erfassten Pflegepersonen selbstständig tätig sein können, fingiert oder vermutet dies aber nicht allein aufgrund der ausgeführten Tätigkeiten (s. BSG, Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R, juris Rn. 15 ff mwNw).

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung geht es nicht nur um den spezifischen Schutz von Arbeitnehmern/Beschäftigten und deren Rechten, sondern auch um die Sozialversicherung als Solidargemeinschaft. Kennzeichnend für diese ist u.a., dass sie nicht ausschließlich auf die individuelle konkrete Schutzbedürftigkeit eines Einzelnen gerichtet ist, sondern auch den Schutz der Versichertengemeinschaft durch eine solidarische Finanzierung bezweckt (BSG, Urteil vom 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R, juris Rn. 27).

Ferner unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die für sämtliche Zweige der Sozialversicherung in § 7 Abs. 1 SGB IV definierte Beschäftigung als die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis es im Wesentlichen den Sozialgerichten überlässt, diesen unbestimmten Begriff unter Verwendung der Rechtsfigur des Typus auszulegen (vgl. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Kammerbeschluss vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96, juris R. 6 ff.). Die Versicherungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung verstößt grundsätzlich auch weder gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. hierzu z.B. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001, 1 BvR 2014/95, juris Rn. 62 ff.) noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.08.2004, 1 BvR 1776/97, juris Rn. 7 ff.) oder die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind Steuer- und Abgabevorschriften nur dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2013, 1 BvR 131/13, juris Rn. 18 mwNw). Die sich aus einer vertraglichen Beziehung zwischen zwei juristischen Personen unter bestimmten Umständen ergebende versicherungspflichtige Beschäftigung der zur Erfüllung des Vertrags tätig werdenden natürlichen Person lässt keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen. Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers nicht den Entschluss zur Wahl oder gar Ausübung eines Berufs steuern. Aus der Verfassung lässt sich nicht das Recht herleiten, dass Tätigkeiten, die ihrer Art nach unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und nach deren Weisungen ausgeübt werden, sozialversicherungsfrei bleiben. Etwas Anderes folgt nicht aus der Einbeziehung rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse zu dritten juristischen Personen in die Statusbeurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R, juris Rn. 34).

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall bei der Gesamtwürdigung von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers auszugehen.

Ein Vertrag ist nicht zwischen dem Kläger und der Krankenhaus-gGmbH, sondern allein zwischen letzterer und der GmbH geschlossen worden. Da dieser Vertrag nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist und die GmbH über weitere qualifizierte Arbeitskräfte zur Erfüllung der übernommenen Krankenhaustätigkeit im streitigen Zeitraum nicht verfügt hat, ist sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-GmbH für einen Dritten nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 18.11.2021, B 12 R 15/21 R, Rn. 12; s.a. BSG, Urteil vom 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R, Rn. 15).

Ob eine unerlaubte und damit unwirksame Arbeitnehmerüberlassung anzunehmen ist, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 (Abs. 1) Nr. 1 AÜG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des AÜG - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011, BGBl I 642) zu einem fingierten Arbeitsverhältnis zwischen der Krankenhaus-gGmbH und dem Kläger führen würde, kann offenbleiben. Denn soweit keine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, kann nach der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Eingliederungstheorie und vergleichbar dem Rechtsinstitut des im Falle unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung fingierten Arbeitsverhältnisses schon die tatsächliche Erbringung einer Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der zur persönlichen Ausführung des Auftrags überlassenen Person begründen (BSG, Urteil vom 18.11.2021, B 12 R 15/21 R, Rn. 12 und 14). Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i.S. von § 1 Abs. 1 AÜG liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen. Diese Kriterien entsprechen denen für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (s. BSG, Urteil vom 18.11.2021, B 12 R 15/21 R, Rn. 17 f.).

Die Tätigkeit des Klägers für die Krankenhaus-gGmbH als Krankenhausträgerin wurde in einer für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Weise verrichtet.

Wie das BSG bereits entschieden hat, sind Pflegekräfte in einem Krankenhaus wegen der dort geltenden zwingenden normativen regulatorischen Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung und zur Qualitätssicherung (vgl. § 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) regelmäßig abhängig beschäftigt (s. BSG, Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 212, 213 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 44, RdNr. 26). Dennoch bedarf es auch für Pflegekräfte im Krankenhaus einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Selbst wenn auf einer Intensivstation wegen der vorgegebenen regulativen Rahmenbedingungen im Regelfall kein Raum für selbstständige pflegerische Werk- oder Dienstleistungen verbleibt, ist festzustellen, ob im konkreten Einzelfall das Gesamtbild gegebenenfalls von abweichenden Verhältnissen geprägt war (BSG, Urteil vom 18.11.2021, B 12 R 15/21 R, Rn. 18).

Die konkrete Tätigkeit des Klägers auf der Intensivtherapiestation (Schwerpunkt: Weaning) hat sich nicht von einer üblichen Tätigkeit einer Pflegekraft mit einer solchen Station mit entsprechendem Schwerpunkt unterschieden. Er ist vielmehr in Zeiten unplanmäßiger Personalknappheit im Krankhaus tätig geworden und hat die üblicherweise von angestellten Pflegefachkräften auf einer Krankenhausstation im Bereich einer Intensivstation (Weaningabteilung) zu erbringenden Tätigkeiten verrichtet.

Der Kläger hat seine Tätigkeit auch nicht weitgehend unabhängig vom regulären Pflegebetrieb der Intensivstation verrichtet. Wenngleich er aufgrund seiner Qualifikation seiner Tätigkeit ohne umfangreiche Einarbeitung bzw. Anleitung nachgehen konnte, so war er doch auf die Zusammenarbeit mit dem weiteren Personal angewiesen. Für die Behandlung des jeweiligen Patienten benötigte er den ärztlichen Behandlungsplan sowie den pflegerischen Behandlungsplan oder – soweit dieser noch von ihm zu erarbeiten war – die für dessen Erstellung erforderlichen Informationen. Da die Behandlung der jeweiligen (Weaning-)Patienten in zeitlicher Abfolge von verschiedenen Pflegefachkräften durchgeführt wurde, war auch eine entsprechende Absprache bzw. Weitergabe der maßgeblichen Informationen bei der jeweiligen Übergabe erforderlich.

Die Arbeitszeiten konnte der Kläger zwar frei vereinbaren. Sie richteten sich aber zugleich nach den Erfordernissen des Krankenhauses und waren nach getroffener Vereinbarung für den Kläger verbindlich. Der Kläger war in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses auch insofern eingegliedert, als er, soweit medizinisch erforderlich, verpflichtet war, mit dem dort vorhandenen Personal arbeitsteilig zusammenzuarbeiten und die zur Verfügung stehende Krankenhausausstattung zu nutzen. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil in den Dienstleistungsverträgen vereinbart war, dass die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge und Materialien, insbesondere Einmalschutzhandschuhe, aber auch die Dienstkleidung von der GmbH als Auftragnehmerin gestellt werden sollen. Beide Elemente standen auch in den Dienstleistungsverträgen unter dem Vorbehalt eines anderweitigen Verlangens des Auftraggebers (§ 6 der Dienstleistungsverträgen). Unabhängig davon vermag das Auftreten in eigener Arbeitskleidung die in einem Krankenhausbetrieb bestehende Strukturierung und Vernetzung, in die sich der Kläger eingefügt hat, nicht aufzuheben. Es handelt sich dabei "nur" um ein Etikett, dass die tatsächliche Eingliederung in der gelebten Praxis der Abläufe im stationären Krankenhausbetrieb nicht ins Gegenteil - also zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit - zu verkehren vermag; die Wahrnehmung durch Dritte ist insoweit ohne Belang. Zudem waren die fest angestellten Mitarbeiter der Krankenhaus-gGmbH und der Kläger als Honorarkraft vergleichbar tätig und austauschbar (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R, juris Rn. 24).

Soweit der Kläger vorträgt, dass er überwiegend im Nachtdienst tätig und dabei weitgehend allein auf der Station gewesen sei, begründet dies keine selbstständige Tätigkeit. Denn auch auf einer Normalstation ist die in einer Nachtschicht tätige Pflegeperson häufig allein auf der Station, ohne deshalb selbstständig zu sein. Im Übrigen hat der Kläger selbst angeführt, dass während des Nachtdienstes Ärzte den Bereitschafts- und Hintergrunddienst stellten. Mit diesen hätte der Kläger bei entsprechendem Erfordernis die weitere Vorgehensweise absprechen müssen. Wenngleich Frau H. nicht im gleichen Zeitraum wie der Kläger im G. Krankenhaus tätig war, so zeigen doch auch deren Angaben gegenüber der Krankhaus-gGmbH deutlich, wie verzahnt die Tätigkeit der Pflegekräfte war und wie angewiesen die kurzfristig tätigen Pflegekräfte auf die Zusammenarbeit mit den festangestellten Pflegekräften waren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die konkrete Tätigkeit des Klägers weitgehend unabhängig vom regulären Pflegebetrieb einer Intensivstation/Weaningabteilung verrichtet worden ist und nur einen begrenzten, isolierten und autark vom Kläger zu leistenden und zu verantwortenden abgrenzbaren Bereich in Form der Beatmungsentwöhnung betroffen hat, welcher eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte. Darüber hinaus ist auch nicht von einem für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Unternehmerrisiko auszugehen. Dem Kläger ist das Entgelt zuzurechnen, welches die GmbH für seine Pflegetätigkeit von der Krankenhaus-gGmbH als Vergütung erhalten hat, so dass insoweit kein Entgeltrisiko bestand. Er hat auch keine Anschaffungen getätigt, die ein relevantes unternehmerisches Risiko darstellen könnten. Dass er eine GmbH gegründet hat, über welche die Geschäftsbeziehung zur Krankenhaus-gGmbH geführt werden sollte, kann ein unternehmerisches Risiko hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten des Klägers als Pfleger im Krankenhaus nicht begründen.

Ausweislich der vorgelegten Rechnungen und den Angaben des Klägers bei Antragstellung hat er die Tätigkeit bei der G. Krankenhaus gGmbH am 27.07.2015 erstmalig aufgenommen. Wenngleich erst für die Zeit ab dem 13.09.2015 eine Dienstleistungsvereinbarung vorgelegt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass bereits für die Zeit ab dem 27.07.2025 eine solche geschlossen worden ist. Insoweit wird auf die Dienstleistungsnachweise ab dem 27.07.2015, die Rechnung vom 08.08.2015 (für die Tätigkeit ab dem 27.07.2015) und den Vortrag des Klägers verwiesen.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 4 SGB V i.d.F. des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der GKV vom 22.12.2010, BGBl I 2309, i.V.m. § 160 SGB VI i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.02.2002, BGBl I 754) lag in 2015 bei 54.900 € und in 2016 bei 56.250 €. Aufgrund der Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass er die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreicht hat und die Beklagte zutreffend die Versicherungspflicht des Klägers in der GKV und sPV festgestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

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