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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 08.10.2026 – L 4 AS 407/25

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2026:1008.L4AS407.25.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Maßnahmen des Beklagten rechtswidrig waren und die Verpflichtung des Beklagten, solche Maßnahmen künftig zu unterlassen.

Randnummer 2

Der Kläger bezieht seit August 2021 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Zum 1. Oktober 2021 zog er als Untermieter zu Frau O., der Mutter seines im März 2021 geborenen Kindes in den …. Beim Beklagten machte er zunächst keine Angaben zu dem Kind, er gab an, dass in seiner Unterkunft insgesamt 2 Personen lebten. Am 22. Juni 2022 füllte der Kläger die Anlage VE (Überprüfung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt) aus. Das Feld für die Daten der Person, die in seinem Haushalt leben, füllte er nicht aus. Er setzte auch kein Kreuz bei der Angabe „Ich lebe mit der oben genannten Person und mindestens einem gemeinsamen Kind zusammen“. Anfang Oktober 2022 zogen der Kläger, Frau O. und das gemeinsame Kind gemeinsam um in eine 3-Zimmer-Wohnung in der. Im Februar 2023 wurde ein zweites gemeinsames Kind geboren. Frau O. und die Kinder standen und stehen nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

Randnummer 3

Im Weiterbewilligungsantrag vom 16. Juni 2023 gab der Kläger an, dass die beiden Kinder mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Im Rahmen der Prüfung des Weiterbewilligungsantrags forderte der Beklagte den Kläger auf, Unterlagen bezüglich der finanziellen Situation von Frau O. einzureichen. Nachdem der Kläger dem nicht nachgekommen war, führte der Außendienst des Beklagten am 31. August 2023 einen unangekündigten Hausbesuch in der Wohnung durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger in der Wohnung ein eigenes, abschließbares Zimmer für sich alleine hatte, in dem sich auch nur ihm zuzuordnende Gegenstände befanden. Daraufhin bewilligte der Beklagte weiterhin Leistungen.

Randnummer 4

Im Juni 2024 erhielt der Beklagte ein Schreiben der Familienkasse betreffend den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, in dem der Kläger als „Partner“ von Frau O., mit der er zwei gemeinsame Kinder habe, bezeichnet wurde. Der Beklagte beauftragte daraufhin erneut seinen Außendienst, einen Hausbesuch durchzuführen. Zeitgleich schrieb er den Kläger an (Schreiben vom 14.6.2024) und wies daraufhin, dass er laut Familienkasse in einer Partnerschaft mit Frau O. lebe. Der Kläger antwortete darauf, es sei bereits bekannt, dass keine Partnerschaft bestehe und man lediglich gemeinsame Kinder habe. Der Außendienst führte sodann am 18. Juli 2024 den Hausbesuch durch und stellte fest, dass sich die Wohnverhältnisse gegenüber dem letzten Hausbesuch nicht verändert hätten.

Randnummer 5

In dem Formular VM – Anlage zur Selbstauskunft/Feststellung der Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft –, welches der Kläger im Rahmen seines Weiterbewilligungsantrags im Juli 2024 ausgefüllt und unterschrieben hatte, war ein Hinweis darauf enthalten, dass zur Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Abrufersuchen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden könne, bei dem die Kontenstammdaten der Konten des Antragstellers und ggf. der Konten Dritter, bei denen der Antragsteller als verfügungsberechtigte Person angegeben sei, mitgeteilt würden.

Randnummer 6

Im August 2024 wurde ein weiteres gemeinsames Kind des Klägers und Frau O.s geboren. Dies wurde dem Beklagten nicht mitgeteilt.

Randnummer 7

Anfang April 2025 erhielt der Beklagte eine anonyme Mitteilung, wonach der Kläger mit Frau O. zusammenlebe und beide ein Paar seien. Außerdem gehe der Kläger einer Vollzeittätigkeit nach, die nicht gemeldet sei. Es erging ein weiterer Auftrag an den Außendienst zur Durchführung eines Hausbesuches mit dem Vermerk der Sachbearbeiterin, es sei nicht bekannt, dass der Kläger Kinder habe. Der Hausbesuch wurde am 26. Juni 2025 durchgeführt, mit dem gleichen Ergebnis wie die bisherigen Hausbesuche.

Randnummer 8

In seinem Weiterbewilligungsantrag vom 26. Juni 2025 gab der Kläger lediglich die beiden älteren Kinder an, nicht aber das im August 2024 geborene dritte Kind.

Randnummer 9

Am 2. Juli 2025 telefonierte die zuständige Sachbearbeiterin mit dem Kläger. Im dazu gefertigten Vermerk heißt es, im Hintergrund seien Kinder zu hören gewesen. Auf die Frage der Sachbearbeiterin, wer die Kinder seien, habe der Kläger gesagt, es seien seine Kinder. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, dass Frau O. die Mutter der Kinder sei. Am gleichen Tag schrieb der Beklagte den Kläger an und führte aus, dieser habe in einem Telefonat vom selben Tag zugegeben, mit Frau O. und beiden gemeinsamen Kindern zusammen zu leben, weshalb die gesetzliche Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft vorliege. Es wurden Unterlagen von Frau O. angefordert.

Randnummer 10

Der Kläger legte mit Schreiben vom 2. Juli 2025 Widerspruch „gegen den geplanten 4. Hausbesuch“ ein und bat um Überprüfung des Verhaltens der zuständigen Sachbearbeiterin. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso nun behauptet werde, die Kinder seien nicht bekannt, da das Vorhandensein der Kinder die Grundlage für die vorangegangenen Hausbesuche gewesen sei. Die Sachbearbeiterin habe mitgeteilt, dass das Jugendamt informiert werden solle, um die Wohnverhältnisse zu überprüfen. Dafür gebe es keinen Grund, die Kinder würden mit Frau O. in einem ausreichen großen Zimmer schlafen. Die Hausbesuche seien unverhältnismäßig. Er fordere die Herausgabe einer Kopie des Berichts über den letzten Hausbesuch sowie die Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt. Der Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin den Außendienstbericht betreffend den letzten Hausbesuch.

Randnummer 11

Am 3. Juli 2025 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die in der Häufigkeit unverhältnismäßigen Hausbesuche zu unterlassen. Es bestehe kein Anlass für die Durchführung der Hausbesuche, da sich die Lebensumstände nicht geändert hätten, wie die Besuche auch stets ergeben hätten. Er habe den Eindruck, dass es sich um reine Schikane handele, zumal auch mit einer Einschaltung des Jugendamtes gedroht worden sei. Mit der Klagschrift übersandte der Kläger die Geburtsurkunden der beiden älteren Kinder.

Randnummer 12

Frau O. hat am 7. Juli 2025 eine formelle Beschwerde gegen die für dem Kläger zuständige Sachbearbeiterin ein. Diese habe sich unangemessen in ihr, Frau O.s, Privatleben eingemischt.

Randnummer 13

Am 10. Juli 2025 hat der Beklagte eine Melderegisterauskunft für Frau O. eingeholt, auf dieser ist auch das dritte, jüngste, Kind angegeben.

Randnummer 14

Die dem Kläger Anfang Juni 2025 bewilligten Leistungen sind für den Monat August 2025 zunächst nicht ausgezahlt worden, weshalb der Kläger einen Eilantrag bim Sozialgericht gestellt hat (Az.: S 16 AS 2191/15 ER). Der Beklagte hat im Rahmen dieses Eilverfahrens mitgeteilt, aufgrund eines Fehlers bei der Umstellung des Fallzeitraums sei es zu einer unbeabsichtigten Einstellung der Zahlungen gekommen. Dies sei am 5. August 2025 korrigiert und die Zahlung angewiesen worden. Daraufhin hat der Kläger den Eilantrag für erledigt erklärt.

Randnummer 15

Ferner hat der Beklagte im August einen Kontenabruf beim BZSt durchgeführt mit der Begründung, dies sei für die Überprüfung des Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, außerdem müsse man die anonyme Anzeige bezüglich der Schwarzarbeit überprüfen. Die Auskunft des BZSt hat ergeben, dass der Kläger Inhaber des dem Beklagten bereits bekannten Kontos bei der H. ist und außerdem – neben Frau O. – verfügungsberechtigt für jeweils ein Konto seiner drei Kinder. Eine Information an den Kläger über das durchgeführte Kontenabrufverfahren ist nicht erfolgt.

Randnummer 16

Der Kläger hat sich im August 2025 bei der Aufsichtsbehörde des Beklagten (Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation) beschwert. Von dort ist am 18. September 2025 ein Antwort-schreiben erfolgt, in dem eingeräumt worden ist, dass Missverständnisse (Kenntnis von den Kindern) bzw. Fehler (vorläufige Zahlungseinstellung zum August 2025) passiert sind. Der Beklagte bitte um Entschuldigung und sei darauf hingewiesen worden, künftig sensibler und respektvoller zu kommunizieren.

Randnummer 17

Am 24. September 2025 wandte sich Frau O. an den Beklagten und forderte unter Bezugnahme auf die Datenschutzgrundverordnung Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten betreffend sie und ihre Kinder beim Beklagten gespeichert seien, sowie die Löschung dieser Daten.

Randnummer 18

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger ferner ausgeführt, es gehe ihm um das Verhalten des Beklagten insgesamt. Der Bericht vom letzten Hausbesuch sei ihm trotz Nachfrage zunächst nicht ausgehändigt worden, die Sachbearbeiterin habe in einem Telefonat mit dem Jugendamt gedroht, es sei ein weiterer Hausbesuch angekündigt worden. Zusätzlich seien seine Leistungen für August 2025 nicht rechtzeitig ausgezahlt worden, sondern erst nachdem ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt worden sei. Auch der Abruf von Daten betreffend Frau O. und die Kinder sowie der den Kläger betreffende Kontenabruf beim BZSt seien rechtswidrig gewesen. Ziel seiner Klage sei die Verhinderung weiterer willkürlicher und unbegründeter Maßnahmen.

Randnummer 19

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. November 2025 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Inhalt der Klage sei die zukünftige Unterlassung von Hausbesuchen, es handele sich daher um eine vorbeugende Unterlassungsklage. Diese sei nur zulässig, wenn es ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, insbesondere eine Wiederholungsgefahr, gebe. Außerdem müsse der Antrag hinreichend bestimmt sein. Daran fehle es hier. Der Kläger habe beantragt, den Beklagten zu verpflichten, „die in der Häufigkeit unverhältnismäßigen Hausbesuche zu unterlassen“. Dies sei nicht hinreichend konkret, da nicht klar sei, wie viel denn unverhältnismäßig sei. Außerdem fehle es an einem qualifizierten Rechtschutzbedürfnis. Ein solches sei nur gegeben, wenn das Abwarten einer für die Zukunft möglicherweise zu erwartenden Beeinträchtigung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre oder ein irreparabler Schaden einzutreten drohe, sodass nicht auf nachwirkenden Rechtsschutz verwiesen werden könne. Hier sei das Verhalten des Beklagten zwar teilweise unangemessen gewesen, es fehle jedoch an einer ernstlichen Befürchtung weiterer unverhältnismäßiger Hausbesuche. Im Übrigen habe der Beklagte das Recht, Hausbesuche durchzuführen, wenn es neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft gebe.

Randnummer 20

Am 16. Dezember 2025 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt mit dem Antrag, festzustellen, dass die Sachbearbeiterin rechtswidrige Maßnahmen durchgeführt habe und diese künftig zu unterlassen seien. Die Hausbesuche hätten ergeben, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege, dennoch seien auch nach dem letzten Hausbesuch im August 2025 weitere Maßnahmen ergriffen worden: Es seien Daten von Frau O. erfragt worden, ein Kontenabrufverfahren sei durchgeführt worden, ohne dass er hierüber informiert worden sei und die Leistungen seien für August 2025 zunächst nicht ausgezahlt worden. Die Fachaufsicht habe Fehler des Beklagten eingeräumt. Das Sozialgericht sei in seiner Entscheidung zu Unrecht nur auf den Hausbesuch eingegangen und habe die weiteren Maßnahmen unberücksichtigt gelassen. Ein Interesse seinerseits an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen sei gegeben, die Durchführung der genannten Maßnahmen begründeten eine Wiederholungsgefahr.

Randnummer 21

Der Beklagte hat mitgeteilt, das Antwortschreiben der Aufsichtsbehörde vom 18. September 2025 basiere auf einer Stellungnahme des Beklagten. In deren Rahmen habe er festgestellt, dass die Arbeits- und Vorgehensweise zu beanstanden gewesen sei. Dafür sei der Kläger um Entschuldigung gebeten worden, was die Aufsichtsbehörde dem Kläger mitgeteilt habe. Außerdem habe der Beklagte die Beschwerde auch zum Anlass genommen, die Mitarbeitenden nochmals zu sensibilisieren.

Randnummer 22

Mit Beschluss vom 10. März 2026 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Randnummer 23

Im Juli 2026 hat der Beklagte den Kläger – im Zusammenhang mit dessen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab August 2026 – aufgefordert, Kontoauszüge der letzten drei Monate für sein eigenes Konto sowie für die Konten seiner drei Kinder vorzulegen. Der Kläger hat Auszüge seines eigenen Kontos vorgelegt, nicht aber für die Konten seiner Kinder. Er hat dem Beklagten mitgeteilt, er erhalte keine Zahlungen auf diese Konten und verfüge auch nicht über die dortigen Gelder, um einen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund erschließe sich ihm nicht, wieso die Vorlage der Auszüge der Konten der Kinder erforderlich sein solle. Die Kinder seien nicht Teil seiner Bedarfsgemeinschaft, ihre Vermögensverhältnisse daher für seinen Leistungsanspruch unerheblich.

Randnummer 24

Der Beklagte hat den Weiterbewilligungsantrag des Klägers zunächst nicht beschieden, weshalb dieser einen Eilantrag beim Sozialgericht (Az.: S 62 AS 3166/26 ER) gestellt hat. Im Rahmen dieses Eilverfahrens ist am 8. September 2026 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Mit Beschluss vom 11. September 2026 hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von August 2026 bis Januar 2027 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Randnummer 25

Der Kläger hat daraufhin im hiesigen Verfahren mitgeteilt (Schreiben vom 1.10.2026), die jüngsten Vorgänge würden das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr belegen. Der Beklagte habe erneut das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft thematisiert, ohne Begründung die Vorlage von Auszügen der Konten seiner Kinder gefordert und sodann Leistungen für die Zeit ab August 2026 zunächst nicht gewährt.

Randnummer 26

Am 8. Oktober 2026 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Der Kläger ist zu der Verhandlung nicht erschienen.

Randnummer 27

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

Randnummer 28

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogenen Prozessakten des Sozialgerichts verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

I.

Randnummer 30

Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).

II.

Randnummer 31

Der Antrag des Klägers bedarf der Auslegung. Er hat schriftsätzlich beantragt, festzustellen, dass die Sachbearbeiterin des Beklagten rechtswidrige Maßnahmen gegen ihn erhoben habe und diese künftig zu unterlassen sind. In dieser Allgemeinheit ist der Antrag nicht zulässig. Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG kann sich nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses bzw. einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis beziehen, wobei auch vergangene Rechtsverhältnisse bzw. Rechte und Pflichten Klagegegenstand sein können (vgl. S. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 15. Auflage 2026, § 55 Rn. 5, 6, 8). Eine allgemein auf nicht näher konkretisierte „Maßnahmen“ bezogene Feststellungsklage ist damit nicht zulässig. Auch eine vorbeugende Unterlassungsklage (also eine Klage, mit der eine zukünftige Unterlassung begehrt wird) ist nur bezogen auf konkrete Handlungen zulässig.

Randnummer 32

Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist der Antrag deshalb dahin gehend auszulegen, dass er sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Kläger konkret genannten Maßnahmen, nämlich die Hausbesuche, die Leistungseinstellung bzw. Nichtauszahlung bewilligter Leistungen, die Erhebung personenbezogener Daten von Frau O. und den Kindern, das Kontenabrufverfahren und die Anforderung von Kontoauszügen der Konten seiner Kinder sowie deren künftige Unterlassung bezieht.

III.

Randnummer 33

In Bezug auf keine der genannten Maßnahmen hat die Berufung Erfolg.

1.

Randnummer 34

In Bezug auf die begehrte Feststellung, dass die stattgefundenen Hausbesuche rechtswidrig waren bzw. auf die künftige Unterlassung weiterer Hausbesuche ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet.

Randnummer 35

Der grundsätzlich zulässigen Feststellungsklage (dazu oben unter II.) fehlt es am Feststellungsinteresse. § 55 Abs. 1 SGG setzt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung voraus. Bei einem vergangenen Rechtsverhältnis bzw. vergangenen Rechten und Pflichten besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nur dann, wenn diese noch eine gegenwärtige Wirkung erzeugen. Hiervon ist auszugehen, wenn Wiederholungsgefahr besteht, ein Rehabilitationsinteresse vorliegt oder die begehrte Feststellung Präjudizialität für ein anderes Verfahren hat. Unter keinem dieser Gesichtspunkte kann hier ein Feststellungsinteresse angenommen werden.

Randnummer 36

Dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Hausbesuche für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere für einen bereits anhängigen oder mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Rechtstreit um Schadensersatzansprüche, präjudiziell wäre, ist nicht ersichtlich. Ein Rehabilitationsinteresse ist ebenfalls nicht erkennbar. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene in seinen Grundrechten, insbesondere in seiner Menschenwürde oder seinen Persönlichkeitsrechten, beeinträchtigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 28.8.2007 – B 7/7a AL 16/06 R). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus erforderlich, dass sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 – 8 C 14/12). Hier ist der Kläger durch die Hausbesuche weder in Grundrechten verletzt worden noch ergab sich aus ihnen eine Stigmatisierung in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld.

Randnummer 37

Eine Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass eine konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit unmittelbar bevorstehende Gefahr der Wiederholung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen besteht. Wie das Sozialgericht so vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne besteht. Der Beklagte hat drei Hausbesuche durchgeführt, bei denen stets unveränderte Wohnverhältnisse festgestellt worden sind. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass der Beklagte ohne neue konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft erneut einen Hausbesuch durchführen wird. Dass bei veränderten Umständen ein weiterer Hausbesuch erfolgen könnte, begründet keine Wiederholungsgefahr im oben genannten Sinne.

Randnummer 38

Im Übrigen vermag der Senat aber auch nicht zu erkennen, dass die durchgeführten Hausbesuche rechtswidrig waren. Zum Zeitpunkt des ersten Hausbesuchs im August 2023 hatte der Kläger bereits länger als ein Jahr mit Frau O. zusammengewohnt, wobei sie zwischenzeitlich auch gemeinsam umgezogen waren und zudem zwei gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. Infolgedessen bestand die begründete Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a Nr. 1 und Nr. 2 SGB II), die der Beklagte zu überprüfen hatte. Zwar veranlassten die Feststellungen des Außendienstes den Beklagten dazu, eine Bedarfsgemeinschaft zu verneinen. Dennoch waren die beiden folgenden Hausbesuche ebenfalls rechtmäßig, denn zwischenzeitlich lagen neue Erkenntnisse vor, die eine Überprüfung dieser Annahme rechtfertigten. Anlass für den Hausbesuch im Juni 2024 war das Schreiben der Familienkasse, in dem der Kläger als „Partner“ von Frau O. bezeichnet worden war. Dem Hausbesuch im Juni 2025 war eine anonyme Anzeige vorangegangen, außerdem war zwischenzeitlich das dritte gemeinsame Kind geboren worden.

Randnummer 39

So verständlich der Unmut des Klägers über die wiederholten Hausbesuche auch ist, so nachvollziehbar ist es andererseits, dass der Beklagte sich zu ihnen veranlasst sieht. Die Konstellation, in der der Kläger wohnt, ist sehr ungewöhnlich. Leben zwei Menschen zusammen, die nach ihren eigenen Angaben in der Vergangenheit ein Paar waren, die zunächst ein gemeinsames Kind haben und die zudem nach dem Zeitpunkt, zu dem sie angeben, sich getrennt zu haben, gemeinsam umziehen und dann noch zwei weitere gemeinsame Kinder bekommen, so erweckt das bei objektiver Betrachtung den starken Anschein einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Berücksichtigt man ferner, dass die Rückzugsmöglichkeiten in der von nunmehr insgesamt fünf Personen bewohnten 3-Zimmer-Wohnung begrenzt sind und der Kläger zwar angegeben hat, ausziehen zu wollen, dies aber über Jahre hinweg nicht in die Tat umgesetzt hat, so ist der Beklagte durchaus berechtigt, insbesondere beim Vorliegen neuer Erkenntnisse die Lebens- und Wohnverhältnisse auch wiederholt zu überprüfen, schon um auszuschließen, dass sich das Verhältnis zwischen dem ihm und Frau O. nicht zwischenzeitlich doch so geändert hat, dass nunmehr von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft auszugehen ist.

Randnummer 40

Soweit der Kläger die Unterlassung weiterer Hausbesuche geltend macht, richtet sich sein Begehren auf die künftige Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns des Beklagten. Dieses Klageziel kann er grundsätzlich im Wege einer sogenannten vorbeugenden Unterlassungsklage verfolgen, deren Zulässigkeit als besondere Form der Leistungsklage über den Wortlaut des § 54 Abs 1 S 1 SGG hinaus allgemein anerkannt ist (BSG, Urteil vom 24.4.2015 – B 4 AS 39/14 R m.w.N.). Für eine solche vorbeugende Unterlassungsklage wird jedoch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse gefordert. Ein solches besteht nur, wenn und solange nachträglicher Rechtsschutz für den Kläger nicht zumutbar ist, weil ein unverhältnismäßiger oder nicht wieder gut zu machender Schaden einzutreten droht. Hierzu muss die erwartete rechtswidrige Verwaltungshandlung ernstlich und unmittelbar drohen (BSG, a.a.O.; Böttiger, in Fichte/​Jüttner, SGG, § 54 SGG, Rn. 127; S. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 15. Aufl. 2026, § 54 Rn. 42a). An einem solchen qualifizierten Rechtsschutzinteresse fehlt es vorliegend. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr verwiesen werden. Es ist nicht erkennbar, dass die Durchführung eines grundlosen Hausbesuchs unmittelbar droht.

2.

Randnummer 41

Auch hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die Nichtauszahlung der bereits bewilligten Leistungen für August 2025 rechtswidrig war, fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Der Beklagte hat diesbezüglich mitgeteilt, dass dies fehlerhaft war (vgl. das Schreiben der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation vom 18.9.2025) und sich hierfür entschuldigt. Zudem wurde die Zahlung binnen weniger Tage – am 5. August 2025 – nachgeholt. Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht insoweit nicht. Auch aus der Tatsache, dass Leistungen für die Zeit ab August 2026 nicht bewilligt wurden, folgt keine Wiederholungsgefahr. Denn die Nichtbewilligung beruhte auf anderen tatsächlichen Umständen als die Nichtauszahlung der Leistungen für August 2025, nämlich auf der Nichtvorlage von angeforderten Unterlagen (Auszügen der Konten der Kinder). Aus den gleichen Gründen kann auch eine diesbezügliche vorbeugende Unterlassungsklage keinen Erfolg haben. Es ist nicht erkennbar, dass eine erneute Nichtauszahlung von bewilligten Leistungen zeitnah zu erwarten ist.

Randnummer 42

Die Frage, ob die Nichtbewilligung von Leistung für die Zeit ab August 2026 wegen fehlender Unterlagen rechtmäßig war, ist erstmals im Berufungsverfahren thematisiert worden und war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Es handelt sich gegenüber der Nichtauszahlung bereits bewilligter Leistungen im August 2025 um einen anderen Streitgegenstand, der nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden kann. Die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung liegen nicht vor. Weder hat der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, noch hält das Gericht sie für sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG), ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG ist nicht gegeben.

Randnummer 43

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger jeweils erfolgreich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat, ihm also die Möglichkeit zeitnahen nachträglichen Rechtsschutzes zur Verfügung gestanden hat.

3.

Randnummer 44

Hinsichtlich der Erhebung personenbezogener Daten von Frau O. und den Kindern ist die Klage unzulässig, denn es fehlt an einer Klagebefugnis des Klägers. Insoweit geht es nicht um eine mögliche Verletzung seiner subjektiven Rechte, sondern um Rechte von Frau O. und den Kindern. Diese müssten ihre Rechte selbst gerichtlich geltend machen. Dass der Kläger in Bezug auf die Kinder als deren gesetzlicher Vertreter klagen möchte, hat er nicht zum Ausdruck gebracht.

4.

Randnummer 45

Auch soweit es um das in Bezug auf den Kläger durchgeführte Kontenabrufverfahren geht, bleiben Feststellungs- und vorbeugende Unterlassungsklage ohne Erfolg. Insbesondere liegt keine konkrete Wiederholungsgefahr vor, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in nächster Zeit einen erneuten Kontenabruf vornehmen wird. Ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit aus anderen Gründen (zu den möglichen Begründungen für ein Feststellungsinteresse siehe oben unter 1.) ist nicht erkennbar. Der Vollständigkeit halber sei der Beklagte allerdings darauf hingewiesen, dass er gemäß § 93 Abs. 9 Abgabenordnung bei Durchführung eines Kontenabrufs verpflichtet ist, die betroffene Person zu informieren. Zwar ist der Beklagte der Pflicht, die den Kläger vor der Durchführung auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen, durch den entsprechenden Hinweis im Formular VM nachgekommen. Er hat hier jedoch entgegen der entsprechenden Pflicht (§ 93 Abs. 9 Satz 2 Abgabenordnung) den Kläger nach dem Kontenabruf nicht über dessen Durchführung informiert. Mit einem erneuten Verstoß gegen diese Informationspflicht ist aber nicht zu rechnen.

5.

Randnummer 46

Soweit es dem Kläger schließlich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anforderung von Kontoauszügen der Konten seiner Kinder bzw. um die künftige Unterlassung einer entsprechenden Anforderung geht, war dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und kann schon deshalb nicht zulässig zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden, die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung liegen nicht vor. Weder hat der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, noch hält das Gericht sie für sachdienlich (§ 99 Abs. 1 SGG), ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor.

6.

Randnummer 47

In Bezug auf die Rüge des Klägers, die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten habe den Sachverhalt widersprüchlich dargestellt, indem sie behauptete, es sei nicht bekannt, dass er Kinder habe, hat die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation (Schreiben vom 18.9.2025) basierend auf einer Stellungnahme des Beklagten mitgeteilt, es habe sich um ein Missverständnis aufgrund ungenauer Dokumentation gehandelt. Hierfür und dafür, dass die Einschaltung des Jugendamtes angesprochen wurde, hat der Beklagte sein Bedauern zum Ausdruck gebracht. Der Beklagte ist außerdem von der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation darauf hingewiesen worden, künftig sensibler und respektvoller zu kommunizieren. Aufgrund dessen bedarf es unabhängig davon, ob mit dem gerügten Verhalten eine hinreichend konkrete Handlung bzw. Maßnahme vorliegt, um zulässiger Gegenstand einer Feststellungsbzw. vorbeugenden Unterlassungsklage zu sein, einer solchen Feststellung bzw. Unterlassungsverpflichtung nicht.

IV.

Randnummer 48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Randnummer 49

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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