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Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Urteil vom 06.11.2019 – L 2 U 28/19

Gesetzliche Unfallversicherung - freiwillige Versicherung - kaufmännischer Berater in einem Bootshandelsbetrieb - kein Unfallversicherungsschutz im Rahmen eines Tauchtrainings
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2019:1106.L2U28.19.00
Normenkette
§ 6 SGB VII, § 8 Abs. 1 SGB VII

Orientierungssatz

Eine in der gesetzlichen Unfallversicherung (freiwillig) versicherte Tätigkeit als kaufmännischer Berater in einem Bootshandelsbetrieb umfasst nicht die gefahrträchtige Betätigung eines Tauchtrainings. (Rn.11)

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er am 7. März 2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Randnummer 2

Der 1956 geborene Kläger war zu jenem Zeitpunkt als Einzelunternehmer (Kaufmann mit dem angegebenen Schwerpunkt Unternehmensberatung) sowie Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer GmbHs mit laut Handelsregistereintragung vielfältigen Unternehmensgegenständen bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversichert.

Randnummer 3

Am 9. März 2015 suchte der Kläger abends das BG-Klinikum in … auf und gab an, sich zwei Tage zuvor beim Tauchtraining eine Schnittverletzung am linken Fuß zugezogen zu haben. Die Durchgangsärzte J. diagnostizierten ein Erysipel am linken dorsalen Unterschenkel und erwarteten eine Arbeitsunfähigkeit bis 15. März 2015.

Randnummer 4

Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten, dass das Tauchtraining aus beruflichen Gründen in Bezug auf Seefahrt und den Handel mit Booten und Yachten erforderlich sei und dies sämtliche seiner Unternehmen betreffe.

Randnummer 5

Die Beklagte lehnte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, dass für ein Tauchtraining infolge der bei ihr versicherten selbständigen Tätigkeit als Berater kein Unfallversicherungsschutz bestehe (Bescheid vom 9. Februar 2016).

Randnummer 6

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, dass das Tauchen oft für eine Beratung erforderlich sei, denn oberhalb der Wasserlinie sehe man nur einen Teil eines Schiffes, welches im Wasser liege. Kraulen sei ebenfalls erforderlich, um zum Beispiel zu einem Boot an der Tonne zu gelangen, sofern kein Ruderboot oder Ähnliches vorhanden sei.

Randnummer 7

Die Beklagte wies den Widerspruch mit dem Kläger am 13. Juni 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 als unbegründet zurück.

Randnummer 8

Unabhängig davon, ob das tatsächlich private Tauchtraining beruflich erforderlich sei, sei es nicht von der freiwilligen Versicherung des Klägers als Berater umfasst.

Randnummer 9

Hiergegen hat der Kläger am 13. Juli 2018 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben, welches diese nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2019 als unbegründet abgewiesen hat.

Randnummer 10

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 7. März 2015 als Arbeitsunfall.

Randnummer 11

Zwar sei der Kläger offenbar bei der Beklagten gemäß § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch als Unternehmer freiwillig versichert. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass die versicherte Tätigkeit als kaufmännischer Berater insbesondere die gefahrträchtige Betätigung eines Tauchtrainings mit umfasse. Selbst wenn der Kläger im Rahmen seiner Beratungs- und Verkaufstätigkeit im Yachthandel potentiellen Kunden auch unter der Wasserlinie im Rahmen eines Tauchganges die Beschaffenheit eines Schiffes zeigen wollte, so ginge diese Tätigkeit zum einem bereits begrifflich weit über eine Tätigkeit als Berater im Verkauf hinaus. Zum anderen sei festzustellen, dass es sich bei dem Tauchtraining gerade nicht um eine Aktivität im Rahmen eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs gehandelt habe, sondern um die Aneignung einer Tätigkeit, die primär in keinem Zusammenhang mit der eigentlichen beratenden Verkaufstätigkeit zu sehen sei, sondern ausgeübt werde, um eine spezielle Fähigkeit im privaten Bereich zu erhalten bzw. auszubauen. Anhaltspunkte für einen irgendwie gearteten Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung als Berater bei der Beklagten lägen nicht vor.

Randnummer 12

Gegen diesen, ihm am 25. Januar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. Februar 2019 zunächst hilfsweise neben einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision, dem die Beklagte dann nicht zugestimmt und den das Sozialgericht mit dem Kläger am 11. März 2019 zugestelltem Beschluss vom 27. Februar 2019 verworfen hat, und dann am 10. April 2019 vorsorglich noch einmal eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und sinngemäß beantragt,

Randnummer 13

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 9. Juni 2016 aufzuheben und festzustellen, dass er am 7. März 2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für schlüssig und nachvollziehbar.

Randnummer 17

Der erkennende Senat hat nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter am 16. August 2019 durch Beschluss vom 4. September 2019 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Am 6. November 2019 ist in der Sache mündlich verhandelt worden.

Randnummer 18

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 16. August und 6. November 2019, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

Gründe

Randnummer 19

Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG ebenso Bezug genommen wird wie gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf diejenige des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17. Mai 2018.

Randnummer 20

Ergänzend sei nur ausgeführt, dass der Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht schon nicht dargelegt hat, dass er zum Unfallzeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dessen Gegenstand den Handel mit Wasserfahrzeugen betraf. Hiervon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die H. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ebenfalls war und für die eine Mitgliedschaft bei der BG Verkehr bestand (s. die jeweils am selben Tag erörterten bzw. verhandelten Berufungsverfahren L 2 U 20/19 und 21/19), bereits im Jahr 2007 von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden war. Selbst die vorübergehende Liquidation war zum hiesigen Unfallzeitpunkt bereits seit langem beendet. Im Übrigen erscheint es insbesondere bei den hierzulande eher trüben Gewässern abwegig, dass Besichtigungen von Wasserfahrzeugen durch Verkäufer und Käufer bzw. durch Berater unter Wasser tauchend vorgenommen werden.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Randnummer 22

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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