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Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2026 – L 10 U 924/24

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2026:0723.L10U924.24.00

Leitsatz

Ein belastungskonformes Schadensbild setzt bei der BK 4302 eine Atemwegsobstruktion voraus. Eine bronchiale Hyperreagibilität reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.01.2024 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4302 (im Folgenden BK 4302; durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht) bzw. als BK nach Nr. 4301 (im Folgenden BK 4301; durch allergisierende Stoffe verursacht) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Randnummer 2

Die 1962 geborene Klägerin ist seit dem 07.01.1980 bei der G1 - das Unternehmen ist auf die Entwicklung und Herstellung von u.a. Miniaturkugellagern und Rotationssystemen spezialisiert - als Feinwerkerin tätig und war bis zu ihrer Umsetzung in die optische Kontrolle im Juni 2018 u.a. mit dem Schleifen von Teilen betraut.

Randnummer 3

Bereits am 15.09.2009 stellte sich die Klägerin - ausweislich ihrer eigenen anamnestischen Angaben - zur pneumologischen Kontrolle bei chronischer Bronchitis und Zustand nach (Z.n.) Hämoptysen sowie einer möglichen Belastung am Arbeitsplatz durch Öldämpfe bei der R1 vor. R1 diagnostizierte bei der Klägerin eine bronchiale Hyperreagibilität, einen Z.n. Hämoptysen/polypoide Hyperplasie (5/2008), eine arterielle Hypertonie und einen Nikotinabusus. Eine Lungenfunktionseinschränkung, Überblähung oder Obstruktion konnte R1 nicht objektivieren. In ihrem Bericht führte sie u.a. aus, dass die bronchiale Hyperreagibilität am ehesten durch den fortgesetzten Nikotinkonsum ausgelöst worden sei und bezüglich der Arbeitsplatzbelastung durch Öldämpfe und Irritantien derzeit keine relevanten Lungenfunktionseinschränkungen nachgewiesen werden könnten, weshalb sie eine Meldung an die Beklagte nicht für erforderlich halte. Sie empfahl regelmäßige Verlaufskontrollen.

Randnummer 4

Erst am 05.01.2018 stellte sich die Klägerin erneut bei R1 vor. Deren Bericht vom 08.01.2018 - diesen leitete sie an die Beklagte weiter - ist zu entnehmen, dass es - entsprechend der Angaben der Klägerin - am 24.11.2017 im Rahmen der Arbeit an einer Schleifmaschine mit Exposition gegenüber Öldämpfen u.a. zu einem relativ akuten Auftreten von Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Augenbrennen und einem Reizzustand im Bereich der Nasenöffnungen sowie der Mundschleimhaut gekommen sei. Auch die Atemlage hätte sich verschlechtert. Die Klägerin sei seit 2009 Nichtraucherin und im selben Jahr habe es bereits Hinweise auf eine bronchiale Hyperreagibilität im Rahmen einer Untersuchung durch Methacholintest gegeben. R1 konnte mittels Lungenfunktionsdiagnostik eine Obstruktion oder Restriktion (abermals) ausschließen und diagnostizierte einen Z.n. Exposition gegenüber Irritantien (Öldämpfe), eine schwere bronchiale Hyperreagibilität (2009 und aktuell), einen Z.n. Hämoptysen/polypoide Hyperplasie (5/2008), eine arterielle Hypertonie und „Ex Nikotin“ seit neun Jahren. R1 führte aus, dass unklar sei, weshalb es nach jahrelanger Tätigkeit erstmals zu dieser Beschwerdesymptomatik gekommen sei und riet zu entsprechender Abklärung. Sie empfahl das Vermeiden von Tätigkeiten, die die Hyperreagibilität verstärken könnten, sowie eine inhalative Steroidtherapie. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Abklärung des Bestehens einer BK ein.

Randnummer 5

Die Beklagte zog bei der Krankenkasse ein Vorerkrankungsverzeichnis der Klägerin bei, holte (schriftliche) Auskünfte der sie behandelnden Ärzte - des hausärztlichen B1, der R1 und des V1 - ein und zog Befundberichte bei. Laut dem Attest des H1 S1 vom 06.03.2018 sollte die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Ausweislich des Befundberichts des W1 (dem Nachfolger von R1) vom 04.12.2018 konnte bei persistierender schwerer bronchialer Hyperreagibilität weiterhin keine relevante Lungenobstruktion oder -restriktion nachgewiesen werden. Auch im Rahmen der in den Folgejahren stattgehabten Verlaufskontrollen konnte eine Lungenobstruktion oder -überblähung nicht objektiviert werden (s. Befundberichte vom 21.03.2019, vom 28.02.2020 und vom 21.05.2021).

Randnummer 6

Die Beklagte holte zudem die Auskunft der Arbeitgeberin der Klägerin vom 06.06.2018 ein. Danach war die Klägerin u.a. den Arbeitsstoffen DiaMond 100 und Macron EDM 130 bis zu 100 % pro Arbeitsschicht ausgesetzt. Als vorhandene Schutzmaßnahmen gab die Arbeitgeberin eine Absaugung mit Absaughauben an und teilte zudem mit, dass es bei der Klägerin erstmals im Herbst 2017 zu Atembeschwerden gekommen sei.

Randnummer 7

Am 20.08.2018 fand eine Betriebsbesichtigung seitens des Präventionsdienstes der Beklagten statt, in deren Rahmen der F1 u.a. die seitens der Klägerin innegehabten Arbeitsplätze beging und die eingesetzten Arbeitsstoffe ermittelte. In seiner Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 11.01.2019 gelangte er nach Auswertung der Sicherheitsdatenblätter (zu Anticorit 1, arecal NOVACLEAN, Blitz Citro, DiaMond 100, Heinöl Maschinenreiniger Profi, Macron EDM 130 und SintoGrind TC-X 630) der eingesetzten Arbeitsstoffe zu der Einschätzung, dass diese zwar die Haut reizen oder allergische Hautreaktionen verursachen könnten, es jedoch keine Hinweise dafür gebe, dass sie auch zu Atemwegsreizungen, asthmaartigen Symptomen oder Atembeschwerden beim Einatmen führen könnten. Auf die seitens der Klägerin erhobenen Einwendungen hin hielt der F1 an seiner bisherigen Einschätzung fest.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 12.02.2019 sprach sich der Staatliche Gewerbearzt gegen die Anerkennung einer BK 4301 aus.

Randnummer 9

Vom 10.04. bis 01.05.2019 befand sich die Klägerin zur stationären medizinischen Rehabilitation (zu Lasten der Beklagten) in der B2 Klinik für Berufskrankheiten R2. Dort wurde seitens der Reha-Ärzte u.a. eine bronchiale Hyperreagibilität und ein Z.n. Hämoptysen/polypoide Hyperplasie 05/2008 diagnostiziert. Auch hier wurde kein Anhalt für eine wesentliche Lungenobstruktion oder -restriktion bei leichtgradiger Überblähung gesehen.

Randnummer 10

Mit Bescheid vom 07.05.2019 verfügte die Beklagte, dass weder die BKen 4301 und 4302 (Verfügungssatz 1) noch Ansprüche auf Leistungen (Verfügungssatz 2) bestünden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin - entsprechend der Ermittlungen des Präventionsdienstes - keinen allergisierenden oder chemisch-irritativen oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt gewesen sei, die geeignet seien, eine obstruktive Atemwegserkrankung zu verursachen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin u.a. damit, dass ihre Beschwerden hauptsächlich durch die Verwendung des Arbeitsstoffes Macron EDM 130 - dieser könne ausweislich des Sicherheitsdatenblattes sehr wohl schwere Lungenschäden hervorrufen - und den benutzten Reinigungsmitteln im Rahmen ihrer Tätigkeit an den Centerschleifmaschinen verursacht worden seien.

Randnummer 11

Der Präventionsdienst (F1) führte daraufhin am 03.02.2020 weitere Ermittlungen bei der Arbeitgeberin der Klägerin durch und erstellte - u.a. nach Auswertung weiterer Sicherheitsdatenblätter für die Arbeitsstoffe Way Lubricant X 68, 100, 220, 320, Avilub Metacorin 1454, Mobilgear 600 XP 150, Mobil Velocite Oil No. 10 und No. 6, Mobil Dte Oil Heavy Medium, Isopropylalkohol die ergänzende Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 19.03.2020, in der er an seiner bisherigen Auffassung festhielt. Auch hiergegen erhob die Klägerin weitere Einwendungen, zu denen der Präventionsdienst ergänzend Stellung nahm und bei seiner vorherigen Einschätzung verblieb.

Randnummer 12

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2020 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück.

Randnummer 13

Hiergegen hat die Klägerin am 02.11.2020 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, die Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020 und die Verurteilung der Beklagten begehrt, die BK 4302, hilfsweise die BK 4301 festzustellen. Sie hat ihre bisherigen Einwendungen wiederholt und vertieft und ausgeführt, dass zwischenzeitlich in der neueren Fachliteratur anerkannt sei, dass Kühlschmierstoffe, d.h. auch die streitigen Schleiföle, geeignet seien, obstruktive Atemwegserkrankungen hervorzurufen und zwar auch dann, wenn die Grenzwerte nicht überschritten worden seien. Es bildeten sich während des Gebrauchs auch regelmäßig Reaktionsprodukte und dadurch eine mikrobielle Kontamination mit Bakterien und Pilzen. Die Exposition mit Kühlschmiermitteln bzw. deren Verunreinigungen seien geeignet, obstruktive Atemwegserkrankungen auf chemisch-irritativem bzw. toxischem Weg auszulösen.

Randnummer 14

Zu dem Vortrag der Klägerin hat der Präventionsdienst der Beklagten (erneut) am 21.07.2021 Stellung genommen.

Randnummer 15

Das SG hat (schriftlich) eine sachverständige Zeugenauskunft des die Klägerin behandelnden W1 eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, die Klägerin erstmals am 04.12.2018 behandelt zu haben und eine persistierende schwere bronchiale Hyperreagibilität bei Z.n. Exposition gegenüber Irritantien (Öldämpfe) diagnostiziert zu haben, wobei der lungenfunktionelle Befund zu diesem Zeitpunkt weitgehend unauffällig und die Diffusionskapazität nur moderat eingeschränkt gewesen sei. Auch die Blutgasanalyse habe unauffällige Werte ergeben. Einen Zusammenhang zwischen der bronchialen Hyperreagibilität und der Exposition von irritierenden Substanzen am Arbeitsplatz hielt er für möglich und wahrscheinlich.

Randnummer 16

Am 15.03.2022 hat das SG einen Erörterungstermin durchgeführt und sodann von Amts wegen das Sachverständigengutachten des K1 vom 30.09.2022 eingeholt (Untersuchungstag: 28.09.2022). Die vom Sachverständigen durchgeführten Testungen (alveolo-kapillärer Gasaustausch [DLCO-SB] und unspezifischer Methacholinprovokationstest) haben zwar eine hochgradige bronchiale Hyperreagibilität, jedoch keine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung ergeben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Klägerin am Arbeitsplatz gegenüber Kühlschmierstoffen exponiert gewesen sei und bezugnehmend auf wissenschaftliche Literatur (S. 178 f. SG-Akte) ausgeführt, dass diese während des Gebrauchs thermischen Veränderungen, Verunreinigungen durch Schmutz und Spanpartikeln unterlägen und vor allem bei Standzeiten von mehr als sechs Monaten durch chemische, physikalische und biologische Einflüsse verändert werden könnten. Diese Sekundärstoffe seien Reaktionsprodukte wie zum Beispiel Nitrosamine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Metall, Metallsalze und Fremdstoffe (zum Beispiel durch Metallabrieb, Reiniger, Korrosionsmittel). Zudem setzten sich die Mineralölanteile der nicht wassermischbaren Kühlschmierstoffe aus Paraffinen, Zykloparaffinen und Aromaten zusammen. Die Klägerin sei daher langjährig gegenüber chemisch-irritativ bzw. toxisch wirkenden Stoffen (namentlich den Sekundärprodukten der Kühlschmierstoffe) an Schleifmaschinen ausgesetzt gewesen (z.B. Pyrolyseprodukte, Benzo-(a)-pyren). Auf seinen Fachgebieten hat der Sachverständige schließlich ein intrinsisches Asthma bronchiale nach BK 4302 - Erstnachweis einer bronchialen Hyperreagibilität am 15.09.2009 - ein Z.n. chronischem Nikotinabusus (neun pack years), eine arterielle Hypertonie und eine Hyperthyreose diagnostiziert und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 10 v.H. eingeschätzt.

Randnummer 17

Die Beklagte ist dem Sachverständigengutachten des K1 - nach Einholung der beratungsärztlichen Stellungnahme des W2 vom 30.01.2023 - entgegengetreten und hat ausgeführt, dass von einer berufsunabhängig erworbenen bzw. anlagebedingten bronchialen Hyperreagibilität auszugehen sei, die allenfalls im Sinne einer Gelegenheitsursache zu Problemen am Arbeitsplatz führe. Hierzu hat der Sachverständige ergänzend Stellung genommen und an seiner bisherigen Einschätzung festgehalten. Die Beklagte hat auch hierzu - nach Einholung der beratungsärztlichen Stellungnahme des W2 vom 13.05.2023 - Einwendungen erhoben und darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin lediglich eine mittelgradige und keine hochgradige Hyperreagibilität vorliege. Die Tatsache, dass im Zeitraum 2009 bis 2018 bei vorliegender bronchialer Hyperreagibilität keine antiobstruktive Medikation erforderlich gewesen sei, untermauere das Ergebnis der arbeitstechnischen Ermittlungen, wonach keine Gefährdung im Sinne einer BK 4302 bestanden habe. Die Anfang 2018 diagnostizierte schwergradige bronchiale Hyperreagibilität passe zu einer vorübergehenden reizenden Einwirkung auf die Atemwege u.a. durch einen stattgehabten Atemwegsinfekt oder einen vorübergehenden reizenden Einfluss am Arbeitsplatz. Auch daraufhin hat der Sachverständige in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.2023 an seiner bisherigen Auffassung festgehalten.

Randnummer 18

Im Rahmen der am 31.01.2024 stattgehabten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgebracht, dass schon keine obstruktive Atemwegserkrankung, sondern (lediglich) eine bronchiale Hyperreagibilität ohne Lungenfunktionseinschränkung vorliege.

Randnummer 19

Mit Urteil vom 31.01.2024 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020 aufgehoben und - in erster Linie gestützt auf das Sachverständigengutachten des K1 - die Beklagte verurteilt, bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV festzustellen.

Randnummer 20

Gegen das - ihr am 21.02.2024 zugestellte - Urteil hat die Beklagte am 20.03.2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Anerkennung einer BK u.a. den Vollbeweis einer gefährdenden Einwirkung bei der beruflichen Tätigkeit und einer in der BK-Liste genannten Krankheit voraussetze. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Die mithilfe des Präventionsdienstes durchgeführten umfassenden Ermittlungen hätten nicht den Nachweis einer gefährdenden Einwirkung im Sinne der BK 4302 erbracht. Soweit der S2 K1 von einer atemwegsgefährdenden Einwirkung ausgegangen sei, verweise er lediglich auf Literaturrecherchen und beziehe sich nicht auf die Bedingungen am konkreten Arbeitsplatz der Klägerin. Zudem obliege die Feststellung und Bewertung der gefährdenden Einwirkung am Arbeitsplatz dem Präventionsdienst und nicht dem Lungenfacharzt. Der Präventionsdienst sei jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass die am Arbeitsplatz der Klägerin eingesetzten Arbeitsstoffe (lediglich) zu Hautreaktionen, nicht jedoch zu Atemwegserkrankungen führen könnten. Derartige Hinweise fänden sich in den Sicherheitsdatenblättern nicht, weshalb eine Einwirkung im Sinne der BK 4302 nicht gegeben sei. Darüber hinaus überzeuge auch die von K1 vorgenommene medizinische Bewertung nicht. Er habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei langjährig Kühlschmierstoff-exponierten Personen vermehrt Lungenfunktionseinschränkungen und chronische Atemwegsbeschwerden im Vergleich zu unbelasteten Kontrollpersonen vorlägen. Bei der Klägerin liege eine Lungenfunktionseinschränkung jedoch gar nicht vor. Sie leide lediglich an einer mittelgradigen und nicht an einer hochgradigen bronchialen Hyperreagibilität. Die ärztlichen Berichte von 2009 und 2018 ergäben die gleichen Befunde, was belege, dass zwischen diesen Untersuchungen keine gefährdende Einwirkung bestanden habe, da ansonsten die Beschwerden schlechter geworden wären. Im Jahr 2018 sei es dann zu einer vorübergehenden Verschlechterung der bronchialen Hyperreagibilität gekommen, die auf eine vorübergehende Reizung (z.B. Atemwegsinfekt, evtl. auch Arbeitsplatz) zurückgeführt werden könne. Insgesamt könne kein Zusammenhang zwischen den Beschwerden der Klägerin und der beruflichen Tätigkeit erkannt werden.

Randnummer 21

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 22

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.01.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 23

Die Klägerin beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),

Randnummer 24

die Berufung zurückzuweisen,

Randnummer 25

hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei ihr eine Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur BKV festzustellen.

Randnummer 26

Sie beruft sich auf das Sachverständigengutachten des K1 und die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

Randnummer 27

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Randnummer 28

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Randnummer 29

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig und begründet.

Randnummer 30

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Entscheidung, soweit das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2019 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020 verurteilt hat, eine BK 4302 anzuerkennen. Der Senat entscheidet bei Erfolg der Berufung zudem über den seitens der Klägerin vor dem SG hilfsweise gestellten Antrag auf Anerkennung einer BK 4301, der kraft Berufungseinlegung der Beklagten ohne Weiteres Gegenstand des Berufungsverfahrens wird (vgl. Bundessozialgericht [BSG], 16.08.1990, 4 RA 10/90, in juris Rn. 35 zur entsprechenden Situation im Revisionsverfahren; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] 05.04.2012, 4 B 45/11, in juris, Rn. 11; LSG Baden-Württemberg 03.05.2024, L 8 R 2314/22, in juris Rn. 36).

Randnummer 31

Das SG hat der als kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässigen Klage (vgl. BSG 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, in juris; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles und damit auf eine Berufskrankheit übertragbar BSG 15.05.2012, B 2 U 8/11 R, in juris) zu Unrecht stattgegeben. Denn der Bescheid der Beklagten vom 07.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine BK 4302 liegt bei der Klägerin nicht vor, ebenso wenig eine BK 4301, sodass die Klage auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet ist. Entsprechend hat die Beklagte deren Anerkennung auch zutreffend abgelehnt.

Randnummer 32

Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII). Hierzu zählen nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV in der seit dem 01.01.2021 (Art. 28 Abs. 6 des nachfolgend genannten Gesetzes) geltenden und vorliegend maßgeblichen Fassung des Art. 24 Nr. 3 lit. a) des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen.

Randnummer 33

Für die Anerkennung einer BK 4302 müssen mithin folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten muss eine obstruktive Atemwegserkrankung vorliegen und diese muss (sog. arbeitstechnische Voraussetzung) durch chemisch-irritative oder toxisch wirkende Stoffe verursacht sein (s. dazu auch die Vorbemerkung in dem Merkblatt zur BK 4302, Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit [BMA] vom 10.07.1979, BArbBl. 1979, Heft 7/8, S. 74 ff.). Ein sog. Unterlassungszwang aller gefährdenden Tätigkeiten besteht nach der o.g. Gesetzesänderung nicht mehr, sodass es darauf vorliegend nicht (mehr) ankommt.

Randnummer 34

Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also eine obstruktive Atemwegserkrankung - erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG 30.04.1985, 2 RU 43/84, in juris). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkungen (Einwirkungskausalität) und zwischen Einwirkungen und Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität, zur Begrifflichkeit vgl. BSG 02.04.2009, B 2 U 9/08 R, in juris) die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit. Das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG 02.11.1999, B 2 U 47/98 R, in juris; 02.05.2001, B 2 U 16/00 R, in juris). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG 27.06.1991, 2 RU 31/90, in juris).

Randnummer 35

Unter Zugrundelegung all dessen liegt bei der Klägerin eine BK 4302 nicht vor. Deren Anerkennung scheitert bereits an den medizinischen Voraussetzungen. Der Senat ist nämlich nicht davon überzeugt - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat -, dass bei der Klägerin eine obstruktive Atemwegserkrankung - auch nicht in Form eines Asthma bronchiale - vorliegt.

Randnummer 36

Die Krankheit „obstruktive Atemwegserkrankung“ ist ein Sammelbegriff für verschiedene akute und chronische Krankheiten des bronchopulmonalen Systems, die mit obstruktiven Ventilationsstörungen einhergehen. Fehlt es an einer Obstruktion bzw. ist eine solche nicht nachgewiesen, liegen die Voraussetzungen einer BK 4302 nicht vor, weil der Verordnungsgeber mit diesen Berufskrankheiten namentlich nur Erkrankungen mit einem bestimmten Schweregrad erfassen wollte. Dabei kommt einer unspezifischen bronchialen Hyperirritabilität bzw. Hyperreagibilität - die die Lunge ebenfalls beeinträchtigen kann - keine eigenständige Bedeutung i.S. eines selbstständigen Krankheitsbilds zu (s. zu allem BSG 21.03.2006, B 2 U 24/04 R, in juris, Rn. 14, m.w.N. u.a. auf die Verordnungsbegründung und das o.g. Merkblatt; Senatsbeschluss vom 08.04.2022, L 10 U 2328/18, n.v.; LSG Hamburg 19.04.2023, L 2 U 31/19, in juris, Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg 03.05.2023, L 3 U 24/14, in juris, Rn. 81 ff.; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 1191).

Randnummer 37

Bei der Klägerin liegt indes - zur Überzeugung des Senats - lediglich eine solche (unspezifische) bronchiale Hyperreagibilität vor, die gerade nicht von der BK 4302 umfasst ist. Seine Überzeugung stützt der Senat darauf, dass keiner der die Klägerin behandelnden (Reha-)Ärzte - und auch der gerichtliche Sachverständige nicht - zu irgendeinem Zeitpunkt eine bereits nach dem Wortlaut der BK 4302 erforderliche „obstruktive“ Atemwegserkrankung (vgl. dazu Nowak/Kroidl in dies., Bewertung und Begutachtung in der Pneumologie, 3. Aufl. 2009, S. 112) festgestellt, sondern sie allesamt eine Obstruktion ausdrücklich verneint haben (R1 in ihren Befundberichten vom 09.05.2009 und 08.01.2018, die Reha-Ärzte im Entlassungsbericht vom 02.05.2019, der W1 in seinen Berichten vom 04.12.2018, 21.03.2019, 28.02.2020 und 21.05.2021).

Randnummer 38

Vor diesem Hintergrund ist die bloße Diagnoseangabe eines (nicht allergischen) Asthma bronchiale durch K1 nicht geeignet, dem Senat die Überzeugung eines belastungskonformen Schadensbilds, in dessen Mittelpunkt gerade eine Atemwegsobstruktion steht (Merkblatt zur BK Nr. 4302, a.a.O. S. 74, Umdr. S. 2) zu vermitteln. Denn wiederum keiner der behandelnden Ärzte - auch die Reha-Ärzte nach der im Frühjahr 2019 stattgehabten dreiwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht - hat eine solche Diagnose - geschweige denn die eines sog. Berufsasthmas - je gestellt, sondern die einer (unspezifischen) bronchialen Hyperreagibilität, die der BK 4302 gerade nicht unterfällt (Merkblatt a.a.O. Umdr. S. 3). Der Sachverständige hat auch nicht einmal ansatzweise begründet, auf welcher (klinischen) Grundlage mehr als fünf Jahre nach Beendigung der angeschuldigten Tätigkeit (erstmals) ein „Berufsasthma“ vorliegen sollte. Er hat vielmehr nach seiner Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen auf das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen geschlossen und ein berufsbedingtes Asthma bronchiale - ohne Obstruktion - nur behauptet. Dies überzeugt den Senat nicht, zumal schon kein zeitlicher Zusammenhang (mehr) besteht.

Randnummer 39

Auf das Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob die Erwägungen des K1 zu deren Vorliegen im konkreten Fall korrekt sind.

Randnummer 40

Ebenfalls keiner Klärung bedarf, worauf die bei der Klägerin bestehenden pulmonalen Beschwerden letztlich beruhen, etwa auf dem jahrelangen Rauchen und/oder ob und in welchem Umfang diese Beschwerden ggf. (auch) auf eine berufliche Exposition durch chemisch-irritative oder toxisch wirkende Stoffe zurückzuführen sind. Denn mit der hier in Rede stehenden Berufskrankheit ist gesetzgeberisch - wie eingangs dargelegt - gerade nicht die Entschädigung jedweder beruflich bedingten Atemwegserkrankung verbunden.

Randnummer 41

Ohnehin - auch dies merkt der Senat nur noch am Rande an - genügt es nicht, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung bzw. der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung nur möglich oder auch lediglich nicht auszuschließen ist (s. dazu bereits oben). Es bedarf vielmehr einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit (BSG 30.04.1985, 2 RU 43/84, in juris) und es gibt dabei auch keine Beweisregel, dass berufliche Belastungen mit der Eignung, Schädigungen hervorzurufen, auch tatsächlich eine solche schädigende Wirkung im Einzelfall haben. Dies gilt auch und gerade im Berufskrankheitenrecht, wo angesichts der multifaktoriellen Entstehung vieler Erkrankungen, der Länge der zu berücksichtigenden Zeiträume und des Fehlens eines typischerweise durch berufliche Einwirkungen verursachten Krankheitsbildes bei vielen Berufskrankheiten sich letztlich oft nur die Frage nach einer wesentlichen Mitverursachung der Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen stellt. Aber auch hier gilt, dass es keinen Automatismus zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs namentlich allein auf Grund des Vorliegens entsprechender Einwirkungen und einer von der Berufskrankheit erfassten bzw. generell durch solche Einwirkungen hervorrufbaren Erkrankung gibt (BSG 27.06.2006, B 2 U 7/05 R, in juris; Senatsurteil vom 28.03.2019, L 10 U 513/17, www.sozialgerichtsbarkeit.de, und vom 08.04.2022, L 10 U 2328/18, n.v.).

Randnummer 42

Auch kann die Klägerin nicht mit ihrem Hilfsantrag auf Anerkennung einer BK 4301 durchdringen, da auch diese BK nicht vorliegt. Denn auch die BK 4301 setzt - neben dem Vorliegen von allergisierenden Stoffen als sog. arbeitstechnische Voraussetzungen - eine obstruktive Atemwegserkrankung (einschließlich Rhinopathie) voraus. Eine obstruktive Atemwegserkrankung liegt - wie oben ausgeführt - bei der Klägerin jedoch gerade nicht vor und auch K1 hat diese BK nicht angenommen.

Randnummer 43

Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 44

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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