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Rechtsprechung · LG Duisburg

LG Duisburg, Urteil vom 22.07.2025 – 6 O 103/25

Spruchkörper
6. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGDU:2025:0722.6O103.25.00
Normenkette
ZPO § 167 ZPO § 35 VVG § 215 BGB § 195 BGB § 199 Abs. 1

Leitsatz

Ändert der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis seine ursprüngliche Wahl des Gerichtsstandes zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage, sind ihm die durch die Abgabe des Verfahrens an das andere Gericht verursachten Verzögerungen der Klagezustellung zuzurechnen und stehen einer einer alsbaldigen Zustellung der Klage im Sinne des § 167 ZPO potentiell entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten im Zeitraum vom 31.08.2018 bis zum 31.08.2021 eine verbundene Sach-Gewerbeversicherung für den Inhalt und eine mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung für die von ihm auf der R.-straße in A. betriebene Shisha-Gastronomie mit einer Haftzeit von zwei Monaten. Der Betrieb des Klägers war ab dem 02.11.2020 bis Mai 2021 auf Grundlage der jeweiligen Corona-Schutzverordnung geschlossen. Der Kläger erhielt für die Monate

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November 2020 und Dezember 2020 eine staatliche Hilfe in Höhe von insgesamt 20.441,48 EUR.

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Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung von Versicherungsleistungen auf, die

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Beklagte ermittelte für die vereinbarte Haftzeit von 2 Monaten für die Monate

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November bis Dezember 2020 einen Nettoausfallschaden in Höhe von 10.542,60 EUR, lehnte mit Schreiben vom 15.07.2021 jedoch eine Einstandspflicht aufgrund der erhaltenen staatlichen Hilfen ab. Die Beklagte wandte unter Aufrechterhaltung dieser Einwendung zudem Verjährung ein.

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Der Kläger hat die Klageschrift am 30.12.2024 beim Landgericht Münster eingereicht. Am 28.01.2025 haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Münster den Sachstand unter Hinweis auf die noch nicht erhaltene Kostenrechnung für die Gerichtsgebühren angefragt. Die Kostenrechnung ist sodann unter dem

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11.02.2025 erstellt, der Vorschuss am 19.02.2025 gezahlt worden. Mit richterlicher Verfügung vom 21.02.2025 hat die Vorsitzende der 15. Zivilkammer des

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Landgerichts Münster die Klägervertreter unter Bitte der Rückäußerung binnen einer Woche auf den alternativen Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers gemäß § 215 VVG sowie die Möglichkeit hingewiesen, durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht die ursprüngliche Wahl des Gerichtsstands noch einmal abzuändern, solange die Klageschrift nicht zugestellt sei. Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 hat der Kläger die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Duisburg beantragt. Mit Beschluss vom 04.03.2025, der Beklagten zugestellt am 07.03.2025, hat das Landgericht Münster den Rechtsstreit an das Landgericht Duisburg abgegeben, wo die Akten am 17.03.2025 eingegangen sind. Mit Verfügung vom 20.03.2025 hat das Landgericht Duisburg das schriftliche Vorverfahren angeordnet, die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte am 22.03.2025.

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Der Kläger behauptet, eine etwaige verspätete Nachfrage beim Landgericht Münster habe zu keinen Verzögerungen hinsichtlich der Zustellung der Klageschrift geführt, da die Kostenrechnung aufgrund einer noch nicht erfolgten Besetzung der 15.

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Zivilkammer ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt worden wäre.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.542,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen;

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

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Abschrift

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[Abbildung] 6 O 103/25

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Landgericht Duisburg

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IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 22.07.2025 durch den Richter am Landgericht M. als Einzelrichter für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem geltend gemachten Anspruch steht jedenfalls die seitens des Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

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Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. „Entstehung“ bedeutet den

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Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs (Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 15 Rn. 2, beck-online). Die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns lagen hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche unproblematisch jedenfalls im Jahr 2021 vor, so dass der Lauf der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2021 begann und Verjährung mit Ablauf des 31.12.2024 eingetreten ist.

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Der Lauf der Verjährung ist vorliegend weder durch die Anmeldung der Forderung bei dem Beklagten noch durch Erhebung der Klage noch durch einen sonstigen Umstand gehemmt worden. Eine Hemmung nach § 15 VVG scheidet aus, da die abschließende Entscheidung des Beklagten bereits am 15.07.2021 und mithin vor Beginn des Laufes der Verjährungsfrist erfolgte. Die streitgegenständliche Klage ist erst durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 22.03.2025 und somit nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden, so dass eine Hemmung durch Klageerhebung gemäß §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr eintreten konnte.

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Die Voraussetzungen einer Rückwirkung der Zustellung der Klageschrift auf den

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Zeitpunkt der Einreichung der Klage gemäß § 167 ZPO liegen nicht vor, da die Zustellung aus vom Kläger zu vertretenden Umständen nicht mehr „demnächst“ erfolgte. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Begriff "demnächst" im Sinne dieser Vorschrift im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Es darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, weil die Klage von Amts wegen zuzustellen ist, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, denn diese Verzögerungen können von ihnen nicht beeinflusst werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Der Partei sind jedoch solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05 –, juris, Rn. 17 f.).

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Vorliegend hat der Kläger durch seine Entscheidung, seine bereits getroffene Wahl des Gerichtsstandes nach Anhängigkeit der Klage noch einmal abzuändern, die Zustellung der Klageschrift durch das Landgericht Münster vereitelt. Die durch die Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Duisburg eingetretene Verzögerung der Klagezustellung ist dem Kläger dabei lediglich in dem Umfang zuzurechnen, in dem sie auf dieser Entscheidung beruht. Die durch die vorherige (unnötige) Anfrage des Gerichts verursachte Verzögerung bleibt demgegenüber außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1983 – VII ZR 31/83 –, juris, Rn. 11).

Randnummer 33

Die durch den mit Schriftsatz vom 28.03.2025 erfolgten Antrag auf Abgabe des

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Rechtsstreits an das Landgericht Duisburg eingetretene, dem Kläger zuzurechnende

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Verzögerung der Klagezustellung ist nicht geringfügig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben solche Verzögerungen regelmäßig als geringfügig außer

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Betracht, die auf einem nachlässigen oder leicht fahrlässigen Verhalten des Zustellungsveranlassers beruhen und einen Zeitraum von bis zu vierzehn Tagen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist, nicht überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2022 – VIa ZR 275/21 –, juris, Rn. 17 f.). Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Geringfügigkeitsgrenze auch dann anzusetzen ist, wenn die Verzögerung – wie im vorliegenden Fall - nicht auf einer Nachlässigkeit, sondern auf einer bewussten Entscheidung des Zustellungsveranlassers unter Inkaufnahme der damit verbundenen Verzögerungen der Zustellung beruht, da vorliegend die zurechenbar eingetretene Verzögerung 15 Tage beträgt und somit selbst bei nachlässigem Verhalten nicht mehr als geringfügig einzustufen wäre.

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Der Kläger hat auf die Anfrage des Landgerichts Münster mit Schriftsatz vom

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28.02.2025 durch Stellung eines Verweisungsantrags reagiert, obwohl er seitens des Landgerichts Münster darauf hingewiesen wurde, dass eine Abgabe nur vor Zustellung der Klageschrift möglich ist. Der daraufhin am übernächsten Werktag, dem 04.03.2025, ergangene „Abgabebeschluss“ ist der Beklagten am 07.03.2025 zugestellt worden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass bei anderslautender Stellungnahme des Klägers am 04.03.2025 statt des „Abgabebeschlusses“ eine Prozessleitende Verfügung ergangen wäre, aufgrund derer bei gleichlaufenden Zustellungsfristen der Beklagten am 07.03.2025 statt des „Abgabebeschlusses“ die Klageschrift zugestellt worden wäre. Aufgrund der durch den Kläger veranlassten Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Duisburg erfolgte die Zustellung der Klageschrift stattdessen am 22.03.2025 und somit 15 Tage später.

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Da eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen ist kann dahinstehen, ob sich aus der verspäteten Nachfrage der klägerischen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Münster betreffend die zunächst ausgebliebene Gerichtskostenrechnung eine weitere dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der Klagezustellung ergeben hat, wofür der Umstand spricht, dass ausweislich des Inhalts der Gerichtsakte die Vorschussrechnung ohne Zutun der dortigen Kammer erstellt und die Akte der Vorsitzenden erst im Anschluss zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde.

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Mit dem Hauptanspruch sind auch die von diesem abhängigen Nebenforderungen in Form der geltend gemachten Verzugszinsen gemäß § 217 BGB verjährt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S.

Randnummer 42

2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 10.542,60 EUR festgesetzt.

M.

Randnummer 45

Verkündet am 29.08.2025

Randnummer 46

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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