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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 35 VVG – Aufrechnung durch den Versicherer

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 35 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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