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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 15 VVG – Hemmung der Verjährung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 15 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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