Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 15 VVG – Hemmung der Verjährung
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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