Rechtsprechung · LG Bielefeld
LG Bielefeld, Urteil vom 29.04.2026 – 3 O 229/25
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGBI:2026:0429.3O229.25.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 90.632,78 nebst Zinsen seit dem 23. März 2024 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen die Abholung der von ihr entsprechend der Anlagen K8, K9, K10 gelieferten Medienanlage aus dem Büro-Gebäude der R. in S., zu zahlen:
(…)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.098,87 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2025 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.034,65 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2025 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Jahre 2023 mit der Lieferung und Installation einer Medienanlagen zur Durchführung von Videokonferenzen in drei Räumen (A., L. und U.) in dem Bürogebäude in S.
Insgesamt wurden die drei Räume mit einer einheitlichen Anlage ausgestattet. Die Räume können zu einem großen Versammlungsraum durch Entfernen bzw. Verschieben der Raumtrenner zusammengelegt werden und müssen dann eine einheitliche Anlage haben.
Sowohl in dem betreffenden Angebot als auch in der Rechnung findet sich unter anderem die Position.
1 Stück Basra ClickShare CX-20 GEN2 1.599,00 1.599,00
Wireless Konferenz-System
4K UHD Ausgangsauflösung
AirPlay, Google Cast, Miracast
Bis zu 30m Reichweite
Das Konferenzsystem funktioniert jedoch mit der seitens der Beklagten im Übrigen verbauten Anlage nicht per Funk bzw. kabellos, sondern nur kabelgebunden.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Tagen schriftlich geltend zu machen. Die Beklagte bot der Klägerin keine Gelegenheit, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurden der Klägerin nicht übersandt und sind auch im Internet nicht zu finden.
Die Bestellungen der Klägerin erfolgten jeweils auf Basis der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin (AEB). In Ziffer 1 Abs. 1 AEB ist festgehalten, dass die AEB für alle deutschen Unternehmen der R Technologiegruppe („R“), also auch für die Klägerin gelten. In Ziffer 1 Abs. 3 AEB heißt es: “Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennt R nicht an“.
Die Beklagte rechnete ihre Leistungen mit folgenden Rechnungen ab:
151. Rechnung vom 21. September 2023 (RE N01/1), (Anlage K8)
162. Rechnung vom 30. November 2023 (RE N02/1), (Anlage K9)
173. Rechnung vom 29. Dezember 2023 (RE N05/1), (Anlage K10)
Die ersten beiden Rechnungen über insgesamt EUR 90.632,78 brutto zahlte die Klägerin. Die dritte Rechnung über 10.694,35 € brutto, die die Beklagte im Rahmen der Widerklage geltend macht, zahlte die Klägerin hingegen nicht.
Die Klägerin rügte gegenüber der Beklagten (neben weiteren Mängeln) mit E-Mail 10.11.2023 (Anl. K4) die nicht funktionierende Funklösung und forderte die Beklagte zur Nachbesserung unter Fristsetzung bis zum 21.11.2023 vergeblich auf.
Mit Schreiben vom 28.02.2024 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte diese erfolglos auf, den gezahlten Werklohn Zug um Zug gegen Herausgabe der streitgegenständlichen Medienanlage bis zum 22.03.2024 zu bezahlen.
Die Klägerin ließ darauffolgend die streitgegenständliche Medienanlage durch die V. GmbH & Co. KG im Oktober und November 2024 zurückbauen. Hierfür zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.098,87 € brutto.
Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien sei bei Vertragsschluss auch ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass das Konferenzsystem kabellos zu funktionieren habe.
Die Klägerin behauptet weiter, die seitens der Firma V. abgerechneten Stunden seien notwendig, die Kosten ortsüblich und angemessen.
Die Klägerin ist der Ansicht bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handele es sich um einen Werkvertrag. Eine konkludente Abnahme oder ein Anerkenntnis der vertragsgerechten Erbringung der geschuldeten Leistungen sei nicht aus der Zahlung der beiden Rechnungen abzuleiten.
Die Klägerin beantragt,
27Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 90.632,78 nebst Zinsen seit dem 23. März 2024 in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen die Abholung der von ihr gelieferte Medienanlage aus dem Büro-Gebäude der R. in S., zu zahlen.
29Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.098,87 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
31Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.034,65 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 10.694,35 € nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszins seit dem 29.01.2024 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, bei und vor Vertragsschluss sei nicht ausdrücklich darüber gesprochen worden, ob das Konferenzsystem auch kabellos zu funktionieren habe. Die Klägerin schließe dieses offensichtlich aus der im Angebot enthaltenen Position Basra-ClickShare CX-20 GEN2 Wireless Konferenz-System.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein kabellos funktionierendes Konferenzsystem sei ihrerseits nicht geschuldet gewesen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. / 1.
Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns i.H.v. 90.632,78 € Zug-um- Zug gegen Herausgabe der streitgegenständlichen Medienanlage gemäß §§ 631, 633, 634 Abs. 3, 636, 323, 346, 348 BGB.
a)
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Installation/Montage einer Medienanlage handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB und nicht um einen Dienstvertrag.
Beim Dienstvertrag steht die fachgerechte Ableistung der geschuldeten Tätigkeit, unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt, im Vordergrund. Beim Werkvertrag hingegen tritt eine Erfolgskomponente hinzu. Geschuldet also ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Tätigkeit des Unternehmers als nach außen hin sichtbarer, messbarer Erfolg. Demzufolge ist ein Werkvertrag anzunehmen, wenn Vertragsgegenstand ein klar definierter Leistungsgegenstand und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit ist (Vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 631 BGB (Stand: 01.03.2026), Rn. 15 unter Verweis auf BGH v. 01.02.2000 - X ZR 198/97 - LM BGB § 632 Nr. 21 (6/2000).)
So liegt der Fall hier, die Beklagte schuldete unstreitig die Lieferung und Installation einer Medienanlage zur Durchführung von Videokonferenzen in den Räumlichkeiten der Klägerin. Dies umfasst auch die Nutz- und Funktionsfähigkeit der Anlage. Der Vertrag war demnach eindeutig auf einen Erfolg gerichtet, nämlich die funktionsfähige Installationen der betreffenden seitens der Beklagten montierten Medienanlage.
b)
Das Werk ist auch mangelhaft, denn eine kabellose Durchführung von Videokonferenzen ist mit der seitens der Beklagten verbauten Anlage unstreitig nicht möglich.
Dies stellt unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob über die Eigenschaft, dass über die Anlage auch die kabellose Durchführung von Videokonferenzen möglich sein sollte, der Fall. Denn selbst bei Unterstellung des Beklagtenvortrags, dass über diesen Punkt nicht explizit gesprochen wurde, wäre ein entsprechende Erfolg seitens der Beklagten geschuldet gewesen. Denn unstreitig war im Rahmen des Angebotes (wie auch in der Rechnung abgerechnet) die folgende Positionen enthalten:
1 Stück Basra ClickShare CX-20 GEN2 1.599,00 1.599,00
Wireless Konferenz-System
4K UHD Ausgangsauflösung
AirPlay, Google Cast, Miracast
Bis zu 30m Reichweite
Hieraus durfte die Klägerin als Empfängerin des Angebots der Beklagten und als diesbezüglich Laie vom objektiven Empfängerhorizont ohne weiteres davon ausgehen, dass die verbaute Anlage auch das in der entsprechenden Position dargestellte „Wireless Konferenz-System“ mit „Bis zu 30m Reichweite“ leisten könne. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall.
c)
Die Klägerin konnte demnach nach entsprechender erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung, bis zum 21.11.2023 vom Vertrag zurücktreten.
Hierbei ist auch unschädlich, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Klausel enthalten ist, nach der Mängelrügen bereits innerhalb von drei Tagen zu erfolgen haben. Unabhängig der Frage der Zulässigkeit der betreffenden Klausel ist die jedenfalls aufgrund der widersprechenden AEB der Klägerin und der darin enthaltenen Abwehrklausel ausgeschlossen. Denn in den AGB des Kunden enthaltene Abwehrklauseln schließen alle Vertragsbedingungen des Auftragnehmers aus, also auch solche, die das Klauselwerk des Bestellers ergänzen (MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, BGB § 305 Rn. 115, beck-online unter Verweis auf BGH NJW-RR 2001, 484; vgl. auch BGH NJW 1991, 2633 (2634 f.)).
d)
Die Beklagte hat demnach den gezahlten Werklohn gemäß §§ 346, 348 BGB Zug-um- Zug gegen Herausgabe der streitgegenständlichen Medienanlage zurückzugewähren.
2.
Die Klägerin hat darüberhinaus auch einen Anspruch auf Zahlung der für den Rückbau aufgewendeten 11.098,87 € gemäß §§ 293, 304 BGB.
Die Klägerin hatte die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom 28.02.2024 unter Fristsetzung bis zum 22.03.2024 aufgefordert, den gezahlten Werklohn Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Medienanlage zu zahlen.
Die Beklagte befand sich demnach zum Zeitpunkt des Rückbaus im Oktober und November 2024 im Annahmeverzug.
Die getätigten Mehraufwendungen waren auch erforderlich und angemessen. Da die Beklagte die Anlage nicht wieder abgebaut und abgeholt hatte, musste die Klägerin diese Anlage eigenständig, unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, abbauen.
Da es sich vorliegend um eine komplexe Medienanlage mit einem Rechnungswert (inklusive Montagekosten) von über 100.000,00 € handelt, war es notwendig, dass die Demontage, Dokumentation und Verpackung der Anlage von Fachleuten vorgenommen wurde.
Die aufgewendeten Arbeitsstunden von
7225,25 Std. Elektroniker
7325,25 Std. Helferstunden
7425,25 StdTechniker - AVIT-Medientechnik
7538,75 Std. Helfer-Informationselektronik
waren dabei auch notwendig und angemessen. Die demontierende Firma musste die einzelnen Komponenten der Anlage identifizieren, demontieren, dokumentieren und einlagern. Bereits die Beklagte hatte für die Montage ausweislich ihrer Rechnungen (K8 -K10) 3.570,00 € brutto abgerechnet. Die Demontage der zunächst zu identifizierenden Einzelteile, deren Umfang auch aus den Fotos der Anlagen K1 - K3 zu erkennen ist, sowie die Dokumentation und Einlagerung der betreffenden Komponenten hat daher nachvollziehbar einen erheblichen Zeitaufwand im Rahmen der geltend gemachten Kosten notwendig gemacht.
Auch die angesetzten Stundenlöhne sind ortsüblich und angemessen. Dies schätz das Gericht anhand gerichtsbekannter Stundenlohnvergütung ebenfalls gemäß § 287 ZPO.
3.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 BGB.
4
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288, 291 ZPO
II.
III.
Der Streitwert wird auf 101.731,65 € festgesetzt. Die Widerklage wirkt insoweit nicht streitwerterhöhend, weil diese denselben Gegenstand gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betrifft.
Dr. N. | |
Zitierte Vorschriften
- § 631 BGB
- § 280 BGB
- § 293 BGB
- § 304 BGB
- § 346 BGB
- § 348 BGB
- § 633 BGB
- § 634 BGB
- § 286 ZPO
- § 287 ZPO
- § 288 ZPO
- § 291 ZPO
- § 709 ZPO
- § 91 ZPO
Außerdem: § 45 GkG NRW
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