Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 304 BGB – Ersatz von Mehraufwendungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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