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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 348 BGB – Erfüllung Zug-um-Zug

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

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