Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 348 BGB – Erfüllung Zug-um-Zug
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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