Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 322 BGB – Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 322 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 322 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten