Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LG Bielefeld

LG Bielefeld, Urteil vom 24.02.2025 – 24 KLs 7/24

Spruchkörper
24. große Strafkammer
ECLI
ECLI:DE:LGBI:2025:0224.24KLS7.24.00

Tenor

Der Angeklagte S. Z. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte G. Z. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Gegen den Angeklagten S. Z. wird ein Betrag von 2.000,00 € eingezogen.

Gegen den Angeklagten G. Z. wird ein Betrag von 299.000,00 € eingezogen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

Für den Angeklagten S. Z.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 KCanG, 27, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

Für den Angeklagten G. Z.: §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

Gründe

Randnummer 1

- Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO -

Randnummer 2

Feststellungen zur Person

3

Der Angeklagte S. Z.

Randnummer 4

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde in der E. geboren und kam im Alter von 00 Monaten mit seinen Eltern nach Deutschland. Die Familie wohnte für einige Jahre in M. bei Stadt und zog später nach Stadt. Der Angeklagte ist das älteste von xx Kindern seiner Eltern. Er hat drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester. Der Vater des Angeklagten arbeitete bei einem Abfallunternehmen, die Mutter kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder.

Randnummer 5

Der Angeklagte leidet an der angeborenen Glasknochenkrankheit, aufgrund derer er sehr anfällig für Knochenbrüche ist und sich bereits einer Vielzahl von Operationen unterziehen musste. Er leidet dauerhaft unter starken Schmerzen.

Randnummer 6

Der Angeklagte besuchte die Hauptschule bis zum Abschluss nach der 10. Klasse. Er hätte anschließend gerne eine Ausbildung begonnen, fand jedoch aufgrund seiner Erkrankung keine Ausbildungsstelle. Er beschloss sodann, sein Abitur nachzuholen und besuchte für zweieinhalb Jahre eine Abendschule. Kurz vor den Abiturprüfungen musste er sich jedoch erneut mehreren Operationen unterziehen und konnte daher nicht an den Prüfungen teilnehmen. Die folgenden Jahre waren für ihn gesundheitlich sehr schwierig. Er wurde bis zu seinem 00. Lebensjahr mehr als xx-mal operiert. Der Angeklagte darf nicht für längere Zeit stehen, kann keine schweren Sachen heben und muss immer aufpassen, nicht gestoßen oder geschubst zu werden. Jeder Sturz führt dazu, dass er sich mehrere Knochen bricht. Das Arbeitsamt hat ihn als erwerbsunfähig eingestuft, eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht er jedoch nicht.

Randnummer 7

Im Jahr 0000 (mit 00 Jahren) wollte der Angeklagte nicht länger zuhause herumsitzen und beschloss, sich selbständig zu machen. Er eröffnete eine Cocktailbar in Gütersloh und betrieb diese für ungefähr zwei Jahre. Die Bar lief nur mäßig, sodass der Angeklagte im Jahr 0000 beschloss, die Bar zu schließen und in Stadt ein X-Cafe in der Feilenstraße zu übernehmen. Das X-Cafe läuft gut, so dass der Angeklagte von den Einkünften leben kann. Er erzielt einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn zwischen 2.000 € und 3.500 €, wobei die Wintermonate umsatzstärker sind als die Sommermonate.

Randnummer 8

Der Angeklagte ist seit ungefähr 00 Jahren mit seiner Lebensgefährtin OH. RA. liiert, wobei es sich um eine On-Off-Beziehung handelt, die phasenweise immer mal wieder unterbrochen war. Die Lebensgefährtin hat einen 00jährigen Sohn, den der Angeklagte als seinen eigenen Sohn ansieht, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist.

Randnummer 9

Der Angeklagte S. Z. konsumierte seit vielen Jahren täglich Marihuana, jedoch nicht um sich zu berauschen, sondern als Schmerzmittel aufgrund seiner Glasknochenkrankheit. Die Dosis steigerte sich im Verlauf der Jahre auf bis zu 5 - 10 Gramm pro Tag. Während seiner Untersuchungshaft bekam er stattdessen hochwirksame Schmerzmittel (Tillidin). Nach der Haftentlassung begann er wieder Cannabis zu konsumieren, jedoch in deutlich geringeren Mengen. Während der laufenden Hauptverhandlung hat der Angeklagte einen Herzinfarkt erlitten und musste einige Tage im Krankenhaus verbringen. Seitdem konsumiert er kein Cannabis mehr und hat auch seine Schmerzmittel abgesetzt. Er konsumierte weder im Tatzeitraum noch zu anderen Zeiten in seinem Leben andere Betäubungsmittel oder Alkohol im Übermaß.

Randnummer 10

Strafrechtlich ist der Angeklagte S. Z. bisher wie folgt aufgefallen:

Randnummer 11

12Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft Bielefeld in einem Verfahren wegen Hehlerei nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

13Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft Bielefeld in einem Verfahren wegen Betrugs erneut nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

14Am 00.00.0000 verhängte das Amtsgericht Bielefeld gegen den Angeklagten wegen dreifachen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, davon einmal im Versuch, drei Wochen Jugendarrest, erteilte ihm eine richterliche Weisung und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an.

15Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Steinfurt wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €.

16Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen wurde.

17Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €.

18Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 €.

19Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €.

20Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Osnabrück wegen versuchter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 €.

21Am 13.01.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,00 €.

22Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €.

Randnummer 23

Der Angeklagte S. Z. befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in diesem Verfahren in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 (Az. 9 Gs 2482/23).

Randnummer 24

Der Angeklagte G. Z.

Randnummer 25

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde in M. geboren. Er ist der jüngere Bruder des Angeklagten S. Z. und das zweitjüngste Kind seiner Eltern. Als die Familie nach Stadt umzog, war er ungefähr 00 Jahre alt.

Randnummer 26

Nach der Grundschule besuchte er eine Förderschule, da ihm das Lernen schwerfiel. Er beendete die Schule mit dem Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse. Schon während der Schulzeit begann er in einer Firma für Garten- und Landschaftsbau zu arbeiten. Er absolvierte dort in der 8. Klasse ein Schülerpraktikum und arbeitete anschließend in allen seinen Ferien dort. Nach dem Schulabschluss hätte er gerne eine Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer gemacht, fand jedoch keinen Ausbildungsplatz. In der Firma, in der er zuvor gejobbt hatte, gab es keinen Meister, sodass er dort nicht ausgebildet werden konnte.

Randnummer 27

Nachdem er 00 Jahre in einer berufsvorbereitenden Maßnahme des Arbeitsamtes verbracht hatte, bekam er zunächst einen Ausbildungsplatz im Einzelhandel. Die Tätigkeit gefiel ihm jedoch gar nicht, sodass er die Ausbildung beendete und schließlich eine Ausbildung zum Maurer begann. Diese schloss er nach drei Jahren ab und wurde von seinem Ausbildungsbetrieb in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Im Jahr 0000 wurde die Firma jedoch insolvent, wodurch der Angeklagte seinen Arbeitsplatz verlor. Er hatte zunächst mehrere Aushilfsjobs, kümmerte sich dann jedoch hauptsächlich um seine Eltern, die beide schwere gesundheitliche Probleme hatten und inzwischen pflegebedürftig sind.

Randnummer 28

Da alle seine Geschwister bereits den Haushalt der Eltern verlassen und eigene Familien gegründet haben, kümmert sich der Angeklagte nunmehr alleine um den Haushalt und die Pflege seiner Eltern. Dafür finanzieren seine Eltern seinen Lebensunterhalt. Er ist auch bei der Krankenkasse als Pfleger seiner Eltern angemeldet und bekommt das Pflegegeld.

Randnummer 29

Seit seinem 00. Lebensjahr führt der Angeklagte eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin UO. VC.. Diese betreibt ein Nagelstudio in D. und hat im Monat 0000 das erste gemeinsame Kind zur Welt gebracht.

Randnummer 30

Der Angeklagte konsumierte früher gelegentlich Cannabis. Es handelte sich um einen vereinzelten Genusskonsum, der seltener als einmal pro Woche stattfand. Seit ungefähr 00 Jahren konsumiert er gar keine Betäubungsmittel mehr und trinkt auch keinen Alkohol.

Randnummer 31

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht aufgefallen.

Randnummer 32

Der Angeklagte G. Z. befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in diesem Verfahren in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.0000 (Az. 9 Gs 5217/23).

Randnummer 33

Feststellungen zur Sache

34

Erster Tatkomplex (sog. Encrochat-Komplex)

Randnummer 35

Der Angeklagte S. Z. handelte im Frühjahr 0000 mit Kokain im Kilogrammbereich und Cannabis im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich, wobei er für den Abschluss seiner Geschäfte die verschlüsselte Software Encrochat nutzte. Er bezog seine Ware vielfach aus Spanien und den Niederlanden. Er war als Groß- bzw. Zwischenhändler tätig und verkaufte überwiegend an weitere Händler. Der Angeklagte S. Z. nutzte im Monat 0000 zunächst den Encrochat-Account „VJ.“ und ab dem 00.00.0000 den Encrochat-Account „MY.“.

Randnummer 36

Im Einzelnen hat die Kammer – nach Einstellung gemäß § 154a StPO hinsichtlich weiterer Taten - die folgenden Taten festgestellt:

Randnummer 37

Fallakte 12 (Tat vom 00.00.0000)

Randnummer 38

Am 00.00.0000 bestellte S. Z. bei dem gesondert Verfolgten PS. HM. 100 Gramm Kokain per Encrochat, wobei der HM. den Account notablebus@encrochat.com nutzte. Die Übergabe des Kokains erfolgte am 00.00.0000 gegen xx:xx Uhr im Raum Bielefeld. Der Angeklagte kaufte das Kokain zu einem Preis von ungefähr 3.000 bis 3.500 € an und beabsichtigte, die gesamte Menge gewinnbringend für ca. 4.000 € weiter zu veräußern.

Randnummer 39

S. Z. konnte das Kokain zunächst auf Kommission für 4.000 € weiterverkaufen, musste es dann jedoch zurücknehmen, weil der Abnehmer mit der Qualität nicht zufrieden war. Schließlich konnte der Angeklagte S. Z. das Kokain für lediglich 2.000 € an einen unbekannten Abnehmer weiterveräußern.

Randnummer 40

Aufgrund der schlechten Qualität des Kokains geht die Kammer zugunsten des Angeklagten von einem Wirkstoffgehalt von lediglich 20 % aus, sodass eine Wirkstoffmenge von zumindest 20 Gramm Kokainhydrochlorid, das Vierfache der nicht geringen Menge, vorlag.

Randnummer 41

Fallakte 42 (Tat vom 00.00.0000)

Randnummer 42

Am 00.00.0000 bot der Angeklagte S. Z. per Encrochat dem Encrochat-Nutzer „NI.“ zwei Kilogramm Kokain zum Kauf für 28.500 € pro Kilogramm an. Er schickte ihm zwei Fotos von jeweils einem Block Kokain mit unterschiedlichen Prägungen und schrieb dazu: „Haben hier colo und bole. Beide original Bruder. Kannst du jetzt direkt abholen wen du brauchst.“

Randnummer 43

Da NI. jedoch lediglich 27.000 € pro Kilo zahlen wollte, kam es letztendlich nicht zu einem Kaufabschluss. Sowohl das Kokain als auch der Angeklagte befanden sich zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden. S. Z. hatte das Kokain nicht selbst in Besitz, hatte aber direkten Zugriff darauf. NI. hätte es sofort abholen können.

Randnummer 44

Es handelte sich um Kokain von guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 %, sodass eine Wirkstoffmenge von insgesamt 1.400 Gramm Kokainhydrochlorid (das 280-fache der nicht geringen Menge) vorlag.

Randnummer 45

Fallakte 24 (Tat vom 00.00.0000)

Randnummer 46

Am 00.00.0000 bot der Angeklagte S. Z. dem Encrochat-Nutzer „IF.“ per Encrochat fünf Kilogramm Kokain zum Kaufpreis von 30.500 € pro Kilogramm an. Er hätte dies für 29.000 bis 30.000 € bei seinem Lieferanten „NM.“ in Holland erwerben können. Zu diesem Preis wäre es zu ihm nach Stadt gebracht worden. Bei Selbstabholung in Holland hätte S. Z. 27.000 € pro Kilogramm an seinen Lieferanten zahlen müssen.

Randnummer 47

Im Laufe der Verhandlungen mit „IF.“ forderte der Angeklagte S. Z. zunächst 32.000 € pro Kilo, ging dann auf 31.000 € pro Kilo herunter und nannte schließlich 30.500 € pro Kilo als letzten Preis bei Abholung in Stadt. Bei Lieferung nach Stadt, wie von „IF.“ gewünscht, wäre der Preis noch höher gewesen. Wenn „IF.“ das Kokain selbst in Holland abgeholt hätte, hätte S. Z. es ihm für 29.000 € verkauft. S. Z. wies im Verlauf der Preisverhandlungen auch darauf hin, dass die Qualität „erste Sahne“ sei. Das Geschäft kam jedoch nicht zustande, da „IF.“ der Preis zu hoch war.

Randnummer 48

Es handelte sich um Kokain von sehr guter Qualität. Die Kammer schätzt den Wirkstoffgehalt auf mindestens 80%, sodass es sich hier um ein Geschäft mit mindestens 4.000 Gramm Kokainhydrocholorid – dem 800-fachen der nicht geringen Menge – handelte.

Randnummer 50

Der Angeklagte S. Z. wusste bei allen Taten, dass es sich um größere Betäubungsmittelmengen mit erheblichem Wirkstoffgehalt handelte und dass er über keine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verfügte. Er beabsichtigte in allen drei Fällen, sich selbst durch den Verkauf des Kokains zu bereichern.

Randnummer 51

Der Angeklagte S. Z. konsumierte im Tatzeitraum aufgrund seiner Glasknochenkrankheit täglich Marihuana als Schmerzmittel. Seine Schuldfähigkeit wurde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.

Randnummer 52

Zweiter Tatkomplex

Randnummer 53

Spätestens im Monat 0000 stieg auch der Angeklagte G. Z. in den Handel mit Betäubungsmitteln ein und bat den Angeklagten S. Z., ihn dabei zu unterstützen. Der Angeklagte S. Z. stellte seinem Bruder zu diesem Zweck seine Werkstattgarage in der LN.-straße in Stadt als Lager und Übergabeort zur Verfügung. Diese Garage ähnelte einer Halle und war groß genug, dass darin mehrere Fahrzeuge gleichzeitig Platz fanden. In dieser Halle konnten somit Dinge von einem Fahrzeug in ein anderes umgeladen werden. Der Angeklagte S. Z. stand teilweise während der Übergabe von Betäubungsmitteln „Schmiere“, teilweise war er auch bei Übergaben in der Halle anwesend.

Randnummer 54

Insbesondere unterstützte der Angeklagte S. Z. seinen Bruder aber, indem er ihn hinsichtlich der Auswahl der Geschäftspartner, der Qualität der Betäubungsmittel und der Preise beriet. Es ging beispielsweise um die Fragen, welche Preise man am Markt je nach Qualität verlangen könne und mit welchen Personen man Geschäfte machen könne oder auch nicht. Der Angeklagte S. Z. hatte insoweit umfangreiche Beziehungen und Erfahrungen aufgrund seiner eigenen Tätigkeit in diesem Umfeld. Zudem war er selbst aufgrund seiner Erkrankung regelmäßiger Marihuana-Konsument und konnte deshalb die Qualität auch selbst testen und beurteilen, was sein Bruder, der selbst nicht mehr konsumierte, nicht konnte. G. Z. richtete sich bei seiner Geschäftstätigkeit nach den Ratschlägen seines Bruders. So tätigte er keine Geschäfte mit Personen, die sein Bruder nicht für vertrauenswürdig erachtete und gestaltete seine Preise entsprechend den Empfehlungen seines Bruders.

Randnummer 55

G. Z. beabsichtigte, sich selbst durch den Handel mit Marihuana zu bereichern und sich eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle von nicht unerheblichem Umfang zu schaffen. S. Z. partizipierte nicht an den Gewinnen aus den Betäubungsmittelgeschäften des G. Z.. Er hatte jedoch aus familiärer Verbundenheit ein Interesse daran, dass sein Bruder erfolgreiche Geschäfte machte. Zudem hatte er ihm einige Monate zuvor ein Darlehen über 12.000 € gewährt und erwartete, dass G. dies aus den Gewinnen zurückzahlen würde. Tatsächlich zahlte G. das Darlehen in der Folgezeit vollständig zurück.

Randnummer 56

Beide Brüder wussten, dass es sich in allen Fällen um große Marihuana-Mengen mit erheblichem Wirkstoffgehalt handelte und dass keiner von ihnen über eine Erlaubnis zum Verkauf von Marihuana verfügte. Der Angeklagte G. Z. agierte dabei als Groß- bzw. Zwischenhändler und verkaufte üblicherweise nicht an Konsumenten, sondern an weitere Händler. Er profitierte von den Kontakten seines Bruders und bekam dadurch auch Zugang zur organisierten Kriminalität mit internationalen Bezügen. So bezog er sein Marihuana insbesondere aus Spanien.

Randnummer 57

Der Angeklagte G. Z. konsumierte im Tatzeitraum weder Alkohol noch Betäubungsmittel. Es bestanden keine Zweifel an seiner Schuldfähigkeit.

Randnummer 58

Der Angeklagte S. Z. konsumierte aufgrund seiner Glasknochenkrankheit weiterhin täglich Marihuana als Schmerzmittel. Seine Schuldfähigkeit wurde dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.

Randnummer 59

Im Einzelnen konnte die Kammer die folgenden Taten feststellen:

Randnummer 60

Fallakte 37 (Tat vom 00.00.0000)

Randnummer 61

Am 00.00.0000 übergab der Angeklagte G. Z. zwei große schwarze Taschen, in denen sich jeweils 15 Kilogramm Marihuana, insgesamt also 30 kg Marihuana befanden, an die gesondert Verfolgten IM. KF. und GO. WT.. WT. betrieb selbst einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln und bediente sich des KF. als Bunkerhalter.

Randnummer 62

Die zwei Taschen befanden sich in dem von dem Angeklagten G. Z. genutzten KU. mit dem amtlichen Kennzeichen N01, das in der PD.-straße in Stadt abgestellt war und wurden durch den gesondert Verfolgten KF. mit diesem PKW nach Stadt zu dessen Wohnanschrift gefahren. Der Angeklagte G. Z. folgte mit dem PKW OA. N02 N03 und kehrte mit diesem Fahrzeug auch nach Stadt zurück. Der KU. N01 verblieb über Nacht an der Wohnanschrift des KF. in Stadt. Erst am nächsten Tag wurden die Taschen mit dem Marihuana durch WT. ausgeladen und sodann in den Keller des KF. verbracht.

Randnummer 63

Die 30 kg Marihuana hatte G. Z. am Tag zuvor in Stadt angekauft und nach Stadt gebracht. Das Marihuana lagerte über Nacht in seinem Fahrzeug, das in der Nähe der LN.-Straße in der PD.-straße geparkt war. Es handelte sich um Marihuanablüten durchschnittlicher Qualität. Die Kammer schätzt den Wirkstoffgehalt insoweit auf mindestens 10 %, was einer Wirkstoffmenge von 3 Kilogramm THC, dem 400-fachen der nicht geringen Menge, entspricht.

Randnummer 64

Für den Verkauf an den gesondert Verfolgten WT. erhielt G. Z. von diesem am 02.04.2023 eine Anzahlung in Höhe von 66.000 €. Als Verkaufspreis waren 3.600 € pro Kilogramm vereinbart, insgesamt also 108.000 €. Das restliche Geld hat der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt erhalten.

Randnummer 65

Der Angeklagte S. Z. beriet seinen Bruder hinsichtlich dieses Geschäfts und hielt während des Geschehens telefonischen Kontakt zu ihm.

Randnummer 66

Fallakte 38 (Tat vom 00.00.0000)

Randnummer 67

Am 00.00.0000 bekam der Angeklagte G. Z. eine Lieferung von 50 kg Marihuana, das aus Spanien stammte. Die Übergabe erfolgte in der LN.-straße. Noch am selben Tag verkaufte der Angeklagte G. Z. die 50 kg Marihuana an den gesondert Verfolgten WT. weiter. Das Marihuana befand sich in zwei großen schwarzen Taschen und wurde durch den gesondert Verfolgten KF. in dem von G. Z. genutzten KU. N01 in der Nähe der LN.-Straße in Stadt übernommen und dann von KF. mit dem Fahrzeug in eine als Bunker genutzte Garage in Stadt gebracht.

Randnummer 68

Als Kaufpreis, der erst nach dem Weiterverkauf des gelieferten Marihuanas durch den gesondert Verfolgten WT. gezahlt werden sollte, waren 3.800 € pro Kilogramm vereinbart, insgesamt also 190.000 €.

Randnummer 69

WT. beschwerte sich jedoch in der Folgezeit über die mangelhafte Qualität des Marihuanas. Daraufhin nahm G. Z. 22 kg zurück und senkte den Kaufpreis für die restlichen 28 kg auf 3.700 € pro Kilo. Von WT. erhielt er somit 103.600 € als Kaufpreis.

Randnummer 70

Die zurückgenommenen 22 kg waren feucht geworden und teilweise schon angeschimmelt. Bei den übrigen 28 kg handelte es sich um Marihuanablüten mittlerer Qualität. Die Kammer schätzt den Wirkstoffgehalt auf mindestens 10 %, sodass eine Wirkstoffmenge von 2.800 Gramm THC, das 373-fache der nicht geringen Menge, vorlag.

Randnummer 71

Die mangelhaften 22 kg reklamierte der Angeklagte G. Z. bei seinen spanischen Lieferanten und gab sie schließlich an diese zurück. Es kam insoweit zu einem Treffen am 00.00.0000, bei dem der Angeklagte G. Z. zusammen mit zwei Spaniern das in der Garage in Stadt lagernde Marihuana begutachtete.

Randnummer 72

Der Angeklagte S. Z. unterstützte diese Tat, indem er seine Werkstattgarage in der LN.-straße als Lager- und Übergabeort zur Verfügung stellte. Er hatte seinen Bruder zudem im Vorfeld des Geschäftes beraten.

Randnummer 73

Fallakte 39 (Tat vom 00.00.0000)

Randnummer 74

Am 00.00.0000 kaufte der Angeklagte G. Z. 19 Kilogramm Marihuana unterschiedlicher Qualität an, die gegen xx:xx Uhr in einem PKW mit französischem Kennzeichen zu der Werkstattgarage in der LN.-straße geliefert wurden. G. Z. nahm das Marihuana entgegen und verlud es in der Halle in den von ihm genutzten KU. N01. In den Folgetagen verkaufte er es in unterschiedlichen Tranchen gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter, wobei er Preise zwischen 3.600 € pro Kilo und 3.800 € pro Kilo erzielte, je nach Qualität der Teilmenge. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten von dem niedrigsten Wert (3.600 € pro Kilo) aus, sodass der Angeklagte insgesamt bei diesem Geschäft mindestens 68.400 € erlangt hat.

Randnummer 75

Es handelte sich um Marihuanablüten verschiedener Sorten mit unterschiedlicher Qualität. Die Kammer geht insoweit von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % aus. Daraus ergibt sich ein Wirkstoffgehalt von 1.900 Gramm THC, das 253-fache der nicht geringen Menge.

Randnummer 76

Der Angeklagte S. Z. war während der Übergabe vor Ort in der LN.-Straße und sicherte diese durch Beobachtung der Umgebung ab. Er hatte zudem im Vorfeld verschiedene Telefongespräche geführt, in denen es jeweils darum ging sicherzustellen, dass die Übergabe problemlos erfolgen kann. S. Z. beriet zudem seinen Bruder hinsichtlich der Abnehmer und der unterschiedlichen Preise, da es sich um verschiedene Sorten unterschiedlicher Qualität und um verschiedene Abnehmer handelte.

Randnummer 77

Fallakte 40 (Tat vom 00.00.0000)

Randnummer 78

Am 00.00.0000 verkaufte und übergab der Angeklagte G. Z. in der Werkstattgarage in der LN.-straße knapp fünf Kilogramm Marihuana an den gesondert Verfolgten WT., der von dem gesondert Verfolgten RE. begleitet wurde. Das Marihuana war in Einkaufstüten der Firma FT. verpackt. Es handelte sich um Marihuanablüten überdurchschnittlicher Qualität der Sorte „Kali“. Für den Verkauf dieser fünf Kilogramm erhielt G. Z. von dem WT. 3.800 € pro Kilogramm, insgesamt also 19.000 €.

Randnummer 79

Dieses Marihuana konnte am nächsten Tag bei IM. KF. in Stadt, dem Bunkerhalter des WT., sichergestellt werden. Es handelte sich um 4.986,8 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,1 % und somit einer Wirkstoffmenge von 703,1 Gramm THC, dem 93,75-fachen der nicht geringen Menge.

Randnummer 80

Der Angeklagte S. Z. befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Spanien. Er hatte seinem Bruder vor der Abreise die Schlüssel zu der Werkstattgarage übergeben, damit dieser dort weiterhin seine Geschäfte abwickeln und sie als Lager- und Übergabeort nutzen konnte.

Randnummer 81

Beweiswürdigung

82

Randnummer 83

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 03.04.2024.

Randnummer 85

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen sie auf den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.

Randnummer 86

Feststellungen zum Encrochat-Komplex

Randnummer 87

Die Feststellungen hinsichtlich der Taten zu den Fallakten 12, 42 und 24 beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten S. Z., soweit ihm gefolgt werden konnte, sowie auf den verlesenen Encrochat-Nachrichten und der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK ML..

Randnummer 88

Der Angeklagte S. Z. hat die vorgeworfenen Taten, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, zunächst schriftsätzlich durch seinen Verteidiger eingeräumt. Auf Nachfrage der Kammer hat er ergänzende Angaben gemacht.

Randnummer 89

Fallakte 12

Randnummer 90

Die Tat zu Fallakte 12 hat der Angeklagte so eingeräumt, wie festgestellt. Seine Angaben waren auch glaubhaft, denn sie entsprachen dem Inhalt der verlesenen Encrochat-Nachrichten.

Randnummer 91

Am 00.00.0000 zwischen xx:xx Uhr und xx:xx Uhr führten der Angeklagte (VJ.) und der gesondert Verfolgte PS. HM. (BF.) per Encrochat die folgende Unterhaltung:

Randnummer 92

VJ.: Bruder

Randnummer 93

Ich brauche 50 g gute coka für Nase kannst du mir das vIt

Randnummer 94

bringen?

Randnummer 95

BF.: Nimm 100 bra

Randnummer 96

VJ.: OK aber bitte nur Stein

Randnummer 97

BF.: Ja kein ding bra

Randnummer 98

Wenn s geht morgen

Randnummer 99

VJ.: OK

Randnummer 100

BF.: Wegen Versteck die sind nicht in meiner nahe

Randnummer 101

VJ.: OK

Randnummer 102

BF.: Morgen nehme die mit sag dann wohin ich die bringen soll

Randnummer 103

VJ.: OK

Randnummer 104

BF.: Ist nicht so hart die platte aber gebe dir nur Stein davon

Randnummer 105

VJ.: [Emoji]

Randnummer 106

BF.: [Foto]

Randnummer 107

VJ.: OK

Randnummer 108

Am 00.00.0000 zwischen xx:xx Uhr und xx:xx Uhr führten die beiden das folgende Gespräch, in dem eine Übergabe verabredet wird:

Randnummer 109

BF.: Bist du schon wach

Randnummer 110

Bra

Randnummer 111

Soll ich deine Sachen bringen

Randnummer 112

VJ.: Ja bira

Randnummer 113

Komm

Randnummer 114

BF.: Sage dir gleich bescheid wann ich bei dir bin

Randnummer 115

VJ.: Ok

Randnummer 116

BF.: Brauchst du Es jetzt oder geht auch 18.30uhr

Randnummer 117

VJ.: Geht auch später keine. Problem bira

Randnummer 118

Mach so das du kein stress hast

Randnummer 119

BF.: Gut dann muss ich keine hecktig machen dann 18/30

Randnummer 120

VJ.: [Emoji]

Randnummer 121

BF.: Werde dann denke ich bei dir sein schreiben wir dann .bis später

Randnummer 122

VJ.: Ok

Randnummer 123

Schreib wen du los fährst

Randnummer 124

BF.: Ja mache ich

Randnummer 125

Bra

Randnummer 126

VJ.: Ja

Randnummer 127

BF.: Wo soll ich hin

Randnummer 128

Da wo letzte mal

Randnummer 129

VJ.: Ja genau

Randnummer 130

BF.: OK schreibe dir 10 min vorher

Randnummer 131

VJ.: xwok

Randnummer 132

BF.: Denke so 30 min bin ich da

Randnummer 133

VJ.: Ok

Randnummer 134

BF.: 5 min

Randnummer 135

VJ.: Ok

Randnummer 136

BF.: Bg

Randnummer 137

VJ.: Bg

Randnummer 138

Der ergänzend befrage Zeuge KHK ML. hat hierzu erklärt, dass das Telefon des Angeklagten während der genannten Chats mit „BF.“ mit Funkmasten im Stadt Raum verbunden war. Er hat weiter erklärt, dass im Jahr 0000 der übliche Verkaufspreis im Straßenhandel bei durchschnittlich 65 € pro Gramm gelegen habe, der durchschnittliche Verkaufspreis für ein Kilogramm habe bei 38.750 € gelegen, bei Abnahme großer Mengen auch darunter.

Randnummer 139

Da das Kokain in diesem Fall in den Verkehr gelangt ist und nicht sichergestellt wurde, musste die Kammer den Wirkstoffgehalt schätzen. Dabei hat die Kammer als Orientierungshilfe die von den Landeskriminalämtern ermittelten Durchschnittswerte, und hier insbesondere den Wert für das Jahr 0000, herangezogen.

Randnummer 140

Die aktuellen Durchschnittswirkstoffgehalte bei Kokain sehen wie folgt aus (DBDD, Reitox-Bericht 2022, Drogenmärkte und Kriminalität, S. 11 f., 25 (Medianwerte); abgedruckt bei Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 330):

Randnummer 141

| Straßenhandel | Großhandel

2010 | 37,8 % | 72,4 %

2011 | 37,6 % | 65,2 %

2012 | 56,8 % | 71,1 %

2013 | 61,3 % | 70,1 %

2014 | 70,6 % | 69,1 %

2015 | 69,0 % | 65,5 %

2016 | 74,1 % | 74,6 %

2017 | 78,4 % | 77,2 %

2018 | 77,0 % | 79,8 %

2019 | 76,4 % | 81,6 %

2020 | 77,0 % | 79,6 %

2021 | 77,4% | 82,3 %

Randnummer 142

Diese Tabelle wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Dabei hat die Kammer gesehen, dass die festgestellten Wirkstoffmengen betreffend Kokain insbesondere im Straßenhandel in den frühen 2010er Jahren stark angestiegen sind und sich den Großhandelswerten angenähert haben. Im Jahr 1996 hatte der Bundesgerichtshof noch entschieden, dass Kokain bereits bei einem Wirkstoffgehalt von 40 % als gute Qualität anzusehen sei. Dies dürfte in Anbetracht der neueren Zahlen so nicht mehr gelten.

Randnummer 143

Die Kammer hat im Rahmen der eigentlichen Schätzung die Besonderheiten des vorliegenden Falles wie folgt berücksichtigt: Das Kokain, das der Angeklagte S. Z. von dem gesondert Verfolgten PS. HM. erworben hatte, war von so schlechter Qualität, dass sein Abnehmer es an ihn zurückgab, obwohl er es ihm zu einem recht günstigen Preis von 40 € pro Gramm (4.000 € für 100 Gramm) verkauft hatte. Der Angeklagte konnte das Kokain schließlich nur für 2.000 € (also 20 € pro Gramm) verkaufen, was deutlich unter dem üblichen Verkaufspreis bei Abnahme kleiner Mengen (Straßenhandel) liegt.

Randnummer 144

Die Kammer ist daher unter Annahme eines Sicherheitsabschlages von einem Wirkstoffgehalt von nur 20% ausgegangen, was deutlich unter dem Durchschnittswert für 2020 von 77,0 % (im Straßenhandel) liegt.

Randnummer 145

Fallakte 42

Randnummer 146

Die Tat zu Fallakte 42 hat der Angeklagte eingeräumt, jedoch darauf verwiesen, dass er die zwei Kilogramm Kokain nicht selbst in Besitz gehabt habe und dass es nicht zu einer Übergabe gekommen sei. Das Kokain habe sich auch nicht in Deutschland, sondern in Holland befunden.

Randnummer 148

Er hat sich insoweit zunächst durch eine von seinem Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung wie folgt eingelassen:

Randnummer 149

„Es ist richtig, dass ich an einen EncroChat-Nutzer NI. 2 kg Koks zu einem Preis von 28.500,00 € angeboten habe. Zu einem Kaufabschluss ist es dann allerdings nicht gekommen. NI. hat mir gesagt, dass er lediglich 27.000,00 € pro Kilo zahle. Mit diesen Preisen konnte ich dann nicht mithalten. Zu einem Verkauf ist es im Ergebnis nicht gekommen.“

Randnummer 150

Auf Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte sodann ergänzt, dass er bei seinem Angebot einen Preis von 28.500,00 € pro Kilogramm gemeint habe.

Randnummer 151

Auf weitere Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte sodann erneut durch von seinem Verteidiger verlesene Einlassung erklären lassen:

Randnummer 152

„Der Angeklagte S. Z. war nicht im Besitz von 2 kg Kokain. Das Kokain war in Holland. Die versandten Bilder von dem Kokain hat der Angeklagte S. Z. nicht selber aufgenommen. Die Bilder sind ihm selbst vorher geschickt worden.“

Randnummer 153

Später hat der Verteidiger für den Angeklagten ergänzt, dass man davon ausgehe, dass sich auch S. Z. im Tatzeitpunkt in Holland befunden habe.

Randnummer 155

Diese Einlassung ließ sich durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht widerlegen, sondern hat sich im Wesentlichen bestätigt.

Randnummer 156

Der zugrundeliegende Chatverlauf zwischen dem Angeklagten S. Z. („VJ.“) und dem Encrochat-Nutzer „NI.“ vom 00.00.0000, zwischen 17.40 Uhr und 17.49 Uhr, wurde in der Hauptverhandlung verlesen und lautet wie folgt:

Randnummer 157

VJ.: Was bezahlst du für koka

Randnummer 158

Haben hier colo und bole

Randnummer 159

[VJ. schickt zwei Fotos mit zwei unterschiedlichen Kokain-Blöcken an NI.. Auf dem einen Block befindet sich als Prägung eine Krone, auf dem anderen ein Schriftzug und zwei Dreiecke.]

Randnummer 160

Beide original Bruder

Randnummer 161

Kannst du jetzt direkt abholen wen du brauchst

Randnummer 162

Willst du kommwn

Randnummer 163

NI.: Was kostet die

Randnummer 164

VJ.: 28,5

Randnummer 165

NI.: Teuer bira wallah hier kostet 27

Randnummer 166

VJ.: Wie geht das

Randnummer 167

NI.: Wallah 27k diese

Randnummer 168

VJ.: Meine Kollege sagt du hat dan gute qualle

Randnummer 169

Die Kammer hat ergänzend den Zeugen KHK ML. dazu befragt, der erklärt hat, dass er nicht sagen könne, wo die Bilder aufgenommen worden seien. Sie seien Teil der Encrochat-Nachlieferung gewesen. Es sei anhand der Encrochat-Auswertung nicht nachzuvollziehen, woher der Angeklagte S. Z. diese Bilder gehabt habe.

Randnummer 170

Weiter hat der Zeuge ausgeführt, dass zu dem betreffenden Chat jedoch Standortdaten in der ursprünglichen Datenlieferung vorhanden gewesen seien. Es sei zutreffend, dass der Angeklagte sich während dieses Chats in Holland befunden habe. Die in Encrochat gespeicherten Standortdaten zeigten eine Verbindung mit einem Funkmast im Bereich von Hengelo in den Niederlanden an. Eine Auswertung der Standortdaten habe gezeigt, dass sich der Angeklagte am Abend des 00.00.0000 in die Niederlande bewegt habe und sich dort bis zum 00.00.0000 aufgehalten habe.

Randnummer 171

Aus alledem hat die Kammer die Schlussfolgerung gezogen, dass sich sowohl der Angeklagte als auch das Kokain im Tatzeitpunkt in Holland befanden. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass er zwar direkten Zugriff auf das Kokain hatte, es jedoch selbst nicht in Besitz hatte.

Randnummer 173

Da das tatbetroffene Kokain nicht sichergestellt wurde, musste die Kammer erneut den Wirkstoffgehalt schätzen. Unter Zugrundelegung der in der Hauptverhandlung verlesenen und oben bereits erörterten Wirkstofftabelle für Kokain hat die Kammer in diesem Fall folgende Besonderheiten bei der Schätzung berücksichtigt:

Randnummer 174

Die Tatzeit lag im Jahr 0000, als der durchschnittliche Wirkstoffgehalt im Großhandel 79,6 % betrug.

Randnummer 175

Gegenstand des hiesigen Geschäfts waren große Mengen Kokain (mehrere Kilogramm), die zwischen Händlern verkauft wurden, mithin nicht an Endkunden und die somit auch noch nicht gestreckt waren. Aus der oben bereits erörterten Wirkstofftabelle ließ sich zudem ablesen, dass das Strecken von Kokain seit den 2010er Jahren nur noch in viel geringerem Ausmaß als zuvor stattfand.

Randnummer 176

Das Kokain befand sich in den Niederlanden, was ebenfalls für hohe Qualität, mithin für hohe Wirkstoffkonzentrationen, spricht. Es ist allgemein bekannt, dass direkt in den Niederlanden bezogene Betäubungsmittel eher eine hohe Qualität aufweisen, da dort über die großen Häfen insbesondere Kokain direkt aus Südamerika eingeführt wird. Dies war auch in dem vorliegenden Fall so, denn der Angeklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich um „original“ „colo“ und „bole“ handele. Damit ist aus Sicht der Kammer gemeint, dass es sich um originales, als nicht gestrecktes oder verändertes, Kokain aus Kolumbien und Bolivien handelte.

Randnummer 177

Die Kammer geht daher unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages davon aus, dass dieses Kokain einen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % hatte.

Randnummer 178

Fallakte 24

Randnummer 179

Die Tat zu Fallakte 24 hat der Angeklagte dem Grunde nach ebenfalls eingeräumt, aber insoweit erklärt, dass er nur ein Geschäft zwischen seinem Lieferanten „NM.“ und dem Encrochat-Nutzer „IF.“ habe vermitteln wollen. Er hätte dafür eine Provision von bis zu 1.000 € pro Kilogramm bekommen.

Randnummer 180

Diese Einlassung stand jedoch in deutlichem Widerspruch zu dem Inhalt der verlesenen Encrochat-Nachrichten.

Randnummer 182

Am 00.00.0000 zwischen xx:xx Uhr und xx:xx Uhr führten S. Z. („VJ.“) und sein Kontakt „IF.“ folgende Unterhaltung per Encrochat:

Randnummer 183

VJ.: [emoji]

Randnummer 184

IF.: Hay

Randnummer 185

VJ.: Ja Bruder

Randnummer 186

IF.: Hast du weed da

Randnummer 187

VJ.: Nein Bruder was rein kommt geht direkt weg ist kriese momentan warte paar Wochen bis ich habe dan melde ich mich direkt

Randnummer 188

IF.: Koka?

Randnummer 189

VJ.: Ja das ist da

Randnummer 190

IF.: Preis

Randnummer 191

VJ.: Wieviel willst du denn?

Randnummer 192

IF.: 5 in Stadt

Randnummer 193

VJ.: 5 kilo?

Randnummer 194

IF.: Ja

Randnummer 195

VJ.: Nach Stadt muss das hin?

Randnummer 196

IF.: Ja

Randnummer 197

VJ.: [Nachricht ohne Inhalt]

Randnummer 198

IF.: Foto bitte dazu

Randnummer 199

VJ.: Kein Probleme

Randnummer 200

IF.: Kannst du kein weed

Randnummer 201

VJ.: Nicht 10 Stück

Randnummer 202

IF.: Weed klar machen

Randnummer 203

VJ.: Zu teuer Bruder

Randnummer 204

IF.: Sehr wichtig

Randnummer 205

IF.: Wie teuer

Randnummer 206

VJ.: Ich bezahle hier in Stadt 4,8/5 Euro

Randnummer 207

IF.: Schick mal für 4,8 5 Stück jetzt

Randnummer 208

VJ.: Ich bekomme selber diese Preise hin in Stadt bruder und viel zu wenig du musst dich gedulden

Randnummer 209

VJ.: Ich kann koka klar mache

Randnummer 210

IF.: Wie teuer

Randnummer 211

VJ.: Ich klare das gerade ab

Randnummer 212

IF.: Kannst du mir nicht 10 Stück weed schicken 4,8

Randnummer 213

VJ.: Jetzt nicht Bruder wie gesagt du musst dich gedulden

Randnummer 214

IF.: OK schade

Randnummer 215

VJ.: Corona

Randnummer 216

VJ.: Koka wird aber gehen jetzt schon weed ist kriese das merkt ihr bestimmt auch schon

Randnummer 217

IF.: Ja

Randnummer 218

Ab xx:xx Uhr wurde die Unterhaltung bis xx:xx Uhr wie folgt fortgesetzt:

Randnummer 219

IF.: Und?

Randnummer 220

VJ.: Ich warte auf Antwort

Randnummer 221

IF.: OK

Randnummer 222

IF.: Aber bei weed was denkst du nach corona

Randnummer 223

IF.: Der Kurs

Randnummer 224

IF.: Bei 20 Stück

Randnummer 225

VJ.: Gucken wir Bruder aber denke so erstmal teuer anfangs 4,7/4,8 danach wird billiger

Randnummer 226

IF.: Mhh schon ne Menge

Randnummer 227

VJ.: Kommt auch immer auf qualli an

Randnummer 228

IF.: Hoffe können gut zsm arbeiten

Randnummer 229

IF.: Muss immer gut seiin

Randnummer 230

IF.: Kennst das doch gutes bleibt nicht liegen

Randnummer 231

VJ.: OK wir werden uns schon einig Bruder

Randnummer 232

IF.: Super

Randnummer 233

Von xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr wurde die Unterhaltung wie folgt fortgesetzt:

Randnummer 234

VJ.: Bira

Randnummer 235

VJ.: Willst du bulivianische colombianische der peruanische

Randnummer 236

VJ.: Gibts 3 sorten

Randnummer 237

VJ.: ?

Randnummer 238

VJ.: Welche Sorte wollt ihr den??

Randnummer 239

VJ.: ?

Randnummer 240

VJ.: ?

Randnummer 241

VJ.: ?

Randnummer 242

VJ.: Halo???

Randnummer 243

IF.: Hay

Randnummer 244

IF.: Schick mir bitte von alle drei Sorten

Randnummer 245

IF.: Und den preis da drunter

Randnummer 246

VJ.: Ja aber ihr musst wissen welches ihr wollt dan kriegst du fotto davon

Randnummer 247

IF.: Sag mal die Preise

Randnummer 248

IF.: Ohne Foto

Randnummer 249

IF.: Erstmal kurz

Randnummer 250

IF.: ?

Randnummer 251

VJ.: Frage gerade

Randnummer 252

IF.: OK

Randnummer 253

IF.: Ist wahre aus Holland

Randnummer 254

IF.: Colombia

Randnummer 255

IF.: 5 Stück

Randnummer 256

IF.: Einmal Foto

Randnummer 257

IF.: Preis

Randnummer 258

IF.: ?/

Randnummer 259

VJ.: Ich warte auf Antwort Bruder

Randnummer 260

IF.: Okay super

Randnummer 261

IF.: Bruder

Randnummer 262

Von xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr wurde die Unterhaltung wie folgt fortgesetzt:

Randnummer 263

VJ.: [Foto]

Randnummer 264

VJ.: Hier

Randnummer 265

VJ.: Colombia

Randnummer 266

VJ.: Bruder wen du nach Stadt kommst das abhollst 32 Euro diese Material was du siehst

Randnummer 267

VJ.: Fahrer nach Stadt Problem gerade

Randnummer 268

IF.: Zu teuer tut mir leid

Randnummer 269

IF.: Für 5 Stück

Randnummer 270

IF.: Und selbst abholen

Randnummer 271

VJ.: Ja 31 wurde auch gehen

Randnummer 272

IF.: Bruder sehr gerne aber kaufe 5 Stück und cash

Randnummer 273

IF.: Und hole es selbst ab

Randnummer 274

VJ.: Von Holland kann ich dir 29 geben

Randnummer 275

VJ.: Wen du da selber nimmst

Randnummer 276

VJ.: Ja Bruder so sind die Preise für gutes koks

Randnummer 277

VJ.: Das ist erste Sahne Qualität

Randnummer 278

IF.: Ja verstehe Bruder

Randnummer 279

IF.: Also bis nach Stadt klappt nicht

Randnummer 280

VJ.: Doch aber kostet dan noch mehr

Randnummer 281

IF.: Bei dir abholen

Randnummer 282

IF.: Letzter preis

Randnummer 283

VJ.: 31 [emoji]

Randnummer 284

IF.: Tmm danke dir

Randnummer 285

VJ.: Bruder das sind schon Bruder Preise

Randnummer 286

IF.: Ja verstehe Bruder aber leider zu viel danke dir trotzdem

Randnummer 287

VJ.: Ok

Randnummer 288

IF.: Wenn weed da ist melde dich ruhig

Randnummer 289

VJ.: Ok

Randnummer 290

IF.: Kann lange dauern

Randnummer 291

VJ.: Paar Wochen

Randnummer 292

IF.: Okay

Randnummer 293

VJ.: 30,500

Randnummer 294

VJ.: wurde letzte preis in Stadt

Randnummer 295

VJ.: Für die koka

Randnummer 296

IF.: Warte habe es mein koseng geschickt

Randnummer 297

IF.: Warte auf Antwort

Randnummer 298

VJ.: Ok

Randnummer 299

Am 00.00.0000 ab xx:xx Uhr wurde das Gespräch wie folgt fortgesetzt:

Randnummer 300

VJ.: Habe neue encri

Randnummer 301

VJ.: Encro

Randnummer 302

IF.: ?

Randnummer 303

VJ.: Habe dir Anfrage Geschickt

Randnummer 304

Eine weitere Fortsetzung des Gesprächs konnte nicht festgestellt werden.

Randnummer 305

Während des Chats mit „IF.“ führte der Angeklagte S. Z.

Randnummer 306

(„VJ.“) parallel von xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr per Encrochat das folgende

Randnummer 307

Gespräch mit seinem Kontakt „NM.“:

Randnummer 308

VJ.: Brauche 5 kilo koka

Randnummer 309

VJ.: In Stadt

Randnummer 310

VJ.: Welchen Kurs kannst du mir geben bira?

Randnummer 311

VJ.: Bira

Randnummer 312

VJ.: ?

Randnummer 313

VJ.: Was kannst du mir da machen haben grosse Kunde für koka regelmäßig?

Randnummer 314

VJ.: Hallo?

Randnummer 315

VJ.: Bira bist du da??

Randnummer 316

NM.: EQgEEQAAAAAAAAAGWk86OpsAQAAA

Randnummer 317

[rekonstruiert von vibrantswan, mutmaßlich Telefongespräch oder Anwahlversuch / „incoming call“]

Randnummer 318

VJ.: Bira warum antwortest du nicht?

Randnummer 319

NM.: EQgEEdw6F+txAQAAGcQ9F+txAQAA

Randnummer 320

[rekonstruiert von vibrantswan, mutmaßlich Telefongespräch oder Anwahlversuch / „incoming call“]

Randnummer 321

NM.: EQgEEckpK+txAQAAGW8GLOtxAQAA

Randnummer 322

[rekonstruiert von vibrantswan, mutmaßlich Telefongespräch oder Anwahlversuch / „incoming call“]

Randnummer 323

NM.: Bolli peru oder colo

Randnummer 324

NM.: Gibt 3 Sorten

Randnummer 325

VJ.: OK

Randnummer 326

VJ.: Hast du Bilder

Randnummer 327

VJ.: Bira Deutschland macht komplett auf nächste Woche

Randnummer 328

VJ.: Alle laden und Grenze denke ich auch eine Woche später sagen die

Randnummer 329

VJ.: Also deutsche Grenzen

Randnummer 330

NM.: Okay gut bra

Randnummer 331

NM.: Frag den welche sorte bra

Randnummer 332

VJ.: Ok

Randnummer 333

VJ.: Bira

Randnummer 334

VJ.: Der fragt nach Fotos

Randnummer 335

VJ.: Von den sortem

Randnummer 336

VJ.: Und sag mal welche Preise bira

Randnummer 337

VJ.: Die wollen preisen

Randnummer 338

VJ.: Bira sag mal einen guten preis

Randnummer 339

VJ.: Oder sind die unterschiedlich?

Randnummer 340

VJ.: Colombia

Randnummer 341

VJ.: Fottos und Preise

Randnummer 342

VJ.: Habe neue encro und dir Anfrage geachcikt

Randnummer 343

NM.: [Foto]

Randnummer 344

NM.: Das ist colo

Randnummer 345

NM.: Zum beispiel

Randnummer 346

VJ.: Wie teuer

Randnummer 347

VJ.: 5 stuck

Randnummer 348

VJ.: bar bira

Randnummer 349

VJ.: Mach mir mal guten preis das ich was verdienen kann

Randnummer 350

NM.: Kommen die hier abholen?

Randnummer 351

NM.: Holland?

Randnummer 352

NM.: Hast du neue envro bekommen?

Randnummer 353

VJ.: Nein das muss nach Stadt ich bin dan da vor Ort

Randnummer 354

VJ.: Ja bira

Randnummer 355

VJ.: Habe neue encro

Randnummer 356

VJ.: Nimm mal an bitte

Randnummer 357

VJ.: Aber diese Telefon geht noch 25 Tage

Randnummer 358

NM.: Okay

Randnummer 359

VJ.: Sag mal die preis

Randnummer 360

VJ.: Für 5 kilo

Randnummer 361

NM.: Koka jetzt keine driver

Randnummer 362

VJ.: In Stadt

Randnummer 363

NM.: Kkmm opholem holland 27

Randnummer 364

NM.: Abholen

Randnummer 365

NM.: Selber

Randnummer 366

NM.: Sollen die

Randnummer 367

VJ.: [emoji]

Randnummer 368

VJ.: Auch nicht nach Stadt?

Randnummer 369

NM.: Hmmm vielleicht bei dir nwohl

Randnummer 370

NM.: Stadt

Randnummer 371

VJ.: Was koset mich das?

Randnummer 372

NM.: 29/30 bis fur fie tur

Randnummer 373

NM.: Mejne risiko

Randnummer 374

VJ.: Ok

Randnummer 375

Eine Fortsetzung des Gesprächs konnte nicht festgestellt werden.

Randnummer 377

Aus diesen Chatverläufen lässt sich aus Sicht der Kammer eindeutig herauslesen, dass der Angeklagte S. Z. (VJ.) fünf Kilogramm Kokain für 29.000 bis 30.000 € bei seinem Lieferanten NM. in Holland hätte erwerben können. Zu diesem Preis wäre es, auf Risiko des Lieferanten, zu ihm nach Stadt gebracht worden. Bei Selbstabholung in Holland hätte S. Z. 27.000 € pro Kilogramm an seinen Lieferanten zahlen müssen. Eine Lieferung nach Stadt lehnte NM. ab. Der Weiterverkauf ab Stadt bzw. eine Lieferung nach Stadt hätte somit im Verantwortungsbereich des Angeklagten S. Z. gelegen.

Randnummer 378

Im Laufe der Verhandlungen mit IF. forderte der Angeklagte S. Z. zunächst 32.000 € pro Kilo, ging dann auf 31.000 € pro Kilo herunter und nannte schließlich 30.500 € pro Kilo als letzten Preis bei Abholung in Stadt. Bei Lieferung nach Stadt, wie von IF. gewünscht, wäre der Preis noch höher gewesen, wurde jedoch von S. Z. nicht konkret beziffert. Wenn IF. das Kokain selbst in Holland abgeholt hätte, hätte S. Z. es ihm für 29.000 € verkauft.

Randnummer 379

Dieser Chatverlauf stützt ein Vermittlungsgeschäft des Angeklagten S. Z. nicht. Im Gegenteil spricht für ein Eigengeschäft, dass der Angeklagte S. Z. die Käuferpartei nicht offenlegt und davon schreibt, dass er „5 kilo koka brauche“ und er „grosse Kunde für koka regelmäßig habe“. Auch die an NM. gerichtete Nachricht „Mach mir mal guten preis das ich was verdienen kann“ spricht für ein Eigengeschäft, da sich anderenfalls das Gespräch um die Höhe der Provision gedreht hätte. Zudem geht der Angeklagte S. Z. im Laufe der Verhandlungen mit seinem Preis herunter, während NM. bei seinen Preisen bleibt. S. Z. reduziert damit seine eigene Gewinnspanne. Diese lag ursprünglich bei 2.000 € pro Kilo bei Selbstabholung in Holland. Bei Abholung in Bielefeld hatte S. Z. sich zunächst eine Gewinnmarge von 3.000 € eingerechnet, ging dann jedoch bis auf 1.500 € pro Kilo herunter. Im Ergebnis handelt es sich um typische Verhandlungen in einer Veräußerungskette.

Randnummer 380

Die Gewinnmarge des Angeklagten liegt auch deutlich oberhalb dessen, was er selbst als Höhe seiner Provision bei einem Vermittlungsgeschäft beziffert hat. Seine Provision lag nach eigenen Angaben bei 500 € bis 1.000 € pro Kilo. Auch dies spricht dafür, dass es sich in diesem Fall gerade nicht um ein Vermittlungsgeschäft handelte.

Randnummer 382

Unter Zugrundelegung der in der Hauptverhandlung verlesenen und oben bereits erörterten Wirkstofftabelle für Kokain sowie unter Berücksichtigung der dort ausgeführten Erwägungen, hat die Kammer - erneut unter Vornahme eines Sicherheitsabschlages - den Wirkstoffgehalt für diese Tat auf mindestens 80 % geschätzt.

Randnummer 383

Dies liegt nur knapp oberhalb des für das Jahr 0000 festgestellten Durchschnittswertes im Großhandel von 79,6 %. Zudem befand sich das Kokain erneut in Holland und stammte offenkundig direkt aus Südamerika, denn der Angeklagte bietet seinem Kunden die drei Sorten „bulivianische“, „colombianische“ und „peruanische“ zur Auswahl an. Er wies zudem darauf hin, dass die Qualität „erste Sahne“, also besonders gut sei. Auch die von ihm aufgerufenen Preise liegen oberhalb der in Fallakte 42 festgestellten Preise. Es ist daher anzunehmen, dass dieses Kokain hochwertiger war als das aus Fallakte 42.

Randnummer 385

Der Zeuge ML. hat hinsichtlich dieses Tatkomplexes ausgeführt, dass es zwei Datenlieferungen mit Chatnachrichten des Anbieters „Encrochat“ gegeben habe, die jeweils aufgrund einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) und richterlicher Genehmigung in Frankreich zunächst an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt und sodann über die Staatsanwaltschaft Bielefeld zur Polizei in Bielefeld gelangt seien.

Randnummer 386

Der Angeklagte S. Z. habe anhand des Inhalts der ausgewerteten Nachrichten als der Nutzer des Encrochat-Accounts VJ. identifiziert werden können. So habe er beispielsweise seinen Wohnort im BH.-straße und auch die Wohnanschrift seiner Eltern in der Straße UW. als Treffpunkt angegeben, habe den Namen seines Bruders („G.“) verwendet, habe in einem Chat auch seinen eigenen Vornamen genannt und sei in den Kontaktdaten seiner Kontakte teilweise mit dem bereits polizeibekannten Spitznamen „DZ.“ bezeichnet gewesen. In den Kontaktdaten weiterer Nutzer sei er als „UP.“, „XP.“ oder „ZM.“ abgespeichert gewesen. Dies seien Anspielungen auf seine geringe Körpergröße von 000 m, seine xy Herkunft und seinen Wohnort in Stadt. „VJ.“ habe später seinen Kontakten mitgeteilt, dass er nunmehr einen neuen Encrochat-Account habe und seinen neuen Namen mit „MY.“ bezeichnet.

Randnummer 387

Der Zeuge ML. hat weiter bekundet, dass sich aus den ausgewerteten Encrochat-Nachrichten zudem ergeben habe, dass der Angeklagte S. Z. auch im zwei- bis dreistelligen Kilogramm-Bereich mit Marihuana handele. Insoweit habe eine regelmäßige Geschäftsbeziehung zu dem in Holland ansässigen „NM.“ bestanden. Auch aus Spanien habe der Angeklagte große Mengen bezogen.

Randnummer 388

Der Zeuge ML. hat weiter ausgeführt, dass die erste Datenlieferung im Monat 0000 zur Polizei in Stadt gelangt sei. Die Daten hätten sich auf solche Nutzer bezogen, deren hauptsächlicher Aufenthaltsort sich im Stadt Bezirk befunden habe. Diese seien anhand der Geodaten zugeordnet worden. Im Jahr 0000 habe es eine Datennachlieferung gegeben, die sich auf die bereits bekannten Nutzer bezogen habe. Es habe sich um Daten gehandelt, die wohl im Wesentlichen im Ausland angefallen seien. Entweder der entsprechende deutsche Nutzer habe sich im Ausland aufgehalten oder dessen Gesprächspartner. Diese Daten seien erst nachträglich den bereits bekannten Nutzern zugeordnet worden. Im Gegensatz zur ersten Datenlieferung habe die Datennachlieferung jedoch keine Standortdaten enthalten.

Randnummer 389

Die Angaben des Zeugen waren vollumfänglich glaubhaft und standen in Übereinstimmung mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerken der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hinsichtlich der Herkunft der Encrochat-Daten. Seine Angaben zu dem von dem Angeklagten betriebenen Handel mit Marihuana wurden auch bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverläufe aus den Fallakten 2, 7 und 14. Zwar hat die Kammer das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, den Angeklagten jedoch darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich eingestellter Taten getroffene Feststellungen zu seinem Nachteil verwertet werden können.

Randnummer 391

Die Encrochat-Nachrichten sind auch als Beweismittel in diesem Verfahren verwertbar, sowohl hinsichtlich des Handeltreibens mit Kokain als auch mit Cannabis (vgl. BGH, Beschl. v. 02.03.2022, Az. 5 StR 457/21, Urteil v. 30.01.2025, Az. 5 StR 528/24).

Randnummer 392

In allen hier relevanten Fällen handelt es sich konkret um besonders schwere Straftaten, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Datenübermittlung auch nach deutschem Recht sog. Katalogtaten des § 100b Abs. 2 StPO darstellten. Zu dieser Zeit waren die Daten rechtmäßig bereitgestellt, so dass nachträgliche Veränderungen in der rechtlichen Bewertung nicht zu einer Unverwertbarkeit führen (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2025 – 5 StR 528/24).

Randnummer 393

Zweiter Tatkomplex

Randnummer 394

Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich der Fallakten 37, 38, 39 und 40 beruhen auf den glaubhaften, den vorstehenden Feststellungen entsprechenden Geständnissen der Angeklagten, soweit diese ihre jeweils eigenen Wahrnehmungen, Tätigkeiten und Absichten betreffen.

Randnummer 396

Der Angeklagte G. Z. hat sich zunächst durch eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung zur Sache eingelassen und sodann auch Nachfragen der Kammer beantwortet. Er hat die den Fallakten 37, 38, 39 und 40 zugrundeliegenden Taten vollumfänglich eingeräumt und auch Angaben zu den Qualitäten des Marihuanas gemacht.

Randnummer 397

Der Angeklagte S. Z. hat sich hinsichtlich dieser Taten ebenfalls zunächst durch eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung zur Sache eingelassen und sodann auch Nachfragen der Kammer beantwortet. Er hat die festgestellten Tatbeiträge vollumfänglich eingeräumt, jedoch bestritten, an den Taten seines Bruders finanziell partizipiert zu haben. Er hat ebenfalls bestritten, dass er für die Verwaltung der Gelder zuständig gewesen sei. Er hat sich vielmehr – wie festgestellt – dahingehend eingelassen, dass sein einziges finanzielles Interesse an diesen Taten darin bestand, dass er auf die Rückzahlung des seinem Bruder gewährten Darlehens hoffte. Im Übrigen habe er lediglich aus familiärer Verbundenheit seinem Bruder Erfolg bei seinen Geschäften gewünscht und diesem versucht zu helfen.

Randnummer 399

Die Kammer hat die Geständnisse der Angeklagten im Rahmen der Beweisaufnahme überprüft und für glaubhaft befunden. Die Einlassungen der Angeklagten bestätigten und ergänzten sich gegenseitig. Sie wurden zudem bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und die verlesenen Durchsuchungsberichte sowie durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK ML., der der Kammer die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen schilderte und hinsichtlich dessen Aussage kein Anlass zu Zweifeln bestand. Der Zeuge hatte ersichtlich noch gute Erinnerungen an die diesem Verfahren zugrundeliegenden Ermittlungen, insbesondere da es sich auch um einen nicht alltäglichen Vorgang handelte. Der Zeuge hat hierzu ausgeführt, dass auf Grundlage der Erkenntnisse aus den Encrochat-Dateien die Ermittlungskommission „Snooker“ gebildet wurde, die er geleitet habe und die zahlreiche verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt habe. Unter anderem sei ein IMSI-Catcher eingesetzt worden, es habe Observationen – teilweise auch mit technischen Mitteln – gegeben sowie Kameraüberwachungen, akustische Überwachungen außerhalb von Wohnraum und Telekommunikationsüberwachung. Im Rahmen eines Informationsaustausches mit der Ermittlungskommission „Werre“ bei der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke habe man festgestellt, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten G. Z. und dem gesondert Verfolgten GO. WT. bestand. Schließlich habe es eine umfangreiche gemeinsame Durchsuchungsaktion gegeben, bei der u.a. die Liegenschaft LN.-Straße und die Wohnanschrift des gesondert Verfolgten IM. KF. (YN.-straße in Stadt) durchsucht worden seien.

Randnummer 400

Fallakte 37

Randnummer 401

Hinsichtlich dieser Tat hat der Zeuge ML. geschildert, dass der von den Brüdern Z. genutzte KU. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 technisch überwacht worden sei, sodass dessen Fahrtwege nachvollzogen werden konnten. Wer von beiden nach Stadt gefahren sei, um dort Marihuana abzuholen, könne er nicht sagen. Jedoch sei G. Z. der Hauptnutzer des genannten KU. gewesen.

Randnummer 402

Durch die technische Observation der Anschrift des IM. KF. im Parallelverfahren sei zudem beobachtet worden, dass dort am 00.00.0000 gegen Mittag neben dem Pkw AY. des GO. WT., nahezu zeitgleich auch der OA. N02 und der IY. KU. des G. Z. eintrafen. G. Z. selbst habe seinen OA. N02 genutzt, während sein KU. von IM. KF. gefahren worden sei. Lediglich der KU. sei in den Hof hinter dem Haus gefahren worden. Dort habe G. Z. bereits den Kofferraum geöffnet, um offensichtlich etwas auszuladen, als ein Nachbar des IM. KF. sich für einige Zeit nahe des Pkws aufgehalten habe, um zu telefonieren. Daraufhin sei G. Z. letztlich mit seinem OA. zurück nach Sstadt gefahren und der KU. sei im Hinterhof des Hauses an der YN.-straße in Stadt verblieben.

Randnummer 403

Erst am Mittag des Folgetages sei GO. WT. zum Fahrzeug zurückgekehrt und habe zwei große schwarze Sport- oder Reisetaschen aus dem Kofferraum des Pkw ausgeladen. Die Taschen habe er in den Keller des Hauses gebracht.

Randnummer 404

Der Zeuge hat weiter erklärt, dass neben der technischen Überwachung des KU. des G. Z. auch eine Pkw-Innenraumüberwachung in diesem Fahrzeug stattgefunden habe. Dadurch sei bekannt geworden, dass G. Z. am 02.04.2023 mit seinem KU. zur Wohnanschrift des GO. WT. in Bad Oeynhausen gefahren sei. Auf der Innenraumüberwachung sei sodann zu hören, dass WT. 66.000 Euro in bar an G. Z. übergeben habe. Das Geld sei gemeinsam im Fahrzeug gezählt worden.

Randnummer 405

Schließlich habe, so hat der Zeuge KHK ML. weiter ausgeführt, der gesondert Verfolgte KF. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung Angaben zu den Marihuana-Mengen in den schwarzen Taschen gemacht. Zwar habe er insoweit wechselhafte Angaben gemacht und offenkundig versucht, die Marihuana-Mengen „kleinzureden“. Er habe jedoch letztlich auf mehrfachen Vorhalt hin erklärt, dass sich in den schwarzen Taschen jeweils mindestens 15kg Marihuana befunden hätten. Es sei auch ein Gutachten des LKA zur Berechnung des Fassungsvermögens eingeholt worden, wonach derartige Taschen bis zu 30 kg Marihuana fassen können.

Randnummer 406

Die Kammer hat ergänzend das Gutachten von Frau Dr. KH. vom LKA NRW vom 29.11.2023 in der Hauptverhandlung verlesen.

Randnummer 407

Tatbeiträge des Angeklagten S. Z. habe man im Hinblick auf diese Tat nicht beobachten können, bekundete der Zeuge KHK ML. weiter.

Randnummer 408

All dies bestätigte die Einlassungen der Angeklagten, die daher den Feststellungen zugrunde gelegt wurden.

Randnummer 409

Der Angeklagte G. Z. hat zudem angegeben, dass es sich um Marihuanablüten durchschnittlicher Qualität gehandelt habe. Dies passt auch zu dem festgestellten Kaufpreis. Da das tatbetroffene Marihuana nicht sichergestellt wurde, hat die Kammer den Wirkstoffgehalt geschätzt.

Randnummer 410

Dabei hat die Kammer als Orientierungshilfe die von den Landeskriminalämtern ermittelten Durchschnittswerte, und hier insbesondere die Werte der Jahre 2015 bis 2019, herangezogen. Diese betrugen gemäß Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, KCanG § 34 Rn. 282:

Randnummer 411

| sehr schlechte Qualität | schlechte Qualität | durchschnittliche Qualität | gute Qualität | sehr gute Qualität

Haschisch | ≤ 2 % | Ø 6,5 % | 16 % | Ø 19 % | ≥ 25 %

Marihuana-Gemisch | ≤ 1 % | Ø 1,5 % | 2,5 % | Ø 5 % | ≥ 8 %

Cannabisblüten | ≤ 5 % | Ø 7,5 % | 13 % | Ø 15 % | ≥ 17 %

Randnummer 412

Diese Tabelle hat die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen.

Randnummer 413

Die Kammer hat bei ihrer Schätzung zugrunde gelegt, dass es sich um eine Tat aus dem Jahr 2023 handelt, sodass tendenziell von etwas höheren Werten auszugehen ist, da gerichtsbekannt die Wirkstoffgehalte in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen sind. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich nach Angaben des Angeklagten G. Z. um Cannabisblüten durchschnittlicher Qualität handelte, während es sich bei dem in Fallakte 40 sichergestellten Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von 14,1 % aufwies, um Marihuanablüten von überdurchschnittlicher Qualität der Sorte „Kali“ gehandelt haben soll. Die Kammer hat einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und ist bei durchschnittlicher Qualität von einem Mindestwirkstoffgehalt von 10 % ausgegangen.

Randnummer 414

Fallakte 38

Randnummer 415

Zu der dieser Fallakte zugrundeliegenden Tat hat der Zeuge KHK ML. ausgeführt, dass eine Übergabe von Betäubungsmitteln am 00.00.0000 anhand der Innenraumüberwachung des KU. des G. Z. festgestellt werden konnte. Dieser habe am 00.00.0000 gegen Mittag ein Gespräch mit seinem Bruder S. Z. geführt, in welchem er berichtet habe, dass am selben Tag noch ein Freund vorbeikommen werde, um etwas abzuholen. Ferner habe er sich erkundigt, ob diese Person auch „einen weißen“ mitnehmen könne. S. Z. habe dies verneint, aber zugestimmt, dass der Freund noch am selben Tag „die Sachen“ abholen könne.

Randnummer 416

Kurz zuvor habe G. Z. ein Treffen mit GO. WT. vereinbart, welcher in der Folge auch gemeinsam mit IM. KF. zur Bunkeranschrift der Brüder Z. in die LN.-Straße nach STadt gefahren sei. Hier hätten sich zu diesem Zeitpunkt auch G. und S. Z. aufgehalten. In der Halle sei etwas in den KU. verladen worden. All dies habe sich aus der Pkw-Innenraumüberwachung ergeben.

Randnummer 417

In der Folge seien GO. WT. und IM. KF. zurück nach Stadt gefahren. KF. habe hierbei den KU. des G. Z. genutzt und eine kurz zuvor in Stadt nahe seiner Wohnanschrift angemietete Garage in der Straße „CW.-straße“ angesteuert. Später sei der KU. des G. Z. wieder nach Stadt zurückgebracht worden.

Randnummer 418

Am 00.00.0000 sei der KU. des G. Z. erneut nach Stadt gefahren worden. Anhand der PKW-Innenraumüberwachung sei deutlich geworden, dass G. Z. mit zwei spanisch sprechenden Personen unterwegs gewesen sei. Gemeinsam mit GO. WT. habe man daraufhin die Garage im „CW.-straße“ aufgesucht, um dort diverse Pakete mit Marihuana zu begutachten. GO. WT. sei mit der Qualität des Marihuanas nicht einverstanden gewesen. Es sei die Rede von 50 kg in zwei Taschen gewesen. G. Z. habe auf der Rückfahrt gegenüber den unbekannten spanisch sprechenden Personen geäußert, dass er aufgrund der Qualitätsmängel den Preis auf 3,7 (mutmaßlich 3.700 Euro pro Kilogramm) reduzieren müsse.

Randnummer 419

Eine Tatbeteiligung des S. Z. ergebe sich aus dem vor der Übergabe geführten Telefongespräch zwischen den Brüdern, sowie seiner Anwesenheit während der Übergabe in der LN.-Straße. Auch sei die Halle in der LN.-Straße, die dem S. Z. gehöre, als Lager- und Übergabeort genutzt worden.

Randnummer 420

Auch diese Erkenntnisse stehen in Einklang mit den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die die Kammer erneut ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Randnummer 421

Der Angeklagte G. Z. hat zudem angegeben, dass von den 50 kg Marihuana 22 kg feucht geworden und teilweise schon angeschimmelt waren. WT. habe sich über die mangelhafte Qualität beschwert. Er selbst habe daraufhin diese 22 kg zurückgenommen und den Kaufpreis für die restlichen 28 kg von 3.800 € pro Kilo auf 3.700 € pro Kilo gesenkt. Bei diesen 28 kg habe es sich um Cannabisblüten mittlerer Qualität gehandelt.

Randnummer 422

Unter Zugrundelegung der in der Hauptverhandlung verlesenen und oben bereits erörterten Wirkstofftabelle sowie unter Berücksichtigung der dort ausgeführten Erwägungen, hat die Kammer den Wirkstoffgehalt insoweit wiederum auf mindestens 10 % geschätzt.

Randnummer 423

Fallakte 39

Randnummer 424

Zu der dieser Fallakte zugrundeliegenden Tat hat der Zeuge KHK ML. ausgeführt, dass im Rahmen der Observationsmaßnahmen bekannt geworden sei, dass G. Z. am 00.00.0000 bereits in den frühen Morgenstunden die LN.- Straße 0 in STadt aufgesucht habe. Dies sei in Anbetracht seines üblichen Tagesablaufes ungewöhnlich gewesen. Durch die Pkw-Innenraumüberwachung seines Fahrzeugs und aufgrund von Videoaufnahmen sei ferner bekannt geworden, dass sich zu dieser Zeit dort auch S. Z. und der gesondert Verfolgte YC. QI. aufhielten.

Randnummer 425

Kurz nach Eintreffen vor Ort seien S. und G. Z. gemeinsam in den KU. des G. Z. gestiegen und in die nahegelegene PD.-straße gefahren. Aus dem Pkw heraus habe S. Z. fortlaufend Telefonate mit einer dritten Person geführt. Dieser Person habe er Anweisungen erteilt, wonach die Person die Umgebung im Auge behalten solle. Mutmaßlich habe es sich hierbei um YC. QI. gehandelt. Kurz darauf sei der Pkw des G. Z. wieder in die Einfahrt an der LN.- Straße 0 gefahren. Zeitgleich sei dort auch ein KU. mit französischem Kennzeichen eingetroffen, der nach etwa 10 Minuten die Örtlichkeit wieder verlassen habe.

Randnummer 426

In der Folge seien S. Z. und YC. QI. beobachtet worden, als sie in Höhe der Einfahrt zum Gelände an der LN.- Straße auf und ab gegangen seien. Der Pkw-Innenraumüberwachung habe entnommen werden können, dass G. Z. zeitgleich mit wenigstens drei weiteren unbekannten Personen in Kunststoff verpackte Gegenstände gezählt habe. Es seien die Begriff 19kg und Krautsachen gefallen. Es sei etwas aufgeteilt worden. Hierbei sei auch der Spitzname des S. Z., „DZ.“ gefallen, der einen Teil der Menge habe erhalten sollen.

Randnummer 427

Auch diese Erkenntnisse stehen in Einklang mit den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die die Kammer daher erneut ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Randnummer 428

Der Angeklagte G. Z. hat zudem angegeben, dass es sich um verschiedene Marihuana-Sorten mit unterschiedlicher Qualität gehandelt habe. Es habe sich jedoch jeweils um Marihuanablüten gehandelt. Diese habe er in den Folgetagen in unterschiedlichen Tranchen gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiterverkauft, wobei er Preise zwischen 3.600 € pro Kilo und 3.800 € pro Kilo erzielt habe, je nach Qualität der Teilmenge.

Randnummer 429

Unter Zugrundelegung der in der Hauptverhandlung verlesenen und oben bereits erörterten Wirkstofftabelle sowie unter Berücksichtigung der dort ausgeführten Erwägungen, hat die Kammer den durchschnittlichen Wirkstoffgehalt insoweit wiederum auf mindestens 10 % geschätzt.

Randnummer 430

Fallakte 40

Randnummer 431

Zu der dieser Fallakte zugrundeliegenden Tat hat der Zeuge KHK ML. ausgeführt, dass anhand der Telekommunikationsüberwachung des gesondert verfolgten GO. WT. in dem Parallelverfahren deutlich geworden sei, dass dieser am 00.00.0000 Betäubungsmittel erwerben wollte. Zu diesem Zweck habe er Kontakt zu dem ebenfalls gesondert verfolgten UV. RE. aufgenommen, der ein Fahrzeug besorgen sollte. Letztlich seien beide parallel in zwei Pkw nach Stadt gefahren und hätten sich an der LN.- Straße 0 mit G. Z. getroffen.

Randnummer 432

Nach einem Aufenthalt von ungefähr einer Stunde an der LN.- Straße hätten GO. WT. und UV. RE. nacheinander mit ihren Pkw das dortige Gelände verlassen. Beide seien auf direktem Weg zur YN.-straße nach Stadt gefahren. UV. RE. habe dort mit mehreren Einkaufstaschen der Firma FT. das Wohnhaus des gesondert verfolgten IM. KF. betreten. Kurz darauf sei dort auch WT. eingetroffen und habe ebenfalls das Wohnhaus des KF. betreten. RE. habe die Örtlichkeit bereits nach wenigen Minuten wieder verlassen, ohne die Einkaufstaschen mit sich zu führen. WT. habe sich noch länger dort aufgehalten und eine gewisse Zeit auch mit KF. zusammen in der Einfahrt zum Hinterhof gestanden. Dies habe sich aus der technischen Überwachung der Fahrzeuge sowie der Observation der Wohnanschrift des KF. ergeben.

Randnummer 433

Am Abend sei G. Z. nach Stadt zur dortigen Wohnanschrift des GO. WT. gefahren. Mutmaßlich habe G. Z. zu diesem Zeitpunkt Geld von WT. für den Inhalt der zuvor übergebenen Taschen erhalten.

Randnummer 434

Die geschilderten Erkenntnisse hätten am 07.09.2023 zur Umsetzung bereits bestehender Durchsuchungsbeschlüsse geführt. Dabei sei auch die Wohnung des IM. KF. an der YN.-straße in Stadt durchsucht worden. Im dortigen Keller seien unter anderem drei Einkaufstaschen der Marke FT. mit insgesamt ungefähr fünf Kilogramm Marihuana sichergestellt worden.

Randnummer 435

Eine Beteiligung des Angeklagten S. Z. sei nur insoweit festzustellen gewesen, als das seine Werkstattgarage in der LN.- Straße 0 als Übergabeort diente. S. Z. selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt wohl schon mit seiner Familie in Spanien befunden.

Randnummer 436

Auch diese von dem Zeugen KHK ML. mitgeteilten Ermittlungsergebnisse standen in Einklang mit den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die die Kammer daher erneut ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Randnummer 437

Ergänzend wurde in der Hauptverhandlung der Durchsuchungsbericht vom 07.09.2023 verlesen sowie die zugehörigen Lichtbilder in Augenschein genommen.

Randnummer 438

Das Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 29.11.2023 wurde ebenfalls verlesen. Demnach lag bei dem sichergestellten Marihuana aus den FT.-Tüten ein durchschnittlicher Wirkstoffanteil von 14,1 % vor. Es handelte sich somit um 4.986g Marihuana -netto- mit einem Wirkstoffgehalt von 703,13g THC.

Randnummer 439

Weitere Feststellungen

Randnummer 440

Soweit die Kammer Feststellungen hinsichtlich der gesondert Verfolgten GO. WT., IM. KF. und UV. RE. getroffen hat, beruhen diese auf den auszugsweise verlesenen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld in der Sache 10 KLs 25/23.

Randnummer 441

Schuldfähigkeit der Angeklagten

Randnummer 442

Für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aufgrund eigenen Betäubungsmittelkonsums bestanden bei beiden Angeklagten keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte G. Z. konsumierte im Tatzeitraum selbst keine Betäubungsmittel. Der Angeklagte S. Z. konsumierte im Tatzeitraum zwar Marihuana, jedoch nicht um sich zu berauschen, sondern als Schmerzmittel aufgrund seiner Glasknochenkrankheit. Während seiner Inhaftierung hat er stattdessen hochwirksame Schmerzmittel (Tillidin) bekommen. Weder beruhten seine Taten auf seinem Marihuanakonsum, noch gab es Anhaltspunkte für eine Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in den Tatzeitpunkten. Neben seinen Tätigkeiten im Rahmen des Betäubungsmittelhandels übte er im Tatzeitraum seine selbständige Berufstätigkeit als Betreiber eines X-Cafes aus. Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er durch seinen Marihuana-Konsum in seinem alltäglichen Berufs- und Familienleben eingeschränkt war. Zudem konnte er nach dem während des laufenden Hauptverfahrens erlittenen Herzinfarkt sowohl seinen Marihuana- als auch seinen Schmerzmittelkonsum vollständig einstellen. Auch dies zeigt, dass insoweit weder eine körperliche noch eine psychische Abhängigkeit eingetreten war.

Randnummer 443

Rechtliche Würdigung

Randnummer 444

Die Angeklagten haben sich danach wie tenoriert strafbar gemacht.

Randnummer 446

Der Angeklagte S. Z. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in drei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, 27 StGB in vier Fällen schuldig.

Randnummer 447

Erster Tatkomplex (Kokain-Taten)

Randnummer 448

In den Taten zu Fallakten 12, 42 und 24 hat sich der Angeklagte S. Z. jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht.

Randnummer 449

Die Tathandlungen reichen für ein vollendetes Handeltreiben aus, auch wenn es in den Fallakten 42 und 24 zu einem Geschäftsabschluss letztlich nicht mehr gekommen ist. Der Begriff des Handeltreibens ist umfassend dahin zu verstehen, dass er jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst, soweit es sich nicht lediglich um typische Vorbereitungen handelt, die weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen (BGH, Beschl. v. 26.10.2005, GSSt 1/05).

Randnummer 450

Auf Verkäuferseite reicht es für die Tatbestandserfüllung aus, dass der Verkäufer das Stadium unverbindlicher Gespräche verlässt und ernsthafte sowie verbindliche Verkaufsangebote persönlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder im Internet einem oder mehreren Adressaten unterbreitet. Da das Handeltreiben kein Erfolgsdelikt ist, stellt bereits das ernsthafte und verbindliche Verkaufsangebot ein Handeltreiben dar, ohne dass es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte oder gar zum Abschluss eines Vertrages gekommen sein muss (BGH, Beschl. v. 26.10.2005, GSSt 1/05).

Randnummer 451

Zweiter Tatkomplex (Cannabis-Taten)

Randnummer 452

Bei den den Fallakten 37, 38, 39 und 40 zugrundeliegenden Taten hat sich der Angeklagte S. Z. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, 27 StGB in vier Fällen strafbar gemacht.

Randnummer 453

Bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Interesses am Erfolg, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder doch wenigstens des Willens zur Tatherrschaft, ist der Angeklagte S. Z. hinsichtlich des Handeltreibens mit Cannabis als Gehilfe und nicht – wie angeklagt – als Mittäter anzusehen, da er lediglich fremdes Tun fördern wollte.

Randnummer 454

Der Angeklagte S. Z. betrachtete die Taten als die Taten seines Bruders, die er zwar unterstützen wollte, aber insoweit weder ein eigenes, unmittelbares Interesse am Taterfolg hatte, noch unmittelbar auf die Tatausführung Einfluss nahm. Er selbst partizipierte nicht am Gewinn aus den Taten, sondern hatte lediglich aus familiärer Verbundenheit zu seinem Bruder ein Interesse daran, dass dieser erfolgreiche Geschäfte machte. Er handelte insoweit nicht eigennützig. Inwieweit die Rückzahlung des gewährten Kredits aus konkreten Betäubungsmittelgeschäften erfolgte, konnte die Kammer nicht feststellen. Zudem gingen die Umsätze aus den Betäubungsmittelgeschäften weit über den Kreditbetrag hinaus.

Randnummer 455

Die lediglich unterstützenden Tatbeiträge (Beratung, Zurverfügungstellen der Werkstattgarage, „Schmiere stehen“ bei Übergabe) vermittelten ihm ebenfalls keine Tatherrschaft.

Randnummer 456

Der Angeklagte S. Z. wusste jeweils von den großen Mengen, handelte aber selbst nicht gewerbsmäßig.

Randnummer 458

Der Angeklagte G. Z. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis im besonders schweren Fall gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG in vier Fällen schuldig.

Randnummer 459

Der Angeklagte G. Z. verwirklichte jeweils den Tatbestand vollständig und eigenhändig. Er beabsichtigte, sich durch den Handel mit Cannabis eine nicht unerhebliche Einkommensquelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Somit handelte er sowohl eigennützig als auch gewerbsmäßig. Die Grenze zur nicht geringen Menge war in allen Fällen erheblich überschritten. Der Angeklagte G. Z. wusste auch, dass es sich um große Mengen handelte.

Randnummer 460

Rechtsfolgenausspruch

Randnummer 461

Bei der Bemessung der Rechtsfolgen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Randnummer 462

Der Angeklagte S. Z.

Randnummer 463

Für den Angeklagten S. Z. waren gemäß §§ 53, 54 StGB zunächst sieben Einzelstrafen zu bilden.

Randnummer 464

Einzelstrafen erster Tatkomplex

Randnummer 465

Für die drei Taten des Handeltreibens mit Kokain (Fallakten 12, 42 und 24) ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Die Kammer hat jeweils das Vorliegen von minder schweren Fällen (§ 29a Abs. 2 BtMG) geprüft, im Ergebnis jedoch in allen drei Fällen verneint.

Randnummer 466

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1998, Az. 5 StR 258/98).

Randnummer 467

Fallakte 12

Randnummer 468

Strafmildernd wirkte sich in diesem Fall das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten aus, das zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beitrug. Weiter waren der Zeitablauf von fast fünf Jahren seit der Tat sowie die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten als Erstverbüßer und aufgrund seiner gesundheitlichen Situation zu berücksichtigen. Die Glasknochenkrankheit führt dazu, dass der Angeklagte jeglicher körperlichen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen muss, da er sich dabei fast unvermeidlich zahlreiche Knochenbrüche und möglicherweise lebensgefährliche Verletzungen zuziehen würde. Die Krankheit erfordert zudem eine umfangreiche Behandlung mit insbesondere spezieller Ernährung und viel Sport. Beides ist in Haft nur sehr eingeschränkt zu realisieren, sodass die Haft absehbar zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen wird. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte – wie bereits in früheren Zeiten – auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sein wird. Dazu kommt noch der während der laufenden Hauptverhandlung erlittene Herzinfarkt, sodass die Kammer in der Gesamtschau von einer lebensverkürzenden Erkrankung ausgeht. All dies führt zu einer besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten, die die Kammer strafmildernd berücksichtigt hat.

Randnummer 469

Strafschärfend wirkte sich demgegenüber aus, dass es sich um die sog. „harte“ Droge Kokain mit einem hohen Suchtpotential und großer Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten handelte. Es handelte sich bei dieser Tat konkret um 100 g Kokain mit einem geschätzten Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % (schlechte Qualität), mithin um eine Wirkstoffmenge von 20 g Kokainhydrochlorid, was dem 4-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Dies war strafschärfend zu werten, da insoweit nicht nur eine geringfügige Überschreitung der nicht geringen Menge vorlag.

Randnummer 470

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge einen wesentlichen Umstand darstellt. Der Gesetzgeber hat der Menge dadurch einen besonderen Stellenwert eingeräumt, dass er bei den Straftatbeständen der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und 2 Nr. 2 BtMG das Vorliegen der zu einem deutlich höheren Strafrahmen führenden Qualifikation von dem Vorliegen einer nicht geringen Menge abhängig macht. Dies beruht darauf, dass sich das Gewicht des Angriffs auf das betroffene Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Allgemeinheit, gerade in der Menge des Wirkstoffs widerspiegelt. Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll (vgl. BGH, Urteil v. 23.12.1998, Az. 3 StR 531/98; BGH, Beschl. v. 08.11.2011, Az. 4 StR 472/11).

Randnummer 471

Die Verwendung von Encrochat zeigt zudem die Einbindung des Angeklagten in die organisierte Kriminalität mit internationalen Bezügen, woraus sich auf eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten schließen lässt. Der Angeklagte ist zudem vielfach und auch einschlägig vorbestraft, wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass der Angeklagte bisher überwiegend zu Geldstrafen verurteilt wurde und bisher noch keine vollstreckbare Freiheitsstrafe ausgeurteilt wurde.

Randnummer 472

In einer Gesamtschau konnte hier kein so deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschienen wäre. Trotz der erheblichen strafmildernden Gesichtspunkte führten hier insbesondere die Umstände, dass es sich um die sog. „harte Droge“ Kokain handelte und der Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht nur unerheblich überschritten war, zu der Ablehnung eines minder schweren Falls.

Randnummer 473

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 474

einem Jahr und sechs Monaten

Randnummer 475

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 476

Fallakte 42

Randnummer 477

Strafmildernd wirkten sich auch in diesem Fall zunächst das Geständnis des Angeklagten sowie die besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus. Auch der Zeitablauf von fast fünf Jahren seit der Tat war erneut strafmildernd zu berücksichtigen. Zudem wurde das Geschäft nicht durchgeführt, sodass das Kokain nicht in den Verkehr gelangte und keine konkrete Gesundheitsgefährdung eintrat.

Randnummer 478

Nicht strafmildernd war zu werten, dass das Kokain sich in Holland befand, denn es ist unerheblich, in welchem Land die gesundheitsschädliche Wirkung eintritt (Patzak/Fabricius, 11. Aufl. 2024, Vor §§ 29 ff., Rn. 131). Die Strafvorschriften gegen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienen dem Schutz der Volksgesundheit, bei dem es sich um ein international geschütztes Rechtsgut handelt (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Von daher wäre es nicht gerechtfertigt, einen wesentlichen Unterschied nur deswegen zu machen, weil es sich bei den potentiellen Abnehmern nicht um Inländer handelt. (vgl. BGH Beschl. v. 6.9.2001, Az. 3 StR 312/01).

Randnummer 479

Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass es sich um die „harte“ Droge Kokain und eine sehr große Menge handelte, nämlich zwei Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 1.400 g Kokainhydrochlorid, was dem 280-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Die Verwendung von Encrochat zeigt zudem die Einbindung des Angeklagten S. Z. in die organisierte Kriminalität mit internationalen Bezügen, was wiederum auf eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten schließen lässt. Der Angeklagte war Großhändler, das heißt, er verkaufte üblicherweise nicht an Endkunden, sondern an weitere Zwischenhändler. Dies zeigt sich auch daran, dass er neben Kokain im Kilogrammbereich auch mit Marihuana im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich handelte, was ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen ist. Schließlich kam das Geschäft auch nur deshalb nicht zustande, weil dem Abnehmer der Preis zu hoch war, nicht aber, weil der Angeklagte selbst von dem Geschäft Abstand genommen hatte. Der Angeklagte ist zudem vielfach und auch einschlägig vorbestraft, wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass der Angeklagte bisher überwiegend zu Geldstrafen verurteilt wurde und bisher noch keine vollstreckbare Freiheitsstrafe ausgeurteilt wurde.

Randnummer 480

In einer Gesamtschau konnte hier kein so deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschienen wäre. Trotz der erheblichen strafmildernden Gesichtspunkte war hier insbesondere unter Berücksichtigung der großen Menge an Kokain, wobei es sich im Betäubungsmittelstrafrecht um den bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, ein minder schwerer Fall abzulehnen.

Randnummer 481

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 482

zwei Jahren und sechs Monaten

Randnummer 483

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 484

Fallakte 24

Randnummer 485

Strafmildernd wirkten sich auch in diesem Fall zunächst das (Teil-)Geständnis des Angeklagten sowie die besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus. Auch der Zeitablauf von fast fünf Jahren seit der Tat war erneut strafmildernd zu berücksichtigen. Zudem wurde das Geschäft nicht durchgeführt, sodass das Kokain nicht in den Verkehr gelangte und keine konkrete Gesundheitsgefährdung eintrat.

Randnummer 486

Dass das Kokain sich in den Niederlanden befand, war in diesem Fall schon deshalb nicht strafmildernd zu werten, weil es für den deutschen Markt bestimmt war, wie sich aus dem dargestellten Chatverlauf eindeutig ergibt. Zudem wäre es, wie bereits erwähnt, auch unerheblich, in welchem Land die gesundheitsschädliche Wirkung eintritt (Patzak/Fabricius, 11. Aufl. 2024, Vor §§ 29 ff., Rn. 131).

Randnummer 487

Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass es sich um die „harte“ Droge Kokain und eine sehr große Menge handelte, nämlich fünf Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 4.000 g Kokainhydrochlorid, was dem 800-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Diese Menge wirkte sich erheblich strafschärfend aus. Es handelte sich um ein Geschäft im Gesamtvolumen von 150.000 €, bei dem der Angeklagte zwischen 7.500 und 10.000 € verdient hätte. Die Verwendung von Encrochat zeigt zudem die Einbindung des Angeklagten S. Z. in die organisierte Kriminalität mit internationalen Bezügen, was wiederum auf eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten schließen lässt. Der Angeklagte war Großhändler, das heißt, er verkaufte üblicherweise nicht an Endkunden, sondern an weitere Zwischenhändler. Dies zeigt sich auch daran, dass er neben Kokain im Kilogrammbereich auch mit Marihuana im zwei- bis dreistelligen Kilogrammbereich handelte, was ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen ist. Schließlich kam das Geschäft auch nur deshalb nicht zustande, weil dem Abnehmer der Preis zu hoch war, nicht aber, weil der Angeklagte selbst von dem Geschäft Abstand genommen hatte. Der Angeklagte ist zudem vielfach und auch einschlägig vorbestraft, wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass der Angeklagte bisher überwiegend zu Geldstrafen verurteilt wurde und bisher noch keine vollstreckbare Freiheitsstrafe ausgeurteilt wurde.

Randnummer 488

In einer Gesamtschau konnte hier kein so deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschienen wäre. Trotz der erheblichen strafmildernden Gesichtspunkte war hier insbesondere unter Berücksichtigung der sehr großen Menge an Kokain, wobei es sich im Betäubungsmittelstrafrecht um den bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, ein minder schwerer Fall abzulehnen.

Randnummer 489

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 490

vier Jahren

Randnummer 491

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 492

Einzelstrafen zweiter Tatkomplex

Randnummer 493

Für die vier Taten des verbotenen Handeltreibens mit Cannabis im besonders schweren Fall ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG ausgegangen, und hat diesen aufgrund der Gehilfenstellung des Angeklagten gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB verschoben, sodass im Ergebnis ein Strafrahmen von einem Monat Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe eröffnet war. Die Kammer hat dabei jeweils zunächst ein Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels (auch unter Berücksichtigung der Beihilfe sowie der weiteren im Folgenden aufgeführten Strafmilderungsgründe) geprüft, im Ergebnis aber jeweils verneint. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH, Urteil vom 14.08.2008 - 3 StR 181/08). Dies hat die Kammer, wie im Folgenden ausgeführt wird, jeweils insbesondere aufgrund der erheblich großen Cannabis-Mengen verneint.

Randnummer 494

Fallakte 37

Randnummer 495

Strafmildernd wirkten sich hier erneut das Geständnis des Angeklagten sowie seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus. Zudem waren seine Tatbeiträge nur von recht geringem Gewicht (Beratung im Vorfeld und telefonischer Kontakt während der Übergabe).

Randnummer 496

Erheblich strafschärfend wirkte sich demgegenüber die sehr große Menge Marihuana von 30 kg mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3.000 g THC aus, was dem 400-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier strafschärfend aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. All diese Umstände waren dem Angeklagten S. Z. bekannt und wirkten sich auch für ihn als Gehilfen strafschärfend aus.

Randnummer 497

Es konnten somit keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die auch unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten S. Z., die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich war hier der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG anzuwenden.

Randnummer 498

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 499

zwei Jahren

Randnummer 500

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 501

Fallakte 38

Randnummer 502

Zugunsten des Angeklagten S. Z. wirkten sich hier erneut das Geständnis des Angeklagten sowie seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus. Zudem waren seine Tatbeiträge nur von recht geringem Gewicht (Beratung im Vorfeld und Zurverfügungstellung der Werkstattgarage).

Randnummer 503

Erheblich strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die sehr große Menge Marihuana von 50 kg aus, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass davon 22 kg unbrauchbar waren. Die restlichen 28 kg hatten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 2.800g THC, was dem 373-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier zulasten des S. Z. aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. All diese Umstände waren dem Angeklagten S. Z. bekannt und wirkten sich auch für ihn als Gehilfen strafschärfend aus.

Randnummer 504

Es konnten somit auch hier keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die auch unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten S. Z., die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich war auch hier der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG anzuwenden.

Randnummer 505

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 506

einem Jahr und neun Monaten

Randnummer 507

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 508

Fallakte 39

Randnummer 509

Zugunsten des Angeklagten S. Z. wirkten sich hier erneut das Geständnis sowie seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus.

Randnummer 510

Erheblich strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die sehr große Menge Marihuana von 19 kg mit einen Wirkstoffgehalt von mindestens 1.900g THC, was dem 253-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier zulasten des S. Z. aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. All diese Umstände waren dem Angeklagten S. Z. bekannt und wirkten sich auch für ihn als Gehilfen strafschärfend aus. Bei dieser Tat leistete S. Z. zudem mehrere Tatbeiträge: er stellte seine Werkstattgarage als Übergabeort zur Verfügung, beriet G. hinsichtlich der Abnehmer und der Preise, führte mehrere Telefongespräche um eine sichere Übergabe zu organisieren und war selbst auch während der Übergabe vor Ort und sicherte diese durch Beobachtung der Umgebung ab.

Randnummer 511

Es konnten somit auch hier keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die auch unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten S. Z., die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich war auch hier der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG anzuwenden.

Randnummer 512

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 513

einem Jahr und sechs Monaten

Randnummer 514

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 515

Fallakte 40

Randnummer 516

Zugunsten des Angeklagten S. Z. wirkten sich hier erneut das Geständnis sowie seine besondere Haftempfindlichkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und als Erstverbüßer aus. Zudem leistete er nur einen Tatbeitrag von recht geringem Gewicht, indem er seinem Bruder weiterhin die Nutzung der Werkstattgarage ermöglichte, obwohl er selbst sich im Tatzeitpunkt bereits in Spanien befand. Schließlich wirkte sich deutlich strafmildernd aus, dass das Marihuana sichergestellt wurde und somit nicht in den Verkehr gelangte.

Randnummer 517

Strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die große Menge Marihuana von 4.986,8 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 703,1 g THC aus, was dem 93,75-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier zulasten des S. Z. aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. All diese Umstände waren dem Angeklagten S. Z. bekannt und wirkten sich auch für ihn als Gehilfen strafschärfend aus.

Randnummer 518

Es konnten somit auch hier keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die auch unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten S. Z., die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich war auch hier der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG anzuwenden.

Randnummer 519

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 520

neun Monaten

Randnummer 521

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 522

Gesamtstrafe

Randnummer 523

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

Randnummer 524

fünf Jahren

Randnummer 525

als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer insbesondere erneut strafmildernd die gesundheitliche Situation des Angeklagten berücksichtigt. Ferner wurde strafmildernd der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Taten sowie das Sinken der Hemmschwelle bei Begehung gleichartiger Taten berücksichtigt.

Randnummer 526

Der Angeklagte G. Z.

Randnummer 527

Einzelstrafen

Randnummer 528

Für den Angeklagten G. Z. waren gemäß §§ 53, 54 StGB zunächst vier Einzelstrafen zu bilden.

Randnummer 529

Für die vier Taten des verbotenen Handeltreibens mit Cannabis im besonders schweren Fall ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KCanG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Randnummer 530

Die Kammer hat dabei jeweils zunächst ein Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels geprüft, im Ergebnis aber jeweils verneint. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH, Urteil vom 14.08.2008 - 3 StR 181/08). Dies hat die Kammer, wie im Folgenden ausgeführt wird, jeweils insbesondere aufgrund der erheblich großen Cannabis-Mengen verneint.

Randnummer 531

Fallakte 37

Randnummer 532

Zugunsten des Angeklagten G. Z. war sein frühes und vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, das die Beweisaufnahme erheblich verkürzte. Der Angeklagte hat sich sogar über die Anklagevorwürfe hinaus selbst belastet. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist und dass zu seinen Lasten eine Einziehungsentscheidung in erheblicher Höhe getroffen wurde. Als Erstverbüßer und aufgrund seiner familiären Situation (Geburt des ersten Kindes im September 0000) ist er auch besonders haftempfindlich.

Randnummer 533

Demgegenüber wirkte sich erheblich strafschärfend die sehr große Menge Cannabis von 30 kg mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3.000 g THC aus, was dem 400-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der Wirkstoffmenge, bezogen auf den Grenzwert zur nicht geringen Menge, auf das im Betäubungsmittelstrafrecht ausschlaggebende Strafzumessungskriterium. Zudem wirkte sich strafschärfend aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. Zudem verwirklichte er zwei Regelbeispiele, indem er sowohl gewerbsmäßig als auch mit nicht geringen Mengen handelte.

Randnummer 534

Es konnten somit keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich verblieb es hier bei dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG.

Randnummer 535

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 536

drei Jahren

Randnummer 537

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 538

Fallakte 38

Randnummer 539

Zugunsten des Angeklagten G. Z. war erneut sein frühes und vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, das die Beweisaufnahme erheblich verkürzte. Der Angeklagte hat sich sogar über die Anklagevorwürfe hinaus selbst belastet. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet und besonders haftempfindlich ist, sowie dass zu seinen Lasten eine Einziehungsentscheidung in erheblicher Höhe getroffen wurde.

Randnummer 540

Erheblich strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die sehr große Menge Marihuana von 50 kg aus, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass davon 22 kg unbrauchbar waren. Die restlichen 28 kg hatten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 2.800g THC, was dem 373-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier strafschärfend aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. Zudem verwirklichte er zwei Regelbeispiele, indem er sowohl gewerbsmäßig als auch mit nicht geringen Mengen handelte.

Randnummer 541

Es konnten somit keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich verblieb es auch hier bei dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG.

Randnummer 542

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 543

zwei Jahren und neun Monaten

Randnummer 544

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 545

Fallakte 39

Randnummer 546

Zugunsten des Angeklagten G. Z. war erneut sein frühes und vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, das die Beweisaufnahme erheblich verkürzte. Der Angeklagte hat sich sogar über die Anklagevorwürfe hinaus selbst belastet. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet und besonders haftempfindlich ist, sowie dass zu seinen Lasten eine Einziehungsentscheidung in erheblicher Höhe getroffen wurde.

Randnummer 547

Erheblich strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die sehr große Menge Marihuana von 19 kg mit einen Wirkstoffgehalt von mindestens 1.900g THC, was dem 253-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier strafschärfend aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. Zudem verwirklichte er zwei Regelbeispiele, indem er sowohl gewerbsmäßig als auch mit nicht geringen Mengen handelte.

Randnummer 548

Es konnten somit keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich verblieb es auch hier bei dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG.

Randnummer 549

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 550

zwei Jahren und sechs Monaten

Randnummer 551

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 552

Fallakte 40

Randnummer 553

Zugunsten des Angeklagten G. Z. war erneut sein frühes und vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen, das die Beweisaufnahme erheblich verkürzte. Der Angeklagte hat sich sogar über die Anklagevorwürfe hinaus selbst belastet. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet und besonders haftempfindlich ist, sowie dass zu seinen Lasten eine Einziehungsentscheidung in erheblicher Höhe getroffen wurde. Schließlich war deutlich strafmildernd zu werten, dass das Marihuana sichergestellt wurde und somit nicht in den Verkehr gelangte.

Randnummer 554

Strafschärfend wirkte sich dem gegenüber die große Menge Marihuana von 4.986,8 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 703,1 g THC aus, was dem 93,75-fachen der nicht geringen Menge entspricht. Zudem wirkte sich auch hier strafschärfend aus, dass die Tat im Rahmen von organisierter Kriminalität mit internationalen Bezügen begangen wurde. Auch G. Z. handelte als Groß- bzw. Zwischenhändler, der überwiegend an weitere Händler verkaufte. Zudem verwirklichte er zwei Regelbeispiele, indem er sowohl gewerbsmäßig als auch mit nicht geringen Mengen handelte.

Randnummer 555

Es konnten somit keine besonderen oder erheblich überwiegenden Strafmilderungsgründe festgestellt werden, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen würden. Folglich verblieb es auch hier bei dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG.

Randnummer 556

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von

Randnummer 557

zwei Jahren

Randnummer 558

als tat- und schuldangemessen erkannt.

Randnummer 559

Gesamtstrafe

Randnummer 560

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten G. Z. sprechenden Umstände gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

Randnummer 561

drei Jahren neun Monaten

Randnummer 562

als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer insbesondere erneut strafmildernd den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten sowie das Sinken der Hemmschwelle bei Begehung gleichartiger Taten berücksichtigt.

Randnummer 563

Nebenentscheidungen

Randnummer 564

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

Randnummer 565

Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend aber auch erforderlich, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben, was der Fall ist, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können. Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (BGH, Urt. v. 24.5.2018, Az.5 StR 623/17).

Randnummer 566

Bei mehreren Beteiligten kann gegen jeden einzelnen von ihnen nur das eingezogen werden, was der jeweilige Beteiligte selbst erlangt hat. Aus Mittäterschaft folgt nicht, dass alle Mittäter etwas im Sinne des § 73 StGB erlangt haben (vgl. Fischer, 71. Aufl. 2024, § 73 Rn. 29 m.w.N.). Im Gegenteil ist eine Einziehung auch bei einem Gehilfen möglich, soweit dieser selbst etwas aus der Tat erlangt hat.

Randnummer 567

Nach diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der Angeklagte S. Z. im ersten Tatkomplex 2.000 € aus Fallakte 12 erlangt hat, die die Kammer dementsprechend eingezogen hat. Im zweiten Tatkomplex hat der Angeklagte S. Z. nichts erlangt. Ob das zurückgezahlte Darlehen in Höhe von 12.000 € unmittelbar aus Taterträgen des G. Z. gezahlt wurde bzw. aus welchen Taten das Geld stammte, ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

Randnummer 568

Der Angeklagte G. Z. hat im zweiten Tatkomplex insgesamt 299.000 € (108.000 € aus FA 37, 103.600 € aus FA 38,68.400 € aus FA 39 und 19.000 € aus FA 40) erlangt, die die Kammer eingezogen hat.

Randnummer 569

Hinsichtlich der bei der Verhaftung sichergestellten Beträge war keine Einziehung nach § 73 oder § 73a StGB möglich, weil weder festzustellen war, dass diese konkreten Beträge aus Straftaten erlangte wurden, noch, dass sie aus anderen als den ausgeurteilten Straftaten stammten. Es hätte sich sowohl um legal erworbenes Geld handeln können, als auch um Geld, das aus den hier abgeurteilten Straftaten erworben wurde und somit bereits unter die getroffene Wertersatzeinziehung fällt.

Randnummer 570

Hinsichtlich der bei der Verhaftung sichergestellten Mobiltelefone und des Fahrzeugs KU. N01 hat der Angeklagte G. Z. sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung erklärt.

Randnummer 571

Das Urteil beruht auf einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO.

Randnummer 572

KA. PN.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 34 KCanG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LG Bielefeld in 24 KLs 7/24 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten