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Rechtsprechung · LAG Thüringen

LAG Thüringen, Urteil vom 14.04.2011 – 6 Sa 439/10

Altersteilzeitarbeitsvergütung einer Lehrkraft aus Annahmeverzug - Angebot der Arbeitsleistung
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGTH:2011:0414.6SA439.10.0A

Leitsatz

Die von einem Teilzeitarbeitnehmer (Floating-Modell) geleistete planmäßige Mehrarbeit ist bei der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 1 TV ATZ zu berücksichtigen (BAG 19. Mai 2009 9 AZR 145/08, 9 AZR 149/08).

Wurde im Altersteilzeitvertrag ein Beschäftigungsumfang entsprechend der vor Eintritt in die Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit ohne Berücksichtigung der planmäßigen Mehrarbeit vereinbart, hat der Arbeitnehmer für die Zeit der planmäßigen Mehrarbeit nur dann Anspruch auf Vergütung aus Annahmever-zug, wenn er seine Arbeitsleistung in diesem Umfang zumindest wörtlich an-geboten hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Jena vom 22. Oktober 2010 3 Ca 79/10 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über Altersteilzeitvergütung.

Randnummer 2

Der am 0.0.1953 geborene Kläger ist beim Beklagten als Fachlehrer an der staatlichen berufsbildenden Schule S. beschäftigt.

Randnummer 3

Die Parteien schlossen am 14. Mai 2008 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell (Bl. 6 d. A.) mit einer Arbeitsphase vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2013 und einer Freistellungsphase vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2018. Gem. § 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ, was einen künftigen Beschäftigungsumfang von 40 v. H. ergibt.

Randnummer 4

Vor dem Wechsel in die Altersteilzeit war der Kläger auf Grund Teilzeitvertrages nach dem Floating-Modell mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 80 v. H. beschäftigt. Darüber hinaus leistete der Kläger planmäßige Mehrarbeitsstunden nach dem mit "Flexibilisierung der Pflichtstundenverteilung" überschriebenen Teil C der Angebote Personalentwicklung vom 4. November 1998. Die Teilzeitarbeit und die sogenannte planmäßige Mehrarbeit machten einen Beschäftigungsumfang von 100 v. H. aus.

Randnummer 5

Der Kläger wurde während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit 80 v. H. der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Lehrers eingesetzt und erhielt Vergütung entsprechend eines Beschäftigungsumfanges von 40 v. H. Darüber hinaus leistete er bei Bedarf Mehrarbeit, die nicht vergütet, sondern in Freizeit abgegolten wurde.

Randnummer 6

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 19. Mai 2009 (9 AZR 145/08, 9 AZR 149/08), die im Rahmen der Flexibilisierung geleistete planmäßige Mehrarbeit sei bei der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 3 Unterabs. 2 S. 1 TV ATZ zu berücksichtigen.

Randnummer 7

Der Beklagte wies die staatlichen Schulämter mit Schreiben vom 20. Mai 2009 (Bl. 23 f. d. A.) auf die Entscheidungen hin und bat, diese Rechtsprechung ab sofort bei der Bewilligung von Altersteilzeit für Floatingteilnehmer sowie bei ggf. noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 24. September 2009 (Bl. 8 d. A.), am 29. Oktober 2009 beim staatlichen Schulamt R. eingegangen, machte der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2009 die Neuberechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Altersteilzeit und die sich daraus ergebende Altersteilzeitvergütung geltend.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 3. November 2009 (Bl. 19 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, in Umsetzung der Urteiles des Bundesarbeitsgerichts werde der Beschäftigungsumfang nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ ab dem 29. Oktober 2009 auf 50 v. H. erhöht. Der Kläger erhält seitdem eine Altersteilzeitarbeitsvergütung entsprechend eines Beschäftigungsumfangs von 20/40.

Randnummer 10

Der Kläger hat mit seiner Feststellungsklage zunächst Entgelt auf der Basis der erhöhten Altersteilzeitwochenstunden von 20/40 ab dem 1. August 2008 und zuletzt seit dem 1. März 2009 geltend gemacht.

Randnummer 11

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 30 f. d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 12

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag ab 1. April 2009 entsprochen und die Klage im Übrigen wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzung für den Annahmeverzug seien erfüllt. Eines Angebotes der Arbeitsleistung durch den Kläger habe es nicht bedurft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 31 ff. d. A.) verwiesen.

Randnummer 13

Gegen das ihm am 15. November 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 1. Dezember 2010 Berufung eingelegt und die Berufung am 14. Januar 2011 begründet. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger hätte seine Arbeitsleistung zumindest wörtlich anbieten müssen. Dies sei nicht erfolgt. Auch nach dem 19. Mai 2005 sei ein wörtliches Angebot nicht entbehrlich. Der Beklagte habe den Kläger nicht von sich aus auf die geänderte Rechtslage hinweisen müssen. Er habe zur Umsetzung der Urteile vom 19. Mai 2009 entschieden, den Beschäftigungsumfanges bei einem entsprechenden Antrag auf Mehrarbeit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu erhöhen. Diesen Antrag habe der Kläger erst am 29. Oktober 2009 gestellt. Er habe in der Vergangenheit weder eine Erhöhung der Arbeitszeit verlangt, noch einen dahingehenden Wunsch geäußert.

Randnummer 14

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 15

das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 22.10.2010, Az.: 3 Ca 79/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Der Kläger beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Der Kläger hält auch ein wörtliches Angebot für entbehrlich. Darüber hinaus behauptet er, im Mai 2008 sei der Altersteilzeitvertrag mit dem Schulamtsjurist Herrn D. ausgehandelt worden. Rechtliche Grundlage seien damals die 16 Wochenstunden Arbeitszeit gewesen, 40 v. H.. Der Kläger habe gegenüber Herrn D. geäußert, er finde das ungerecht, weil er auf Grund der planmäßigen Mehrarbeit zuvor immer 100 % gearbeitet habe und jetzt mit der reduzierten Arbeitszeit in die Altersteilzeit gehe. Herr D. habe erwidert, der Kläger dürfe keine planmäßige Mehrarbeit mehr leisten, es gäbe keine Möglichkeit, die Mehrarbeit zu bezahlen. Der Kläger habe sich dann damit abgefunden und erklärt, er möchte die Altersteilzeit machen und finde sich damit ab.

Randnummer 19

Zudem meint der Kläger, der Beklagte habe nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gemäß seiner Verantwortung als Arbeitgeber und Vertragspartei nicht abwarten dürfen, bis sich der Kläger bei ihm melde. Der Beklagte habe ihn bewusst in dem Glauben gelassen, sich auch nach dem 19. Mai 2009 tarifgerecht zu verhalten. Dies sei arglistig und tarifvertragswidrig.

Randnummer 20

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 21

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form-

und fristgerecht ein-gelegte und damit insgesamt zulässige Berufung

ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf

Altersteilzeitvergütung für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 29.

Oktober 2009 auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von

20/40. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist daher abzuändern und die

Klage abzuweisen.

I.

Randnummer 22

Die Klage ist zulässig.

Randnummer 23

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt.

Randnummer 24

a) Die Klageschrift muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die

bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen

Anspruchs enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der

Rechtskraft des erstrebten Urteils müssen bestimmt werden können.

Der buchstäbliche Wortlaut der Antragsfassung ist nicht

entscheidend. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht

hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der

Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht

(BAG 19. Mai 2009 9 AZR 145/08 AP Nr. 5 zu § 6 ATG mwN.).

Randnummer 25

b) Die nötige Auslegung ergibt hier, dass der Kläger keinen

unzulässigen unbezifferten Leistungsantrag stellen will. Er möchte

vielmehr festgestellt wissen, dass sein Altersteilzeitvergütung auf

der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20/40 Wochenstunden

zu leisten ist.

Randnummer 26

2. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Der

Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der

Vergütungspflicht des Beklagten im streitgegenständlichen Umfang.

Die Feststellungsklage ist nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage

unzulässig.

Randnummer 27

a) Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt.

Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr eine

sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu

erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen

Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 19. Mai 2009 9 AZR 145/08

aaO. mwN.).

Randnummer 28

b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das der

Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet,

den Konflikt endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden.

Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über den Zeitpunkt

des Anspruchs auf Altersteilzeitvergütung in geltend gemachter

Höhe. Berechnungsfaktoren oder andere Umstände sind unstreitig.

II.

Randnummer 29

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf

Altersteilzeitvergütung auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit

von 20/40 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 1. April 2009 bis 29.

Oktober 2009.

Randnummer 30

1. Der Kläger hat keine Annahmeverzugsansprüche nach § 615 i. V.

mit § 611 BGB. Es fehlt am Angebot der Arbeitsleistung.

Randnummer 31

1.1. Der Kläger hätte seine Arbeitsleistung im Umfang von

weiteren 20 v. H. der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten

anbieten müssen.

Randnummer 32

a) Eines tatsächlichen Angebotes bedurfte es nicht. Ein

wörtliches Angebot reichte aus.

Randnummer 33

aa) Der Gläubiger kommt gem. § 293 BGB in Verzug, wenn er die

ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Leistung muss dem

Gläubiger gem. § 294 BGB tatsächlich angeboten werden. Gem. § 295

BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger dem Schuldner

erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde oder wenn

zur Bewirkung der Leistung eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers

erforderlich ist.

Randnummer 34

Wird eine Lehrkraft im Stundenplan nicht berücksichtigt, genügt

ein wörtliches Angebot, weitere Unterrichtsstunden leisten zu

wollen, weil der Arbeitgeber bei und durch Erstellung des

Stundenplans erklärt, er werde die Leistung nicht annehmen und weil

für die Ableistung der weiteren Unterrichtsstunden eine Ergänzung

des Stundenplans erforderlich ist (BAG 30. April 2008 5 AZR

502/07 BAGE 126, 316 325).

Randnummer 35

bb) So liegen die Dinge im Streitfall. Ein wörtliches Angebot

des Klägers gem. § 295 BGB genügte, weil der Beklagte den Kläger im

Stundenplan nur mit einer Arbeitszeit von 80 v. H. eines

Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt und damit zum Ausdruck

gebracht hat, er werde die darüber hinausgehende Arbeitsleistung

nicht annehmen.

Randnummer 36

b) Ein wörtliches Angebot war nicht nach § 296 BGB

entbehrlich.

Randnummer 37

aa) Gem. § 296 BGB bedarf es auch keines wörtlichen Angebotes

des Schuldners, wenn für die vom Gläubiger vorzunehmende

Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er

diese Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.

Randnummer 38

Liegt die Verantwortung für die Arbeitseinteilung allein beim

Arbeitgeber, kommt dieser mit Ablauf des Kalenderjahres nach § 296

S. 1 BGB in Annahmeverzug, wenn nach dem öffentlich-rechtlichen

Arbeitszeitrecht die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40

Stunden nicht mehr erreicht werden kann (BAG 8. Oktober 2008 5

AZR 715/07 EzA § 615 BGB 2002 Nr. 27). Der Umfang der

Leistungspflicht muss dabei allerdings feststehen.

Randnummer 39

Bestehen Meinungsverschiedenheiten über den zeitlichen Umfang

der zu erbringenden Arbeit, kommt § 296 BGB nicht zur Anwendung.

Macht der Arbeitgeber von einem vermeintlichen Recht Gebrauch, die

Arbeitszeitdauer flexibel zu bestimmen, muss der Arbeitnehmer die

Arbeit zumindest wörtlich anbieten (BAG 25. April 2007 5 AZR

504/06 AP Nr. 121 zu § 615 BGB; 18. November 2009 5 AZR 774/08

juris). Das gilt erst recht in den Fällen, in denen beide

Vertragsparteien übereinstimmend von einem vertraglich geschuldeten

geringeren Beschäftigungsumfang ausgehen.

Randnummer 40

bb) Nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger seine

Arbeitsleistung wörtlich anbieten müssen. Die Parteien konnten

davon ausgehen, der Kläger werde mit der 80 %-igen Beschäftigung

vertragsgemäß eingesetzt, mehr sei nicht geschuldet. Der Beklagte

war nicht veranlasst, dem Kläger weitere darüber hinausgehende

Arbeit zuzuweisen.

Randnummer 41

1.2. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung nicht angeboten.

Randnummer 42

Ein tatsächliches Angebot erfolgte unstreitig nicht. Auch ein

wörtliches Angebot liegt nicht vor.

Randnummer 43

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Gespräch mit dem

Schulamtsjurist D. im Mai 2009. Der Kläger hat zwar geltend

gemacht, er habe den geringen Stundenumfang im Vergleich zu der

vorherigen 100 %-igen Beschäftigung moniert und bekundet, er finde

das ungerecht, mit einer reduzierten Arbeitszeit in Altersteilzeit

zu gehen.

Randnummer 44

Der Kläger hat sich jedoch, nachdem ihm von Herrn D. erklärt

wurde, die Ableistung zusätzlicher "planmäßiger

Mehrarbeit" komme nicht in Betracht, damit abgefunden und dies

gegenüber Herrn D. auch so erklärt. Damit stand für beide Parteien

eine Arbeitszeit im Umfang von 80 v. H. eines Vollzeitbeschäftigten

fest. Der Kläger hätte seinen Wunsch, über die im Ergebnis des

Gesprächs vereinbarte Arbeitszeit hinaus beschäftigt zu werden,

anzeigen müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Randnummer 45

Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger gern zusätzlich

gearbeitet hätte und dies auch bekundet hat. Der Kläger hat jedoch

letztlich, und das bereits beim Aushandeln des

Altersteilzeitarbeitsvertrages, die im Altersteilzeitarbeitsvertrag

festgelegte Stundenzahl akzeptiert und den Vertrag mit dem

geringerem Beschäftigungsumfang unterzeichnet. Dass das Unterlassen

des Angebotes auf Mehrarbeit möglicherweise auf einem Rechtsirrtum

beruhte, ist für die Frage der Entbehrlichkeit des Angebotes nicht

relevant.

Randnummer 46

2. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Für einen

Schadensersatzanspruch fehlt es an einer schuldhaften

Pflichtverletzung des Beklagten.

Randnummer 47

2.1. Den Beklagten trifft kein Verschulden beim Abschluss des

Vertrages.

Randnummer 48

Der Beklagte konnte zum Zeitpunkt des Abschlusses des

Altersteilzeitarbeitsvertrages am 14. Mai 2008 seinen

Rechtsstandpunkt, die planmäßige Mehrarbeit sei keine bisherige

Arbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ, auf Grund

der zu seinen Gunsten ergangenen erstinstanzlichen Urteile, die im

zweiten Rechtszug trotz Kenntnis der Entscheidung des

Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 2007 (9 AZR 18/07) am 13.

Dezember 2007 bestätigt wurden (2 Sa 208/06, 2 Sa 460/06), aus

vertretbaren Gründen für zutreffend halten.

Randnummer 49

2.2. Der Beklagte hat seine Fürsorgepflicht auch nach den

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2009 nicht

verletzt.

Randnummer 50

a) Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des

Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter

Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner

nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Daraus können sich zum

Einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben.

Zum Anderen hat er, wenn er seinen Arbeitnehmern bei der Wahrung

ihrer Interessen behilflich ist, zweckentsprechend zu verfahren und

sie vor drohenden Nachteilen zu bewahren. Der Arbeitgeber darf den

Arbeitnehmern weder falsche noch unvollständige Auskünfte erteilen.

Er kann auch zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet sein,

von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat jeder

Vertragspartner für die Wahrung seiner Interessen selbst zu sorgen

und sich Klarheit über die Folgen einer vorgesehenen Vereinbarung

zu verschaffen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet

aber seine Grenzen am schutzwürdigen Lebensbereichs des

Vertragspartners (BAG 14. Januar 2009 3 AZR 71/07 VuR 2009, 267

268 mwN.).

Randnummer 51

b) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte nicht verpflichtet,

den Kläger von sich aus darauf hinzuweisen, er könne oder möge den

Beklagten in Annahmeverzug setzen.

Randnummer 52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 53

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1

ArbGG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 AtG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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