Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2026 – 6 SLa 258/25
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2026:0819.6SLa258.25.00
- Normenkette
- § 280 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 619a BGB, § 287 ZPO
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.08.2025, Az.: 8 Ca 3773/24, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin als ehemaliger Arbeitgeberin und im Rahmen der Widerklage über Restentgeltansprüche des beklagten ehemaligen Arbeitnehmers aus Oktober 2024.
Die Klägerin ist ein Gastronomieunternehmen, das deutschlandweit 22 Hotels betreibt.
Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.05.2022 (Bl. 7 ff. d. erstinstanzl. A.) und dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Bl. 30 d. erstinstanzl. A.) seit dem 07.06.2021 als Hoteldirektor und leitender Angestellter gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 5.300,00 € brutto in deren Hotel S. R. in G. beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält in § 22 Ausschlussfristen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Aufhebungsvertrags vom 23.10.2024, wegen dessen Inhalts auf Bl. 31 f. d. erstinstanzl. A. Bezug genommen wird, zum 31.10.2024.
Die Klägerin hatte unter dem 09.04.2018 eine Dienstanweisung in ihrem Intranet unter der Rubrik „Dienstanweisung“ veröffentlicht, die für alle Hoteldirektoren zugänglich war. Auf den Inhalt der Dienstanweisung wird Bezug genommen, Bl. 33 f. d. erstinstanzl. A.
Der Beklagte akquirierte für das von ihm betreute Hotel für den Zeitraum 25./26.08.2023 die Veranstaltung „C.B.“ mit der Kundin E. GmbH (im Folgenden E.). Diese hatte auch schon im Vorjahr stattgefunden. Mit E-Mail vom 23.07.2023 (Bl. 35 d. erstinstanzl. A.) bestätigte der Beklagte der Kundin die mit ihr zuvor mündlich getroffene Vereinbarung, wonach die vorgenannte Kundin für die exklusive Nutzung des Hotel S.R. einschließlich Burgschänke und Terrasse, Carport und Tagungsraum 60.000,00 €, zahlbar in vier Raten in Höhe von 20.000,00 € bis zum 15.09.2023, 12.500,00 € bis zum 15.10.2023, 12.500,00 € bis zum 15.11.2023 und 15.000,00 € bis 15.12.2023 zahlen sollte. In dieser E-Mail setzte der Beklagte zwei Mitarbeiter des Hotels sowie die Buchhalterin der Klägerin Frau F. in „Cc“.
Am 25./26.08.2023 fand die Veranstaltung, wie vereinbart, statt. Am Ende der Veranstaltung hat der Beklagte am 26.08.2023 eine sogenannte Info-Rechnung über 58.868,05 € erstellt und diese der Kundin zugesandt. Er hat diese Rechnung jedoch nicht als Debitorenrechnung fakturiert, sondern sie auf dem Buchungssystem der Rezeption als offener Posten abgespeichert. Eine erste Zahlung der Kundin E. wurde am 02.01.2024 verbucht (vgl. Rechnung vom 27.05.2024, Bl. 126 f. d. erstinstanzl. A.). Weitere Zahlungen erfolgten zunächst nicht.
Am 27.05.2024 buchte der Beklagte seine zunächst als „Info-Rechnung“ im Buchungssystem der Rezeption gespeicherte Rechnung unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Teilzahlung unter der Rechnungsnummer 2… (Bl. 125 f. d. erstinstanzl. A.) erstmals als Debitor.
Am 28.05.2024 unterbreitete die Kundin dann dem Beklagten einen neuen Ratenzahlungsvorschlag. Danach wollte sie auf die noch offene Rechnung bis zum 01.06.2024 eine Teilzahlung von 10.000,00 €, bis zum 15.06.2024 eine Teilzahlung von weiteren 20.000,00 € und bis zum 24.06.2024 dann den Rest von 23.868,05 € bezahlen. Der Beklagte hat dieser geänderten Ratenzahlungsvereinbarung zugestimmt.
Am 03.06.2024 zahlte die Kundin E. dann die erste Rate in Höhe von 10.000,00 € und am 25.06.2024 eine weitere Rate in Höhe von 10.000,00 €, sodann am 01.07.2024 nochmals 10.000,00 €, so dass von der Forderung der Klägerin gegen die Kundin E. noch 23.868,05 € offenstehen.
Am 14.10.2024 informierte der Beklagte Frau F. telefonisch darüber, dass das von der Klägerin zwischenzeitlich beauftragte Inkassounternehmen mitgeteilt habe, dass über das Vermögen der E. das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Hierauf ordnete der Geschäftsführer der Klägerin, Herr S., am 14.10.2024 für den 16.10.2024 ein Personalgespräch mit dem Beklagten an, bei dem die Parteien dann einen Aufhebungsvertrag schlossen. In der Gehaltsabrechnung für Oktober 2024 (Bl. 164 d. erstinstanzl. A.) rechnete die Klägerin 10.642,20 € brutto ab. Sie zahlte lediglich 3.707,48 € netto an den Beklagten aus.
Mit Anwaltsschreiben vom 11.11.2024 (Bl. 36 f. d. erstinstanzl. A.) ließ der Beklagte den Lohnabzug iHv. 2.520,02 € geltend machen. Mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2024 (Bl. 38 ff. d. erstinstanzl. A.) ließ die Klägerin die Forderung des Beklagten zurückweisen und die streitgegenständliche Forderung unter Fristsetzung zum 30.11.2024 geltend machen. Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen der Firma E. anfechten würde, kündigte die Klägerin an, ihre Forderung um den Anfechtungsbetrag zu erhöhen. Die noch offenstehende Forderung meldete die Klägerin zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. ist noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin verfolgt den Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes mit ihrer am 30.12.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 07.01.2025 zugestellten Klage. Der Beklagte hat mit am 20.02.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenem, der Klägerin am 20.02.2025 zugestelltem Schriftsatz Widerklage auf Zahlung des restlichen Entgelts aus Oktober 2024 erhoben.
Die Klägerin war der Ansicht,
der Beklagte hafte ihr gegenüber auf den Ausgleich des ihr entstandenen Schadens, da er die ihm von ihr übertragene Vermögensbetreuungspflicht mit seinem Verhalten zumindest bedingt vorsätzlich verletzt habe. Entsprechend habe er auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung den ihr entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
Sie hat vorgetragen, auf telefonische Nachfrage von Frau F. nach der E-Mail des Beklagten vom 23.07.2023 habe der Beklagte ihr mitgeteilt, dass er dem Wunsch einer Ratenzahlung zugestimmt habe, da es sich bei der Kundin um einen alten Bekannten handeln würde, für den er „die Hand ins Feuer legen würde“ und der in jedem Fall zahlen werde. Auf weitere Nachfrage von Frau F. habe der Beklagte ihr wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die Ratenzahlungsvereinbarung mit Herrn S., dem zuständigen Geschäftsführer bei ihr, besprochen worden sei. Auch Herr K., ihr Vorgesetzter, sei informiert worden. Frau F. habe deshalb die mit der Kundin getroffene Vereinbarung weder infrage gestellt noch habe sie hierauf ihren Vorgesetzten, Herrn K., oder den zuständigen Geschäftsführer, Herrn S., informiert.
Diese vom Beklagten mit der Kundin E. getroffene Vereinbarung habe eindeutig gegen die Dienstanweisung 2018_1 verstoßen. Diese Dienstanweisung sei dem Beklagten bekannt und sei von diesem auch bei anderen Veranstaltungen im Hotel stets befolgt worden.
Weder habe der Beklagte vor der Veranstaltung eine schriftliche, von der Kundin unterschriebene, Buchungsbestätigung erstellt noch habe er vor der Veranstaltung über den Finanzdirektor bei ihr eine Creditreform-Anfrage durchführen lassen, noch habe er für die Kundin nach Veranstaltungsende am 26.08.2023 eine Rechnung (Debitor) mit einem Zahlungsziel von fünf Tagen erstellt und diese Rechnung der Kundin per Post übersandt.
Dadurch, dass die Rechnung nach der Veranstaltung nicht als Debitorenrechnung fakturiert worden sei, sondern vom Beklagten als sogenannte „Info-Rechnung“ auf dem Buchungssystem der Rezeption als offener Posten abgespeichert worden sei, sei die Rechnung nicht in ihrer Buchhaltung erschienen und sei ihr damit auch nicht bekannt geworden. Auch habe sie aufgrund dieser Vorgehensweise des Beklagten nicht erkennen können, dass die Kundin auf die „Info-Rechnung“ des Beklagten keine Zahlungen geleistet habe und er statt des üblichen Mahnverfahrens Zahlungserinnerungen an die Kundin per WhatsApp und per E-Mail gesandt habe. Erst als für den Beklagten klar gewesen sei, dass er die Angelegenheit nicht weiter vertuschen habe können, habe er am 27.05.2024 die Veranstaltung als Debitorenrechnung unter der Rechnungsnummer 2… in ihrem Rechnungssystem verbucht. Abgesehen davon habe der Beklagte dann, ohne dies erneut mit ihr zu kommunizieren, mit der Kundin eine weitere Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, auf die die Kundin dann auch drei Raten zu je 10.000,00 € bezahlt habe.
Der Schaden sei auch adäquat-kausal entstanden, denn hätte der Beklagte nicht gegen die ihm bekannte Dienstanweisung verstoßen, wäre es nicht zu dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schaden gekommen. Jedenfalls hätte sie, die Klägerin, nach Durchführung der Creditreform-Abfrage selbst entscheiden können, ob sie die Veranstaltung mit der Kundin durchführe oder nicht, und hätte nach der Veranstaltung und Rechnungsstellung spätestens nach Ablauf der dann mit der Kundin vereinbarten fünftägigen Zahlungsfrist bereits Anfang September 2023 mit der Forderungsbeitreibung ggf. durch das später beauftragte Inkassounternehmen beginnen können. Das Insolvenzereignis mehr als ein Jahr später wäre also nicht mehr relevant geworden. Stattdessen habe der Beklagte offensichtlich die Veranstaltung mit seinem guten Bekannten unter allen Umständen, auch unter Umgehung der ausdrücklichen Arbeitsanweisung und auch mit Hilfe unwahrer Behauptungen gegenüber der Zeugin F. durchdrücken wollen.
Möglicherweise habe der Beklagte darauf vertraut, dass die Kundin zahlen werde, für die er sogar seine Hand ins Feuer habe legen wollen. Die Motive des Beklagten und seine Interessenlage rechtfertigten also den Schluss, dass der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich, wenigstens aber grob fahrlässig gehandelt habe.
Schließlich greife die Ausschlussfrist nach § 22 Abs. 3 des Arbeitsvertrags schon deshalb nicht, weil der Anspruch auf Haftung wegen Vorsatzes beruhe. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten lediglich von einem grob fahrlässigen Verschulden ausgehen würde, hätte sie die Frist des § 22 des Arbeitsvertrags eingehalten, da sie erstmals am 27.05.2024 Kenntnis von der streitgegenständlichen Rechnung als Debitorenrechnung habe erlangen können. Von dem ihr durch den Beklagten zugefügten Schaden habe sie allerdings erst von dem von ihr beauftragten Inkassounternehmen, dass ihr am 26.09.2024 mitgeteilt habe, dass über das Vermögen der Kundin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, erfahren. Ab diesem Zeitpunkt sei sie dann auch erst in der Lage gewesen, sich über den erlittenen Schaden zu informieren und diesen annährend zu beziffern.
Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO seien beim Einbehalt eines Teils des Oktoberentgelts 2024 eingehalten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.348,03 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und im Wege der Widerklage
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 10.642,20 € brutto abzüglich bereits gezahlter 3.707,48 € netto, mithin einen Betrag in Höhe von 2.527,02 € netto zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte war der Ansicht,
der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn diese beachte nicht die für ein Arbeitsverhältnis geltenden Voraussetzungen und Haftungsmaßstäbe für einen innerbetrieblichen Schadensausgleich. Er habe im Rahmen der Akquirierung und Betreuung der Veranstaltung mit der Kundin E. für die Zeit vom 25./26.08.2023 nicht schuldhaft gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, schon gar nicht aber vorsätzlich oder grob fahrlässig, verstoßen.
Er hat vorgetragen, die exklusive Vermietung an die Kundin E. am 25.08.2023 und 26.08.2023 habe er mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn S., im Vorfeld abgestimmt. Ebenso sei mit dem Geschäftsführer die Gesamtsumme iHv. 60.000,00 abzgl. durch das Hotel der Klägerin im Rahmen der Veranstaltung zusätzlich generierter Umsätze abgestimmt worden.
Die Vereinbarung sei per E-Mail am 23.07.2023 festgehalten worden, welche an Herrn G.(E.), Frau F. (Buchhaltung der Klägerin), Herrn H. (Gastronomischer Leiter Hotel der Klägerin), Herrn Sr (Direktionsassistent Hotel der Klägerin) und ihn, den Beklagten, versendet worden sei. In dieser Vereinbarung sei zudem eine Zahlungsvereinbarung in Form von vier Ratenzahlungen festgehalten worden.
Da am 19.09.2023 die erste Ratenzahlung ausblieben sei, habe er per WhatsApp bei Herrn G. nachgefragt. Per kurzer Nachricht sowie in einem Telefonat habe dieser ihm versichert, dass er dann die erste und zweite Rate in einem überweisen würde. Hierzu sei am 10.10.2023 ein nochmaliger Hinweis seitens Herrn G. erfolgt, dass am 18.10.2023 die Zahlungen erfolgen würden. Die angekündigte Zahlung sei jedoch nicht erfolgt. In einem weiteren Telefonat habe Herr G. ihm zugesichert, sich unverzüglich darum zu kümmern. In einer E-Mail am 15.11.2023 habe er Herrn G. erneut aufgefordert, die Ratenzahlungen nachzuholen bzw. ihm mitzuteilen, bis wann er mit den Zahlungen rechnen könne. Hierauf habe er am 21.11.2023 eine E-Mail mit dem Hinweis erhalten, dass er (Herr G.) mit seinen Geschäftspartnern an einer schnellstmöglichen Zahlung arbeite. Am 11.12.2023 habe Herr G. eine Zahlung von 5.000,00 € avisiert, welche auch rechtzeitig bei der Klägerin eingegangen sei. Zudem habe Herr G. einen detaillierten Zahlungsplan angekündigt. Der Zahlungsplan sei dann am 04.01.2024 vorgelegt worden. Dieser habe eine wöchentliche Ratenzahlung aufgezeigt, wobei die letzte Rate am 05.06.2024 habe überwiesen werden sollen. In seiner Antwort habe er, nach Abstimmung mit Frau F., Herrn G. eine alternative Ratenzahlung auf monatlicher Basis, mit letzter Zahlung am 15.05.2024 vorgeschlagen.
Am 27.05.2024 sei in Abstimmung mit Frau F. die Rechnung erneut an den Veranstalter zugestellt worden. Zudem sei ein weiteres Telefonat mit Herrn G. erfolgt, bei welchem eine weitere Ratenzahlung innerhalb der darauffolgenden Woche versprochen worden sei. Dem neuen, von der Kundin vorgelegten Ratenplan vom 28.05.2024 habe er nach Rücksprache mit Frau F. per E-Mail am 29.05.2024 zugestimmt.
Die noch ausstehenden 23.868,00 € habe Herr G. im Rahmen von Events während der Fußball-Europameisterschaft in zwei, maximal drei weiteren Ratenzahlungen tätigen wollen. Diese seien jedoch ausgeblieben, so dass er Frau F. angewiesen habe, nun das finale Mahnwesen und ggf. schnellstmöglich weitere Schritte hinsichtlich eines Inkassoverfahrens einzuleiten. Nach seiner Kenntnis sei das Inkassoverfahren zwischen dem 03.09.2024 und 12.09.2024 eingeleitet worden.
Von der Dienstanweisung 2018_1 habe er – ebenso wie viele andere aktuelle Führungskräfte und Frau F. – keine Kenntnis gehabt.
Die Forderung gegenüber der E. sei aufgrund der Sichtbarkeit auf den Debitorenlisten sowohl der Geschäftsleitung als auch der Finanzdirektion bekannt gewesen. Das Kontrollieren der Debitorenliste läge im Aufgabenbereich des für das Hotel der Klägerin zuständigen Geschäftsführers, in diesem Fall Herrn S.
Er weise sämtliche Vorwürfe der Untreue, Verschleierung und den Forderungsanspruch gegenüber seiner Person zurück. Der komplette Vorgang sei seitens der Unternehmensleitung zu jeder Zeit einsehbar gewesen, sowohl im Hotel der Klägerin als auch in der zentralen Buchhaltung. Ihm könne nicht einmal leicht fahrlässiges Verhalten im Rahmen seiner Tätigkeit vorgeworfen werden.
Bei der Firma E. habe es sich nicht um eine Neukundin im Sinne der Dienstanweisung aus 2018 gehandelt.
Da die Klägerin unstreitig die Forderung erstmals außergerichtlich am 26.11.2024 geltend gemacht habe, sei der Anspruch jedenfalls nach § 22 des Arbeitsvertrags verfallen. Eine Mitarbeiterin der Buchhaltung der Klägerin habe bereits mit E-Mail vom 23.07.2023 Kenntnis von der streitgegenständlichen Ratenzahlungsvereinbarung erlangt.
Der von der Klägerin von dem Oktoberlohn 2024 einbehaltene Abzug iHv. 2.527,02 € sei nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.08.2025 abgewiesen und die Klägerin widerklagend verurteilt, an den Beklagten 10.642,20 € brutto abzüglich bereits gezahlter 3.707,48 € netto zu zahlen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf innerbetrieblichen Schadensausgleich zu. Im Ausgangspunkt zutreffend gehe die Klägerin davon aus, dass der Arbeitnehmer für die im Rahmen seiner geschuldeten Arbeitsleistung (betriebliche Veranlassung des Handelns) schuldhaft verursachten Schäden am Vermögen des Arbeitgebers, Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB schulde. Gemäß § 619a BGB habe der Arbeitnehmer Schadensersatz abweichend von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch nur dann zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten habe. Zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche treffe gemäß § 619a BGB die Arbeitgeberseite die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven Voraussetzungen der Pflichtverletzung und den Grad des Verschuldens, welches sich auf die Pflichtverletzung und den Schadenseintritt beziehen müsse. Schließlich kämen dem Arbeitnehmer nach gefestigter Rechtsprechung im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs analog § 254 BGB Haftungsprivilegien zugute. In Anwendung dieser Grundsätze sei eine Schadenersatzpflicht des Beklagten, unterstellt den Sachvortrag der Klägerin als zutreffend, nicht erkennbar. Dabei habe die Kammer unentschieden lassen können, ob der Anspruch bereits nach § 22 Abs. 3 des Arbeitsvertrags verfallen sei, denn, den Sachvortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, ergebe sich der Schadenersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht. Zunächst vermöge die Kammer der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, dass der Beklagte gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe. Auch vermöge die Kammer nicht nachzuvollziehen, dass eine frühere Rechnungsstellung – unausgesprochen – damit einherginge, dass die Kundin E. die Rechnung tatsächlich beglichen hätte. Wollte man Vorstehendem nicht folgen, sei schließlich entscheidend, dass eine Arbeitnehmerhaftung gemäß § 619a BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets erfordere, dass sich das Verschulden des Arbeitnehmers nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden beziehe. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei dies hier gerade nicht der Fall. Denn die Klägerin selber führe aus, dass der Beklagte möglicherweise auf den Nichteintritt eines Schadens vertraut habe. Vor diesem Hintergrund hätten die Fragen des Verfalls nach § 22 des Arbeitsvertrags unentschieden bleiben können. Aus Vorstehendem folge auch, dass die Widerklage vollumfänglich begründet sei, da der Klägerin gegen den Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche aus Arbeitnehmerhaftung nach ihrem eigenen Sachvortrag zustünden, mit denen sie gegenüber dem Entgeltanspruch des Beklagten aufrechnen könnte. Die Höhe der Widerklageforderung sei unstreitig. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 212 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 20.11.2025 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 11.12.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit einem am 17.02.2026 (innerhalb der durch Beschluss vom 20.01.2026 bis einschließlich 17.02.2026 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 38 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend,
der Beklagte habe gegen ihre Dienstanweisung 2018_1 verstoßen, da er für die Veranstaltung im August 2023 kein schriftliches Angebot und keine schriftliche Buchungsbestätigung erstellt gehabt habe und es im Übrigen unterlassen gehabt habe, dem Veranstalter (E.) eine Rechnung mit Zahlungsziel von fünf Tagen zu erstellen, und ihm diese auch nicht per Post zugestellt habe.
Diesen Verstoß habe der Beklagte auch vorsätzlich begangen, da er seit dem 07.06.2021 bei ihr als Hoteldirektor tätig gewesen sei und in dieser Zeit in dem Hotel eine Reihe von Veranstaltungen durchgeführt habe. Dabei habe er sich stets an die Dienstanweisung 2018_1 gehalten. Die wahrheitswidrige Behauptung des Beklagten gegenüber der Buchhalterin, Frau F., dass die mit der Kundin E. vereinbarte Ratenzahlung mit dem Geschäftsführer, Herrn S., abgesprochen gewesen sei, mache nur Sinn, wenn dem Beklagten bewusst gewesen sei, dass, würde er Frau F. wahrheitsgemäß antworten und ihr offenbaren, dass er die mit der Kundin vereinbarte Ratenzahlung aufgrund seiner Nähe zu deren Geschäftsführer, Herrn G., getroffen gehabt habe, die Zeugin F. unverzüglich neben ihren Vorgesetzten, dem Finanzdirektor, Herrn K., auch die Geschäftsleitung, insbesondere den für das Hotel zuständigen Geschäftsführer, Herrn S., informiert hätte.
Nach Bekanntwerden der Debitorrechnung am 27.05.2024 habe sie erst einmal abwarten können, ob die Kundin ihren eigenen Ratenzahlungsvorschlag einhalten würde, und erst dann ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderung beauftragen können.
Überdies ließen die Monate zwischen der Info-Rechnung vom Veranstaltungstag und dem 27.05.2024 darauf schließen, dass der Beklagte mit seinem Handeln bewusst die finanzielle Situation der Kundin und nicht die seines Arbeitgebers im Blick gehabt habe. Anders lasse sich nicht erklären, dass der Beklagte über Monate hinweg mit Ausnahme einiger „netter“ Chats und E-Mails sowie einiger Telefonate mit seinem Bekannten G., untätig geblieben sei. Er habe selbst nicht mit einem zügigen Zahlungseingang zum Fälligkeitszeitpunkt gerechnet gehabt. Überdies habe er die Kundin auch nicht ernstlich gemahnt. Die Zahlungsaufforderungen des Beklagten seien ausschließlich über den privaten Kommunikationskanal WhatsApp bzw. über seine geschäftliche E-Mail-Adresse erfolgt und hätten von diesem wohl auch nicht unbedingt als Mahnung verstanden werden brauchen. Bereits die hohe Anzahl an Interaktionen zwischen dem Beklagten und Herrn G. deute im Übrigen darauf hin, dass der Beklagte möglichst lange versucht habe, erst sie, die Klägerin, selbst zu umgehen und dann, als dies nicht mehr möglich gewesen sei, die Einschaltung eines Inkassounternehmens auch noch zu verzögern, erkennbar mit dem Ziel, sich und seinen Bekannten zu schützen.
Bestritten werde, dass der Beklagte einen Zahlungsplan von Herrn G. vom 11.12.2023 am 04.01.2024 möglicherweise ihr, der Klägerin, vorgelegt habe und in seiner Antwort darauf hingewiesen habe, dass Herr G., gemeint sei wohl die Kundin, nach Abstimmung mit Frau F. eine alternative Ratenzahlung auf monatlicher Basis mit letzter Zahlung am 15.05.2024 leisten werde. Eine solche Absprache mit Frau F. habe es nie gegeben.
Der Beklagte habe spätestens am 21.09.2023 über die finanziellen Schwierigkeiten der Firma E. Bescheid gewusst, da Herr G. sich – nach dem Vortrag des Beklagten – an diesem Tag beim Beklagten per WhatsApp für die nicht erfolgte Zahlung entschuldigt haben und erklärt haben solle, dass mehrere offene Forderungen bestehen würden. Dieser habe auch erklärt, dass zunächst andere Forderungen als die der Klägerin Priorität hätten, sodass eine Zahlung zunächst ausbleiben würde. Trotz dieser Kenntnis habe es der Beklagte unterlassen, die Rechnung für die Veranstaltung ordnungsgemäß zu erteilen und als Debitor zu buchen, um ihr damit die Möglichkeit zu geben, frühzeitig zu mahnen und die Beitreibung, ggf. durch ein Inkassounternehmen, zu beschleunigen.
Der Beklagte müsse sich spätestens am 21.11.2023 vorhalten lassen, dass ein etwaiges Vertrauen auf die Zahlungsversprechen des Herrn G. spätestens dann habe erloschen sein müssen, als sein Bekannter ihm erneut keinen konkreten Zahlungstermin habe nennen können und sich selbst sogar als unglaubwürdig bezeichnet habe.
Die Klägerin war der Ansicht, eine haftungsbegründende Kausalität werde im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB gar nicht verlangt, da § 280 Abs. 1 BGB keine Rechtsgutsverletzung voraussetze und die haftungsbegründende Kausalität nur im Falle der Verschuldenshaftung zwischen Sorgfaltsverstoß nach § 276 Abs. 2 BGB des Schuldners und der Pflichtverletzung in Gestalt des Nichteintritts des geschuldeten Erfolgs zu prüfen sei. Entsprechend falle das Verhalten bei Schutzpflichtverletzungen nach § 241 Abs. 2 BGB und die Pflichtverletzung zusammen, sodass eine Kausalitätsprüfung denklogisch leerlaufe. Folglich genüge auch für ihren Anspruch gegen den Beklagten aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die der Beklagte zu vertreten habe, sowie ein Ursachenzusammenhang für den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität gelte das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO und damit eine hinreichende bzw. überwiegende Schadenswahrscheinlichkeit als ausreichend. Wenn dann noch, wie vorliegend, ein adäquater Kausalzusammenhang, also ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geschehe, also ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Schaden bestehe, sei auch die Kausalität hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Schadens gegeben.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Az. 8 Ca 3773/24 vom 05.08.2025 zu ändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.348,03 € zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen;
3. die Widerklage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 26.02.2026, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 58 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2026 (Bl. 63 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gründe
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zurecht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten hat. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht die Klägerin zurecht zur Zahlung restlicher Vergütung verurteilt.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz eines ihr durch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten entstandenen Schadens gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1.
Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Arbeitgeber, verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Ersatz des durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schadens hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach § 619a BGB nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten setzt demnach voraus, dass der Beklagte eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat, der Klägerin ein Schaden entstanden ist, zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und der Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Nach § 619a BGB hat der Arbeitgeber darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und ihm nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dies betrifft sowohl die Pflichtverletzung als auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21.05.2015 – 8 AZR 867/13 – Rn. 25 mwN.; 18.04.2002 – 8 AZR 348/01 – Rn. 27, 35 ff., juris).
Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist.
Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB zu vermengen (vgl. BAG 21.05.2015 – 8 AZR 867/13 – Rn. 25 mwN.). Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (27.09.1994 – GS 1/89, juris) entwickelten Grundsätzen haften Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 18.04.2002 – 8 AZR 348/01 – Rn. 41 mwN., juris). Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitspunkte eine Rolle spielen (vgl. nur BAG 21.05.2015 – 8 AZR 116/14 – Rn. 49 mwN.). Dabei handelt vorsätzlich, wer wissentlich und willentlich sowie im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat. Vorsatz ist nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt. Über die Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts eines schadenstiftenden Erfolges hinaus ist erforderlich, dass der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist (vgl. BAG 18.04.2002 – 8 AZR 348/01 – Rn. 24 mwN., juris). Dagegen handelt lediglich grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen (vgl. BAG 18.04.2002 – 8 AZR 348/01 - Rn. 24 mwN., juris).
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (vgl. BAG 21.05.2015 – 8 AZR 116/14 – Rn. 51 mwN.; 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 18 mwN.).
Ob eine Vertragsverletzung einen Vermögensschaden verursacht hat, ist, da der Schadenseintritt im Allgemeinen nicht zum Haftungsgrund gehört (vgl. BGH 20.02.1975 – VI ZR 129/73 – Rn. 14 mwN., juris), nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen (vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 19 mwN.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 02.11.2023 – 5 Sa 14/23 – Rn. 54 mwN., juris; BGH 28.04.1982 – IVa ZR 8/81 – Rn. 16, juris; 20.02.1975 – VI ZR 129/73 – Rn. 14 mwN., juris; BeckOK ArbR/Wullenkord, 80. Ed. 1.6.2026, BGB § 619a Rn. 35a). § 287 Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Tatrichter die Schätzung der Schadenshöhe einschließlich der Annahme jedenfalls eines Mindestschadens. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt, allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist (BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 19). Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 19 mwN.), eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 19 mwN.; BGH 08.05.2012 – VI ZR 37/11 – Rn. 9 mwN., juris; BeckOK ArbR/Wullenkord, 80. Ed. 1.6.2026, BGB § 619a Rn. 35a mwN.).
Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 20 mwN.). Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 20 mwN.; BGH 08.05.2012 – VI ZR 37/11 – Rn. 9 mwN., juris).
Auch dem Schädiger kommt § 287 ZPO zugute. Der Schädiger, der sich auf eine Reserveursache beruft, muss daher seinerseits Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen, aus denen das Gericht mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit auf die Einschränkung oder den Ausschluss des Ersatzanspruchs schließen kann (vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 21 mwN.).
§ 287 ZPO bietet damit Erleichterungen für das Beweismaß und das Verfahren, hat aber keine Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 22 mwN.). Gelangt das Gericht zu keiner für eine Schätzung hinreichenden Überzeugung, ist das non-liquet nach allgemeinen Regeln zu bewältigen (vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 22 mwN.). Es steht dem Gericht nicht frei, das Vorliegen und die Höhe eines Schadens nach bloßer Billigkeit anzunehmen. § 287 BGB soll dem Geschädigten die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs erleichtern, nicht aber den Rechtsschutz des Schädigers schmälern. Dieser muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit den Schätzungsgrundlagen auseinanderzusetzen und Einwände geltend zu machen (vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn.27 mwN.). Auch bei der Festsetzung eines konkret berechneten Schadens ist das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO freier gestellt. Es reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe für die richterliche Überzeugungsbildung eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. BGH 05.12.1995 – X ZR 121/93 – Rn. 9 mwN., juris). Erleichtert ist insoweit nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung (vgl. BGH 05.12.1995 – X ZR 121/93 – Rn. 9 mwN., juris). Eine Schätzung des Schadens nach reiner Billigkeit ohne konkrete Zuordnung zum Verletzungserfolg gestattet die Norm jedoch nicht (vgl. BAG 26.09.2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 27).
2.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Beklagte der Klägerin nicht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 21.348,03 € zuzüglich Zinsen verpflichtet.
Die Klägerin begründet ihren Schadensersatzanspruch mit verschiedenen Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere einer Vermögensbetreuungspflicht des Beklagten als Hoteldirektor und leitender Angestellter. Die behaupteten Pflichtverletzungen hat sie entweder nicht dargelegt oder diese haben nicht adäquat kausal zu dem von ihr behaupteten Schaden geführt. Als Hoteldirektor hatte der Beklagte ausweislich der Stellenbeschreibung, wegen deren Inhalts auf Bl. 19 ff. d. erstinstanzl. A. Bezug genommen wird, u.a. die Hauptaufgabe, den Geschäftsablauf zu koordinieren und zu überwachen. Ihm oblag die operative und wirtschaftliche Führung des Hotels als leitender Angestellter. Er hatte das Haus durch Kontaktpflege zu Firmen, Vereinen, Medien, Persönlichkeiten etc. zu vermarkten. Zu seinen Hauptaufgaben zählte weiter der selbstständige wirtschaftliche Einsatz personeller, materieller und finanzieller Mittel zur Erfüllung der gesteckten Ziele, die Festlegung der Jahresziele in Abstimmung mit der Geschäftsführung sowie die Erststellung der Umsatz- und Kostenpläne sowie aller Budgetpläne für die einzelnen Abteilungen.
a) Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, der Beklagte habe entgegen der Dienstanweisung 2018_1 keine schriftliche, von der Kundin unterschriebene Buchungsbestätigung erstellt, hat der Beklagte bestritten, Kenntnis von der Dienstanweisung 2018_1 gehabt zu haben. Die Klägerin hat insoweit nicht Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte eine solche Kenntnis hatte. Allein die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei bei Events in der Vergangenheit entsprechend dieser Dienstanweisung verfahren, ist zur Darlegung nicht ausreichend. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass aus sonstigen Gründen eine schriftliche, von der Kundin unterschriebene Buchungsbestätigung unerlässlich gewesen sei. Schließlich hat die fehlende Unterschrift auf Seiten der Kundin unter der Buchungsbestätigung nicht zu dem von der Klägerin behaupteten Schaden geführt. Seitens der Kundin wurde – nach dem Vortrag der Parteien – zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass es eine solche Buchung gegeben und dass eine entsprechende Zahlung zu erfolgen hat. Die fehlende, seitens der Kundin unterschriebene Buchungsbestätigung war nicht ursächlich für einen Zahlungsverzug und -ausfall der Kundin.
b) Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht darauf stützen, dass entgegen der Ziff. 4 der Dienstanweisung 2018_1 keine Creditreform-Abfrage (via zentraler Finanzdirektion der Klägerin) eingeholt worden wäre. Zum einen hat der Beklagte auch insoweit seine Kenntnis von dieser Dienstanweisung bestritten. Zum anderen ist die Creditreform-Abfrage nach Ziff. 4 der Dienstanweisung 2018_1 nur „bei unbekannten Neukunden“ einzuholen. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten, die Kundin E. habe bereits im Kalenderjahr 2022 eine Veranstaltung im S. R. gebucht und zwar das gleiche Event, nicht bestritten. Es handelt sich bei dieser Kundin somit nicht um eine „Neukundin“ im Sinne der Dienstanweisung.
c) Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, seine Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er mit der Kundin E. statt dem Zahlungsziel fünf Tage eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat, hat der Beklagte bestritten, Kenntnis von Ziff. 4 der Dienstanweisung 2018_1 gehabt zu haben.
Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen sonstigen Umständen sich hätte ergeben sollen, dass der Beklagte zwingend ein Zahlungsziel von fünf Tagen hätte vereinbaren müssen.
Außerdem wurde ein Schaden in Form des Zahlungsausfalls nicht durch die bei Vertragsschluss vereinbarte Zahlung in Raten verursacht. Hätte die Kundin sich nicht auf ein Zahlungsziel von fünf Tagen eingelassen, wäre womöglich gar keine Buchung zustande gekommen. Ein insoweit verursachter Schaden läge jedenfalls nicht in dem vorliegend geltend gemachten Teilausfall der abgerechneten Leistungen. Wäre alternativ der Vertrag mit der Kundin ohne Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, ergäbe sich nicht, dass die Kundin, die nicht einmal die vereinbarten Ratenzahlungen erbringen konnte oder wollte, dann innerhalb des Zahlungsziels von fünf Tagen den vollen Rechnungsbetrag gezahlt hätte.
d) Der Beklagte hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten jedoch dadurch verletzt, dass er nach der von ihm erstellten Inforechnung zunächst keine reguläre Rechnung gestellt hat, die in der Buchhaltung erschienen wäre und die die Klägerin in die Lage versetzt hätte, bei Nichtzahlung mit der Forderungsbeitreibung ggf. durch ein beauftragtes Inkassounternehmen zu beginnen.
Die Klägerin hat jedoch unter Würdigung aller Umstände nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass der vorliegend behauptete Schaden durch die unterlassene Erstellung einer regulären Rechnung verursacht worden wäre. Sie hat nicht substantiiert vorgetragen, dass bei rechtzeitiger Stellung einer regulären Rechnung und Übergabe an ein Inkassounternehmen ernsthafte Realisierungschancen, die über den tatsächlich von der Kundin gezahlten Betrag hinausgegangen wären, bestanden hätten, also dass der (mögliche) Ausfall auf der verzögerten Rechnungstellung des beklagten Arbeitnehmers beruht. Sie hat nicht dargelegt, dass die derzeit noch offenstehende Forderung dann noch vor der Insolvenz oder mit einer besseren Quote realisierbar gewesen wäre.
Die Klägerin hat behauptet, man hätte dann bereits Anfang September 2023 mit der Forderungsbeitreibung gegebenenfalls durch das später beauftragte Inkassounternehmen beginnen können. Das Insolvenzereignis mehr als ein Jahr später wäre also nicht mehr relevant geworden. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles spricht jedoch nur wenig für diese Annahme der Klägerin, die Kundin E. hätte bei einem Beginn der Forderungsbeitreibung bereits im September 2023 auf die Rechnung in einer Gesamthöhe von 58.868,05 € nicht nur insgesamt 35.000,00 € (5.000,00 € am 02.01.2024, 10.000,00 € am 03.06.2024,10.000,00 € am 25.06.2024 und weitere 10.000,00 € am 01.07.2024), sondern den Gesamtbetrag vor einem Insolvenzantrag gezahlt. Die Kundin E. hat die vor dem Event per E-Mail vom 23.7.2023 festgehaltene vereinbarte Ratenzahlung von 20.000,00 € zum 15.09.2023, 12.500,00 € zum 15.10.2023, 12.500,00 € zum 15.11.2023 und 15.000,00 € zum 15.12.2023 nicht eingehalten. Vielmehr hat sie erst am 02.01.2024 eine erste Teilzahlung in Höhe von 5.000,00 € überwiesen. Auch ihren Ratenzahlungsvorschlag vom 28.05.2024 hat die Kundin E. nur teilweise eingehalten. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, der Beklagte habe spätestens am 21.09.2023 über die finanziellen Schwierigkeiten der Kundin Bescheid gewusst, da Herr G. sich – nach dem Vortrag des Beklagten – an diesem Tag beim Beklagten per WhatsApp über die nicht erfolgte Zahlung entschuldigt haben und erklärt haben soll, dass mehrere offene Forderungen bestehen würden. Herr G. habe auch erklärt, dass zunächst andere Forderungen als die der Klägerin Priorität hätten, sodass eine Zahlung zunächst ausbleiben würde. Das spricht aber dagegen, dass die Kundin E. allein aufgrund der Erstellung einer regulären Rechnung und ggf. der Einschaltung eines Inkassobüros den vollen Rechnungsbetrag hätte zahlen können und wollen. Auch hat die Klägerin selbst auf die hohe Anzahl von Interaktionen des Beklagten mit Herrn G. verwiesen. Auch diese führten nicht zu früheren und weiteren Zahlungen seitens der Kundin. Eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Kundin E. hätte wiederum einen Titel vorausgesetzt, dessen Erlangung ebenfalls Zeit in Anspruch genommen und ggf. die erfolgreiche Durchführung eines Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht erfordert hätte. Gesichtspunkte, die angesichts dessen die Annahme rechtfertigen würden, auf eine reguläre Rechnungsstellung bereits Ende August 2023 und ggf. die Einschaltung eines Inkassounternehmens wäre eine vollständige Rechnungsbegleichung oder jedenfalls eine Zahlung in Höhe von insgesamt mehr als 35.000,00 € durch die E. vor Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erfolgt, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Auch hat die Klägerin die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens deshalb nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer dargelegt, weil die Klägerin ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat und das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Klägerin wird daher möglicherweise vom Insolvenzverwalter noch eine Zahlung auf die Rechnung vom 27.05.2024 erhalten, für deren Schätzung der Kammer jegliche Anhaltspunkte fehlen.
Ob ein eingetretener Schaden vom Beklagten jedenfalls für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf genommen worden ist, kann daher ebenso dahinstehen wie die Frage eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin im Hinblick auf die vom Beklagten behauptete Kenntnis des Geschäftsführers S. vom Stattfinden des Events, den erbrachten Leistungen und auch dem ersten Zahlungseingang.
Auch auf die Frage, ob die Klägerin bei der Geltendmachung ihres Anspruchs die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist gewahrt hat, kommt es daher vorliegend nicht mehr streitentscheidend an.
II.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung für den Monat Oktober 2024 aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag. Er hat die von ihm geschuldete Arbeitsleistung im Oktober 2024 erbracht und daher Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, die die Klägerin unstreitig mit 10.642,20 € brutto abgerechnet hat. Hierauf hat die Klägerin unstreitig lediglich 3.707,48 € netto ausgezahlt.
Der Anspruch des Beklagten ist auch nicht durch eine Aufrechnung der Klägerin mit einem ihr gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch erloschen, §§ 389, 387 BGB. Der Klägerin stand - wie unter B.I dargelegt - gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten zu.
Die Berufung der Klägerin hatte daher insgesamt keinen Erfolg.
Zitierte Vorschriften
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