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Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2020 – 5 Sa 409/19

Überstundenvergütung - Darlegungslast
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0813.5Sa409.19.00
Normenkette
§ 611a Abs. 2 BGB, § 612 Abs. 1 BGB

Orientierungssatz

1. Zur Ablehnung eines Anspruchs auf Vergütung von Überstunden aufgrund der Annahme, die geschuldete Normalarbeitszeit betrage 140 statt 173,33 Monatsstunden.(Rn.22)

2. Verlangt der Arbeitnehmer gestützt auf § 612 Abs 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen nicht nachgekommen ist.(Rn.28)

3. Einzelfall zu einem unzureichenden Vortrag behaupteter Überstunden, bei dem sich aus einer Excel-Tabelle weder ergibt, welche tatsächliche Arbeitszeit vorlag, noch Darlegungen zu Beginn und Ende der Arbeit vorhanden sind und lediglich Zeiteinheiten eingetragen wurden, denen die substantielle Grundlage fehlt.(Rn.31)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 12. September 2019, Az. 5 Ca 37/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

Randnummer 2

Der 1981 geborene Kläger war vom 06.05.2015 bis zum 31.05.2018 bei der Beklagten, die IT-Dienstleistungen erbringt, als Systemberater beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung des Klägers vom 27.04.2018. Ab dem 02.05.2018 stellte ihn die Beklagte unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

Randnummer 3

Der Kläger übte seine Tätigkeit überregional an ständig wechselnden Orten im Bundesgebiet bei den Kunden der Beklagten aus, ansonsten arbeitete er im Home-Office. Im schriftlichen Arbeitsvertrag nebst Ergänzungsvereinbarung vom 30.04.2015 haben die Parteien ua. eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und ein Jahresgrundgehalt von € 60.000,00 brutto vereinbart. Darüber hinaus zahlte die Beklagte vermögenswirksame Leistungen iHv. € 40,00 monatlich und stellte dem Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, dessen geldwerter Vorteil mit € 346,00 pro Monat versteuert wurde. Ferner gewährte sie ihm variable Gehaltsbestandteile, Prämien für Sondereinsätze, Projektprämien, Leistungszulagen und Sonderzahlungen. Die Gesamteinkünfte des Klägers beliefen sich im Jahr 2017 auf € 91.491,48 und von Januar bis Mai 2018 auf € 39.544,83 (tabellarische Zahlungsübersichten Anlagen B 1, B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2019).

Randnummer 4

Mit Anwaltschreiben vom 05.07.2018 (Anlage K 9 zur Klageschrift) verlangte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 19.07.2018 von der Beklagten die Vergütung von Überstunden. Er führte aus, dass er im Jahr 2017 (bis zum 22.12.) insgesamt 2.331,31 Stunden gearbeitet habe. Davon seien die arbeitsvertraglich zu erbringenden und bezahlten Stunden von 12 x 140 Stunden = 1.680 Stunden in Abzug zu bringen, so dass ihm die Beklagte für das Jahr 2017 noch 651,31 Stunden zu bezahlen habe. Im Jahr 2018 habe er (bis zum 30.04.) insgesamt 793,53 Stunden gearbeitet. Davon sei die arbeitsvertraglich vereinbarte und bezahlte Zeit von 4 x 140 Stunden = 560 Stunden abzuziehen, so dass ihm die Beklagte für das Jahr 2018 noch 233,53 Stunden zu bezahlen habe. Auf der Grundlage der Monatsvergütung von € 5.000,00 und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden errechne sich ein Stundensatz von € 28,87. Für 885,26 Überstunden schulde ihm die Beklagte daher € 25.557,46 brutto.

Randnummer 5

Zur Darlegung der Überstunden im Einzelnen bezieht sich der Kläger auf eine von ihm erstellte Excel-Tabelle (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 31.05.2019). Der Kläger meint, er habe auf den insgesamt 329 Seiten für den Zeitraum vom 02.01.2017 bis zum 26.04.2018 (letzter Arbeitstag) für jeden Tag unter Angabe der ihm jeweils zugeteilten Ticketnummer, unter Benennung des jeweiligen Kunden und unter Angabe der konkret erbrachten Tätigkeit sowie des dafür benötigten Zeitaufwands, die von ihm geleisteten Arbeitsstunden konkret ausgewertet und aufgelistet.

Randnummer 6

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 25.557,46 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20.07.2018 zu zahlen.

Randnummer 8

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 12.09.2019 Bezug genommen.

Randnummer 11

Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, der Kläger habe Arbeitsleistungen erbracht, für die er unter Anwendung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs keine zusätzliche Vergütung nach den Bedingungen seines Arbeitsvertrags habe erwarten dürfen. Er habe Dienste höherer Art geleistet und eine herausgehobene Vergütung erzielt. Sein Einkommen habe in den Jahren 2017 bis 2018 jeweils deutlich die Beitragsbemessungsgrenze West überschritten. Damit sei die von ihm behauptete von der Beklagten bestrittene zusätzliche Dienstleistung den Umständen nach nicht nur gegen eine gesonderte Vergütung zu erwarten gewesen. Es sei deshalb unerheblich, dass der Kläger auch seiner Darlegungslast zu der behaupteten Mehrarbeit nicht nachgekommen sei. Der Kläger hätte schriftsätzlich zumindest vortragen müssen, an welchen Tagen er von wann bis wann welche Arbeit geleistet oder sich auf Weisung der Beklagten zur Arbeit bereitgehalten habe. Ein Verweis auf Anlagen genüge insoweit nicht. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 12.09.2019 Bezug genommen.

Randnummer 12

Gegen das am 15.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 12.11.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.01.2020 verlängerten Frist mit einem am 15.01.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Randnummer 13

Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe seine Klage unter Verkennung wesentlicher tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte abgewiesen. Sein Einkommen habe nicht über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen. Der in Anlage B 1 als 13. Monatseinkommen bezeichnete Betrag von € 5000,00, der ihm im Januar 2017 gezahlt worden sei, sei der Abgeltungsbetrag für die im Jahr 2016 geleisteten Überstunden. Der in der Zeile „Projektprämie“ der Anlage B 1 aufgelistete Betrag von € 5.602,54 sei ihm aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten für das Jahr 2016 erst im Oktober 2017 gezahlt worden. Der zu versteuernde Anteil für die private Nutzung des Dienstwagens iHv. ca. € 7.000,00 sei ebenso wenig zu berücksichtigen wie die ausgewiesenen Verpflegungszuschüsse bzw. Sonderzahlungen als Auslagen für Geschäftsessen usw. Dabei handele es sich lediglich um die Erstattung von ihm verauslagter privater Mittel. Unter Abzug dieser Positionen ergebe sich für 2017 lediglich eine Gesamtvergütung von € 73.888,94, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege. Bei seinem Einkommen für das Jahr 2018 laut Anlage B 2 sei zu berücksichtigen, dass er sich im Februar 2018 mit dem Geschäftsführer auf eine lange versprochene Erhöhung seiner Grundvergütung um € 1.050,00 geeinigt habe. Diese Gehaltserhöhung sei ihm für die Grundleistung, dh. für die Ableistung von 40 Wochenstunden gewährt worden. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass bei einem Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze nach der zitierten Rechtsprechung (BAG 22.02.2012 5 AZR 765/10 Rn. 21) lediglich „regelmäßig“ von einer fehlenden Vergütungserwartung für Überstunden auszugehen sei. Vorliegend sei die monatliche Vergütung für die Ableistung von 40 Arbeitsstunden pro Woche vereinbart worden. Er habe laut seiner Excel-Tabelle (Anlage K 16) im streitgegenständlichen Zeitraum 3.201,097 Arbeitsstunden und damit bei 2.288 Sollstunden insgesamt 913,10 Überstunden abgeleistet. Damit habe er die vertragliche Arbeitszeit um fast 40 % überschritten. Diese Überschreitung liege außerhalb jeglicher Toleranzgrenze. Ein verständiger Arbeitgeber könne nicht erwarten, dass trotz der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze, die Arbeitsleistung in einem derartigen Umfang mit der Grundvergütung, die eigentlich für 40 Wochenstunden geschuldet sei, abgegolten sein solle. Er behalte sich vor den Klageanspruch von 885,26 Stunden auf die in der Excel-Tabelle (Anlage K 16) errechneten 913,10 Überstunden zu erhöhen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er als Systemberater keine „Dienste höherer Art“ verrichtet und keine „herausgehobene“ Vergütung bezogen. Dass er sich in den Jahren 2015 und 2016 jeweils mit einem Betrag von € 5.000,00 zur pauschalen Abgeltung geleisteter Überstunden zufriedengegeben habe, hänge mit der damals angespannten finanziellen Situation der Beklagten und dem Umstand zusammen, dass er davon ausgegangen sei, künftig als Niederlassungsleiter beschäftigt zu werden. Zudem habe das Arbeitsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass er seiner Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Es habe angenommen, dass er nicht auf eine umfangreiche Anlage mit 329 Seiten in Form einer Excel-Tabelle Bezug nehmen dürfe. Dies sei rechtsfehlerhaft, denn er habe mit der Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 31.05.2019 auf eine aus sich heraus nachvollziehbare und verständliche Darstellung konkret Bezug genommen.

Randnummer 14

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

Randnummer 15

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz vom 18.04.2019, Az. 6 Ca 1142/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 25.557,46 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20.07.2018 zu zahlen.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit, weil er neben der Grundvergütung für seine Arbeitsleistung verschiedene Boni und Prämien erhalten habe. Arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen des Klägers seien zeitlich verschränkt gewesen. Der Kläger habe Dienste höherer Art erbracht, wofür er eine über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Vergütung erhalten habe. Im Übrigen habe er die behauptete Mehrarbeit nicht substantiiert dargelegt. Der bloße Verweis auf die 329 Seiten umfassende (angebliche) Arbeitszeitauflistung des Klägers (Anlage K 16) ersetze keinen Sachvortrag. Bei der Auflistung handele es sich um keine Zeiterfassung, sondern bloß um eine vom Kläger selbst ausgefüllte Dokumentation abrechenbarer Leistungen und Merkposten. Die Arbeitszeitaufwände in Echtzeit seien nicht erfasst. Beispielsweise habe sie mit diversen Kunden vereinbart, dass für ein Ticket eine Zeiteinheit von mindestens fünfzehn Minuten abgerechnet werde, selbst wenn ihr Mitarbeiter für die Arbeit tatsächlich nur fünf Minuten benötigt habe. Der Kläger habe auch mehrere Anfragen (Tickets) gleichzeitig bearbeiten können. Teilweise habe er nur Merkposten (bspw. „Reterminierung“) in die Liste eingetragen und den Aufwand mit fünf Minuten angegeben.

Randnummer 19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 20

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

Randnummer 21

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 25.557,46 brutto für behauptete 885,26 Überstunden, die er im Zeitraum vom 02.01.2017 bis zum 26.04.2018 geleistet haben will.

Randnummer 22

1. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche für behauptete 400 Überstunden im Jahr 2017 (12 x 33,33) und für behauptete 133,32 Überstunden im Jahr 2018 (4 x 33,33), mithin für 533,32 Stunden, in einer Gesamthöhe von € 15.396,95 brutto sind ohne Weiteres abweisungsreif. Sie fußen auf der im Ansatz falschen Annahme, die geschuldete Normalarbeitszeit des Klägers habe nur 140 Monatsstunden betragen.

Randnummer 23

Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 01.04.2017 nach § 611a Abs. 2 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien wie im Streitfall einen bestimmten Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Die Parteien haben eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart. Beträgt die Abrechnungsperiode für die Vergütung ein Kalendermonat, schuldet der Arbeitnehmer eine Normalarbeitszeit von 173,33 Stunden für das vereinbarte Monatsgehalt (40 Stunden x 52 Wochen ./. 12 Monate). Die rechnerische Jahresarbeitszeit betrug 2.080 Stunden (40 Stunden x 52 Wochen) und nicht wie der Kläger meint 1.680 Stunden.

Randnummer 24

Die Ansicht des Klägers, er könne seiner Überstundenberechnung eine monatliche Arbeitszeit von nur 140, statt 173,33 Stunden zugrunde legen, weil die Beklagte bei ihrer Kapazitätsplanung mit 100 fakturierbaren und 40 nicht-fakturierbaren Monatsstunden pro Mitarbeiter kalkuliert, kann nur als abwegig bezeichnet werden. Die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Beklagten haben mit der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit des Klägers von 40 Wochenstunden nichts zu tun. Die Ausführungen des Klägers im außergerichtlichen Schriftsatz vom 05.07.2018, wonach er aus seiner Sicht laut „KAP“-Planung 160 Stunden habe leisten müssen, wovon ihm 20 Stunden für Urlaub abgezogen worden seien, so dass er (bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) im Monat nur 140 Stunden habe arbeiten müssen, machen deutlich, dass er die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Beklagten mit der vertraglichen Arbeitszeit verwechselt. Auf dieser Fehlvorstellung aufbauend berechnet der Kläger seine Überstundenforderung.

Randnummer 25

Der Kläger vergisst bei seiner Berechnung auch, dass ihm die Beklagte den Erholungsurlaub gewährt und nicht „monatlich 20 Stunden für Urlaub“ von der Arbeitszeit „abgezogen“ hat, was gegen zwingendes Urlaubsrecht verstieße. So ist der Kläger in der Kündigungsfrist ab dem 02.05.2018 unstreitig unter Anrechnung auf 13 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2018 freigestellt worden. Diese 13 Tage sind ihm wie gesetzlich geregelt voll bezahlt worden, obwohl er nicht gearbeitet hat. Im Jahr 2017 hat der Kläger bei kursorischer Durchsicht seiner Excel-Tabelle (Anlage K 16) in der Zeit vom 20. bis 31.03. (10 Arbeitstage), vom 13. bis 16.06. (3 Arbeitstage), vom 06. bis zum 27.10. (16 Arbeitstage) und am 27.12.2017 (1 Tag) nicht gearbeitet, ist aber von der Beklagten voll bezahlt worden. Auch das zeigt deutlich, dass die „KAP“-Planung der Beklagten nur Kalkulationszwecken diente, nicht jedoch die geschuldete Arbeitszeit des Klägers von 173,33 auf 140 Monatsstunden reduzierte.

Randnummer 26

Im Ergebnis hat der Kläger für zwölf Monate im Jahr 2017 und für vier Monate im Jahr 2018 jeweils 33,33 Überstunden errechnet, obwohl es sich um seine vergütete Normalarbeitszeit handelte. Für insgesamt 16 Monate sind von seiner Forderung bereits 533,32 Stunden abzuziehen.

Randnummer 27

2. Die Klage ist auch in Höhe von restlichen € 10.160,51 brutto für angeblich geleistete 351,94 Überstunden unbegründet. Der Kläger hat die Leistung von Überstunden nicht ausreichend dargelegt.

Randnummer 28

a) Verlangt der Arbeitnehmer gestützt auf § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen nicht nachgekommen ist (vgl. dazu zuletzt BAG 26.06.2019 5 AZR 452/18 Rn. 39, 44 mwN).

Randnummer 29

b) Der Kläger hat in der Anlage K 16 auf 329 Seiten eine Excel-Tabelle erstellt, die für jeden Tag an dem er in der Zeit vom 02.01.2017 bis zum 26.04.2018 Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat, in geordneter Form verschiedene Daten (Datum, DB-Quelle unterteilt in „Redmine“ und „Helpline“, Ticket-Nummer, Kunden-Projekt, Kommentar zur Tätigkeit) aufgelistet, die aus seiner Sicht die von ihm geleisteten Arbeitsstunden darstellen sollen.

Randnummer 30

In welchem Umfang schriftsätzlicher Vortrag durch die Bezugnahme auf Anlagen substituiert werden kann, bestimmt sich nach dem vorzutragenden Gegenstand und dem Inhalt der Anlagen. Richtig ist insoweit zwar, dass die Grenzen einer nach § 137 Abs. 3 ZPO möglichen Verweisung auf Anlagen überschritten sind, wenn das Gericht sich aus diesen den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst heraussuchen muss. Dem Darlegungserfordernis ist jedoch genügt, wenn der Kläger eine geordnete Aufstellung vorlegt, sofern sich aus ihr die erforderlichen Informationen entnehmen lassen (vgl. BAG 18.02.2016 6 AZR 629/14 Rn 25; BGH 17.07.2015 V ZR 84/14 Rn. 34). Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des Klägers noch. Es wäre reine Förmelei, würde man verlangen, dass die Excel-Tabelle in den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers hineinkopiert werden muss. Insofern stellt sich die Sachlage anders dar als in Fällen, in welchen es um eine Vielzahl von Unterlagen geht, die vereinzelt streitrelevante Informationen enthalten und bei welchen die Partei durch die Bezugnahme versucht, sich dem Aufwand eigenen Vortrags relevanter Tatsachen zu entziehen.

Randnummer 31

c) Die vom Kläger erstellte Excel-Tabelle (Seite 1 bis 329) ist nicht geeignet, die von ihm behaupteten Überstunden nachvollziehbar darzulegen. Die tatsächliche Arbeitszeit geht aus der Tabelle nicht hervor. Es fehlt schon an der Darlegung von wann bis wann der Kläger gearbeitet hat. Der Tabelle lassen sich weder Arbeitsbeginn noch Arbeitsende entnehmen. Der Kläger hat auch keine konkreten Arbeitszeiten eingetragen, sondern Zeiteinheiten, denen die substantielle Grundlage fehlt. Teile der Tabelle wirken konstruiert, um die tatsächlich geleistete Arbeitszeit „auszudehnen“. Folgende Beispiele seien genannt:

Randnummer 32

aa) Die Tabelle beinhaltet hunderte Fünf-Minuten-Einträge (0,083 dezimal), die offensichtlich nicht die konkret geleistete Arbeitszeit des Klägers wiedergeben. Besonders deutlich wird das bspw. auf Seite 25 von 329 der Anlage K 16. Hier stellt der Kläger für den 31.01.2017 ua. folgendes dar:

Randnummer 33

Ticket

Kunden-Projekt

Kunden-Kommentar

Geleistet

Stunden

20170131-0144

C., Monitoring

Bitte prüfen woran das lag, kann das

von den Reports kommen? War neben

OMD Prod Performance noch Memery

und CPU load Alarm.

0,083

20170131-0142

C., Monitoring

wird in Ticket 20170131-0144 behandelt

0,083

20170131-0140

C., Monitoring

wird in Ticket 20170131-0144 behandelt

0,083

20170131-0138

C., Monitoring

wird in Ticket 20170131-0144 behandelt

0,083

20170131-0148

C., Monitoring

wird in Ticket 20170131-0144 behandelt

0,083

20170131-0146

C., Monitoring

wird in Ticket 20170131-0144 behandelt

0,083

20170131-0132

C., Monitoring

wird in Ticket 20170131-0144 behandelt

0,083

20170131-0124

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0126

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0128

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0130

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0134

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0152

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0150

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0144

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0154

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0156

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0158

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0162

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0160

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0164

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0166

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

20170131-0168

C., Monitoring

wird behandelt in Ticket 20170131-0136

0,083

Randnummer 34

Der Kläger hat 23 Einträge zu je fünf Minuten, also fast zwei Stunden als Arbeitszeit deklariert, wobei er 22 Mal nichts anderes ausdrückt, als dass die jeweiligen Ticketanfragen in einem anderen Ticket behandelt worden sein sollen. Der tatsächliche Zeitaufwand für diese Eingaben, dh. die Echtzeit, ist nicht ansatzweise erkennbar. Die Einträge dürften insgesamt nicht länger als fünfzehn Minuten gedauert haben. Bemerkenswert ist auch, dass sich das Ursprungsticket mit der Endziffer „0136“ vom 31.01.2017 in der Tabelle nicht findet.

Randnummer 35

bb) Auf Seite 79 von 329 der Anlage K 16 beschreibt der Kläger für den 24.04.2017 ua.:

Randnummer 36

Ticket

Kunden-Projekt

Kunden-Kommentar

Geleistet

Stunden

20170424-0040

H. Druck GmbH &

Co KG, EDV

Server kontrolliert, Dienst ließen sich

nicht starten, Server Reboot, Herr ...

informiert, dass er bitte prüfen soll vor

Ort. Warte auf Rückmeldung von Herrn ...

0,500

20170424-0062

H. Druck GmbH &

Co KG, Monitoring

Reboot

0,083

20170424-0062

H. Druck GmbH &

Co KG, Monitoring

geschlossen, beim ersten mal verklickt

0,083

20170424-0040

H. Druck GmbH &

Co KG, EDV

keine weitere Reaktion, denke es

funktioniert somit

0,083

Randnummer 37

Auch aus diesen Eintragungen geht nicht hervor, welche Echtzeit der Kläger benötigt hat, um die zwei Kundenanfragen zu bearbeiten. Diese Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen. Der Anlage K 16 ist deutlich zu entnehmen, dass der Kläger eine Vielzahl von Zeiteinheiten notiert hat, die den Umfang seiner Arbeitsleistung aufbauschen.

Randnummer 38

cc) Für den 24.04.2017 hat der Kläger auf Seite 79 von 329 der Anlage K 16 außerdem notiert:

Randnummer 39

Ticket

Kunden-Projekt

Kunden-Kommentar

Geleistet

Stunden

Niederlassung S.d

Reifenwechsel und Kontrolle Elektronik

2,500

Randnummer 40

Es erschließt sich nicht, weshalb der Kläger für den Reifenwechsel am Dienstwagen und die Kontrolle der Elektronik 2,5 Stunden Arbeitszeit in die Excel-Tabelle eingetragen hat. Er behauptet nicht, dass er diese Arbeiten selbst durchgeführt hat. Wenn der Kläger den Dienstwagen in die Werkstatt gebracht haben sollte, gibt es keinen vernünftigen Grund die Werkstattzeit mit 2,5 Stunden als eigene Arbeitszeit zu notieren. Seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als IT-Systemberater hätte der Kläger in dieser Zeit auch ohne Dienstwagen verrichten können.

Randnummer 41

dd) Auf Seite 284 bis 286 der Anlage K 16 finden sich für den 08.03.2018 ua. folgende Einträge:

Randnummer 42

Ticket

Kunden-Projekt

Kunden-Kommentar

Geleistet

Stunden

20180226-0042

W. GmbH,

Geschäftsführung

Reterminiert da WS krank

Anmerkung vom System: der Benutzer

hat den Versand des Zwischenberichts

an den Anfrager abgelehnt

0,083

20180226-0042

W. GmbH,

Geschäftsführung

Reterminiert da WS krank

Anmerkung vom System: der Benutzer

hat den Versand des Zwischenberichts

an den Anfrager abgelehnt

0,083

20180226-0042

W. GmbH,

Geschäftsführung

Reterminiert da WS krank

0,083

20180112-0172

W. GmbH,

Buchhaltung

Reterminiert da WS krank

Anmerkung vom System: der Benutzer

hat den Versand des Zwischenberichts

an den Anfrager abgelehnt

0,083

20180112-0172

W. GmbH,

Buchhaltung

Reterminiert da WS krank

Anmerkung vom System: der Benutzer

hat den Versand des Zwischenberichts

an den Anfrager abgelehnt

0,083

Randnummer 43

Auch das Beispiel zeigt deutlich, dass der Kläger für dieselbe Aktion in einem Fall dreimal und im anderen Fall zweimal Zeiteinheiten notiert hat, die nicht mit der Echtzeit übereinstimmen können, die er für diese Arbeiten benötigte.

Randnummer 44

ee) Ferner ist der Excel-Tabelle zu entnehmen, dass der Kläger Zeitzuschläge für Samstags- und Sonntagsarbeit beansprucht, diese Zuschläge wie tatsächlich geleistete Arbeitszeit behandelt und als Vergütung für Überstunden einklagt. So findet sich auf Seite 64 von 329 der Anlage K 16 für den 18.03.2018 (Samstag vor seinem Urlaub) folgender Eintrag des Klägers:

Randnummer 45

Ticket

Kunden-Projekt

Kunden-Kommentar

Geleistet

Stunden

20170318-0002

C., Monitoring

falsche Ticketbehandlung Fehler kann

ignoriert werden, muss nach Urlaub

desensibilisiert werden

0,083

Zuschlag Samstag Summe der Zeit

multipliziert 1,5

0,125

Randnummer 46

Der Kläger hat mit diesem Eintrag, der überflüssig erscheint, für Samstag, den 18.03.2017 bei einem angegebenen Stunden-Soll „0,00“ Überstunden von „0,13“, dh. von acht Minuten notiert. Auf Seite 99 von 329 der Anlage K 16 hat der Kläger für den 21.05.2017 (Sonntag) folgendes eingetragen:

Randnummer 47

Ticket

Kunden-Projekt

Kunden-Kommentar

Geleistet

Stunden

20170324-0010

B. GmbH,

Finanz- und Lohnbuchhaltung

reterminiert

0,083

20170512-0070

W. GmbH,

Geschäftsführung

reterminiert

0,083

Zuschlag SONNTAG Summe der Zeit

multipliziert 2,0

0,333

Randnummer 48

Mit diesem Eintrag für Sonntag, den 21.05.2017 hat der Kläger bei einem angegebenen Stunden-Soll von „0,00“ Überstunden von „0,33“, dh. von zwanzig Minuten dargestellt. Die Erforderlichkeit dieser „Sonntagsarbeit“ ist nicht ansatzweise ersichtlich. Auch insoweit lassen sich beliebig viele weitere Beispiele anführen.

Randnummer 49

Hinzu kommt, dass die Parteien im Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf Zuschläge für die Arbeit an Samstagen oder Sonntagen geregelt haben. Einen gesetzlichen Anspruch auf derartige Zuschläge gibt es nicht. Wenn der Kläger meint, er könne von der Beklagten Zuschläge von 50 % für Samstagsarbeit oder 100 % für Sonntagsarbeit beanspruchen, kann er nicht im Überstundenprozess behaupten, er habe im Umfang der begehrten Zeitzuschläge tatsächlich gearbeitet. Das ist unrichtiger Vortrag.

Randnummer 50

ff) Schließlich hat der Kläger durch Fahrzeiten an Samstagen und Sonntagen, die er für eine Vielzahl von An- und Abreisen zu Kunden benötigt haben will, die geleistete Arbeitszeit um Zeitzuschläge erhöht, die er in Überstunden umdeklariert. So hat der Kläger auf Seite 119 von 329 der Anlage K 16 für Sonntag, den 25.06.2017 folgendes notiert:

Randnummer 51

Ticket

Kunden-Projekt

Kunden-Kommentar

Geleistet

Stunden

20170620-0058

J. H. AG & Co KG, EDV

Anreise nach F...

7,000

Zuschlag SONNTAG Summe der Zeit

multipliziert 2,0

14,000

Randnummer 52

Seite 125 von 329 der Anlage K 16 enthält für Samstag, den 01.07.2017 folgende Einträge:

Randnummer 53

Ticket

Kunden-Projekt

Kunden-Kommentar

Geleistet

Stunden

20170629-0022

H. Druck GmbH &

Co. KG, Monitoring

Ein SQL nimmt egal wieviel Speicher du

zuweist immer alles

0,083

20170630-0040

D. & St. Baumaschinen

GmbH, EDV

Die D & S Umgebung geprüft nach Rücksprache

mit Hr. F ... kommt er nun auch wieder aufs System

0,500

20170620-0058

J. H. AG & Co KG, EDV

Abreise Sch. nach Bayern

7,000

Zuschlag SAMSTAG Summe der Zeit

multipliziert 1,5

11,375

Randnummer 54

Seite 182 von 329 der Anlage K 16 enthält für Sonntag, den 10.09.2017 folgende Einträge:

Randnummer 55

Ticket

Kunden-Projekt

Kunden-Kommentar

Geleistet

Stunden

Projekt # 64 92:

Kundenaufwände

außerhalb

aller Verträge

J. H. AG & Co KG

Anfahrt Sonntag nicht berechenbar

6,000

20170907-0048

J. H. AG & Co KG, EDV

Anfahrt J. A. Sonntag

3,500

Zuschlag SONNTAG Summe der Zeit

multipliziert 2,0

19,000

Randnummer 56

Auch diese Beispiele, die sich beliebig erweitern lassen, belegen, dass der Kläger Zeitzuschläge als tatsächlich geleistete Arbeitszeit darstellt und dafür Überstundenvergütung fordert.

Randnummer 57

gg) Ein besonderes Beispiel bietet der Eintrag für Sonntag, den 01.10.2017 auf Seite 198 von 329 der Anlage K 16. Hier hat der Kläger die Zahl der an diesem Tag geleisteten Stunden mit 28 [sic] angegeben:

Randnummer 58

Ticket

Kunden-Projekt

Kunden-Kommentar

Geleistet

Stunden

20170921-0146

K. GmbH EDV

Konfiguration WSUS, Erstellung der

Master GPo und der beispielhaften

Clientsite Zuordnung GPO, Freigabe der

Updates und Beginn download der Updates

5,000

20170927-0040

Y. GmbH, EDV

Finale Prüfung der migrierten Dateien

2,000

20170927-0038

Y. GmbH, EDV

Prüfung jedes Nutzeraccounts durch

Login in der neuen Umgebung

2,000

20170927-0042

Y. GmbH, EDV

Migration der Postfächer und Analyse der

vorliegenden Probleme bei den Exports und Imports

5,000

Zuschlag SONNTAG Summe der Zeit

multipliziert 2,0

28,000

Randnummer 59

hh) Bei Würdigung dieser Stundenaufstellungen hat der Kläger nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass er eine Anzahl von 351,94 Überstunden für die Beklagte tatsächlich geleistet hat. Zwar darf das Gericht den Umfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen, wenn feststeht (§ 286 ZPO), dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitsgebers geleistet worden sind, der Arbeitnehmer aber seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen kann (vgl. BAG 25.03.2015 5 AZR 602/13 Rn. 18 ff mwN). Die Voraussetzungen für eine Schätzung des Mindestumfangs geleisteter Überstunden sind im Streitfall nicht erfüllt, weil keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen. Die Eintragungen des Klägers in der Excel-Tabelle (Anlage K 16) sind als Schätzgrundlage ungeeignet. Aus dieser Tabelle ergibt sich noch nicht einmal, dass der Kläger die vertraglich geschuldete Normalarbeitszeit von 173,33 Monatsstunden tatsächlich erfüllt hat.

Randnummer 60

3. Der Kläger kann auch deshalb keine Überstundenvergütung beanspruchen, weil eine objektive Vergütungserwartung nicht gegeben war. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugenden Argumenten angenommen, dass der Kläger zu den Besserverdienern gehörte, die aus Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls mit drei Stellen nach dem Komma beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (vgl. BAG 22.02.2012 5 AZR 765/10 Rn. 21 mwN). Die Berufungskammer schließt sich dem an. Entgegen der Ansicht der Berufung musste das Arbeitsgericht hier keinen Ausnahmefall annehmen, indem der Kläger eine zusätzliche Vergütung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit erwarten konnte. Das Einkommen des Klägers lag sowohl im Jahr 2017 als auch in den ersten fünf Monaten des Jahres 2018 deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (2017 bei € 6.350,00 monatlich, € 76.200,00 jährlich; 2018 bei € 6.500,00 monatlich, € 78.000,00 jährlich).

Randnummer 61

Das Jahreseinkommen des Klägers lag im Jahr 2017 bei € 91.491,48 und damit deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze, selbst wenn man die (lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien) Verpflegungspauschalen in einer Gesamthöhe von € 2.280,00 herausrechnet. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keinen Grund, den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens vom Einkommen abzusetzen, denn die Privatnutzung eines Dienstwagens ist Vergütungsbestandteil. Das 13. Monatseinkommen von € 5.000,00 und die Projektprämie von € 5.602,54 sind dem Kläger im Jahr 2017 tatsächlich zugeflossen. Entgegen seiner Ansicht sind auch diese Einkommensbestandteile nicht aus den Einkünften für das Jahr 2017 herauszurechnen, selbst wenn sie für Leistungen im Jahr 2016 gezahlt worden sein sollten, was die Beklagte bestreitet. Das Einkommen des Klägers lag im Jahr 2018 für fünf Monate bei € 39.544,83. Von dieser Gesamtsumme sind allenfalls die Verpflegungspauschalen iHv. € 1.060,80 herauszurechnen, so dass sich ein Gesamteinkommen von € 38.484,03 brutto ergibt. Der Monatsschnitt von € 7.696,81 lag ebenfalls deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze West von € 6.500,00 pro Monat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger meint, die im Jahr 2018 erfolgte Gehaltserhöhung sei aus seinem Einkommen herauszurechnen. Die Behauptung, die Beklagte habe ihm in rund 16 Monaten Überstunden abverlangt, die zweitinstanzlich ohne nähere Begründung von 885,26 auf 913,10 angewachsen sind, entbehrt (wie oben unter Ziffer 2 ausgeführt) jedweder Tatsachengrundlage.

III.

Randnummer 62

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Randnummer 63

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

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