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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2026 – 4 SLa 154/24

Kein pauschaler Aufwendungsersatz für Wachleute bei Aufbewahrung einer ballistischen Weste
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2026:0428.4SLa154.24.00
Normenkette
§ 612 BGB, § 670 BGB

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23.05.2024 - 6 Ca 802/23- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über Aufwandsentschädigungen für den Transport und die Lagerung einer ballistischen Weste.

Randnummer 2

Der Kläger wurde im Bewachungsbetrieb der Beklagten zum 30.07.2002 unter arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die "Bestimmungen des zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sowie der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen abgeschlossenen Tarifvertrages für das Bewachungsgewerbe Rheinland-Pfalz/Saar" als Wachmann eingestellt (Anl. B8 Beklagtenschriftsatz 26.02.2024 [Eingang 22.04.2024]). Zuletzt relevant waren hiermit der Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz vom 01.08.2022 (TV Rh.-Pf./Saar) i.V.m. dem Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.08.2018 (MRTV; Anl. B1, B2 Beklagtenschriftsatz 26.02.2024 [Eingang 29.02.2024]).

Randnummer 3

Das vom Kläger zu betreuende Objekt war (und ist) ein militärischer Sicherheitsbereich der u.s.-amerikanischen Streitkräfte mit verschiedenen, für Wachleute ggf. täglich zu wechselnden Postenbereichen. Die Beklagte stattete (und stattet) ihre dortigen Wachleute mit einem Waffengürtel und - jedenfalls seit 01.11.2019 - auch mit einer ballistischen Weste aus; beides war (und wird) kostenfrei gestellt. Die Beklagte schrieb dem Wachpersonal wegen des Trageaufwands eine vergütete Umkleide-/Dienstübernahmezeit von 30 Minuten zusätzlich zur Arbeitszeit gut (wohl bezogen auf die Einsatztage). Zur Meidung von Geruchsentwicklung und Schimmelbefall erteilte die Beklagte mündlich gewisse Lagerungsanweisungen für die ballistischen Westen, namentlich am 06.11.2023; zugleich merkte sie an, dass die Einlagerung im Postenbereich des Geländes nicht sinnvoll erscheine (vgl. Anl. B5 Beklagtenschriftsatz 26.02.2024 [Eingang 29.02.2024]). Der Kläger - wie auch die weiteren Standortmitarbeiter - gingen daraufhin dazu über, die Weste mit nach Hause zu nehmen.

Randnummer 4

Auf ein - nicht zur Gerichtsakte gelangtes - Klägeranschreiben wegen etwaigen Aufwandsersatzes antwortete die Beklagte am 09.01.2020 betreffs „Lagerungs- und Transportpauschale für die ballistische Schutzweste“ wie folgt (Anl. B6 Beklagten Schriftsatz 26.02.2024 [Eingang 29.02.2024]):

Randnummer 5

"… Sie machen in diesem Schreiben eine Pauschale für die Lagerung und den Transport der ballistischen Schutzweste, welche Bestandteil der Dienstkleidung ist, geltend. Unserer Ansicht nach besteht jedoch keine Rechtsgrundlage für Sie, uns diese Kosten in Rechnung zu stellen. ... Da ohne Rechtsgrundlage die Geltendmachung von Ansprüchen nicht möglich ist, sehen wir keinen Anlass die von Ihnen in Rechnung gestellten Kosten für die Monate November und Dezember 2019 zu erstatten und bitten Sie auch in Zukunft von derartigen Rechnungsstellungen Abstand zu nehmen."

Randnummer 6

Der Kläger reichte der Beklagten gleichwohl auch unter dem 06.02.2020 noch eine "Rechnung für ballistische Schutzweste Januar 2020" ein, mit der er pro Kalendertag des bezeichneten Monats 2,50 € "Lagerpauschale", für jeden Einsatztag (in diesem Monat: 11) 4,00 € "Transportpauschale" und nochmals 10,00 € für "Bearbeitung plus Porto", zusammen: 131,50 €, in Rechnung stellte (Anl. B7 Beklagtenschriftsatz 26.02.2024 [Eingang 22.04.2024]). Der Kläger behauptet, auch für die Anschlussmonate Februar 2020 bis November 2023 noch entsprechende Rechnungen eingereicht zu haben, und zwar mit folgenden Endbeträgen in 2020: Februar 142,50 €, März 87,50 €, April 117,00 €, Mai 159,50 €, Juni 117,00 €, Juli 171,50 €, August 131,50 €, September 149,00 €, Oktober 151,50 €, November 149,00 €, Dezember 151,50 €, ferner in 2021: Januar 151,50 €, Februar 120,00 €, März 167,50 €, April 137,00 €, Mai 115,50 €, Juni 137,00 €, Juli 127,50 €, August 171,50 €, September 97,00 €, Oktober 159,50 €, November 129,00 €, Dezember 143,50 €, weiter in 2022: Januar 163,50 €, Februar 124,00 €, März 135,50 €, April 157,00 €, Mai 119,50 €, Juni 125,00 €, Juli 155,50 €, August 153,50 €, September 109,00 €, Oktober 127,50 €, November 133,00 €, Dezember 127,50 €, und schließlich in 2023: Januar 183,00 € Februar 169,00 €, März 148,00 €, April 155,00 €, Mai 168,00 €, Juni 170,00 €, Juli 128,00 €, August 173,00 €, September 145,00 €, Oktober 178,00 € und November 165,00 €, zusammen (seit Januar 2020): 6.718,00 €. Die Beklagte bestreitet allerdings "den Zugang ordnungsgemäßer und fristgerechter Schreiben zur Geltendmachung von Forderungen durch den Kläger".

Randnummer 7

Der Kläger hat wegen der unerfüllt gebliebenen "Rechnungen" unter dem 28.12.2023 die vorliegende (am 04.01.2024 zugestellte) Klage erhoben und diese am 09.04.2024 über Zahlbeträge i.H.v. 158,00 € (Dezember 2023) und 168,00 € (Januar 2024) noch erweitert (Zustellung: 12.04.2024).

Randnummer 8

Der Kläger hat erstinstanzlich gemeint, dass er eine beklagtenbegünstigende Lagerungsdienstleistung der ballistischen Weste auf seinem Privatgrundstück einschließlich "Transports" sowie Waschens und Trocknens der Westenüberzüge vornehme; dies müsse sie ihm erstatten. Die von der Beklagten angeführte Umkleide-/Dienstübergabezeit würden in Wirklichkeit schon mit der Postenübergabe ausgeschöpft. Weil es sich um wiederkehrende Ansprüche handele, habe es keiner wiederholten Geltendmachung bedurft; die tarifvertragliche Ausschlussfrist sei zudem wegen nicht ausgenommenen Mindestlohns rechtsunwirksam.

Randnummer 9

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

Randnummer 10

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.718,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Randnummer 11

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 326,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

Randnummer 12

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist eingewandt (namentlich zur 2. Stufe) und gemeint, die vom Kläger herangezogenen Rechtsgrundlagen gewährleisteten keinerlei Pauschalerstattungen. Ferner sei sie (die Beklagte) auch nicht verpflichtet, Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen.

Randnummer 15

Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es bestehe keine Aufwendungsersatzpflicht. Schon nach der tarifvertraglichen Vorgabe sei die pflegliche Behandlung von Ausrüstungs- und Bekleidungsstücken ohne Mehraufwandsausgleich geregelt. Der gesetzliche Aufwendungsersatz falle außerdem nur für einen tatsächlichen Aufwand und nicht schon als Pauschale an. Hinzukomme noch, dass die "Bearbeitungspauschalen" grob unverständlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten zu Tatbestand und Gründen wird auf die Urteilsniederschrift in Bl. 118-126 ArbG-Akte Bezug genommen.

Randnummer 16

Auf Urteilszustellung vom 03.06.2024 hat der Kläger am 25.06.2024 Berufung eingelegt und diese unter Fristverlängerung bis 03.09.2024 mit Eingang vom 02.09.2024 auch begründet.

Randnummer 17

Der Kläger trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:

Randnummer 18

Das Arbeitsgericht verkenne den Umfang der tarifvertraglichen Pflicht zur pfleglichen Behandlung von Ausrüstungsgegenständen. Tatsächlich habe er (der Kläger) nicht etwa tarifvertragsgemäß (oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung), sondern ohne Auftrag agiert. Die von ihm gezeigten Leistungen seien zulässigerweise und angemessen auch in Pauschalen berechenbar (§ 287 ZPO). Zudem verfingen etwaige Überlegungen zu mangelndem Mehraufwand wegen "Sowieso-Kosten" nicht.

Randnummer 19

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich - unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 23.05.2024 (Az. 6 Ca 802/23) -,

Randnummer 20

1. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 6.718,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2024 zu zahlen,

Randnummer 21

2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger weitere 326,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 12.04.2024 zu zahlen.

Randnummer 22

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 23

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 24

Die Beklagte trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:

Randnummer 25

Der Kläger habe keine überobligatorischen Leistungen erbracht, die noch auszugleichen wären. Die ballistische Weste diene gerade seinem Selbstschutz und sei nur auf Arbeitgeberkosten gestellt. Es würden hinreichende Umkleide- und Dienstübergabezeiten arbeitstäglich veranschlagt und vergütet, die vermeintlichen Aufwand ausglichen. Auch eine Wäschetrocknung diene hier keinem fremden Leistungszweck.

Randnummer 26

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 27

A. Die Berufung ist statthaft (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO).

Randnummer 28

B. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber - wie vom Arbeitsgericht zutreffend entschieden - unbegründet.

Randnummer 29

I. Die Klage ist zulässig (§§ 253, 260 ZPO).

Randnummer 30

1. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung in einer Klage verfolgten Ansprüchen - wie hier - muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt; zudem muss die jeweils begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang abgeleitet sein, der den Streit anhand von Tatsachen unverwechselbar festlegt (BAG, Urteil vom 29.08.2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20 f.).

Randnummer 31

2. Der Kläger verlangt - im abschließenden Pauschalierungsumfang - einen monatsweisen Geldausgleich für (vermeintlich) zugunsten der Beklagten erbrachte Aufwendungen bezüglich Lagerns, Transports und etwaiger Wäsche seiner ballistischen Schutzweste (kalendertäglich 2,50 € zur Lagerung zzgl. einsatztäglich 4,00 € für Transport und ggf. Wäsche), ferner will er monatliche Bearbeitungspauschalen i.H.v. (jeweils) 10,00 € liquidieren - all dies bezogen auf seine Einsatzmonate Januar 2020 bis Januar 2024; hieraus ergeben sich - hinreichend spezifiziert - sodann die aufsummierten Zahlungsantragswerte anhand der im Tatbestand aufgelisteten monatlichen Rechnungsbeträge.

Randnummer 32

II. Die Klage ist allerdings - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beschieden - mangels Anspruchsgrundlage unschlüssig.

Randnummer 33

1. Dem Kläger steht kein Ausgleichsanspruch wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683, § 670 BGB zu.

Randnummer 34

a) In der arbeitsgerichtlichen Praxis ist allerdings anerkannt, dass § 670 BGB entsprechend anzuwenden ist, wenn Arbeitnehmende im arbeitgeberseitigen Interesse Aufwendungen tätigen, die nicht schon mit der Vergütung abgegolten sind; sie können auch als Aufwendungsersatz beansprucht werden (BAG, Urteil vom 12.03.2013 - 9 AZR 455/11 - Rn. 8). Allerdings setzt eine Ausgleichsfähigkeit voraus, dass der in Frage stehende Aufwand auch gerade zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung anfiel; schon wenn die Auslage nämlich beiden Seiten zugute kommt, fällt der Arbeitgeberseite die Erstattung nur zur Last, falls ihr Interesse hieran erkennbar überwiegt (BAG, Urteil vom 12.04.2011 - 9 AZR 14/10 - Rn. 25). Folglich sind Aufwände, die im Wesentlichen noch dem persönlichen Lebensbereich der Beschäftigten zufallen, mit keiner Aufwendungsersatzpflicht verbunden (BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 471/92 - zu B III 2 b der Gründe; Urteil vom 19.01.1977 - 4 AZR 595/75 -). Mit dem Arbeitsentgelt ausgeglichen und nicht noch zusätzlich aufwendungsersatzfähig gilt außerdem generell, was schon zur selbstverständlichen Einsatzpflicht bei der Arbeit gehört (BAG, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 170/07 - Rn. 33).

Randnummer 35

b) Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger (wie bereits arbeitsgerichtlich geschehen) vorzuhalten, dass das Hin-und-Herfahren zum Arbeitsplatz, das Lagern von bei der Arbeit getragenen Kleidungsstücken und auch ein gelegentliches Reinigen von diesbezüglichen Überzügen Vornahmen des persönlichen Lebensbereichs darstellen. Würde dem Kläger etwa der Weg von seiner Privatwohnung zum Arbeitsplatz wegen der mitgenommenen Dienstkleidung pauschal verauslagt, würde - entgegen dem auftragsrechtlichen Bevorteilungsverbot - ein dem persönlichen Lebensbereich zuzählender Gegenstand sinnwidrig zum Sonderopfer stilisiert (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 170/07 - Rn. 23). Die Beklagte war und ist im gegebenen Zusammenhang auch nur zur kostenfreien Gestellung der Arbeitsschutzausrüstung verpflichtet (§ 3 Abs. 3 ArbSchG, §§ 618, 619 BGB), sodass bei etwaiger Eigenbeschaffung nach §§ 683, 670 BGB ebendieser Aufwand auszugleichen ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.1985 - 7 AZR 199/83 - zu II 2 der Gründe). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die vorliegend in Rede stehenden Aufwände jenseits der Beschaffung, die mit "Fahrt" und "Lagerung" nur Sowieso-Aufwände im Eigeninteresse des Klägers betroffen haben und bezüglich des Waschens und Trocknens der Westenüberzüge mangels substantieller Erläuterung zu Vorkommnis und Notwendigkeit jedenfalls kein nennenswert quantifizierbares Sonderopfer mehr erschließen. Bereits tarifentgeltlich ausgeglichen wurde dem Kläger - wie die Beklagte zutreffend anmerkt - die in § 10 Abs. 2 MRTV normierte Nebenpflicht zum "in Ordnung Halten" übergebener Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke. Der tarifvertragliche Ausschluss noch weiteren Entgelts ist aus dem Fehlen diesbezüglicher Zusatzvergütungstatbestände - namentlich in § 4 TV Rh.-Pf./Saar - sowie noch daraus abzuleiten, dass die Gerichte für Arbeitssachen ohnehin nicht berufen sind, etwaige Tariflücken ohne eindeutig ersichtlichen Regelungswillen nach Gutdünken zu schließen - was indes mit Übernahme der Klägerpauschalen geschähe (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.2023 - 6 AZR 256/22 - Rn. 33 f.).

Randnummer 36

c) Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend darauf abgestellt, dass die gesetzliche Ausgleichspflicht allein solchen Aufwand betrifft, den eine Person im Interesse einer anderen zur Geschäftsbesorgung tatsächlich auch erbringt; es ist schließlich ein reiner Wertersatzanspruch (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 670 Rn. 1). Pauschalierungen vermeintlich auszugleichender Aufwände sind mithin im Aufwendungsersatzzusammenhang grundsätzlich unstatthaft (BAG, Urteil vom 13.07.2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 51; Hessisches LAG, Urteil vom 31.05.2011 - 19 Sa 1753/10 - zu II 2 c bb der Gründe; BGH, Urteil vom 22.09.2016 - III ZR 264/15 - Rn. 17 f.; Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 670 Rn. 3, 13). Der Berufungshinweis auf § 287 ZPO führt ohne Anhaltspunkte für das tatsächlich jeweils getätigte Vermögensopfer in diesem Zusammenhang auch nicht weiter (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2024 - 7 AZR 141/23 - Rn. 24 ff.). Weder die Berufung, noch die Klage, noch der Aktenstand überhaupt lassen indes irgendwelche Anknüpfungspunkte für einen bezifferbaren Geldwert erkennen, den der Kläger durch die Mitnahme der Weste nach Haus und die dortige Ablage aufgeopfert haben könnte; das gleiche gilt auch für die - vom Arbeitsgericht völlig zurecht in ihrer Zusammensetzung für unerfindlich beanstandeten - monatlichen "Bearbeitungspauschalen". Ob, wann, wie, mit welchen Vermögenseinsätzen der Westenüberzug von wem genau gewaschen worden sein könnte, blieb ebenfalls bis zuletzt offen. Anders als etwa zum dienstlichen Einsatz von Privat-Pkws lassen sich im gegebenen Zusammenhang auch keine gesetzlichen oder tariflichen Pauschbeträge zur Aufwandsbemessung ausmachen (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2012 - 9 AZR 518/10 -; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2017 - 7 Sa 410/15 -).

Randnummer 37

2. Die Klage lässt sich außerdem nicht auf § 612 Abs. 2 BGB stützen. Nach dieser Regelung kann ein zeitlicher Dienstaufwand mangels Vergütungsabrede nach einem üblichen Satz nur dann ausgeglichen werden, wenn es einen konkret dargelegten zeitlichen Mehraufwand für etwaige Leistungen tatsächlich gibt (BAG, Urteil vom 13.07.2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 52; Hessisches LAG, Urteil vom 31.05.2011 - 19 Sa 1753/10 - zu II 2 c cc der Gründe). Hierzu hat der Kläger indes nichts vorgetragen. Ob die beklagtenseits als "großzügig" angemerkten Umkleide- und Dienstübergabezeiten ggf. auch eine Berücksichtigung solchen Zeitaufwands bedeuten könnten, kann folglich auf sich beruhen. Wegen eines bloßen Sachaufwands wäre und ist § 612 Abs. 2 BGB daneben nicht einschlägig; es handelt sich bei solchem Aufwand nämlich nicht um eine "Dienstleistung" (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2017 - 7 Sa 410/15 - zu B II 4 der Gründe).

Randnummer 38

3. Weitere Rechtsgrundlagen gesetzlicher, tariflicher, betrieblicher oder vertraglicher Art, die den Anspruch stützen könnten, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 39

C. Die Kosten des mithin erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 40

D. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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