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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2011 – 3 Sa 563/10

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Mobbingvorwürfe
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0322.3SA563.10.0A
Normenkette
§ 628 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 2 AGG

Orientierungssatz

Einzelfallbezogene Ausführungen zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbing (hier: verneint).(Rn.37)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 728/11)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Koblenz vom 25.08.2010 Az: 4 Ca 1848/09 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 192.354,86 EUR

festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen der Beklagen und dem am 27.03.1947 geborenen Kläger bestand seit dem 25.08.2003 ein Arbeitsverhältnis.

Randnummer 2

Mit der E-Mail des Personalleiters Sch. vom 15.05.2009 (Bl. 145 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf den "Darlehensvertrag vom 18.07.2006" mit, dass beginnend ab Monat Mai 2009 von seinem Gehalt ein monatlicher Rückzahlungsbetrag von 400,-- € einbehalten werde. Nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 26.06.2009 nebst Anlage erklärte die Beklage dem Kläger eine Änderungskündigung zum 31.08.2009 (s. dazu die Anlagen K 2 und K 3 = Bl. 22 und 23 ff. d.A.; Änderungskündigung nebst neuem Anstellungsvertrag). Mit dem Schreiben vom 16.07.2009 (Bl. 28 d.A.) erklärte der Kläger der Beklagten, dass er die geänderten Arbeitsbedingungen nicht annehme.

Randnummer 3

Im Juli 2009 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die am 17.07.2009 bei dem Arbeitsgericht einging und die der Beklagten am 22.07.2009 zugestellt wurde.

Randnummer 4

Mit der Klage vom 17.07.2009 verfolgte der Kläger in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren 4 Ca 1848/09 - (zunächst) folgende Klageanträge:

Randnummer 5

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.06.2009 nicht zum 31.08.2009 aufgelöst wird.

Randnummer 6

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.08.2003 über den 31.08.2009 ungekündigt fortbesteht. …".

Randnummer 7

Mit dem Schriftsatz vom 25.08.2009 (Bl. 44 d.A.), der am 26.08.2009 bei dem Arbeitsgericht einging, erkannte die Beklagte die Klageanträge zu 1 und 2 an und beantragte bezüglich des Antrages zu 3 Klageabweisung.

Randnummer 8

Ebenfalls am 26.08.2009 ging der Schriftsatz des Klägers vom 26.08.2009 bei dem Arbeitsgericht ein. Der Kläger nahm dort die Anträge zu 1 und zu 2 aus der Klageschrift vom 17.07.2009 zurück, hielt den Antrag zu 3 aufrecht und stellte einen (weiteren) Zahlungsantrag. Mit dem Anwaltsschreiben vom 27.08.2009 teilte der Kläger dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass der Kläger sich auf die Bitte des (Geschäftsführers) Dr. G. bereit erklärt habe, am 01.09.2009 und 02.09.2009 eine Einführung unentgeltlich in Italien zu begleiten. Dies erfolge ausdrücklich nicht im Rahmen des endenden Arbeitsverhältnisses sondern ausschließlich deshalb, weil der Kläger der Beklagten die Einführung in Italien ermöglichen wolle. Eine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei damit nicht verbunden (s. K 11 = Bl. 275 d.A.). Am 29.08. oder 30.08.2009 erkundigte sich der Geschäftsführer Dr. G. nach den beruflichen Plänen des Klägers.

Randnummer 9

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 25.08.2010 4 Ca 1848/09 -, dort Seite 2 ff. = 358 ff. d.A.; s. zu den vom Kläger erstinstanzlich zuletzt verfolgten Anträgen die Festsstellungen auf Seite 12 unten - und Seite 13 des Urteils vom 25.08.2010 = Bl. 368 f. d.A.. Der im Klageantrag zu 1) genannte Betrag von 192.354,86 € setzt sich wie folgt zusammen (s. dazu die Berechnung des Klägers auf Seite 17 des Schriftsatzes vom 18.03.2010, Bl. 223 d.A.):

Randnummer 10

Verdient hätte der Kläger nach seiner Berechnung bis zum 31.03.2012 einen Betrag von 245.141,26 €. Dem stünden Leistungen der Bundesagentur aus ALG I und ALG II von voraussichtlichen 56.786,40 € entgegen. Im Ergebnis führe dies zu einem materiellen Schaden von 188.354,86 €. Unter Berücksichtigung des zudem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches von mindestens 4.000,-- € bestehe so der Kläger ein Schaden von 192.354,86 € (ohne Rentenausfallschaden).

Randnummer 11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Randnummer 12

Gegen das dem Kläger am 30.09.2010 zugestellte Urteil vom 25.08.2010 4 Ca 1848/09 hat der Kläger am 20.10.2010 Berufung eingelegt und diese am 30.12.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Beschluss vom 23.11.2010 3 Sa 563/10 - ; Bl. 410 d.A.) begründet.

Randnummer 13

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2010 (Bl. 412 ff. d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 14

1. Dort macht der Kläger insbesondere geltend, dass sich sein Anspruch (Schadensersatzforderung bezüglich des Verdienstausfalls in Höhe von 188.354,86 €) auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergebe, was das Arbeitsgericht übersehen habe. Es handele sich nicht um einen reinen Vermögensschaden sondern um einen Vermögensfolgeschaden in Form eines Verdienstausfalls. Dieser sei unstreitig nach

Randnummer 15

§ 823 Abs. 1 BGB ersetzbar. Rechtsfehlerhaft sei es gewesen, den Anspruch alleine auf § 21 AGG zu stützen.

Randnummer 16

2. Rechtsirrig habe das Arbeitsgericht (weiter) angenommen, dass ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen habe. Das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger sei als persönlichkeitsrechtsverletzendes Mobbing zu qualifizieren. Unter Bezugnahme auf LAG Thüringen 10.04.2001 5 Sa 403/00 führt der Kläger dazu aus, welche persönlichkeitsverletzenden Handlungen der Beklagten gegeben seien:

Randnummer 17

a) Unter Bezugnahme auf ArbG Cottbus 08.07.2009 7 Sa 1960/08 - (gemeint wohl 7 Ca 1960/08 -) nennt der Kläger als mobbingrelevantes Verhalten, dass er am 15.05.2009 mit einer unberechtigten Darlehensforderung in Höhe von 6.500,-- € konfrontiert worden sei. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Forderung unberechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Darlehensvertrag nur als Scheingeschäft vereinbart worden sei. Das Arbeitsgericht habe den vom Kläger angetretenen Beweis ignoriert. Die eidesstattliche Parteivernehmung und die Vernehmung des Zeugen Sch. hätte so bringt der Kläger vor konkret die Vereinbarung des Darlehens als Scheingeschäft nachgewiesen. Es liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Der Kläger regt an, ihn hierzu als Partei zu hören. Zudem bietet er Beweis an durch Vernehmung des Zeugen Sch..

Randnummer 18

b) Die Änderungskündigung vom 26.06.2009 und die damit verbundene Absicht der Wegnahme des Dienstwagens stehe so führt der Kläger aus in einem eindeutigen Mobbingkontext. Unter Bezugnahme auf LAG Baden-Württemberg 28.06.2007 6 Sa 93/06 bringt der Kläger vor, dass eine derartige Handlung eine Degradierung des Klägers darstelle, die ihn in seiner Ehre verletze. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, unberücksichtigt gelassen zu haben, dass er mehrjähriger Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei und maßgeblich an deren Aufbau im Ausland mitgewirkt habe. Der Dienstwagenentzug sei für ihn einer Herabwürdigung seiner Person und seiner Verdienste gegenüber dem Unternehmen gleichgekommen.

Randnummer 19

Von der Beklagten habe nicht bewiesen werden können, dass die Beklagte die Gewährung des Dienstwagens auch gegenüber 4 weiteren Mitarbeitern eingestellt habe. Die Beklagte habe lediglich (eine) entsprechende Behauptung aufgestellt, ohne hierzu Beweis angetreten zu haben. Die Beklagte sei ihrer Beweislast nicht nachgekommen, so dass die Behauptung bestritten bleibe. Das Arbeitsgericht habe nicht von der Richtigkeit dieser Tatsache ausgehen dürfen.

Randnummer 20

c) Der Kläger behauptet, dass ihm ab der Änderungskündigung vom 26.06.2009 systematisch die Arbeitszuweisung verweigert worden sei. Darin sei ebenfalls ein mobbingrelevantes Verhalten zu sehen. Durch diese Maßnahmen sei der Kläger zum Nichtstun verdammt gewesen. Gerade dieser Umstand sei für den Kläger besonders erniedrigend gewesen, da er über die Jahre die Beteiligungen und neuen Märkte für die Beklagte aufgebaut habe und stets Unternehmensverantwortung innegehabt habe. Seine diesbezüglichen Nachfragen seien von der Unternehmensleitung völlig ignoriert worden. So z.B. von Herrn Sch., der den Kläger beim Gespräch nicht angeblickt und auch durch Körperhaltung seine Abneigung dokumentiert habe. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, völlig außer acht gelassen zu haben, dass es auch auf die nonverbalen Gesichtspunkte ankomme und auf die Art und Weise, wie das Gesagte an den Kläger herangetragen worden sei. Der Kläger verweist auf LAG Baden-Württemberg 16.03.2001 18 Sa 65/00 - . Die angebotenen Beweise hätten auch die Begleitumstände geschildert, die die einzelnen Aussagen als persönlichkeitsverletzendes Mobbing qualifiziert hätten.

Randnummer 21

d) In Bezug auf das vom Kläger behauptete mobbingrelevante Verhalten in Italien wirft der Kläger dem Arbeitsgericht vor, verschiedene Lebenssachverhalte vermischt zu haben. Aus den von ihm auf Seite 7 oben der Berufungsbegründung (= Bl. 418 d.A.) genannten Umständen sei zu folgern, dass es durchaus möglich sei, in einem Unternehmen gemobbt zu werden und in anderem (bzw. anderen) nicht. Soweit das Arbeitsgericht argumentiere, ein Mobbingverhalten läge bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger die Kündigungsschutzklage zurückgenommen habe, verkenne das Arbeitsgericht so bringt der Kläger weiter vor -, dass er auf Grund des auf ihn ausgeübten psychischen Drucks die Kündigung letztendlich habe akzeptieren und die Kündigungsschutzklage habe zurücknehmen müssen. Dies sei eine unmittelbare Folge des Mobbingverhaltens seitens der Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies dem schädigenden Arbeitgeber zum Vorteil gereichen solle. Eine Weiterbeschäftigung sei für den Kläger daher unzumutbar gewesen.

Randnummer 22

e) Es sei die Gesamtbetrachtung dieser einzelnen Handlungen, die auf ein Mobbingverhalten schließen ließen. Betrachte man die Verhaltensweisen der Beklagten vom 15.05.2009 bis zum 31.08.2009 in Gesamtschau, so liege darin ein Mobbingverhalten vor entsprechend der Definition des LAG Thüringen. Dazu führt der Kläger insbesondere auf der Seite 7 unten - und Seite 8 oben der Berufungsbegründung aus. Dort (s. Bl. 419 d.A.) behauptet der Kläger (auch), dass er am 10.07.2009 in Italien von Dr. G. vor der dortigen Kundschaft herabgewürdigt worden sei. Dies alles habe innerhalb von ca. 3 Monaten stattgefunden. Darin sei ein systematisches und fortwährendes Mobbingverhalten der Beklagten zu erkennen, um den Kläger letztendlich erfolgreich aus dem Betrieb zu verdrängen.

Randnummer 23

3. Hinsichtlich der Schadensbezifferung des im Berufungsverfahren neu formulierten Hilfsantrages führt der Kläger wie folgt aus:

Randnummer 24

Im Durchschnitt habe der Kläger in den Jahren von 2003 bis 2008 jährlich 43.084,00 € netto verdient. Dies ergebe durchschnittlich einen Betrag in Höhe von 3.590,34 € netto an monatlichen Einkommen. Diese dann multipliziert mit den 33 Monaten, die, gerechnet von der Kündigung am 26.06.2009 bis zum Eintritt des Rentenalters am 27.03.2012, verblieben seien, ergebe einen Betrag in Höhe von 118.481,22 € netto. Davon abzuziehen seien die zu erwartenden Sozialleistungen in Höhe von 56.786,40 €. Schließlich sei der Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,-- € zu addieren. Demnach belaufe sich der Schaden auf 65.694,82 €. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf die auf Seite 9 der Berufungsbegründung (Bl. 420 d.A.) zitierte Literatur geltend, dass zu seinen Gunsten eine zeitlich unbegrenzte Schadensersatzpflicht bis zum 27.03.2012 bestehe. Der Kläger verweist darauf, dass in dem hiesigen Verfahren er nur die Kündigung hingenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies dem schädigenden Arbeitgeber zum Vorteil gereichen solle (der Kläger verweist auf LAG Berlin-Brandenburg BB 2008, 2737).

Randnummer 25

Der Kläger beantragt,

Randnummer 26

das Urteil des ArbG Koblenz vom 25.08.2010 4 Ca 1848/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 192.354,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.694,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 27

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 28

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Randnummer 29

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.01.2011 (Bl. 437 ff d.A.), worauf verwiesen wird.

Randnummer 30

Soweit es insbesondere um die Darlehensforderung geht, hält die Beklagte dem Kläger vor, dass man von ihm als einem erfahrenen Kaufmann erwarten müsse, dass er den Inhalt von Urkunden, die er unterschreibe, auch angemessen bewerten könne. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Scheingeschäft gehandelt habe, habe die Beklagte bestritten. Hinsichtlich der Änderungskündigung bzw. des Dienstwagenentzugs verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, dass noch vier weitere Mitarbeiter keinen Dienstwagen mehr hätten erhalten sollen, nicht einmal bestritten habe. Wenn der Kläger die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.04. auf Seite 4 oben - (gemeint Schriftsatz vom 28.01.2010) nicht zur Kenntnis nehme, bedeutet dies nicht, dass die Beklagte keinen Beweis angetreten habe, abgesehen davon, dass mangels Bestreiten der Beweis überhaupt nicht zu erheben gewesen sei. Was die Verweigerung der Arbeitszuweisung und das anschließende Ignorieren betreffe, mache sich der Kläger so bringt die Beklagte vor nicht einmal die Mühe, sich mit seinem eigenen widersprüchlichen Vortrag, auf den ihn das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen habe, auseinander zu setzen. Nur vorsorglich sei auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu verweisen, wonach dem Kläger Arbeit zugewiesen worden sei und dieser auch gearbeitet habe. Hinsichtlich der Schadensbezifferung des Klägers bezeichnet die Beklagte diese als grob fehlerhaft. Der Kläger unternehme nicht einmal den Versuch, die Schadensbezifferung den Tatsachen anzupassen.

Randnummer 31

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2011 3 Sa 563/10 - (Bl. 464 ff. d.A.).

Gründe

Randnummer 32

A. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte

ist nicht verpflichtet, dem Kläger 192.354,86 € oder 65.694,84

€ zu zahlen. Eine entsprechende Zahlungspflicht besteht

bereits dem Grunde nach nicht. Die vom Kläger im Berufungsverfahren

mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Klageforderungen

lassen sich weder auf eine vertragliche, noch auf eine gesetzliche

Anspruchsgrundlage stützen. Insbesondere sind auch die

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 628 Abs. 2

BGB nicht erfüllt.

Randnummer 33

I. Materieller Schaden

Randnummer 34

Soweit dem Kläger infolge der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 finanzielle Nachteile

entstanden sind und noch entstehen, sind derartige Nachteile nicht

durch ein schuldhaft-pflichtwidriges Verhalten der Beklagten

adäquat-kausal verursacht worden.

Randnummer 35

1. Dadurch, dass die Beklagte den Kläger am

15.05.2009 aufforderte, das Darlehen aus dem Jahre 2006

zurückzuzahlen, hat die Beklagte weder eine unerlaubte Handlung im

Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, noch eine

schuldhaft-pflichtwidrige Vertragspflichtverletzung begangen.

Insbesondere liegt (auch) kein schuldhaft begangener Verstoß gegen

Rücksichtnahmepflichten vor, die einem Arbeitgeber gegenüber dem

Arbeitnehmer obliegen. Sieht man einmal davon ab, dass der Kläger

auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 15.01.2010 (Bl. 111 d.A.)

sinngemäß ausgeführt hat, zunächst (nach der E-Mail vom 15.05.2009)

"nichts mehr von der Rückforderungsabsicht der Beklagten

gehört" zu haben, gilt insoweit folgendes:

Randnummer 36

Das Finanzamt hatte gegen den Kläger eine Steuernachzahlung von

6.524,04 € per Bescheid festgesetzt (s. dazu den eben

zitierten Schriftsatz des Klägers vom 15.01.2010 a.a.O.;

Steuerbescheid für 2001, Bl. 129 d.A.). Davon wollte der Kläger

freigestellt werden. Den im Darlehensvertrag vom 18.07.2006 (Bl. 74

d.A.) genannten Betrag hat die Beklagte dem Kläger in diesem

Zusammenhang tatsächlich zur Verfügung gestellt bzw.

"überlassen" (s. S. 5 des Schriftsatzes des Klägers vom

15.01.2010). Zu den vertragstypischen Pflichten beim

Darlehensvertrag, wie ihn der Kläger unstreitig unterschrieben

hat -, gehört die Verpflichtung des Darlehensnehmer das zur

Verfügung gestellt Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten (§ 488

Abs. 1 S. 2 BGB). Im Hinblick darauf und aus den vom Arbeitsgericht

auf den Seiten 24 f. des Urteils vom 25.08.2010, dort unter Ziffer

(3) = Bl. 380 f. d.A. genannten Gründen gereicht es der Beklagten

nicht zum Verschulden im Sinne des § 276 BGB, wenn sie den Kläger

so wie aus der E-Mail vom 15.05.2009 ersichtlich wegen des

Darlehensvertrages anschrieb. Unabhängig davon wurde der Kläger

durch die Geltendmachung dieser Forderung nicht in seinem

Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Berufungskammer macht sich die

diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom

25.08.2010 zu eigen und stellt dies hiermit Bezug nehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Vorbringen des Klägers im

Berufungsverfahren rechtfertigt es nicht, das Verhalten der

Beklagten vom 15.05.2009 anders rechtlich zu bewerten als dies im

erstinstanzlichen Urteil geschehen ist.

Randnummer 37

2. Auch durch den Ausspruch der

Änderungskündigung vom 26.06.2009 und die damit angestrebten

Vertragsänderungen hat die Beklagte schuldhaft weder eine

unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB noch

eine Vertragspflichtverletzung begangen. Sie hat dadurch auch nicht

das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

Randnummer 38

a) In diesem Zusammenhang ist darauf zu

verweisen, dass die personelle Maßnahme vom 26.06.2009 gerade nicht

jedenfalls nicht in erster Linie auf die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses abzielte. Der Beklagten ging es darum wie

aus dem Schreiben vom 26.06.2009 deutlich wird -, das

Arbeitsverhältnis nach dem 31.08.2009 zu neu geregelten Bedingungen

fortzusetzen. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, das

Änderungsangebot der Beklagten vom 26.06.2009 unter dem Vorbehalt

anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial

ungerechtfertigt ist. Von dieser gemäß § 2 S. 1 KSchG eröffneten

Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Hätte der

Kläger den Vorbehalt gemäß § 2 S. 1 KSchG rechtzeitig erklärt, wäre

der Bestand des Arbeitsverhältnisses, d.h. der Fortbestand des

Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2009 hinaus -, zu keinem

Zeitpunkt zweifelhaft gewesen. Die Änderungskündigung hätte dann

das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2009 beenden können.

Streitgegenstand des (Änderungs-)Kündigungsschutzprozesses 4 Ca

1848/09 wäre insoweit eben nicht der Bestand des

Arbeitsverhältnisses gewesen, sondern alleine die Frage, ob die von

der Beklagten mit der Änderungskündigung angestrebten Änderungen

des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt waren oder

nicht.

Randnummer 39

Abgesehen davon hat der Kläger selbst willentlich die Beendigung

des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 herbeigeführt und dadurch

eigenverantwortlich die entscheidende "Schadensursache"

gesetzt, dass er die Klage (vom 17.07.2009) hinsichtlich der

Feststellungsanträge zu 1 und 2 mit dem Schriftsatz vom 26.08.2009

zurückgenommen hat. Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des

§ 269 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 ZPO und § 7 KSchG ergebenden

Rechtsfolgen waren dem Kläger seinerzeit bewusst. Dies ergibt sich

eindeutig aus seinem Anwaltsschreiben vom 27.08.2009 (Bl. 275

d.A.). Die Kündigung vom 26.06.2009 ist deswegen so zu bewerten,

als habe der Kläger dagegen keine Klage erhoben. Dies bedeutet,

dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. In

Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass eine

unwirksame Kündigung eine Vertragsverletzung sein kann. Eine

unwirksame Kündigung kann zum Schadensersatz dann verpflichten,

wenn der Kündigende die Unwirksamkeit der Kündigung kannte oder bei

gehöriger Sorgfalt kennen musste. Alleine durch den Ausspruch einer

unwirksamen Kündigung verletzt ein Arbeitgeber freilich noch nicht

ohne weiteres seine dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden

Rücksichtnahmepflichten. Erst recht liegt eine Verletzung

derartiger Rücksichtnahmepflichten dann nicht vor, wenn der

Arbeitgeber wie hier die Beklagte dem Arbeitnehmer eine

wirksame Kündigung erklärt. Jedenfalls der Ausspruch einer

ordentlichen Kündigung stellt sich im Regelfall als ein sozial

adäquates Verhalten des Arbeitgebers dar. Zwar hat der Kläger

behauptet, dass er aufgrund des auf ihn ausgeübten psychischen

Drucks die Kündigung habe akzeptieren und die Kündigungsschutzklage

habe zurücknehmen müssen. Dieser wertenden Einschätzung folgt die

Berufungskammer nicht. Vielmehr war es dem Kläger zumutbar, sich soweit es um den Bestand und Inhalt seines Arbeitsverhältnisses

geht mit Hilfe des Rechts im Arbeitsverhältnis zu behaupten.

Randnummer 40

Es ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen

Rechtsprechung anerkanntes Recht, dass im Arbeitsleben übliche

Konfliktsituationen grundsätzlich nicht geeignet sind, die

Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder

einer unerlaubten Handlung zu erfüllen. Durch die Errichtung der

staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit sowie durch das Verfahrensrecht

und das materielle Arbeitsrecht hat der Gesetzgeber konkret

geregelt (insbesondere im ArbGG und im KSchG), dass und wie sich

der Arbeitnehmer in Konfliktsituationen gegen Maßnahmen des

Arbeitgebers zur Wehr setzen kann. Dem Kläger war es unter den

gegebenen Umständen durchaus zuzumuten, von diesen rechtlichen

Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Ein Zwang, die bereits erhobene

Kündigungsschutzklage zurückzunehmen, bestand nicht.

Randnummer 41

b) Es spricht einiges dafür, dass das eben

aufgezeigte Verhalten des Klägers (Unterlassen einer

Vorbehaltserklärung gemäß § 2 S. 1 KSchG; Rücknahme der

Kündigungsschutzklage) den Vorwurf (jedenfalls) eines erheblichen

Mitverschuldens des Klägers im Sinne des § 254 Abs. 1 und Abs. 2

BGB begründet. Ob und inwieweit das Mitverschulden des Klägers

einen etwaigen Schadensersatzanspruch mindern würde oder entfallen

ließe, kann dahingestellt bleiben, weil eine Verpflichtung der

Beklagten zum Schadensersatz bereits dem Grunde nach zu verneinen

ist.

Randnummer 42

3. Unter dem Aspekt der "Nichtzuweisung

von Arbeit" lassen sich die Tatbestände einer

schuldhaft-pflichtwidrigen Vertragspflichtverletzung und/oder einer

unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 und 2 BGB ebenfalls

nicht bejahen. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass

der Kläger, um seine Arbeitspflicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB zu

erfüllen, darauf angewiesen gewesen wäre, dass ihm die Beklagte

kontinuierlich Arbeit zuwies. In dem Anstellungsvertrag vom

25.08.2003 wird in Ziffer 1 die Tätigkeit des Klägers als die eines

Mitarbeiters "für die Bearbeitung/Aquisition des in- und

ausländischen Marktes" angegeben. In Ergänzung dazu ergibt

sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, dass er über die Jahre

die Beteiligungen und neuen Märkte für die Beklagte aufgebaut und

stets (selbst) Unternehmensverantwortung inne hatte. Eine derartige

Position in der Hierarchie eines Unternehmens bringt es mit sich

bzw. erfordert es, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung

seiner Arbeitspflicht auch selbst initiativ wird (einem

derartigen Arbeitnehmer muss nicht unbedingt kontinuierlich Arbeit

zugewiesen werden). Unabhängig davon ergibt sich (auch) aus den

diesbezüglichen Feststellungen, die das Arbeitsgericht auf den

Seiten 26 f. des erstinstanzlichen Urteils getroffen hat, dass es

dem Kläger möglich gewesen ist, zu arbeiten.

Randnummer 43

4. a) Aufgrund der am

26.08.2009 gegenüber dem Arbeitsgericht erklärten Rücknahme des

Kündigungsschutzantrages zu 1 und des allgemeinen

Feststellungsantrages zu 2 aus der Klageschrift vom 17.07.2009

stand bereits am 26.08.2009 fest, dass das Arbeitsverhältnis mit

Ablauf des 31.08.2009 enden würde. Ein etwaiges Verhalten des

Geschäftsführers Dr. G. vom 29.08. bzw. 30.08.2009 ist deswegen

dafür, dass der Kläger nach dem 31.08.2009 kein Einkommen aus dem

Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mehr erzielte, nicht

ursächlich. Entsprechendes gilt für das Verhalten, das nach der

Behauptung des Klägers Dr. G. in Italien gezeigt haben soll.

Abgesehen davon hat der Kläger ein schuldhaft-pflichtwidriges

Verhalten der Beklagten bzw. des Geschäftsführers Dr. G. nicht

hinreichend dargetan. Das vom Kläger beanstandete Verhalten von Dr.

G. war, wenn es sich denn so wie vom Kläger allgemein behauptet

zugetragen haben sollte -, Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des

Klägers. Der Kläger hätte deswegen soweit er ein unaufrichtiges

oder schikanierendes Verhalten von Dr. G. behaupten will sein

diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf die bestreitende

Einlassung der Beklagten noch weiter in eine Darstellung konkreter

Einzelheiten zergliedern müssen. Daran hat es der Kläger auch im

Berufungsverfahren fehlen lassen.

Randnummer 44

b) Zwar trifft es nach dem Urteil des LAG

Baden-Württemberg 23.03.2001 18 Sa 65/00 zu, dass die Wirkung

eines Menschen auf andere Menschen insbesondere auch von

nonverbalen Faktoren geprägt wird. Kommt es freilich in einem

Rechtsstreit auf derartige Faktoren an, dann bedarf es eines

Tatsachenvortrages (zum Gesprächsinhalt und) zu den nonverbalen

Körper- und Stimmsignalen. Ein derart hinreichender

Tatsachenvortrag des Klägers fehlt vorliegend.

Randnummer 45

c) Entsprechend unsubstantiiert ist das

Vorbringen des Klägers, soweit dieser sich auf Verhaltensweisen der

Beklagten (bzw. von Personen der Beklagten) am 10.07.2009 bzw. auf

einer Messe in Amsterdam (2008) bezieht.

Randnummer 46

Zwar würden diese Verhaltensweisen sollten sie sich ereignet

haben zeitlich vor dem 26.08.2009 liegen. In inhaltlicher

Hinsicht hat der Kläger diese Verhaltensweisen jedoch nicht

genügend konkret dargestellt.

Randnummer 47

5. Zu einer schuldhaft-pflichtwidrigen

Vertragspflichtverletzung (bzw. einer Verletzung der

Rücksichtnahmepflicht) oder einer unerlaubten Handlung im Sinne des

§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wird das vom Kläger beanstandete

Verhalten der Beklagten auch dann nicht, wenn man die einzelnen

Handlungen nicht isoliert, sondern zusammen betrachtet. (Auch) auf

Grund einer derartigen einheitlichen Betrachtungsweise ist es

vorliegend nicht gerechtfertigt, die einzelnen vom Kläger

beanstandeten Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit rechtlich als

"Mobbing" bzw. als Vertragspflichtverletzung und/oder

unerlaubte Handlung zu qualifizieren. Das tatsächliche Vorbringen

des Klägers rechtfertigt es nicht, die einzelnen Verhaltensweisen

der Beklagten als Gesamtverhalten und damit als Verletzungshandlung

im Rechtssinne zu qualifizieren. Es ist anerkanntes Recht, dass die

Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht (eines Arbeitnehmers)

verletzt ist, auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter

sorgsamer Würdigung aller Umstände zu beurteilen ist. Die

entsprechende Prüfung ergibt hier, dass die einzelnen, vom Kläger

behaupteten Handlungen der Beklagten (bzw. von Personen, für die

die Beklagte einzustehen hätte) auch in der Gesamtschau keinen

persönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter haben. Der vorliegende

Fall unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht grundlegend von

Sachverhalten, in denen von Landesarbeitsgerichten oder von dem

Bundesarbeitsgericht einzelne Handlungen in der Gesamtschau als

Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung qualifiziert worden sind.

Randnummer 48

6. Damit schuldet die Beklagte bereits dem

Grunde nach keinen Ersatz materiellen Schadens, - und zwar weder im

Sinne des Hauptantrages noch im Sinne des Hilfsantrages. Der

Anordnung einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Ob die

Darlegungen bzw. Berechnungen des Klägers zur Höhe der

Schadensersatzforderungen schlüssig sind, kann ebenso dahingestellt

bleiben wie die oben angesprochene Frage eines etwaigen

überwiegenden Mitverschuldens des Klägers.

Randnummer 49

II. Immaterieller Schaden.

Randnummer 50

Die Beklagte schuldet dem Kläger auch keinen Ersatz eines

Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. Eine angemessene

Entschädigung i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger deswegen

nicht zu, weil das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung

(Urteil S. 16 f.) einen Verstoß der Beklagten gegen das

Benachteiligungsverbot des AGG verneint hat. Von einem derartigen

Verstoß ist (auch) aufgrund des Vorbringens des Klägers im

Berufungsverfahren nicht auszugehen.

Randnummer 51

Außerhalb des (somit hier nicht anwendbaren) § 15 Abs. 2 AGG

setzt die Zubilligung eines "Schadens, der nicht

Vermögensschaden ist," nach näherer Maßgabe der

höchstrichterlichen Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung

des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bzw. eine erhebliche

Benachteiligung) voraus (§ 253 Abs. 2 BGB analog). Geringfügige

Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus. Dies ist

anerkanntes Recht. Nach dem oben bereits Ausgeführten (bei B. I.),

worauf verwiesen wird, hat die Beklagte das Persönlichkeitsrecht

des Klägers nicht verletzt. (Auch) ist der Tatbestand einer

erheblichen Benachteiligung des Klägers zu verneinen.

Randnummer 52

B. Ergänzend bezieht sich die Berufungskammer

gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auch auf die arbeitsgerichtlichen

Entscheidungsgründe im Übrigen.

Randnummer 53

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG

festgesetzt. Dabei waren die Werte des Hauptantrages und des

Hilfsantrages nicht zu addieren. Dies ergibt sich aus den

Gesichtspunkten der wirtschaftlichen (Teil-)Identität und der

rechtlichen Präjudizialität (vgl. Thomas/Putzo 31. Aufl. ZPO § 5

Rz. 6 ff.). Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Randnummer 54

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht

kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort

genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten

werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1,99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Kläger

hingewiesen.

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