Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2011 – 10 Sa 584/10

Provisionsanspruch eines LKW-Verkäufers - fehlender Abschluss von Kaufverträgen - Schadensersatz
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0407.10SA584.10.0A
Normenkette
§ 59 HGB, § 65 HGB, § 87 Abs. 1 HGB, § 87a Abs. 3 HGB, § 280 Abs. 1 BGB ... mehr

Orientierungssatz

1. Ist in einer Provisionsklausel eines Dienstvertrags geregelt, dass "der Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstands innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist", bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung für den Abschluss des Kaufvertrags, um einen Provisionsanspruch auszulösen (hier verneint, da 132 Fahrzeuge bestellt worden sind, aber nur über 14 Fahrzeuge ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist).(Rn.44)

2. Im Bereich des Vertriebs durch Handelsvertreter ist der Unternehmer zwar grundsätzlich in seinen geschäftlichen Dispositionen frei und hat die in seinen Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen. Gleichwohl darf er dabei den Interessen des Handelsvertreters nicht willkürlich ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln (hier: Kein Schadensersatzanspruch, da die Provisionschancen nicht schuldhaft vereitelt worden sind, sondern die sehr hohe Nachfrage an Fahrzeugen die vorhandenen Produktionskapazitäten bei weitem überstieg).(Rn.47)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Koblenz vom 8. September 2010, Az.: 3 Ca 741/10, wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Provisionen bzw.

Schadensersatz für Provisionseinbußen für die vom Kläger

beigebrachte Bestellung von 118 Lkw.

Randnummer 2

Der 1964 geborene Kläger war seit dem 01.09.1988 in der

Verkaufsniederlassung U.-Stadt der Beklagten als Lkw-Verkäufer

beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der

Beklagten vom 18.06.2007 zum 15.01.2008. Die Beklagte stellte den

Kläger ab dem 16.07.2007 von seiner Arbeitsverpflichtung unter

Fortzahlung eines Provisionsausgleichs von € 998,05 brutto/Tag

frei und zahlte ihm am Austrittstag eine Abfindung von €

180.000,00. Im Kündigungsschreiben (Bl. 13, 14 d.A.) heißt es

u.a.:

Randnummer 3

„Stückprovisionen aus Aufträgen, die Sie bis zum

15.07.2007 erbringen, erhalten Sie nach Maßgabe Ihres

Arbeitsvertrages vergütet. Dies gilt auch für Aufträge, die von uns

erst nach diesem Datum bestätigt werden. Verdiente, aber zum

15.01.2008 noch nicht zur Auszahlung fällige Stückprovisionen

werden spätestens zu diesem Zeitpunkt in einer gemeinsam erstellten

Auflistung festgehalten und auch nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses monatlich abgerechnet und

ausbezahlt.“

Randnummer 4

Im Dienstvertrag vom 23.10.1989 (Bl. 15 ff. d.A.) hatten die

Parteien folgende Provisionsregelungen getroffen:

Randnummer 5

„3.3. Provision

Randnummer 6

3.3.1. Provisionsarten

Randnummer 7

Provision wird entweder als Abschlussprovision oder als

Beteiligungsprovision gewährt.

Randnummer 8

3.3.1.1. Abschlussprovision erhalten Sie für jedes von uns

ausgeführte Geschäft, für dessen Bearbeitung Sie gemäß Vertrag

zuständig sind, und Sie uns beigebracht haben.

Randnummer 9

…

Randnummer 10

3.3.1.2. Beteiligungsprovision erhalten Sie für jedes von uns

ausgeführte Geschäft, für dessen Bearbeitung Sie gemäß diesem

Vertrag zuständig sind und an dessen Zustandekommen Sie beteiligt

waren.

Randnummer 11

…

Randnummer 12

3.3.1.3. Ausschluß der Provision

Randnummer 13

Für Geschäfte mit Großkunden erhalten Sie ab der 51. Einheit

keine Provision. Mehrere Kaufverträge mit demselben Kunden, die

innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, gelten als ein

Kaufvertrag.

…

Randnummer 14

3.4. Entstehen, Fälligkeit und Entfall der

Provision

Randnummer 15

3.4.1. Die Provision ist verdient, wenn wir die Bestellung, d.h.

das Vertragsangebot des Kunden/Käufers, angenommen haben.

…

Randnummer 16

Provision nach Beendigung des

Dienstverhältnisses

Randnummer 17

Bei Ausscheiden aus unseren Diensten erhalten Sie Provision für

Geschäfte gemäß Ziffer 3.3.1.1. oder 3.3.1.2., bei denen die

Kaufgegenstände innerhalb von zwölf Monaten vom Ende des

Dienstverhältnisses an gerechnet gegen Erhalt aller Zahlungsmittel

ausgeliefert werden. Für später als zwölf Monate nach Ende des

Dienstverhältnisses ausgelieferte Kaufgegenstände wird keine

Provision bezahlt. …“

Randnummer 18

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den

Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen (Bl. 38 d.A.) sehen unter

Ziffer 1.1 Folgendes vor:

Randnummer 19

„Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und

Pflichten des Käufers

Randnummer 20

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 6 Wochen, bei

Kraftfahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 2 Wochen

gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die

Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes

innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder

die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den

Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung

nicht annimmt.“

Randnummer 21

Bestellungen mit einem Volumen von mehr als fünf Millionen Euro

bedurften bei der Beklagten stets der Genehmigung des Vorstandes,

was dem Kläger auch bekannt war.

Randnummer 22

Der Kläger legte der Beklagten im Juli 2007 insgesamt 237

Bestellungen vor, darunter 132 Bestellungen der Firma Z. Y. GmbH

mit Hauptsitz in X-Stadt (im Folgenden: Kundin Z.). Die

Bestellungen dieser Kundin sind vom Kläger in der Zeit vom 09. bis

zum 14.07.2007 aufgenommen worden. Die Beklagte teilte dem Kläger

mit E-Mail vom 17.08.2007 (Bl. 49 d.A.) mit, dass sie aufgrund der

allgemeinen Urlaubssituation und der Abwesenheit maßgebender

Entscheider noch nicht in der Lage sei, ihn über die

Auftragsannahme der Bestellungen zu informieren. Das besonders hohe

Bestellvolumen von 237 Fahrzeugen bedürfe im Hause besonderer

Klärung.

Randnummer 23

Mit Schreiben vom 21.09.2007 (Bl. 48 d.A.) teilte die Beklagte

der Kundin Z. zu ihrer Bestellung von insgesamt 132 Einheiten mit,

dass sie nur in der Lage sei, 14 Fahrzeuge für die Produktion in

2008 (2. Jahreshälfte) bauplatzmäßig zu bestätigen. Alle anderen

Bestellungen könnten für die Produktion 2009 bestätigt werden, wenn

die Kundin hiermit einverstanden sei. In der Folgezeit lieferte die

Beklagte lediglich 14 Lkw an die Kundin Z. aus. Sie zahlte dem

Kläger für dieses Geschäft eine Provision in Höhe von €

23.562,00. Mit der vorliegenden Klage vom 13.01.2009 verlangt der

Kläger die Zahlung von Provisionen bzw. Schadensersatz wegen

Provisionseinbußen in Höhe von € 188.338,00 wegen Nichtannahme

der Bestellung von weiteren 118 Lkw.

Randnummer 24

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen

Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß

§ 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil

des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2010 (dort Seite 2-10 = Bl.

104-113 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 25

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 26

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 188.338,00 nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem

15.01.2009 zu zahlen.

Randnummer 27

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 28

die Klage abzuweisen.

Randnummer 29

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom

08.09.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen

ausgeführt, ein Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus der

Provisionsregelung im Arbeitsvertrag. Nach Ziffer 3.4.1. des

Vertrages sei die Provision erst verdient, wenn die Beklagte die

Bestellung des Kunden angenommen habe. Für 118 Lkw, die die Kundin

Z. bestellt habe, fehle es an der erforderlichen Ausführung des

Geschäfts. Zwischen der Beklagten und der Kundin Z. sei kein

Vertrag zustande gekommen. Der Kläger könne sich nicht darauf

berufen, dass die Beklagte nach ihren Allgemeinen

Geschäftsbedingungen gegenüber der Kundin Z. verpflichtet gewesen

sei, ihr die Nichtannahme der Bestellung binnen sechs Wochen

mitzuteilen. Der Kläger könne auch keinen Schadensersatz

beanspruchen. Die Beklagte habe durch die Nichtannahme der

Bestellung von 118 Lkw keinen Provisionsanspruch des Klägers

vorsätzlich vereiteln wollen. Es obliege grundsätzlich der

Beklagten darüber zu entscheiden, mit wem sie Geschäftsbeziehungen

eingehen und wie sie ihr Produktionsvolumen auf verschiedene Kunden

verteilen wolle. Im Jahr 2007 sei es unstreitig zu

Kapazitätsengpässen bei der Auslieferung von Lkw gekommen. Die

Beklagte habe deshalb entschieden, nur 14 Lkw an die Kundin Z. zu

liefern und im Übrigen vorrangig eine andere Kundin, die Firma W.

Y., beliefert. Dies spreche nicht für eine vorsätzliche Vereitelung

von Provisionsansprüchen des Klägers. Der Kläger habe im Juli 2007

insgesamt 237 Bestellungen an die Beklagte herangetragen. Die

Beklagte habe die Bestellung der Kundin Z. für 14 Lkw angenommen

und ihr wegen der weiteren 118 Lkw ein modifiziertes Angebot unter

Abänderung der Liefertermine unterbreitet. Auch dies spreche gegen

ihre Absicht, Provisionsansprüche des Klägers zu vereiteln. Im

Übrigen wäre ein Schadensersatzanspruch nicht in der geltend

gemachten Höhe begründet. Nach Ziffer 3.3.1.3. des Arbeitsvertrages

bestehe kein Provisionsanspruch für Geschäfte mit Großkunden ab der

51. Einheit innerhalb eines Kalenderjahres. Wegen weiterer

Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 10 bis 17 des

Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.09.2010 (Bl. 113-120 d.A.) Bezug

genommen.

Randnummer 30

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 07.10.2010 zugestellt

worden. Er hat mit am 02.11.2010 beim Landesarbeitsgericht

eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb

der bis zum 07.01.2011 verlängerten Begründungsfrist am 07.01.2011

begründet.

Randnummer 31

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen vertraglichen Anspruch

auf Zahlung der Provision für die 118 nicht ausgelieferten Lkw. Die

Provision sei von ihm verdient worden, denn die Beklagte habe das

Vertragsangebot der Kundin Z. wirksam angenommen. Sie habe die

Bestellung der Kundin Z. nicht „unverzüglich“ im Sinne

ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückgewiesen. Die

bestellten 118 Lkw seien am 15.07.2007 zur Produktion eingeplant

worden, die im Lieferplan: „Fa. Z. 2008, Deb: 000“ vom

28.09.2007 (Bl. 26 d.A.) fortgeschrieben worden sei. Die Beklagte

habe die Abwicklung des Geschäfts vorsätzlich verhindert, um seine

Provisionsansprüche zu vereiteln. Sie habe das Geschäft mit der

Kundin Z. auf die Firma W. Y. umgeplant und sich im Oktober 2007

entschlossen, die Fahrzeuge zu einem im Schnitt 15 % geringeren

Verkaufserlös an diese Firma weiterzugeben. Die 118 für die

Kundin Z. vorgesehenen Lkw mit identischer Aufbaubeschreibung

-seien mit neuen Auftragsnummern versehen worden, in der

Produktionsliste mit den ursprünglich für die Kundin Z.

vorgesehenen Produktionsterminen verblieben, tatsächlich produziert

und schließlich an die Firma W. Y. mit Sitz in V.-Stadt

ausgeliefert worden. Die Verprovisionierung sei zugunsten eines

anderen Verkäufers der Niederlassung U.-Stadt erfolgt. Sein

Zahlungsanspruch sei der Höhe nach nicht auf ein Verkaufsvolumen

von 50 Lkw begrenzt. Diese Begrenzung sei aufgehoben worden. Wegen

weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den

Schriftsatz des Klägers vom 27.12.2010 (Bl. 154-161 d. A.) nebst

Anlagen Bezug genommen.

Randnummer 32

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

Randnummer 33

das am 08.09.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz,

Az.: 3 Ca 741/10, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an

ihn € 188.338,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über Basiszins seit dem 15.01.2009 zu zahlen.

Randnummer 34

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 35

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 36

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer

Berufungserwiderung vom 11.02.2011 (Bl. 168-170 d.A.), auf die

Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Behauptung des Klägers,

sie habe ursprünglich 118 Lkw für die Kundin Z. produzieren wollen,

diese Lkw jedoch später an die Firma W. zu schlechteren

Konditionen/Preisen geliefert, treffe nicht zu.

Randnummer 37

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen

wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst

Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 38

I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des

Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519

ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist

somit zulässig.

Randnummer 39

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen

Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht

abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf

Zahlung einer Provision in Höhe von € 188.338,00 brutto. Ihm

steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz entgangener

Provision zu.

Randnummer 40

Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang der ausführlichen und

zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies

hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des

Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche

Beurteilung rechtfertigen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen

sind lediglich folgende ergänzenden Ausführungen veranlasst:

Randnummer 41

1. Der Kläger hat gemäß §§ 59, 65, 87 Abs. 1

HGB i.V.m. Ziffer 3.3. und 3.4. des Arbeitsvertrages keinen

Anspruch auf Zahlung einer Provision, weil er der Beklagten im Juli

2007 eine verbindliche Bestellung der Kundin Z. von 118 Lkw

beigebracht hat. Die Beklagte hat diese Bestellung nicht

angenommen.

Randnummer 42

Sowohl die arbeitsvertragliche Provisionsregelung als auch § 87

Abs. 1 Satz 1 HGB knüpfen den Anspruch auf Provision an den

Abschluss von Geschäften. Ein Provisionsanspruch des Klägers setzt

daher den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und

der Kundin Z. voraus. Ein Kaufvertrag ist jedoch nur über 14 Lkw,

nicht über die Gesamtstückzahl von 132 bestellten Fahrzeugen

zustande gekommen. Der Kläger verkennt, dass die Provision nicht

für die Vermittlungstätigkeit als solche, d.h. für die Beibringung

von verbindlichen Bestellungen, sondern den geschäftlichen Erfolg

geschuldet wird. Abgeschlossen ist ein Kaufvertrag erst dann, wenn

er für beide Geschäftspartner rechtswirksam zustande gekommen

ist.

Randnummer 43

Die Kundin Z. hat zwar in der Zeit vom 09. bis zum 14.07.2007

insgesamt 132 Lkw bestellt; die Beklagte hat diese Bestellung

jedoch (so) nicht angenommen. Sie hat sich gegenüber der Kundin mit

Schreiben vom 21.09.2007 vielmehr nur bereit erklärt, 14 Fahrzeuge

in der 2. Jahreshälfte 2008 -zu produzieren und zu liefern. Ein

Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Kundin Z. über weitere

118 Lkw ist nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat der Kundin Z.

angeboten, ihr die Bestellung dieser 118 Lkw für das Jahr 2009 zu

bestätigen, wenn die Kundin hiermit einverstanden ist. Ein

derartiges Einverständnis der Kundin liegt nicht vor.

Randnummer 44

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nach den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten allein durch die

verbindliche Bestellung von 132 Lkw kein Kaufvertrag mit der Kundin

Z. zu Stande gekommen. Mit der Unterzeichnung der verbindlichen

Bestellung hat die Kundin lediglich ein auf Abschluss des

Kaufvertrages gerichtetes Angebot abgegeben. Es hätte nach der in

den AGB der Beklagten enthaltenen Klausel, wonach „der

Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der

Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten

Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt

ist", einer schriftlichen Annahmeerklärung der Beklagten

bedurft. Eine solche schriftliche Annahmeerklärung liegt aber nicht

vor. Zwar war die Beklagte nach ihren AGB verpflichtet, die Kundin

unverzüglich zu unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht

annimmt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte der Kundin Z. erst am

21.09.2007 und damit nicht „unverzüglich“ mitgeteilt

hat, dass sie ihre Bestellung nur modifiziert annehmen will, kann

der Kläger nicht schließen, dass ein Kaufvertrag nicht nur über die

14 gelieferten, sondern auch über die restlichen 118 Lkw zu Stande

gekommen ist. Die Beklagte traf keine Pflicht, die verbindliche

Bestellung der Kundin Z. anzunehmen. Der Unternehmer ist

grundsätzlich berechtigt, ein ihm vom Handelsvertreter oder

Handlungsgehilfen angetragenes Geschäft abzulehnen.

Randnummer 45

2. Ein Anspruch des Klägers auf Provision für

die 118 bestellten Lkw folgt nicht aus §§ 65, 87 a Abs. 3 HGB. Nach

dieser Vorschrift hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision

für Vermittlung oder Abschluss eines nicht ausgeführten Geschäfts.

Voraussetzung ist, dass ein provisionspflichtiges Geschäft zu

Stande gekommen ist, der Unternehmer dieses aber entgegen der von

ihm übernommenen Vertragspflicht ganz oder teilweise nicht oder

nicht gehörig ausgeführt hat. Wie bereits ausgeführt, ist ein

Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Kundin Z. über 118 Lkw

nicht zu Stande gekommen.

Randnummer 46

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen

die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener

Provisionen. Die Nichtannahme der verbindlichen Bestellung der 118

Lkw durch die Kundin Z. stellt keine schadensersatzauslösende

Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 252 BGB seitens der

Beklagten dar. Die Beklagte war nicht verpflichtet, mit der Kundin

Z. einen Kaufvertrag über 118 Lkw abzuschließen, damit der Kläger

eine Abschlussprovision verdienen kann. Die unternehmerische

Entscheidung der Beklagten, einen Kaufvertrag mit der Kundin Z.

abzuschließen oder nicht, vermag der Kläger nicht zu beeinflussen.

Die kaufmännische Entschließungsfreiheit steht allein dem

Unternehmer zu. Durch die Einschaltung von Handelsvertretern oder

Handlungsgehilfen entsteht kein Kontrahierungszwang.

Randnummer 47

Im Bereich des Vertriebs durch Handelsvertreter entspricht es

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die

Berufungskammer anschließt, dass der Unternehmer zwar grundsätzlich

in seinen geschäftlichen Dispositionen frei ist und die in diesem

Bereich anfallenden Entscheidungen in eigener Verantwortung zu

treffen hat. Gleichwohl darf er dabei den Interessen des

Handelsvertreters nicht willkürlich ohne vertretbaren Grund

zuwiderhandeln (BGH Urteil vom 23.07.1997 VIII ZR 130/96 Rn. 34

NJW 1997, 3304, m.w.N.). Er hat den schutzwürdigen Belangen des

Handelsvertreters angemessen Rechnung zu tragen und darf dessen

Interessen nicht ohne begründeten Anlass zuwiderhandeln.

Randnummer 48

Unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat die

Beklagte keine Provisionschancen des Klägers schuldhaft vereitelt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Sommer 2007 weltweit

eine extreme Nachfrage nach Lkw bestand, die auch bei der Beklagten

die vorhandenen Produktionskapazitäten bei weitem überstieg. Die

Beklagte konnte deshalb nicht alle Kundenbestellungen befriedigen,

sondern musste das insgesamt unzureichende Produktionsvolumen auf

die Kunden verteilen. Allein der Kläger hat der Beklagten in der

ersten Julihälfte 2007 (vor seiner Freistellung ab dem 16.07.2007)

insgesamt 237 Bestellungen vorgelegt. Von diesen Bestellungen hat

die Beklagte einen Großteil angenommen. Wenn sich die Beklagte

entschlossen hat, die Firma W. Y. gegenüber der Kundin Z. vorrangig

zu beliefern, liegt in dieser unternehmerischen Entscheidung keine

vorsätzliche Vereitelung von Provisionsansprüchen des Klägers.

Randnummer 49

III. Nach alledem ist die Berufung mit der

Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 50

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen

Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision

rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 10 Sa 584/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten