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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 65 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.

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