Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
HGB · Handelsgesetzbuch
§ 64 HGB
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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