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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 64 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 64 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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