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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2012 – 10 Sa 399/12

Vertragliche Weisungsabhängigkeit allein gegenüber dem Vorstand schließt einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen aus
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:1213.10SA399.12.0A
Normenkette
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 106 GewO, § 106 S. 1 GewO, § 124 Abs. 3 BGB ... mehr

Orientierungssatz

1. Wollen die Parteien laut Arbeitsvertrags das Direktionsrecht des Arbeitgebers dahin beschränken, dass ein Arbeitnehmer „allein gegenüber dem Vorstand“ weisungsabhängig sein soll, findet keine Trennung in disziplinarische und fachliche Weisungsbefugnis statt. (Rn.41)

2. Auch wenn nur ein Leiter der Rechtsabteilung die Arbeit eines Arbeitnehmers als Jurist fachlich kompetent überprüfen kann, muss dieser nicht zumindest fachlich untergeordnet werden, wenn die Vertragsauslegung dies ausschließt. (Rn.43)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Juli 2012, Az.: 1 Ca 508/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts der Beklagten, insbesondere darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger der fachlichen Weisungsbefugnis des Leiters der Rechtsabteilung zu unterstellen.

Randnummer 2

Der 1958 geborene Kläger ist am 21.08.1986 bei der K. V. als Justitiar angestellt worden. Bis zum 31.12.2004 war er Leiter der Rechtsabteilung. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.12.1988 (Bl. 5-6 d.A.) ist ua. folgendes geregelt:

Randnummer 3

„6. Eine Weisungsabhängigkeit besteht allein gegenüber dem Vorstand der K. V..“

Randnummer 4

Seit 22.02.1989 ist der Kläger im Bezirk des OLG Koblenz als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung ab 01.01.2005 wurden die vier K. V. K., Pf., Rh. und T. zur K. V. Rh.-P., der Beklagten, zusammengelegt, die in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen eingetreten ist.

Randnummer 5

Seit 01.01.2005 war der Kläger kommissarischer Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten. Diese Position ist ihm mit Schreiben vom 10.01.2007 entzogen worden. In dem deswegen geführten Rechtsstreit hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az.: 8 Ca 291/07) die Klage im Kammertermin vom 01.06.2007 zurückgenommen, nachdem beide Parteien übereinstimmend erklärt hatten, dass er weiterhin mit dem Schwerpunkt „vertragsarztrechtliche Fragestellungen und der Vertretung vor Gericht“ beschäftigt wird. Darüber hinaus erklärten beide Parteien, über den genauen Zuschnitt der Tätigkeiten des Klägers Gespräche führen zu wollen.

Randnummer 6

Im zweiten Halbjahr 2008 schrieb die Beklagte die Stelle des Leiters der Rechtsabteilung intern aus. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erteilte sie dem Kläger am 23.01.2009 eine Absage. Daraufhin erhob der Kläger eine Konkurrentenklage (Az.: 9 Ca 427/09), die er am 26.03.2009 zurücknahm, nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hatten.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 17.03.2009 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Stellenbeschreibung vom 02.02.2009 (Bl. 114/115 d.A.). Diese hat ua. folgenden Wortlaut:

Randnummer 8

„Stellenbeschreibung Führungskräfte

…

Randnummer 9

Die vorstehende Stellenbeschreibung ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Randnummer 10

Stellenbezeichnung:

Justitiar

Organisationseinheit:

Justitiar

Vorgesetzte Stelle:

Vorstand

Vorgesetzter:

Gesamt-Vorstand

Randnummer 11

…

Mitarbeiter gesamt:

2 (inklusive Stelleninhaber)

Direkt unterstellt:

1 MA Sekretariat (fachlich zugeordnet)“

Randnummer 12

Der damalige Prozessbevollmächtigte des Kläger erwiderte mit Schreiben vom 23.03.2009 (Bl. 62 d.A.) Folgendes:

Randnummer 13

"… mein Mandant [ist] nach der heutigen Besprechung bereit, die Stellenbeschreibung des Justitiars der K. V. Rh.-Pf., die dem Schreiben vom 17.03.2009 beigefügt ist, zu akzeptieren mit der Maßgabe, dass es heißt:

Randnummer 14

Direkt unterstellt: 1 MA Sekretariat

Randnummer 15

Die Passage "fachlich zugeordnet" soll also gestrichen werden.“

Randnummer 16

Mit Schreiben vom 15.02.2012 (Bl. 23 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger, der ein Jahresgehalt von € 87.000,00 bezieht, folgendes mit:

Randnummer 17

"der Vorstand … hat am 13.02.2012 beschlossen, Sie mit sofortiger Wirkung, unter Beibehaltung des Titels eines "Justitiars", in die Rechtsabteilung einzugliedern.

Randnummer 18

Entsprechend Ihrem Anstellungsvertrag sind Sie weiterhin disziplinarisch dem Vorstand der KV RLP unterstellt. Die fachliche Weisungsbefugnis wird durch den Leiter der Rechtsabteilung, Herrn L., ausgeübt.

Randnummer 19

Ihr Tätigkeitsbereich und die damit verbundene Stellenbeschreibung, welche nicht Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages ist, bleiben, mit Ausnahme der dargestellten Weisungsbefugnis, unverändert. Der Abteilungsleiter R. wird bei Bedarf Ihren Aufgabenbereich ändern.“

Randnummer 20

Gegen diese Anweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 06.03.2012 erhobenen Klage. Er ist der Ansicht, die Anweisung sei nicht vom Direktionsrecht gedeckt und daher unwirksam. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2012 (dort Seite 2-7 = Bl. 75-80 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 21

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 22

festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2012 ausgesprochene einseitige Änderung seiner Arbeitsbedingungen unwirksam ist,

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen, insbesondere allein dem Vorstand unterstellt, als Justitiar zu beschäftigen.

Randnummer 23

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 24

die Klage abzuweisen.

Randnummer 25

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.07.2012 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Weisung der Beklagten vom 15.02.2012 sei nicht wirksam, § 106 GewO. Der Kläger habe nach dem Arbeitsvertrag vom 15.12.1988 einen Anspruch darauf als Justitiar, allein dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden, beschäftigt zu werden. Die arbeitsvertragliche Abrede sei im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der Parteien, Az. 8 Ca 291/07, auch nicht, jedenfalls nicht zugunsten der Beklagten geändert worden. Selbst bei Annahme eines arbeitgeberseitigen Direktionsrecht bestünden durchgreifende Bedenken an der Ausübung billigen Ermessens, weil sich die Beklagte in dem streitgegenständlichen Schreiben vom 15.02.2012 auch vorbehalten habe, dass der Leiter der Rechtsabteilung zukünftig „bei Bedarf“ berechtigt sein soll, den Aufgabenbereich des Klägers zu ändern. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 04.07.2012 (Bl. 81-84 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 26

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 15.08.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 04.09.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 12.10.2012 begründet.

Randnummer 27

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Arbeitsvertrag fehlerhaft ausgelegt. Es hätte bei der Auslegung der Ziff. 6 des Arbeitsvertrags berücksichtigen müssen, dass die Parteien diese Regelung damals nur getroffen hätten, weil der Kläger behauptet habe, eine Weisungsabhängigkeit allein gegenüber dem Vorstand, sei zwingende Voraussetzung dafür, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Allein aufgrund dieser Behauptung habe sie die Klausel in den Vertrag aufgenommen. Den Zweck der Klausel habe das Arbeitsgericht bei der Auslegung nicht beachtet. Es habe bei Vertragsschluss nicht die Absicht bestanden, eine Unterteilung der Weisungsabhängigkeit in „disziplinarisch“ und „fachlich“ zu unterbinden. Da ihr Vorstand nur aus Ärzten bestehe, sei es grob fahrlässig, den Kläger auch in fachlichen Fragen ausschließlich den Weisungen des Vorstands zu unterstellen. Er müsse daher dem Leiter der Rechtsabteilung zumindest fachlich untergeordnet werden. Nur dieser könne die Arbeit des Klägers als Jurist fachlich kompetent überprüfen.

Randnummer 28

Das Arbeitsgericht habe ebenfalls zu Unrecht angenommen, dass die Stellenbeschreibung im Schreiben vom 17.03.2009 Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sei. In der Stellenbeschreibung sei explizit angegeben, dass sie kein Bestandteil des Arbeitsvertrags sei. Der vom Arbeitsgericht zitierte Ausschnitt aus dem Schreiben des Klägers vom 23.03.2009 sei für die streitgegenständliche Frage nicht relevant. Der Änderungswunsch des Klägers habe sich auf die Unterstellung einer Sekretärin bezogen. Das Arbeitsgericht habe auch dem Antrag des Klägers auf unveränderte Weiterbeschäftigung zu Unrecht stattgegeben, denn ihre Anweisung vom 15.02.2012 sei durch ihr Direktionsrecht gedeckt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.10.2012 (Bl. 109-113 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 29

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

Randnummer 30

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2012, Az.: 1 Ca 508/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 31

Der Kläger beantragt,

Randnummer 32

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 33

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 16.11.2012 (Bl. 130-133 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

Randnummer 34

Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 8 Ca 291/07 und 9 Ca 427/09 (ArbG Mainz).

Gründe

I.

Randnummer 35

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

Randnummer 36

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2012 ausgesprochene einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers unwirksam ist. Auch die Verurteilung der Beklagten, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen, allein dem Vorstand unterstellt, als Justitiar zu beschäftigen, ist nicht zu beanstanden.

Randnummer 37

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Randnummer 38

Die Beklagte ist nach § 106 Satz 1 GewO nicht berechtigt, den Kläger der fachlichen Weisungsbefugnis des Leiters der Rechtsabteilung zu unterstellen. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist.

Randnummer 39

Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags vom 15.12.1988 ausdrücklich vereinbart, dass eine Weisungsabhängigkeit des Klägers allein gegenüber dem Vorstand der K. V. Rh. besteht. Die Beklagte ist nach der Zusammenlegung der vier K. V. ab 01.01.2005 entsprechend der Vorschrift des § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsvertrag eingetreten.

Randnummer 40

Das Arbeitsgericht hat die Individualabrede in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags zutreffend ausgelegt. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. BAG 18.10.2011 9 AZR 303/10 Rn. 16, NZA 2012, 143; BAG 15.06.2011 10 AZR 62/09 Rn. 18, NZA-RR 2012, 64; jeweils mwN).

Randnummer 41

Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen wollten die Parteien mit der Regelung in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags das Direktionsrecht der Beklagten dahin beschränken, dass der Kläger „allein gegenüber dem Vorstand“ weisungsabhängig sein soll. Eine Trennung in disziplinarische und fachliche Weisungsbefugnis findet sich im klaren Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung nicht.

Randnummer 42

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelung in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags habe nur dem Zweck gedient, dem Kläger im Bezirk des OLG Koblenz eine Zulassung als Rechtsanwalt zu ermöglichen. Die Klausel sei allein aufgrund der -unzutreffendenBehauptung des Klägers in den Vertrag aufgenommen worden, eine Weisungsabhängigkeit allein gegenüber dem Vorstand, sei zwingende Voraussetzung dafür, trotz seiner abhängigen Stellung als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Selbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch arglistige Täuschung des Klägers veranlasst worden sein sollte, Ziff. 6 in den Arbeitsvertrag vom 15.12.1988 aufzunehmen, ändert dies nichts am Auslegungsergebnis. Die Anfechtung ist, worauf die Beklagte selbst hinweist, aufgrund der zehnjährigen Ausschlussfrist in § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Randnummer 43

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem vom Arbeitsgericht gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen, dass sie es über 20 Jahren nach Vertragsschluss als grob fahrlässig ansieht, den Kläger ausschließlich den Weisungen des ärztlichen Vorstandes zu unterstellen. Es mag sein, dass nur der Leiter der Rechtsabteilung die Arbeit des Klägers als Jurist fachlich kompetent überprüfen kann. Die Meinung der Beklagten, dass der Kläger dem Leiter der Rechtsabteilung zumindest fachlich untergeordnet werden müsste, ist jedoch kein Auslegungskriterium.

Randnummer 44

Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Regelung in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags vom 15.12.1988 nicht durch die Stellenbeschreibung für Führungskräfte, die die Beklagte ihrem Schreiben vom 17.03.2009 beigefügt hatte, geändert worden ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob die Stellenbeschreibung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist, kann dahinstehen, denn die Beklagte kann hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch in der Stellenbeschreibung ist nur der Vorstand bzw. Gesamt-Vorstand als vorgesetzte Stelle aufgeführt.

Randnummer 45

Schließlich hat das Arbeitsgericht auch dem Antrag des Klägers auf unveränderte Weiterbeschäftigung zu Recht stattgegeben, denn die von der Beklagten mit Schreiben vom 15.02.2012 ausgesprochene einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers ist unwirksam.

III.

Randnummer 46

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 47

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

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