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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2012 – 1 Ta 8/12

Prozesskostenhilfe (Aufhebung gem. § 124 Nr. 2 ZPO)
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0213.1TA8.12.0A
Normenkette
§ 78 ArbGG, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 124 ZPO, § 567 ZPO, § 572 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Der Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Aufforderung wird im Rahmen des Abhilfeverfahrens dadurch geheilt, dass der Rechtspfleger die Partei im Rahmen seines Ermessens auffordert, zur Glaubhaftmachung von Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Auskünfte und Nachweise zu erbringen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin

gegen den Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.10.2011

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird

nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen

die Aufhebung des Beschlusses über die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe.

Randnummer 2

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 24.10.2011 nach

mehrfacher vergeblicher Aufforderung zur Mitteilung, ob sich die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin

mittlerweile gebessert haben, den richterlichen

Bewilligungsbeschluss aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss wurde

der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.10.2011 zugestellt.

Die Klägerin hat persönlich mit einem am 08.12.2011 beim

Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz "Einspruch"

gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt mit der Begründung, sie und

ihre Anwältin hätten die angeforderten Unterlagen wiederholt

eingereicht. Daraufhin hat die Rechtspflegerin der Klägerin

mitgeteilt, dass weder von ihr persönlich noch von ihrer

Prozessbevollmächtigten auf die Schreiben vom 01.07.2011,

31.08.2011 und 26.09.2011 irgend welche Unterlagen vorgelegt worden

sind. Darüber hinaus hat die Rechtspflegerin die Klägerin

aufgefordert, die beigefügte Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt mit Belegen

binnen 2 Wochen einzureichen. Da die Klägerin dieser Aufforderung

nicht nachgekommen ist, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom

05.12.2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem

Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 3

Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin mit -später

verlängerter Fristaufgegeben, ihre aktuellen

Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober, November und

Dezember 2011 vorzulegen. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht

nachgekommen.

Randnummer 4

II. Die nicht fristgerecht binnen eines Monats

eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis

unbegründet. Zutreffend hat der Rechtspfleger die

Beschwerdeführerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ArbGG aufgefordert

mitzuteilen, ob sich ihre maßgebenden persönlichen oder

wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Da die

Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat

der Rechtspfleger zu Recht den früheren Bewilligungsbeschluss nach

§ 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Daraufhin hatte die Rechtspflegerin der

Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihrer

Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen. Zwar war diese Auflage der

Rechtspflegerin rechtswidrig, weil sie von der Beschwerdeführerin

in nicht zulässiger Weise gefordert hat, die anliegende Erklärung

über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

vollständig ausgefüllt mit Belegen einzureichen. Eine derartige

Verpflichtung einer Partei besteht nach dem eindeutigen

Gesetzeswortlaut von § 120 Abs. 4 ZPO im Nachprüfungsverfahren

nicht. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der

Beschwerdekammer und ist einhelliger Auffassung. Den Fehler der

Rechtspflegerin hat das Beschwerdegericht jedoch dadurch

korrigiert, dass es der Beschwerdeführerin aufgegeben hat, ihre

aktuellen Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober, November

und Dezember 2011 dem Beschwerdegericht vorzulegen. Da die

Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung -trotz der begehrten

Fristverlängerungnicht nachgekommen ist, war die sofortige

Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614

der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis)

zurückzuweisen.

Randnummer 5

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben, da

keine Veranlassung bestand, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 120 ArbGG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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