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Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Urteil vom 13.12.2010 – 7 Sa 614/10

Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2010:1213.7SA614.10.0A
Normenkette
§ 611 BGB, § 315 BGB

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 – 9 Ca 3719/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um die Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Randnummer 2

Der Kläger ist seit dem 01. Juli 1998 als Wertpapierberater bei der A (im Folgenden: „Rechtsvorgängerin“) in B als Bankberater beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2004 zu Grunde, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 56 bis 58 d.A. verwiesen wird.

Randnummer 3

Durch Verschmelzung der Rechtsvorgängerin mit der Beklagten ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 11. Mai 2009 auf die Beklagte über.

Randnummer 4

Der Arbeitsvertrag enthält unter „2. Bezüge“ folgende Regelung:

Randnummer 5

„Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:

Randnummer 6

a) Gehalt

Randnummer 7

Ein Bruttomonatsgehalt von EURO 4.040,--

Randnummer 8

[…]

Randnummer 9

b) Variable Vergütung

Randnummer 10

Eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird. Die Auszahlung erfolgt etwa Mitte Mai des folgenden Geschäftsjahres.

Randnummer 11

[…]“

Randnummer 12

Unter „10. Sonstige Vereinbarungen“ befindet sich folgende Regelung:

Randnummer 13

„Bis zum Abschluss einer gesonderten Betriebsvereinbarung über die variable Vergütung beträgt die zusätzliche Vergütung nach Ziffer 2b dieses Vertrags mindestens 2 Monatsgehälter. […]“

Randnummer 14

Das Bruttomonatsentgelt des Klägers belief sich im Jahre 2009 auf 4.665,70 €. Für das Jahr 2007 erhielt der Kläger einen Bonus in Höhe von 8.500,00 € brutto ausgezahlt.

Randnummer 15

Am 02. Oktober 2008 beschloss der Vorstand der A, der Belegschaft für das Jahr 2008 ein Bonusvolumen in Aussicht zu stellen, das in etwa dem Volumen für 2007 entsprechen sollte. Zu diesem Zeitpunkt war von einem negativen Ergebnis in Höhe von 1,5 Mrd. € für das Jahr 2008 auszugehen.

Randnummer 16

Am 28. Oktober 2008 stellte die A unter der Überschrift „Bonusvolumen 2008“ folgendes Schreiben in ihr Intranet:

Randnummer 17

„Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Randnummer 18

wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des Bonusvolumens 2007 angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 pro Funktion und Division (exklusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.

Randnummer 19

Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.

Randnummer 20

Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch informieren.

Randnummer 21

Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.

Randnummer 22

Ihr

C

D

Randnummer 23

Am 17. Februar 2009 beschlossen die Vorstände der Rechtsvorgängerin und der Beklagten, für das Jahr 2008 grundsätzlich keine Bonuszahlungen an Arbeitnehmer beider Banken zu leisten.

Randnummer 24

Im März 2009 teilte die Rechtsvorgängerin dem Kläger die Höhe seiner zusätzlichen Vergütung für das Jahr 2008 schriftlich mit. In dem betreffenden Schreiben, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf Bl. 59 d.A. verwiesen wird, heißt es:

Randnummer 25

„[…]

Randnummer 26

wir haben Ihre zusätzliche Vergütung für das Jahr 2008 wie folgt festgesetzt:

Zahlung für besondere Belastung*

EUR

4.770,00 brutto

(i.S.v. Ziffer 2b des Anstellungsvertrages)

Zahlungen gem. Ziffer 2b des Anstellungsvertrages

(vertragliche Zusagen)

im März 2009

EUR

4.770,00 brutto

im November 2008 bereits gezahlt

EUR

4.770,00 brutto

Zusätzliche Vergütung gesamt

EUR

14.310,00 brutto

davon Auszahlung im März 2009

EUR

9.540,00 brutto

Randnummer 27

[…]

Randnummer 28

* aus technischen Gründen wird diese Zahlung in der Gehaltsabrechnung unter der Lohnart ‚Leistungsbonus’ ausgewiesen.“

Randnummer 29

Mit Schreiben vom 03. April 2009 (Bl. 12f d.A.) forderte der Kläger die Zahlung weiterer 3.730,00 € für das Jahr 2008 und macht diesen Anspruch mit seiner Klage vom 22. April 2009 gerichtlich geltend.

Randnummer 30

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 161 163 d.A.) verwiesen.

Randnummer 31

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies kurz zusammengefasst damit begründet, dass die Erklärung des Vorstandes vom 28. Oktober 2008 keine Gesamtzusage darstellte, aus der der Kläger einen Zahlungsanspruch ableiten könne. Vielmehr sei die abschließende Ermessensausübung der Rechtsvorgängerin erst mit der Mitteilung vom März 2009 erfolgt.

Randnummer 32

Gegen dieses Urteil vom 10. März 2010, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.

Randnummer 33

Der Kläger äußert die Auffassung, die Beklagte habe durch den Mitarbeiterbrief vom 28. Oktober 2008 das Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. Nr. 3 der Betriebsvereinbarung „Bonussystem im Tarifbereich“ mit vollem Bindungswillen ausgeübt. Von dieser Leistungsbestimmung habe sie nicht mehr einseitig abweichen dürfen. Sie könne sich insbesondere nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, da das Schreiben vom 28. Oktober 2008 keinen Hinweis auf die bisherige Ertragslage und die Erwartungen der Beklagten enthielt. Außerdem sei die später festgestellte Verschlechterung der Ertragslage durchaus absehbar gewesen.

Randnummer 34

Er habe im Übrigen erstinstanzlich seinen Anspruch der Höhe nach begründet und seine Führungskraft zum Beweis dafür benannt, dass er im Jahre 2008 Leistungen erbrachte, die denen des Jahres 2007 mindestens entsprachen.

Randnummer 35

Der Kläger beantragt,

Randnummer 36

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010, Az. 9 Ca 3719/09, zu verurteilen, an ihn 3.730,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. April 2009 zu zahlen,

hilfsweise:

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe ihm ein Leistungsbonus bei Ausschüttung des mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 genannten Bonusvolumens gezahlt worden wäre,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm den sich aus Ziff. 1. ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. April 2009 zu zahlen.

Randnummer 37

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Randnummer 38

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 25. Mai 2010 (Bl. 187 194 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 20. August 2010 (Bl. 217 230 d.A.) nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Randnummer 39

I.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig.

Randnummer 40

II.

Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Randnummer 41

Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Bonus in der begehrten Höhe von weiteren 3.730,00 € brutto.

Randnummer 42

Inzwischen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 04. Februar 2010 das

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

in einem dem vorliegenden Fall gleichgelagerten Verfahren (

Az. 2 Sa 598/09 NZA-RR 2010, 398-401

) ebenfalls die sich gegen ein klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts Trier wendende Berufung eines anderen Arbeitnehmers der Beklagten abgewiesen. Der dortige Kläger hat die Frist zur Einlegung der zugelassenen Revision verstreichen lassen.

Randnummer 43

In den Entscheidungsgründen, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, hat das

LAG Rheinland-Pfalz

ausgeführt:

Randnummer 44

„II.

Randnummer 45

Die Mitteilung des Vorstandes der A vom 28. Oktober 2008 ist keine Gesamtzusage. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Durch diese Zusage erwerben die Arbeitnehmer einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot, dessen ausdrückliche Annahme durch den Arbeitnehmer in der Regel gemäß § 151 BGB entbehrlich ist, wird Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Gesamtzusage schafft eine allgemeine Ordnung, die für alle von ihr erfassten Arbeitnehmer einheitlich zu beurteilen ist. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regelungen (vgl.

BAG Urteil vom 5. Februar 2005 9 AZR 116/04

).

Randnummer 46

In einer Gesamtzusage liegt, trotz unstreitiger kollektiver Elemente ein Angebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer vor. Wie bei jedem Angebot bedarf eine Gesamtzusage eines annahmefähigen Angebots. Das Angebot ist eine einseitige für sich schon bindende empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf einen Vertragsschluss gerichtet ist. Sie setzt den Angebotsempfänger in die Lage, durch seine Annahme den Vertragsschluss zu bewirken. Wesentlich bei einer Gesamtzusage ist der aus der Zusage zu entnehmende Wille, sich aufgrund dieser Gesamtzusage rechtsgeschäftlich zu binden. Dies ist notwendiger Bestandteil einer jeden Willenserklärung, eine Rechtsfolge durch Abgabe der Willenserklärung herbeizuführen. Unabhängig von der Frage, ob das Angebot der Beklagten bestimmt oder hinreichend bestimmbar gewesen ist, das Angebot kann auch hinsichtlich eines Teiles der Verpflichtung der Beklagten, Bonuszahlungen auszuwerfen, annahmefähig sein, ist aus der Erklärung aber nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte aufgrund rechtsgeschäftlicher Erklärungen mir ihrer Belegschaft zu einer Leistung verpflichten wollte.

Randnummer 47

Die Leistungsverpflichtung war allein begründet durch die Betriebsvereinbarung. In dieser Betriebsvereinbarung hat die A als damalige Arbeitgeberin sich verpflichtet, Bonuszahlungen auszuzahlen, wenn sie aufgrund ihres einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes den Umfang der Bonusleistungen festgelegt hat.

Randnummer 48

Wenn der Vorstand der Beklagten also in Bezug auf den Umfang des Bonuspools Erklärungen abgibt, ist diese Erklärung nicht als Angebot an alle Arbeitnehmer zu werten, welches die Arbeitnehmer als Vertragsangebot einer Gesamtzusage bewerten dürfen. Mit der Erklärung hat der Vorstand lediglich den Arbeitnehmern dokumentiert, in welcher Höhe er das ihm eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht ausüben werde. Ob diese Erklärung sich bereits als unwiderruflich und verbindlich darstellt, kann bei der Prüfung der Frage, ob es sich um eine Gesamtzusage handelt, offen bleiben. Ein auf Abänderung des Arbeitsvertrages geändertes Angebot im Wege der Gesamtzusage liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern durch diese Gesamtzusage rechtsgeschäftlich außerhalb der Voraussetzungen der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung binden wollte.“

Randnummer 49

Diese Ausführungen macht sich die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang zu Eigen. Sie sind zutreffend und bedürfen keiner weiteren Ergänzung, soweit der Kläger Zahlung eines bezifferten Bonus‘ verlangt. Ihnen hat sich im Übrigen inzwischen auch das

Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 24. Juni 2010 16 Sa 385/10)

ausdrücklich „in jeder Hinsicht“ angeschlossen. Auch die erkennende Kammer ist bereits in einem früheren Verfahren (

Kammerurteil vom 20. September 2010 7 Sa 1866/09

) dieser Argumentation gefolgt.

Randnummer 50

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall im Gegensatz zum zitierten vorausgegangenen Verfahren die Betriebsvereinbarung „Bonussystem im Tarifbereich“ nicht anwendbar ist, deshalb die Prüfung der Ermessensentscheidung der Rechtsvorgängerin vor dem Hintergrund der dort vereinbarten Regelungen hier entfällt. Im Falle des Klägers ist das Ermessen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin allein an die Regelungen in Nr. 2b des Arbeitsvertrag gebunden. Die Festlegung hat danach „unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten“ zu erfolgen.

Randnummer 51

Zu Recht hat das Arbeitsgericht insofern festgestellt, dass ein Ermessensfehler der Rechtsvorgängerin bei der Bemessung der Sonderzahlung an den Kläger nicht erkennbar ist. Angesichts der von der Beklagten mitgeteilten und im Finanzbericht 2008 der Rechtsvorgängerin (auszugsweise als Bl. 143 149 zu den Akten gereicht) festgestellten, vom Kläger nicht substanziiert bestrittenen negativen Ertragslage der Rechtsvorgängerin entsprach es billigem Ermessen, die variable Vergütung auch unter Berücksichtigung einer dem Vorjahr entsprechenden Leistung auf drei Monatsvergütungen, mithin eine Monatsvergütung mehr als in Nr. 10 des Arbeitsvertrags garantiert, festzusetzen.

Randnummer 52

Auch die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Stufenklage ist nicht begründet. Da ein materiellrechtlicher Anspruch auf Zahlung nicht besteht, bedarf es keiner getrennten Entscheidung über den auf den ersten beiden Stufen geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers.

Randnummer 53

Da andere Anspruchsgründe für den Haupt- oder Hilfsantrag des Klägers nicht ersichtlich sind, war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Randnummer 54

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Randnummer 55

Weil die Rechtssache über den Einzelfall des Klägers hinaus nach Kenntnis der Kammer auch noch für andere anhängige Verfahren von Bedeutung ist und auch das

LAG Hamm (a.a.O.)

die Revision zugelassen hat, war die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

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