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Rechtsprechung · FG Hamburg

FG Hamburg, Urteil vom 05.03.2021 – 4 K 112/18

Zollrecht: Erstattung von Antidumpingzoll nach Ungültigerklärung der Rechtsgrundlage durch den EuGH
Spruchkörper
4. Senat
Normenkette
EGV 926/2009, Art. 236 ZK, Art. 236 EWGV 2913/92, Art. 2 EUV 2020/611, Art. 266 Abs. 1 AEUV

Leitsatz

1. Wird die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Antidumpingzoll durch den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens für ungültig erklärt, muss der Antidumpingzoll gem. Art. 266 Abs. 1 AEUV analog unverzüglich erstattet werden.(Rn.17)

(Rn.19)

2. Ein Zurückbehaltungsrecht der Zollbehörde im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch setzt das Bestehen eines Gegenanspruchs voraus.(Rn.20)

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Antidumpingzoll.

Randnummer 2

Die Klägerin überführte am 4. November 2014 Rohre aus Stahl der Unterposition 7304 5993 20 0 KN und mit Ursprung in der VR China in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Hersteller der Rohre war die A. Hierfür setzte der Beklagte auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-1 vom 4. November 2014 Antidumpingzoll in Höhe von ... € fest.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 6. November 2017 beantragte die Klägerin die Erstattung des mit Bescheid vom 4. November 2014 festgesetzten Antidumpingzolls. Außerdem beantragte sie, den Erstattungsbetrag nach § 238 AO zu verzinsen. Sie begründete ihren Erstattungsantrag damit, dass das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 29. Januar 2014 (T-528/09) die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Antidumpingzölle die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 im Hinblick auf Ausfuhren der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd. für nichtig erklärt habe. Die Rechtsmittel gegen dieses Urteil habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 7. April 2016 (C-186/14 P und C-193/14 P) zurückgewiesen. Da die Gründe für die Nichtigerklärung allgemeiner Natur seien, sei die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 erga omnes unwirksam.

Randnummer 4

Mit Bescheid XXX-2 vom 12. Dezember 2017 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab. Das Urteil des EuG gelte nur für den klagenden Hersteller. Den mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 eingelegten Einspruch lehnte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2018 (xxx) ab. Da die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 nicht mit erga omnes-Wirkung für nichtig erklärt worden sei, bilde sie unverändert die rechtliche Grundlage für die Erhebung des Antidumpingzolls.

Randnummer 5

Mit der am 28. September 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf die erga omnes-Nichtigkeit der Verordnung.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 3. April 2019 hat der Senat dem EuGH die Frage vorgelegt:

Randnummer 7

Ist die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China gültig?

Randnummer 8

Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Februar 2021 (C-324/19) entschieden:

Randnummer 9

Die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ist ungültig.

Randnummer 10

Ursprünglich hat die Klägerin neben der Verpflichtung zur Erstattung des Antidumpingzolls auch die Verzinsung des zu erstattenden Betrags begehrt. Nach einem gerichtlichen Hinweis beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids XXX-2 vom 12. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2018 (xxx) zu verpflichten, ihr Antidumpingzoll in Höhe von ... € zu erstatten.

Randnummer 11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Auch nachdem der EuGH die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 insgesamt für ungültig erklärt habe, sei eine Erstattung zurzeit nicht möglich. Es müsse abgewartet werden, ob der vom EuGH festgestellte Fehler der Verordnung geheilt werden könne. Das Beispiel von Art. 2 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 zeige, dass Erstattungen wieder eingezogen werden müssten.

Randnummer 13

Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen, auf die ergänzend Bezug genommen wird.

Gründe

I.

Randnummer 14

Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II.

Randnummer 15

Die auf den Erstattungsantrag beschränkte Klage hat in der Sache Erfolg. Die Ablehnung des Erstattungsantrags vom 6. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch auf Erstattung hat (§ 101 Satz 1 FGO).

Randnummer 16

Auch wenn mit Wirkung zum 1. Mai 2016 die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1; Unionszollkodex UZK) vollständig in Kraft getreten und zeitgleich die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex ZK) aufgehoben wurde (Art. 286 Abs. 2 i. V. m. Art. 288 Abs. 2 UZK), richtet sich die Erstattung im Streitfall nach den materiellrechtlichen Vorschriften des Art. 236 ZK, weil die Einfuhr vor dem 1. Mai 2016 stattgefunden hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2016, 4 K 160/14, juris, Rn. 36 ff.; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 24. Juli 2017, VII B 165/16, juris, Rn. 9 ff.; s.a. Deimel, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 117 UZK, Rn. 4, Stand: August 2020).

Randnummer 17

1. Nach Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Dies ist hier der Fall. Mit Urteil vom 4. Februar 2021 (C-324/19) hat nämlich der EuGH die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 (ABl. L 262, 19) für ungültig erklärt. Da dieses Urteil ex tunc wirkt, entfällt die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls für die hier in Rede stehende Einfuhr im November 2014.

Randnummer 18

2. Aus dem Umstand, dass der Fehler, der zu Ungültigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 führte, möglicherweise im Rahmen eines neuen Antidumping-Verfahrens geheilt werden könnte und eine mit Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 vergleichbare Vorschrift erlassen werden könnte, kann der Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht ableiten.

Randnummer 19

a) Aus Art. 266 Abs. 1 AEUV lässt es sich anders als der Beklagte meint nicht ableiten. Im Gegenteil verpflichtet diese Vorschrift die Unionsorgane zur umfassenden Folgenbeseitigung auch der finanziellen Konsequenzen der für nichtig erklärten Handlung (Dörr, in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 266 AEUV, Rn. 18 m.w.N., Stand: Mai 2013). Für die mitgliedstaatlichen Organe, zu denen auch die Bundeszollverwaltung gehört, gilt dasselbe gemäß Art. 266 AEUV analog (Wegener, in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 267 AEUV, Rn. 50 m.w.N.; s. bereits EuGH, Urteil vom 30. Oktober 1975, Zuckerausgleichskasse, Rs. 23/75, Rn. 51). Der Beklagte ist daher aus Art. 266 Abs. 1 AEUV analog verpflichtet, den rechtsgrundlos einbehaltenen Antidumpingzoll umgehend zu erstatten.

Randnummer 20

b) Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem sich der Dolo agit-Einwand ableitet, auf den sich der Beklagte zu berufen scheint, ergibt sich kein Zurückbehaltungsrecht. Zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Steuerpflichtiger seine Rechte aus dem Steuerrecht hier den Erstattungsanspruch verliert, ist die Existenz eines bestehenden Steuerrechtsverhältnisses. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist keine Rechtsgrundlage dafür, ein solches erst zu begründen, also einen Sachverhalt anzunehmen, der im Unterschied zum tatsächlich verwirklichten Sachverhalt zu einem Steueranspruch führt (Neumann, in Gosch, AO/FGO, § 4 AO, Rn. 72 m.w.N., Stand: Dez. 2020; BFH, Urteil vom 8. Mai 2019, VI R 8/17, juris, Rn. 22).

Randnummer 21

Auf den so verstandenen Grundsatz von Treu und Glauben kann sich der Beklagte nicht berufen. Ein Steueranspruch, den der Beklagte dem Erstattungsanspruch entgegenhalten könnte, existiert zurzeit nicht. Vielmehr unterstellt der Beklagte einen völlig ungewissen Sachverhalt, nämlich, dass zu einem nicht näher bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt anstelle der für ungültig erklärten Verordnung (EG) Nr. 926/2009 eine mit Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 vergleichbare Vorschrift treten könnte. Darin wird angeordnet, dass Zölle, die auf der Grundlage der für ungültig erklärten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 732/2011 erhoben wurden, nicht erstattet werden und dass bereits erstattete Zölle wieder eingezogen werden müssen. Zwischen dem Urteil Eurobolt vom 3. Juli 2019 (C-644/17), mit dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 732/2011 für ungültig erklärt wurde, und dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 am 6. Mai 2020 lagen zehn Monate. Im Übrigen ging es im Fall Eurobolt nur darum, einen Verfahrensfehler zu beheben. Im vorliegenden Fall hat der EuGH dagegen entschieden, dass die tatsächlichen Feststellungen der Antidumping-Untersuchung die rechtlichen Schlussfolgerungen nicht tragen. Ob dies rechtmäßig nachgeholt werden kann, ist völlig offen.

III.

Randnummer 22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§135 Abs. 1, 136 Abs. 2 FGO analog. Die Beschränkung des Klagantrags ist kostenrechtlich wie eine Rücknahme des Zinsantrags einem selbständigen Streitgegenstand (§ 43 FGO) zu behandeln (vgl. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 136 FGO, Rn. 12, Stand: August 2019; § 72 FGO, Rn. 8, Stand: Febr. 2018).

Randnummer 23

Der ursprünglich geltend gemachte Zinsanspruch beläuft sich auf zirka ... €. Dies sind zirka 27% des Werts der beiden ursprünglichen Klaganträge (... € + ... € = ... €). In diesem Umfang hat die Klägerin die Kosten zu tragen.

Randnummer 24

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 S. 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Randnummer 25

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 117 UZK, Art. 286 UZK, Art. 288 UZK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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