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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 101 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 101 FGO

116 Entscheidungen zitieren § 101 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 14.10.2025 – VII R 5/23 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei einer Ermessensreduzierung auf Null kommt es für eine Klage, die gemäß § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Verpflichtung einer Finanzbehörde zum Erlass eines begehrten Verwaltungsakts gerichtet ist, auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an. 2. NV: Entscheidet das Finanzgericht über einen nicht (mehr) gestellten …
  • BFH, Beschl. v. 09.06.2015 – III B 96/14 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Erlässt das FG ein Bescheidungsurteil nach § 101 Satz 2 FGO, so kann im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, weil es die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht ermittelt habe .
  • BFH, Beschl. v. 05.05.2011 – VII B 244/10 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Erledigung der Hauptsache des finanzgerichtlichen Rechtsstreits kann noch im Beschwerdeverfahren beim BFH erklärt werden . 2. NV: Die Entscheidung über einen an den klagenden Steuerberater abgetretenen Zahlungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der vom FA erklärten Aufrechnung mit Steuerrückständen des Zedenten muss gemäß 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid …
  • BFH, Urt. v. 24.07.2013 – XI R 24/12 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Eine gegen einen Kindergeld-Ablehnungsbescheid gerichtete Klage ist unzulässig, soweit sie die Zeit nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung betrifft (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446) .
  • BFH, Urt. v. 14.03.2012 – XI R 33/09 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. 2. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag …
  • BFH, Urt. v. 16.10.2024 – I R 24/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung …

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