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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 154 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis eintausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Rechtsprechung zu § 154 FGO

7 Entscheidungen zitieren § 154 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 04.08.2026 – IV B 15/26 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung gerichteten rechtskräftigen Urteils eines Finanzgerichts richtet sich nach § 154 der Finanzgerichtsordnung. 2. NV: In einem entsprechenden Vollstreckungsverfahren kann der Auskunftsschuldner den Erfüllungseinwand erheben. 3. NV: Im Rahmen der Prüfung dieses Einwands ist auch im …
  • BFH, Beschl. v. 11.12.2025 – VII B 128/25 · 7. Senat

    Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.

  • BFH, Beschl. v. 11.12.2025 – VII B 129/25 · 7. Senat

    (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 11.12.2025 VII B 128/25 - Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.)

  • BFH, Beschl. v. 06.08.2020 – VII S 27/20 (AdV) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein beim BFH gestellter Eilrechtsantrag kann in die Zulässigkeit hineinwachsen. 2. NV: Für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist.
  • BFH, Beschl. v. 19.01.2012 – VI B 98/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt eine Verweisung an "das zuständige Amtsgericht" nicht in Betracht, wenn die Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden in Streit steht. 2. NV: § 33 FGO ist nicht wegen Verstoßes gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Zitiergebot nichtig. 3. NV: Der aus § 62 Abs. 4 FGO folgende Vertretungszwang verstößt nicht gegen …
  • BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – I ZB 20/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Aufschiebende Wirkung Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels hat auch bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO aufschiebende Wirkung .

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