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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 266 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 340 Absatz 2 ergeben.

Rechtsprechung zu Art. 266 AEUV

193 Entscheidungen zitieren Art. 266 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 20.09.2011 – T-461/08 · Vierte Kammer

    Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen Europäische Investitionsbank. Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistung für die Unterstützung bei Wartung, Support und Entwicklung eines Datenverarbeitungssystems – …

  • EuG, Urt. v. 22.03.2011 – T-233/09 · Dritte Kammer

    Access Info Europe gegen Rat der Europäischen Union. Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokument zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Zulässigkeit - Verbreitung durch einen Dritten - Kein Wegfall des …

  • BFH, Urt. v. 13.12.2022 – VII R 13/20 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Soweit die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 durch den EuGH für ungültig erklärt wurden, weil die Europäische Kommission nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die Europäische Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Prüfung der Anträge nachzuholen und neue …
  • BVerfG, Beschl. v. 30.06.2022 – 2 BvR 737/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Haftung für staatliches Unrecht ist Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte. Diese gewährleisten grundsätzlich angemessene Sekundäransprüche nach Grundrechtsverletzungen. 2. Art und Umfang grundrechtlich radizierter Sekundäransprüche bedürfen der Ausgestaltung und Konkretisierung durch den Gesetzgeber, dem insofern ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt.
  • BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 7 C 23/18 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist auch anwendbar, wenn einem beschränkten Antrag auf Informationszugang Versagungsgründe nach §§ 3 bis 6 IFG nicht entgegenstehen. 2. Allein der Mandant kann über ein von der anwaltlichen Schweigepflicht erfasstes mandatsbezogenes Drittgeheimnis verfügen und das Einverständnis zu dessen Weitergabe erteilen.
  • EuGH, Urt. v. 08.09.2020 – C-119/19 P und C-126/19 P · Große Kammer

    Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union gegen Francisco Carreras Sequeros u. a. Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union – Reform vom 1. Januar 2014 – Anhang X Art. 6 – Beamte und Vertragsbedienstete, die in einem Drittland Dienst tun – Neue …

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