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Rechtsprechung · FG Baden-Württemberg

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – 14 K 903/12

Leistungsort: Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen mitverkauften Verpflegung von Hotelgästen im Ausland
Spruchkörper
14. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBW:2013:0724.14K903.12.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1999, § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG 1999, § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG 2005, § 3a Abs. 1 S. 1 UStG 1999, § 3a Abs. 1 S. 1 UStG 2005 ... mehr

Orientierungssatz

1. Der Ort von Verpflegungsleistungen, die ein Veranstalter im Rahmen von Auslandspauschalreisen an andere Unternehmer (sog. B2B-Reisegeschäft) verkauft, befindet sich im Ausland. Die Verpflegungsleistungen sind somit nicht steuerbar (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 V R 9/06).

2. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 36/13).

3. Das Revisionserfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 24.7.2014 XI R 36/13, nicht dokumentiert).

Tenor

1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2001 2003 vom 31. August 2010 sowie 2004 2008 vom 27. Dezember 2010 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2012 werden dahingehend geändert, dass die Umsätze (netto) zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von xxx,- € (2001), xxx,- € (2002), xxx,- € (2003), xxx,- € (2004), xxx,- € (2005), xxx,- € (2006), xxx,- € (2007) und xxx,- € (2008) angesetzt werden.

2. Die Neuberechnung der Umsatzsteuer 2001 2008 wird dem Beklagten übertragen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,- €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500,- € oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Veranstaltung von Pauschalreisen für andere Unternehmen (sog. B2B-Reisegeschäft). Als „klassischer Paketer“ verkaufte sie in den Streitjahren, zwischen den Beteiligten unstreitig, an andere Unternehmer Auslandsreisen, im Wesentlichen nach X / EU, die unter anderem auch Verpflegungsleistungen im Ausland (bspw. Frühstück bzw. Vollpension) umfassten.

Randnummer 2

Für die Streitjahre erfolgten Umsatzsteuerfestsetzungen zunächst wie folgt:

Randnummer 3

2001

Mit Datum vom 3. November 2003 hatte der Beklagte einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangenen Umsatzsteuerbescheid erlassen (festgesetzte Umsatzsteuer: xxx €). Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen hatte er in Höhe von xxx,DM, steuerfreie Umsätze in Höhe von xxx,DM und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von xxx DM angesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung AO). Mit Bescheid vom 12. November 2003 wurde die festgesetzte Umsatzsteuer gemäß § 164 Abs. 2 AO auf xxx € erhöht. Die Änderung beruhte auf der Berücksichtigung von Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz aus unentgeltlichen Wertabgaben für sonstige Leistungen in Höhe von xxx,DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Eine weitere Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO erfolgte mit Bescheid vom 9. Dezember 2008. Die festgesetzte Umsatzsteuer erhöhte sich auf xxx €. Die Änderung beruhte auf der Erhöhung der Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen auf xxx,DM. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb weiterhin bestehen.

Randnummer 4

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens ging am 13. Januar 2010 ihre Umsatzsteuererklärung beim Beklagten ein. Sie enthielt die folgenden Angaben:

Randnummer 5

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen:

xxx €

Umsatzsteuer 2001:

xxx €

Randnummer 6

Eine geänderte Umsatzsteuererklärung, die am 17. März 2010 beim Beklagten einging, enthält folgende Änderungen:

Randnummer 7

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsatzsteuer 2001:

./. xxx €

Randnummer 8

2002

Mit Datum vom 17. November 2004 hatte der Beklagte einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangenen Umsatzsteuerbescheid erlassen (festgesetzte Umsatzsteuer: xxx €). Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen hatte er in Höhe von xxx,- €, Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus unentgeltlichen Wertabgaben für sonstige Leistungen in Höhe von xxx,- €, steuerfreie Umsätze in Höhe von xxx,- € und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von xxx € sowie entrichtete Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von xx € angesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

Randnummer 9

Am 13. Januar 2010 ging die Umsatzsteuererklärung der Klägerin beim Beklagten ein. Sie enthielt die folgenden Angaben:

Randnummer 10

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus unentgeltlichen

Wertabgaben für sonstige Leistungen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen:

xxx €

entrichtete Einfuhrumsatzsteuer:

xx €

Umsatzsteuer 2002:

xxx €

Randnummer 11

Eine geänderte Umsatzsteuererklärung, die am 17. März 2010 beim Beklagten einging, enthält folgende Änderungen:

Randnummer 12

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus unentgeltlichen

Wertabgaben für sonstige Leistungen:

xxx €

Umsatzsteuer 2002:

./. xxx €

Randnummer 13

2003

Mit Datum vom 30. August 2005 hatte der Beklagte einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangenen Umsatzsteuerbescheid erlassen (festgesetzte Umsatzsteuer: xxx,- €). Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen hatte er in Höhe von xxx,- € und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von xxx,- € angesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

Randnummer 14

Am 13. Januar 2010 ging die Umsatzsteuererklärung der Klägerin beim Beklagten ein. Sie enthielt die folgenden Angaben:

Randnummer 15

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen:

xxx €

Umsatzsteuer 2003:

./. xxx €

Randnummer 16

Eine geänderte Umsatzsteuererklärung, die am 17. März 2010 beim Beklagten einging, enthält folgende Änderungen:

Randnummer 17

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus unentgeltlichen

Wertabgaben für sonstige Leistungen:

xxx €

Umsatzsteuer 2003:

./. xxx €

Randnummer 18

2004

Mit Datum vom 30. August 2005 hatte der Beklagte einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangenen Umsatzsteuerbescheid erlassen (festgesetzte Umsatzsteuer: xxx,- €). Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen hatte er in Höhe von xxx,- € und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von xxx,- € angesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

Randnummer 19

Am 30. November 2010 ging die Umsatzsteuererklärung der Klägerin beim Beklagten ein. Sie enthielt die folgenden Angaben:

Randnummer 20

steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zu 16%:

xxx €

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben

von Gegenständen:

xxx €

Umsatzsteuer 2004:

./. xxx €

Randnummer 21

Eine geänderte Umsatzsteuererklärung, die am 15. Dezember 2010 beim Beklagten einging, enthält folgende Änderungen:

Randnummer 22

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsatzsteuer 2004:

./. xxx €

Randnummer 23

2005

Am 13. März 2007 ging die Umsatzsteuererklärung der Klägerin beim Beklagten ein, der dieser zustimmte (s. Mitteilung vom 19. Oktober 2007). Damit stand sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie enthielt die folgenden Angaben:

Randnummer 24

steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4 Umsatzsteuergesetz in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG) eines im

Inland ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsätze zum ermäßigten Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen:

xxx €

entrichtete Einfuhrumsatzsteuer:

xx €

Umsatzsteuer 2005:

xxx €

Randnummer 25

2006

Am 17. März 2008 ging die Umsatzsteuererklärung der Klägerin beim Beklagten ein, der dieser zustimmte (s. Mitteilung vom 26. November 2008). Damit stand sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie enthielt die folgenden Angaben:

Randnummer 26

Umsätze nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsätze zum ermäßigten Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG:

xxx €

Umsatzsteuer 2006:

./. xxx €

Randnummer 27

2007

Am 10. Februar 2009 ging die Umsatzsteuererklärung der Klägerin beim Beklagten ein, der dieser zustimmte (s. Mitteilung vom 7. April 2009). Damit stand sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie enthielt die folgenden Angaben:

Randnummer 28

Umsätze nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsätze zum ermäßigten Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG:

xxx €

Umsatzsteuer 2007:

xxx €

Randnummer 29

2008

Am 19. Februar 2010 ging die Umsatzsteuererklärung der Klägerin beim Beklagten ein. Sie enthielt die folgenden Angaben:

Randnummer 30

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4 UStG eines im Inland ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsätze zum ermäßigten Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen:

xxx €

Umsatzsteuer 2008:

./. xxx €

Randnummer 31

Mit Bescheid vom 10. März 2010, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte der Beklagte Umsatzsteuer 2008 in Höhe von xxx € fest. Zur Begründung führte er aus, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2009 V R 9/06 könne er wegen fehlender Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl) nicht anwenden. Von der von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuererklärung wich er wie folgt ab:

Randnummer 32

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Randnummer 33

Die Ergebnisse einer die Streitjahre betreffenden Außenprüfung hatte der Prüfer in Prüfungsberichten vom 26. Juli 2010 (2001 2003 Prüfungsanordnung vom 24. Juli 2009) und 15. Dezember 2010 (2004 2008) festgehalten (Betriebsprüfungsakten Blatt 19 ff. und 141 ff.). Er merkte an, dass die Klägerin überwiegend Pauschalreisen in X / EU an andere Unternehmer verkauft habe. Bisher seien aus diesen Erlösen für die in ihnen enthaltenen Verpflegungsleistungen (Frühstück bzw. Vollpension), bei denen bisher als Ort der Leistung das Inland angenommen worden war, pauschal mit 5% steuerpflichtige Leistungen herausgerechnet worden. Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06 eine einheitliche Leistung für Übernachtung und Verpflegung mit Leistungsort Ausland angenommen, weswegen die Klägerin beantragt habe, die bisher steuerpflichtig behandelten Leistungen als nicht steuerbar zu behandeln. Das Urteil sei zwar im BStBl (II 2010, 433) veröffentlicht worden, zugleich aber auch ein Nichtanwendungserlass vom 4. Mai 2010 (BStBl I 2010, 490). Über den entschiedenen Fall hinaus sei das Urteil folglich nicht anzuwenden. Wegen Umsatzsteuer 2004 2008 werde die Klägerin im Rechtsbehelfsverfahren beantragen, folgende Umsätze als nicht steuerbar zu behandeln (s. Textziffer 40 des Betriebsprüfungsberichts Bp-Berichts vom 17. Dezember 2010):

Randnummer 34

2004:

xxx €

2005:

xxx €

2006:

xxx €

2007:

xxx €

2008:

xxx €

Randnummer 35

Für die Umsatzsteuerfestsetzungen 2001 2008 seien die Bemessungsgrundlagen wie folgt zu ändern:

2001

Randnummer 36

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus unentgeltlichen Wertabgaben für sonstige Leistungen:

xxx €

2002

Randnummer 37

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus unentgeltlichen Wertabgaben für sonstige Leistungen:

xxx €

2003

Randnummer 38

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus unentgeltlichen Wertabgaben für sonstige Leistungen:

xxx €

2004

Randnummer 39

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen:

xxx €

Vorsteuern aus EG-Erwerben von Gegenständen:

xxx €

steuerpflichtige Erwerbe zu 16%:

xxx €

2005

Randnummer 40

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

2006

Randnummer 41

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

2007

Randnummer 42

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

2008

Randnummer 43

Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen:

xxx €

sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze:

xxx €

Randnummer 44

Die Umsatzsteuerfestsetzungen änderte der Beklagte dementsprechend. Mit Bescheiden vom 31. August 2010 setzte er Umsatzsteuer 2001 in Höhe von xxx € fest, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von xxx € und Umsatzsteuer 2003 in Höhe von ./. xxx € und mit Bescheiden vom 27. Dezember 2010 Umsatzsteuer 2004 in Höhe von ./. xxx und Umsatzsteuer 2008 in Höhe von xxx €. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er jeweils auf. Mit Bescheiden vom 27. Dezember 2010 hob der Beklagte zudem die Vorbehaltsfestsetzungen Umsatzsteuer 2005 2007 auf.

Randnummer 45

Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein (s. Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2012). Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hatte sie zur Begründung explizit u.a. auf die Textziffern 41 und 42 des Bp-Berichts vom 17. Dezember 2010 verwiesen, die ihrerseits wiederum auf die Textziffer 40 dieses Berichts Bezug nehmen.

Randnummer 46

Mit ihrer am 12. März 2012 erhobenen Klage beruft sich die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, im Wesentlichen auf die Entscheidungen des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06, a.a.O. sowie der Finanzgerichte (FG) Kassel vom 25. August 2010 6 K 3166/07, Entscheidungen der FG EFG 2011, 272; Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2011 2 K 416/09, juris; Baden-Württemberg vom 24. August 2011 14 K 4549/09; Hannover vom 29. September 2011 5 K 319/10, EFG 2012, 2068 und Nürnberg vom 22. November 2011 2 K 1131/10, EFG 2012, 1884. Auf die Schreiben der Klägerseite vom 25. Mai 2012 und 10. Oktober 2012 wird im Einzelnen verwiesen.

Randnummer 47

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. die Umsatzsteuerbescheide für 2001 2003 vom 31. August 2010 sowie für 2004 2008 vom 27. Dezember 2010 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze (netto) zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von xxx,- € (2001), xxx,- € (2002), xxx,- € (2003), xxx,- € (2004), xxx,- € (2005), xxx,- € (2006), xxx,- € (2007) und xxx,- € (2008) angesetzt werden und

2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Randnummer 48

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

1. die Klage abzuweisen und

2. hilfsweise, das Verfahren bis zur erneuten Entscheidung des BFH über die Streitfrage auszusetzen.

Randnummer 49

Zur Begründung bezieht er sich auf den ihn weiterhin bindenden Nichtanwendungserlass.

Randnummer 50

Die Klägerin stimmte weder einem vom Beklagten beantragten Ruhen noch einer Aussetzung des Verfahrens zu. Vielmehr begehrte sie die Fortsetzung des Verfahrens bzw. eine „möglichst zeitnahe“ Entscheidung des Gerichts (s. Schreiben der Klägerseite vom 6. Juli 2012 und vom 18. März 2013).

Randnummer 51

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Gründe

Randnummer 52

1. Die Klage ist begründet.

Randnummer 53

a. Der erkennende Senat konnte in der Sache entscheiden. Der Umstand, dass (möglicherweise) dieselbe Rechtsfrage Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten beim BFH ist, hindert den Senat nicht daran, dieses Verfahren durch Urteil zu entscheiden. Denn diese Verfahren sind keine vorgreiflichen Rechtsverhältnisse im Sinne des § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO), die eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen (vgl. Beschluss des BFH vom 24. September 2012 VI B 79/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH BFH/NV 2013, 70). Ebenfalls kommt die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 155 FGO in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) bereits mangels übereinstimmender Anträge der Beteiligten nicht in Betracht.

Randnummer 54

b. Die von der Klägerin im Rahmen von Leistungspakten an andere Unternehmer verkauften und hier streitbefangenen Verpflegungsleistungen sind im Inland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht steuerbar. Nach der Rechtsprechung des BFH sowie diverser FG (Urteile des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06, a.a.O.; FG Kassel vom 25. August 2010 6 K 3166/07, a.a.O.; FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2011 2 K 416/09, a.a.O.; FG Baden-Württemberg vom 24. August 2011 14 K 4549/09; FG Hannover vom 29. September 2011 5 K 319/10, a.a.O. und FG Nürnberg vom 22. November 2011 2 K 1131/10, a.a.O.), der der erkennende Senat aus den dort genannten Gründen folgt, ist der Ort der sonstigen Leistungen (Verpflegung von Hotelgästen) am Belegenheitsort der betreffenden Hotels nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 UStG und damit im Streitfall, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG, im Ausland (maßgeblich in X / EU). Unerheblich ist, dass die Klägerin selbst kein Hotelier ist und die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar gegenüber den Hotelgästen, sondern gegenüber anderen Unternehmen erbracht hat. Die durch die Außenprüfung durchgeführte Erhöhung der Umsätze zum allgemeinen Steuersatz aus Lieferungen und Leistungen ist daher, mangels ihrer Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG), rückgängig zu machen. Die von der Klägerseite genannten Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Randnummer 55

2. Die aufgrund der vorstehenden Ausführungen gebotenen Festsetzungen der Umsatzsteuer 2001 2008 werden dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Randnummer 56

3. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es der Senat für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Randnummer 57

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Randnummer 58

5. Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Randnummer 59

6. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Randnummer 60

7. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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