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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2026 – 4 BN 44.25

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:240926B4BN44.25.0

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie verfehlt in weiten Teilen schon die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im Übrigen ist sie jedenfalls unbegründet.

Randnummer 2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Randnummer 3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das leistet die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich im Wesentlichen darin, die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz in eine Vielzahl von "Grundsatzfragen" zu kleiden, zu deren knapper Begründung sie das Urteil nach Art eines zugelassenen Rechtsmittels als fehlerhaft angreift.

Randnummer 4

a) Für die Fragen,

ob die Anstoßfunktion nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB in der Planaufstellung erfüllt wird, wenn in der Auslegungsbekanntmachung nur ein konkretes Planungsziel genannt wird, obwohl die Bauleitplanung mehrere verschiedene Planungsziele verfolgt,

ob die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB in der Planaufstellung zu beachtende Anstoßfunktion erfüllt wird, wenn in der Auslegungsbekanntmachung nicht darauf hingewiesen wird, dass ein Teil des Plangebietes bereits durch einen anderen Bebauungsplan überplant ist,

ist, soweit sie verallgemeinerungsfähig sind, kein Klärungsbedarf dargelegt. Abgesehen davon, dass es sich bei der hier maßgeblichen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis 6. Juli 2023 geltenden Fassung um auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht handelt (zu den Darlegungsanforderungen in diesem Fall vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2026 - 4 BN 10.25 - juris Rn. 5 f. m. w. N.), sind die Anforderungen an die sog. Anstoßfunktion der Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach hat die Bekanntmachung in einer Weise zu geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwG 147, 206 Rn. 19 m. w. N.). Damit die Bekanntmachung diese Anstoßfunktion erfüllen kann, müssen die Angaben in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben. Diesem Erfordernis ist grundsätzlich genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - NVwZ 2003, 733 <733> <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 117, 287> und vom 20. Januar 2021 - 4 CN 7.19 - NVwZ 2021, 732 Rn. 26 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 25>). Ob die Anstoßwirkung erreicht wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2020 - 4 BN 10.20 - ZfBR 2021, 68 Rn. 5).

Randnummer 5

b) Die Frage,

ob eine Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB den Anforderungen genügt, wenn der Hinweis zur Form der Stellungnahmen verschiedene Möglichkeiten der Abgabe einer Stellungnahme auflistet, jedoch einzelne Möglichkeiten der Art und Weise der Abgabe einer mündlichen Stellungnahme ausgrenzt,

geht so formuliert schon am Inhalt des Urteils vorbei. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in der Auslegungsbekanntmachung einzelne Möglichkeiten der Art und Weise der Abgabe einer mündlichen Stellungnahme ausgegrenzt werden. Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Auslegungsbekanntmachung grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 4 BN 28.13 - ZfBR 2013, 580 Rn. 7 und vom 14. September 2020 - 4 BN 10.20 - ZfBR 2021, 68 Rn. 5). Der Zusatz, dass Stellungnahmen "schriftlich oder mündlich zur Niederschrift" vorgebracht werden können, ist unschädlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 4 BN 50.20 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 26 Rn. 4). Im Übrigen ist es ein alltäglicher - und daher zumutbarer - Vorgang bei Behördengängen, sich persönlich oder fernmündlich bei einer auskunftsbereiten Person zu erkundigen, wohin man sich mit seinem Anliegen zu wenden hat (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 35). Weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

Randnummer 6

c) Die Frage,

ob sich Anlagen zur Solarenergienutzung, die auf Dachflächen installiert werden, auf die im Rechtssinne maßgebliche Höhe der baulichen Anlagen nach §§ 30 ff. BauGB (Maß der baulichen Nutzung) i. V. m. § 18 BauNVO auswirken,

zielt der Sache nach darauf, ob durch eine Ergänzung des Planentwurfs um eine textliche Festsetzung, die für bauliche Anlagen mit Anlagen zur Solarenergienutzung eine Überschreitung der maximalen Höhe ermöglicht, im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ein Grundzug der Planung berührt wird. Die Frage, wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich aber nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 37). Zudem hat die Vorinstanz ihre Entscheidung insoweit auf mehrere, selbständig tragende Begründungen gestützt (UA S. 10). In diesem Fall setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2025 - 4 B 19.24 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es. Zu der weiteren tragenden Annahme der Vorinstanz, eine auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB (a. F.) bezogene Fehleinschätzung wäre jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g BauGB unbeachtlich, sind in der Beschwerdebegründung keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Der Vortrag im nachgereichten Schriftsatz vom 16. März 2026 beschränkt sich - abgesehen davon, dass er nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen ist - auf Urteilskritik.

Randnummer 7

d) Auch für die Frage,

ob eine Rüge im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB hinreichend substantiiert und konkret - und in diesem Sinne qualifiziert - ist, wenn die nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit eingefordert wird, ohne im Hinblick auf die Betroffenheit von verschiedenen Gruppen der Öffentlichkeit zu unterscheiden (hier: Eigentümer im Plangebiet - Plannachbarn), obwohl die Rüge von einem Verfahrensbevollmächtigten der Plannachbarn geäußert wird und daher angenommen werden kann, dass er die nochmalige Beteiligung für eben diese Gruppe einfordern wollte,

ist ungeachtet der darin zugrunde gelegten Unterstellungen grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargetan. Die Anforderungen an eine Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind geklärt. Die Norm verlangt Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus. Die Feststellung, ob eine Rüge im konkreten Fall diesen Anforderungen genügt, obliegt den Tatsachengerichten (BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2019 - 4 BN 17.19 - ZfBR 2020, 66 Rn. 6, vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 - UPR 2020, 102 Rn. 5 ff. und vom 7. Mai 2020 - 4 BN 13.20 - BRS 88 Nr. 35 S. 250 m. w. N.) und ist rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.

Randnummer 8

e) Die Frage,

ob es sich bei der am Klimaschutz interessierten Öffentlichkeit um eine betroffene Öffentlichkeit im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB handelt, die nach der Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans zum Klimaschutz und zur Errichtung von Anlagen zur Solarenergienutzung erneut zu beteiligen ist,

rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Sie zielt auf die Voraussetzungen, unter denen von einer erneuten Auslegung des Planentwurfs und einer erneuten Einholung von Stellungnahmen abgesehen werden kann. Diese Frage ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung besteht, wenn der Entwurf des Bauleitplans mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182 Rn. 16 m. w. N.). Im Grundsatz löst jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 - ZfBR 2016, 589 Rn. 4, vom 29. Juni 2017 - 4 BN 37.16 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 21 Rn. 8 und vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - BRS 86 Nr. 22 S. 142. Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Auch in einem solchen Fall besteht damit eine Pflicht zur erneuten Beteiligung, wenn auch in eingeschränktem Umfang. Allerdings ist das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 40; Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 11). Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 - ZfBR 2020, 676 Rn. 7 und vom 15. Dezember 2025 - 4 BN 6.25 - ZfBR 2026, 180 Rn. 7 m. w. N.). Von diesen Maßstäben ist die Vorinstanz ausgegangen. Dabei hat sie angenommen, dass die nachträgliche Festsetzung zur verpflichtenden Nutzung erneuerbarer Energien den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen der am Klimaschutz interessierten Öffentlichkeit entgegenkommt. Ob die nachträgliche Festsetzung - wie die Beschwerde geltend macht - hinter den Anregungen und Vorschlägen zurückbleibt, die die am Klimaschutz interessierte Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung unterbreitet hat, ist keine Frage der Betroffenheit im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB.

Randnummer 9

f) Mit den Fragen,

ob eine Definition der Traufhöhe als Bezugspunkt der Höhe einer baulichen Anlage gem. § 18 BauNVO dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG genügt, wenn die Traufhöhe als Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der äußeren Dachhaut definiert wird, und

ob ein Bebauungsplan im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt genug ist, der als unteren Höhenbezugspunkt das Niveau einer Erschließungsstraße benennt, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht existiert und deren Höhe der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben soll, bzw.

ob ein Bebauungsplan im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt genug ist, der als unteren Höhenbezugspunkt das Niveau einer Erschließungsstraße benennt, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht existiert und deren Höhe der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben soll, obwohl die planende Kommune Aufschüttungen in einer Größenordnung plant, die angekündigt sind, bisher aber nicht verbindlich festgelegt wurden,

zeigt die Beschwerde keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Bebauungsplan als Rechtsnorm (§ 10 BauGB) und seine einzelnen Festsetzungen dem im Rechtsstaatsgebot verankerten Gebot der Normenklarheit und der Bestimmtheit entsprechen und deswegen hinreichend klar und unmissverständlich sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 - ZfBR 2022, 259 Rn. 12 m. w. N.). Einer Norm fehlt nicht schon deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit oder Klarheit, weil sie der Auslegung bedarf. Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21 S. 5). Ob eine Planaussage dem Bestimmtheitsgebot genügt, ist grundsätzlich eine Frage der durch das Tatsachengericht vorzunehmenden Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall und damit des nicht revisiblen Rechts und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Das gilt auch, wenn das Rechtsstaatsgebot in seiner Ausprägung der Normenklarheit und der Bestimmtheit bei dieser Auslegung herangezogen wird. Insoweit hätte die Beschwerde darlegen müssen, dass der bundesrechtliche Maßstab für die Bestimmtheit von Rechtsnormen - namentlich in seiner Ausgestaltung in § 18 Abs. 1 BauNVO - entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder die Grundsätze zur Bestimmtheit von Bebauungsplänen der Fortentwicklung oder der Korrektur bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022 - 4 BN 14.22 - juris Rn. 4 und vom 25. Juli 2023 - 4 B 28.22 - ZfBR 2023, 794 Rn. 10). Das leistet sie nicht.

Randnummer 10

g) Auch für die Frage,

ob § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zufahrten darstellt, die ausschließlich die Breite der Zufahrt bestimmen, aber keine Aussage über den Standort der Zufahrten und den Übergang in den öffentlichen Verkehrsbereich treffen,

ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargetan. Dafür genügt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht sich zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 23 m. w. N. und vom 6. Juli 2016 - 1 B 39.16 - juris Rn. 5 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Beschwerde erschöpft sich in dem Vortrag, dass es mangels genauer Festlegung des Standorts an dem erforderlichen räumlichen Bezug der Festsetzung fehle. Das geht am Inhalt des Urteils vorbei. Danach betrifft die Festsetzung den Anschluss der Grundstücksflächen an die Verkehrsflächen (UA S. 14). Wo die für eine Wohnbebauung vorgesehenen Grundstücke an die Straßenverkehrsflächen grenzen, ergibt sich aus der Planzeichnung. Soweit die Beschwerde meint, der Standort jeder einzelnen Grundstückszufahrt müsse konkret festgelegt werden, fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Annahme der Vorinstanz, im Sinne planerischer Zurückhaltung könne als Minus die maximal zulässige Breite der Zufahrt von der Verkehrsfläche zum Grundstück bestimmt werden. Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsfrage grundsätzlich klärungsbedürftig ist, etwa eine divergierende Rechtsprechung der Obergerichte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

Randnummer 11

h) Die Fragen,

ob den Belangen der Nachbarschaft in § 1 Abs. 7 BauGB und dem Anspruch, vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen geschützt zu werden, Rechnung getragen wird, wenn in der Abwägung schlagwortartig auf den Belang der Schaffung zusätzlichen Wohnraums verwiesen wird, obwohl die Eröffnung des weiteren Verkehrs durch die Bauleitplanung Richtwertüberschreitungen nach der 16. BImSchV und der DIN 18005 in nicht geringfügiger Höhe nach sich zieht,

ob Anlagen zur gefahrlosen Beseitigung des Niederschlagswassers in einem Plangebiet (Rückhaltebecken, Bermen, Gräben) die Auswirkungen von einströmendem Grundwasser berücksichtigen müssen,

ob in einem Plangebiet, welches Niederschlags- und Grundwasser im Freigefälle über Gräben ableitet, für den Fall absehbarer Geländeaufschüttungen in Größenordnung, die sich also auf den Fluss des Oberflächen-, Grund- und Schichtenwassers auswirken können, Festsetzungen zur Höhe der Aufschüttungen und damit sinngemäß zum Geländeprofil getroffen werden müssen, sowie

ob es abwägungsfehlerfrei ist, Überschreitungen der Richtwerte der 16. BImSchV und der DIN 18005 dem Belang der Schaffung zusätzlichen Wohnraums unterzuordnen, ohne die Auswirkungen auf ein Gebiet für bauliche Maßnahmen der sozialen Stadt gem. § 171e Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen,

verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der allgemeine Inhalt des Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 12 m. w. N.) sowie dessen Anforderungen an eine für Nachbargrundstücke gefahrlose Ableitung von Niederschlagswasser (BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <148 ff.> und vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 2 Rn. 13; Beschluss vom 25. März 2009 - 4 BN 5.09 - BRS 74 Nr. 28 Rn. 4) und die Bewältigung von Verkehrslärm innerhalb und außerhalb des Plangebiets (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 12 ff.; Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128 Rn. 5 und vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 - ZfBR 2010, 690 <691>) sind in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt. Ob eine gemeindliche Planung den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht wird, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Randnummer 12

i) Gleiches gilt für die Fragen,

ob ein Bebauungsplan die Festsetzung eines an einer festen Höhe über Normalnull orientierten Höhenbezugspunktes enthalten muss, wenn die planende Kommune Aufschüttungen gestatten möchte, die über die Nivellierung des Geländes in Größenordnung hinausgehen und der Höhe nach nicht bestimmt sind, und

ob ein Bebauungsplan Festsetzungen zur Höhe der Geländeaufschüttung enthalten muss, wenn er keine Festsetzung eines an einer festen Höhe über Normalnull orientierten Höhenpunktes aufweist und im Planungsstadium bereits feststeht, dass Aufschüttungen des Geländes, die sich auf die absolute Höhe der baulichen Anlagen auswirken werden, stattfinden werden.

Randnummer 13

Die erste Frage zielt darauf, ob die textliche Festsetzung unter A.II.2.4 zum Bezugspunkt für die Höhenangaben (§ 18 Abs. 1 BauNVO) hinreichend bestimmt ist, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist (UA S. 13). Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. f) verwiesen. Mit der zweiten Frage wendet die Beschwerde sich gegen die Annahme der Vorinstanz, dass eine textliche Festsetzung, mit der das zulässige Maß der Aufschüttung des Plangebiets im Zuge der Baumaßnahmen verbindlich vorgegeben wird, nicht notwendig sei (UA S. 14 f.). Die Beschwerde hält diese Auffassung für unzutreffend. Das reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Randnummer 14

j) Die Fragen,

ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG allein mit dem Hinweis auf einen unverändert hohen Bedarf an neuem Wohnraum dargetan sind,

ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG dargelegt werden können, indem für den Fall der Beibehaltung der Rückhalteflächen auf die Notwendigkeit zur Änderung der Planungskonzeption, die Erschwerung der Nutzung von Solarenergie und die Verschlechterung der Durchlüftung und der verkehrlichen Erschließung Bezug genommen wird,

sind auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnitten und lassen sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Soweit sie darauf zurückgeführt werden, was überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG sind bzw. sein können, ist ein Klärungsbedarf im Revisionsverfahren nicht dargelegt. Der Gesetzgeber hat den Begriff nicht näher konkretisiert. Aus dem Gemeinwohlbezug folgt, dass die Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit liegen muss und nicht nur privaten Interessen dienen darf. Im Übrigen kann die Frage, ob eine Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig ist, wie in anderen Rechtsbereichen nur das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung sein, bei der in Rechnung zu stellen ist, dass eine Ausnahme allenfalls dann in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 - Buchholz 406.401 § 20c BNatSchG Nr. 2 S. 2). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Einzelfallumständen und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.

Randnummer 15

k) Auch die Frage,

ob die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG auf einem tragfähigen Gutachten beruhen müssen, welches die Wechselwirkungen zwischen dem Niederschlagswasseraufkommen und dem Grundwasserstand berücksichtigt,

ist auf den Einzelfall zugeschnitten und der Sache nach keine Rechts-, sondern eine Fachfrage. Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage der im Planaufstellungsverfahren vorgelegten Gutachten und der Erörterung der Problematik in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verlust einer Retentionsfläche von maximal 910 m³ durch eine Abgrabung am Westufer (Berme) entlang der nach Norden verlaufenden Schölke mit insgesamt 1 000 m³ kompensiert wird und der Ausgleich auch für den Fall des ständigen Zutritts von Grundwasser bei Hochwasser gewährleistet sei (UA S. 17 f.). Die Beschwerde hält die Gutachten für nicht tragfähig und verweist auf ein von den Antragstellern vorgelegtes Gutachten. Das führt nicht auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Randnummer 16

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Randnummer 17

a) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Hinblick auf das Vorliegen von Rügen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht fehl. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hat der Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2026 - 4 BN 34.25 - ZfBR 2026, 471 Rn. 15 m. w. N.).

Randnummer 18

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie legt schon nicht dar, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Beweisanträge gestellt oder sonst auf weitere Ermittlungen hingewirkt hat. Zudem fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, warum sich der Vorinstanz eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Insbesondere geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass die Vorinstanz die Antragsgegnerin vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 25. August 2025 um "sofortige digitale Übersendung der Rügeschreiben" gebeten hat, ohne diese Anforderung auf Rügeschreiben der Antragsteller zu begrenzen. Warum die Vorinstanz Anlass gehabt haben sollte, an der vollständigen Übermittlung der Rügeschreiben durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. August 2025 zu zweifeln, zeigt die Beschwerde nicht auf. Zudem verhält sie sich nicht dazu, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen noch in Betracht gekommen wären.

Randnummer 19

b) Die Beschwerde dringt auch mit der Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht durch. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 3 m. w. N. und vom 3. Februar 2026 - 2 B 39.25 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Randnummer 20

aa) Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sich in den Entscheidungsgründen weder mit der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K. vom 27. Mai 2024 noch mit dem Gutachten der D. GmbH vom 17. April 2024 befasst. Im Gutachten vom 27. Mai 2024 werde festgestellt, dass Höhe und Schwankungsbreite des Grundwassers in dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten eklatant vernachlässigt und unterschätzt worden seien. Methodisch fehlten die Angaben zu einem Bemessungswasserstand. Diese seien erforderlich, weil es Ereignisse gebe, bei denen das Grundwasser derart hoch anstehe, dass die eigentlich als Retentions- bzw. Rückhaltebecken vorgesehenen Flächen nicht bestimmungsgemäß (vollständig) zur Verfügung stünden. Im Gutachten vom 17. April 2024 sei die fehlende Betrachtung eines Hochwasserereignisses gerügt worden, das zeitgleich mit einem Regenereignis zusammenfalle, das zur Ermittlung der Größe des Regenrückhaltebeckens herangezogen wurde. Dieser "Lastfall" (dauerhafter Grundwasserzufluss und kein Drosselablauf) müsse zu einer Vergrößerung des erforderlichen Stauvolumens des Regenrückhaltebeckens führen.

Randnummer 21

Das führt nicht auf einen Verfahrensfehler im o. g. Sinne. Die Vorinstanz hat die Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 27. Mai 2024 und der D. GmbH vom 17. April 2024 in den Entscheidungsgründen zwar nicht ausdrücklich benannt. Das rechtfertigt aber für sich genommen nicht den Schluss darauf, dass es entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen hat. In der Sache hat sich das Oberverwaltungsgericht mit den o. g. Einwänden in den Entscheidungsgründen im Rahmen der Abwägungskontrolle zur Hochwasser- und Entwässerungsproblematik - wenn auch knapp - auseinandergesetzt (UA S. 17 ff.): Es sei zwar richtig, dass die Sohle der Berme zeitweise unterhalb des Grundwasserstands liege und deshalb mit einem Zufluss von Grundwasser zu rechnen sei. Aufgrund der Verbindung der Berme auf Höhe der Sohle mit der parallel fließenden Schölke sei aber gewährleistet, dass der Grundwasserzutritt mit der Vorflut kontinuierlich abgeführt werde. Die Berme stehe im Hochwasserfall mithin in dem von der Antragsgegnerin veranschlagten Umfang zur Verfügung (UA S. 17 f.). Den Fall, dass bereits ein Teil der Berme bzw. des Regenrückhaltebeckens gefüllt sei und sich dann zusätzlich ein Starkregenereignis HQ100,2h ereigne, habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigen müssen. Die Vorsorge für einen solchen Fall sei nicht geschuldet (UA S. 18). Der von den Antragstellern angeführte Grundwasserstand und dessen Zufluss auf die Entwässerungsanlagen spiele nach den überzeugenden Ausführungen des Mitarbeiters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bei deren Bemessung keine ausschlaggebende Rolle, weil das Volumen dieses Zuflusses im Vergleich zu den zu bewältigenden Wassermassen bei einem Starkregenereignis HQ100,2h vernachlässigbar sei und das Grundwasser nur langsam zuströme (UA S. 19). Die Beschwerde legt nicht dar, dass der ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesende Verfasser des Gutachtens vom 27. Mai 2024, der Sachverständige Dr. K., den Ausführungen des Mitarbeiters der Antragsgegnerin entgegengetreten ist oder der damalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller diese weiter hinterfragt hätte. Ebenso wenig befasst sie sich damit, dass die Antragsgegnerin zum Gutachten der D. GmbH vom 17. April 2024, das mit Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 1. Juli 2025 in das Verfahren eingeführt wurde, mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 ausführlich Stellung genommen hat. Aus den vorstehenden Erwägungen bleibt auch die Rüge, die Entscheidungsgründe genügten den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe nicht, erfolglos.

Randnummer 22

bb) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen Naturgesetze verstoßen, greift nicht durch. Ein revisionsrechtlich beachtlicher Mangel kann insoweit nur bejaht werden, wenn die entscheidungstragende Schlussfolgerung des Gerichts nach dem aktuellen naturwissenschaftlichen Kenntnisstand schlechthin nicht gezogen werden kann (vgl. zu den Denkgesetzen BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2021 - 4 BN 7.21 - juris Rn. 6 und vom 26. Oktober 2022 - 4 BN 22.22 - juris Rn. 17). Das legt die Beschwerde nicht dar. Sie macht geltend, das Urteil verkenne mit seiner Annahme, ein Aufstau von Grundwasser sei sowohl im Regenrückhaltebecken wie auch in der Berme ausgeschlossen, weil die Sohle beider Entwässerungsanlagen jeweils mit dem Schölkegraben verbunden sei und das Grundwasser dadurch kontinuierlich in die Vorflut abgeführt werde, "in gravierender Weise die Naturgesetzlichkeiten des Grundwasserspiegels". Zur Begründung verweist sie auf einen Wikipedia-Eintrag, wonach der Grundwasserspiegel in etwa dem Verlauf der über ihm liegenden Erdoberfläche folge und nach kräftigen Regenfällen steige bzw. in Trockenperioden sinke. In Flussnähe sinke der Grundwasserspiegel ab und fließe Grundwasser aus dem Grundwasserleiter in die Vorflut ab. Ungeachtet der Frage, ob damit Naturgesetze beschrieben werden, ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts hierzu in unauflöslichem Widerspruch stehen. Das Oberverwaltungsgericht stellt weder einen Zufluss von Grundwasser noch einen Grundwasserstand in Frage, sondern geht der Sache nach davon aus, dass bei gleicher Sohlenhöhe miteinander verbundener Anlagen der Wasserstand nicht in einer der Anlagen höher ist und dort Wasser aufgestaut wird.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20c BNatSchG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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