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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 26.08.2026 – 2 WD 6.26

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:260826U2WD6.26.0

Tenor

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Tatbestand

Randnummer 1

Das Verfahren betrifft Vorwürfe des sexuellen Kindesmissbrauchs und des Sichverschaffens kinderpornographischer Dateien.

Randnummer 2

1. Der ... geborene Berufssoldat trat ... in die Bundeswehr ein. Zuletzt wurde er ... zum Stabsbootsmann befördert. Seit dem Jahr 2000 gehörte er dem ...geschwader ... an. 2002 war er in zwei Auslandseinsätzen in A. 2019 wurde er zum ... versetzt. Am 9. März 2023 wurde ihm die Dienstausübung verboten. Seit dem 7. Juli 2023 ist er vorläufig des Dienstes enthoben.

Randnummer 3

2. In seiner letzten planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2020 betrug der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung 6,0. Der Soldat habe im ...geschwader ... sein Leistungspotenzial gesundheitlich und familiär bedingt nicht ausschöpfen können. Er habe die Leistungserwartungen erfüllt und durchschnittliche Leistungen erbracht. Als Personalfeldwebel im ... sei er in der Eingewöhnungs- und Einarbeitungszeit oft aus gesundheitlichen und familiären Gründen abwesend gewesen. Er sei noch in der Lernphase, aber motiviert, interessiert, im Team voll integriert und anerkannt. Im Umgang mit Kameraden und Vorgesetzten sei er höflich und respektvoll. Die Entwicklungsprognose lautete "individuelle Laufbahnperspektive erreicht".

Randnummer 4

Erstinstanzlich hat der frühere nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberst B, ausgesagt, er sei von den Vorwürfen gegen den Soldaten schockiert gewesen. Im ... sei dieser zunächst mit der Einzelpersonalführung befasst gewesen. Dort habe er keinen "Fuß gefasst". Nach dem Dezernatswechsel seien ihm die neuen Aufgaben der Lehrgangssteuerung und Ausbildung leichter gefallen. Er persönlich hätte keine Schwierigkeiten damit, den Soldaten trotz der Vorfälle wieder in seinen Bereich aufzunehmen. Da die Taten dort aber bekannt geworden seien, sei dies ausgeschlossen.

Randnummer 5

Zweitinstanzlich hat der derzeitige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberst i.G. C, ausgesagt, er könne zu den dienstlichen Leistungen des Soldaten wenig sagen, da er dessen Disziplinarvorgesetzter geworden sei, als der Soldat bereits vorläufig des Dienstes enthoben gewesen sei. In gemeinsamen Gesprächen über Möglichkeiten einer Wiedereingliederung bzw. Perspektiven bei einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei er überrascht und beeindruckt gewesen, wie offen der Soldat mit den Vorfällen umgegangen sei und sich seiner Therapie gestellt habe. Er selbst hätte keine Bedenken, den Soldaten so, wie er jetzt sei, in seinen Bereich aufzunehmen. Aufgrund der Personalrotation seien die Vorfälle in der Abteilung kein Thema mehr.

Randnummer 6

3. Der Soldat ist verheiratet. Seine Ehefrau ist Hausfrau. Das Ehepaar hat gemeinsam vier Kinder großgezogen. Das jüngste Kind geht noch zur Schule, das zweitjüngste hat autistische Züge, wohnt weiterhin zuhause und macht eine Lehre im Nachbarort. Die beiden älteren Kinder leben nicht mehr im Haushalt. Der Soldat hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse als "angespannt" bezeichnet. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. August 2026 - 2 WDB 3.26 - die seit August 2023 angeordnete teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge für einzelne Monate aufgehoben, in denen ihm kein über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze liegender Betrag verblieb.

Randnummer 7

4. Beim Soldaten wurde 2014 fachärztlich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert. Er unterzog sich im selben Jahr einer teilstationären Behandlung in der ... Klinik in ... Dort wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Anschließend machte er bis 2016 eine ambulante Psychotherapie. 2018 wurde er wegen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) im ... Klinikum ... teilstationär behandelt. Seit dem 8. Mai 2023 ist er in einer ambulanten verhaltenstherapeutischen Psychotherapie. Seine Psychologische Psychotherapeutin diagnostizierte bei ihm eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), Paraphilie im Sinne einer Mancophilie (ICD-10 F65.0), gesteigertes sexuelles Verlangen (ICD-10 F52.7) und sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8).

Randnummer 8

5. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat wie folgt angeschuldigt:

"1. Der Soldat hat im Zeitraum vom 18. November 2020 bis zum 1. März 2021 in mehreren Chatnachrichten über den Messengerdienst 'D.' der damals 13-jährigen Zeugin D mitgeteilt, dass er eine Vorliebe für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen hätte, sich hiervon sexuell erregt fühlen würde und die Zeugin im o.g. Zeitraum wiederholt aufgefordert, entsprechende Fotos von sich zu übersenden, die die Zeugin mit einem Gipsbein, einem abgebundenen Bein oder auf Krücken zeigen, was die Zeugin auch tat, obwohl er ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Bilder der Zeugin anhand ihres kindlichen Aussehens sowie aufgrund der geführten Kommunikation mit der Zeugin wusste, zumindest aber hätten erkennen können und müssen, dass die Kommunikation über die sexuellen Vorlieben mit einem 13-jährigen Mädchen unangemessen und nicht vertrauenswürdig sowie das Anfordern von Bilddateien mit derartigen Inhalten von einem Kind zwecks sexueller Erregung verboten ist.

2. Trotz Kenntnis des Alters der unter Nr. 1 genannten Zeugin forderte der Soldat die Zeugin in dem unter Nummer 1 genannten Zeitraum wiederholt auf, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, davon Bilder oder Videos zu machen und ihm diese über den in Nummer 1 genannten Messengerdienst zu übersenden. Auch forderte er sie auf, Nacktbilder von sich zu senden. Im Einzelnen hat der Soldat folgende konkret sexuell motivierten Aufforderungen an die Zeugin gerichtet:

a) Am 15. Dezember 2020 forderte der Soldat die Zeugin auf, sich mit einer feuchten Socke selbst zu befriedigen, was diese dann tat.

b) Am 18. Dezember 2020 kurz nach 19:10 Uhr forderte der Soldat die Zeugin auf, nachdem diese ihm zu diesem Zeitpunkt geschrieben hatte, dass sie baden würde, ihm ein komplettes Bild von sich zu übersenden, woraufhin die Zeugin ihm ein Bild übersandte, welches sie nackt in der Badewanne liegend zeigt. Der Soldat fragte die Zeugin daraufhin, ob sie rasiert sei, und forderte sie auf, ihm ein Bild mit leicht gespreizten Beinen zu übersenden, was die Zeugin jedoch nicht machte.

c) Am 22. Dezember 2020 gegen 16:01 Uhr forderte der Soldat die Zeugin auf, nachdem diese ihm zu diesem Zeitpunkt geschrieben hatte, dass sie baden würde, ihm ein Bild aus der Badewanne mit geöffneten Beinen zu übersenden, woraufhin die Zeugin ihm ein Bild übersandte, welches sie nackt in der Badewanne liegend mit leicht gespreizten Beinen und Erkennbarkeit ihres Genitalbereichs zeigt.

d) Am 22. Dezember 2020 um 20:21 Uhr forderte der Angeklagte die Zeugin auf, sich selbst zu befriedigen, woraufhin die Zeugin ihm gegen 22:30 Uhr ein Foto schickte, auf welchem zu erkennen ist, dass sie ihre Hand in ihrer Hose hat."

Randnummer 9

6. Im sachgleichen Strafverfahren verhängte das Amtsgericht ... gegen den Soldaten mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Oktober 2024 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung nebst einer Geldauflage von 1 000 € und 200 Stunden unentgeltlichem Sozialdienst.

Randnummer 10

7. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 10. Februar 2026 aus dem Dienstverhältnis entfernt und die Gewährung des Unterhaltsbeitrags auf 24 Monate verlängert. Der angeschuldigte Sachverhalt stehe aufgrund der bindenden Feststellungen im sachgleichen Strafurteil, der in Augenschein genommenen Bilder und der verlesenen Urkunden fest. Zudem habe der Soldat wie schon im Strafverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt.

Randnummer 11

Der Soldat habe damit ein Dienstvergehen begangen. Er habe sowohl mit seinem nach § 176 Abs. 4 StGB a. F. (Anschuldigungspunkte 2a und d) und § 184b Abs. 3 StGB a. F. (Anschuldigungspunkte 2b und c) strafbaren Verhalten als auch mit seinem straflosen Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 vorsätzlich die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit bestünden nicht.

Randnummer 12

Für den sexuellen Kindesmissbrauch sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme. Davon sei auf der zweiten Bemessungsstufe nicht abzuweichen. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der zweifachen Tathandlung gegenüber der zur Tatzeit 13-jährigen Zeugin um einen minder schweren Fall des sexuellen Kindesmissbrauchs handele. Denn die Schwere des Dienstvergehens werde durch das zusätzliche Sichverschaffen und den Besitz der kinderpornographischen Bilddateien, in denen die Zeugin nackt unter Zurschaustellung ihrer Scheide dargestellt sei, deutlich erhöht. Dafür allein wäre Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bereits eine Dienstgradherabsetzung gewesen. Zudem habe der Soldat einen Vorgesetztendienstgrad gehabt. Hinzu komme sein Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1. Er habe rund dreieinhalb Monate lang - wenngleich zunächst nicht zweckgerichtet - Vertrauen zu der Zeugin aufgebaut und ihr dann unter Ausnutzung des Vertrauens seine sexuellen Fantasien über körperlich benachteiligte Menschen aufgedrängt und sie zur Darstellung entsprechender, ihn erregender Szenen und zur Übersendung davon gefertigter Fotos zu seiner sexuellen Befriedigung animiert. Seinem Geständnis komme wegen der eindeutigen Beweislage kein großes Gewicht zu. Mit seiner sonstigen straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit habe er keine Leistung erbracht, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebe. Zu seinen Gunsten sprächen zwar seine Auszeichnungen, seine zuletzt leicht überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und dass er sich seit rund drei Jahren einer Therapie unterziehe. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei aber von der Höchstmaßnahme nicht abzuweichen.

Randnummer 13

Wegen der familiären und wirtschaftlichen Situation des Soldaten sei der Bezugszeitraum des Unterhaltsbeitrags auf 24 Monate verlängert worden.

Randnummer 14

8. Der Soldat hat gegen das Urteil eine unbeschränkte Berufung eingelegt. Für die vollumfänglich eingeräumten Taten sei eine Dienstgradherabsetzung angemessen. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei wegen erheblicher Milderungsgründe von der bei einem sexuellen Kindesmissbrauch im Regelfall angezeigten Höchstmaßnahme abzuweichen. Denn es handele sich um einen minder schweren Fall. Er sei ohne Körperkontakt erfolgt und umfasse nur zwei Tathandlungen gegenüber einem einzigen Opfer, das fast kein Kind mehr gewesen sei. Die sexuelle Intensität der rein virtuellen Taten sei gering. Das Opfer habe freiwillig, ohne Einschüchterung, Zwang und Drohung agiert. Um den psychisch labilen Zustand des Opfers habe er nicht gewusst. Die Taten hätten sich in einem eng begrenzten Zeitraum außer Dienst vor langer Zeit ereignet. Die Schwere des Dienstvergehens werde durch das Sichverschaffen und den Besitz von nur zwei kinderpornographischen Bilddateien, bei denen es sich nicht um "harte Pornographie" handele, nicht gravierend erhöht. Die strafgerichtliche Sanktion bestätige, dass der Fall nicht dem höchsten Schweregrad zuzuordnen sei. Sein strafloses Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 sei deutlich zu relativieren. Das Kennenlernen und die Entwicklung der Chatinhalte seien zunächst nicht zweckgerichtet und nicht nur sexuell konnotiert gewesen. Der Chat beinhalte für das Opfer aufbauende und positive Aspekte. Eine spezifische Störung des Dienstbetriebs sei nicht eingetreten. Das Dienstvergehen habe mit Ausnahme der vorläufigen Dienstenthebung keine negativen Auswirkungen für den Dienstherrn gehabt. Sein umfassendes Geständnis dokumentiere Unrechtseinsicht und Reue, habe die Belastung des Opfers im Straf- und Disziplinarverfahren reduziert und prozessökonomisch gewirkt. Seine Vorgesetztenstellung falle nicht erschwerend ins Gewicht, weil ein außerdienstliches Fehlverhalten in Rede stehe. Sein vorsätzliches Handeln werde durch seine psychische Disposition relativiert. In den Therapieberichten würden bedeutsame Fortschritte aufgezeigt. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Hierfür spreche auch die Aufarbeitung in der Familie. Die Leumundszeugen hätten ihm ebenfalls das Vertrauen ausgesprochen. Die Höchstmaßnahme sei auch mit Blick auf sein Persönlichkeitsbild und seine dienstlichen Leistungen unverhältnismäßig.

Randnummer 15

9. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Höchstmaßnahme für angemessen.

Randnummer 16

10. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 17

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie im vollen Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach ist der Soldat aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.

Randnummer 18

1. In tatsächlicher Hinsicht ist der angeschuldigte Sachverhalt aufgrund der gemäß § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen sachgleichen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 9. Oktober 2024 erwiesen. Es besteht kein Anlass, sich davon nach § 123 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO zu lösen. Der Soldat hat den angeschuldigten Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt. Er wird auch durch den vorliegenden Ausdruck des Chats zwischen ihm und der Zeugin D bestätigt.

Randnummer 19

2. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen. Er hat vorsätzlich seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SG) verletzt. Denn er hat mit seinem außer Dienst und außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte an den Tag gelegten Verhalten die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, ernsthaft beeinträchtigt. Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Es kommt nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung tatsächlich eingetreten ist. Es genügt, dass das Verhalten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris Rn. 47 m. w. N.).

Randnummer 20

a) Dies war bei allen Taten gemäß Anschuldigungspunkt 2 der Fall. Denn dabei handelt es sich um schwerwiegende Straftaten, deren Strafrahmen die Verhängung von bis zu drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht. Bei außerdienstlichen Straftaten sind die daraus resultierenden Zweifel an der Rechtstreue eines Soldaten und damit an seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit umso größer, je höher die Sanktionsdrohung der Strafnorm ist (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 - 2 WD 2.19 - NZWehrr 2020, 117 <120 f.> = juris Rn. 21). Ermöglicht der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, folgt hieraus regelmäßig eine Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 53).

Randnummer 21

aa) Mit seinem Verhalten gemäß den Anschuldigungspunkten 2a und d hat sich der Soldat in zwei Fällen nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB i. d. F. vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431, im Folgenden: a. F.) strafbar gemacht, wonach eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden kann. Denn er hat mit den beiden Aufforderungen gegenüber der zur Tatzeit 13 Jahre alten Zeugin D, sich selbst zu befriedigen, denen sie nachkam, jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen i. S. d. § 184h Nr. 1 StGB vornimmt. Dabei folgt der Sexualbezug sowohl aus dem äußeren Erscheinungsbild der Handlungen als auch aus der den Soldaten nach eigenen Angaben leitenden Motivation, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 - 5 StR 218/22 - NStZ-RR 2023, 139 <140>). Die Erheblichkeit ergibt sich daraus, dass die ersuchten Selbstbefriedigungshandlungen das von § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB a. F. geschützte Rechtsgut der Möglichkeit ungestörter sexueller Entwicklung von Kindern (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 - 5 StR 218/22 - NStZ-RR 2023, 139 <140>) nach Art, Intensität und Dauer in einer sozial nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 - 5 StR 218/22 - NStZ-RR 2023, 139 <140>).

Randnummer 22

bb) Mit seinem Verhalten gemäß den Anschuldigungspunkten 2b und c hat sich der Soldat in zwei Fällen nach § 184b Abs. 3 Alt. 1 StGB a. F. strafbar gemacht, wonach eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden kann. Denn er hat es jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft am 18. Dezember 202o zweimal und am 22. Dezember 202o einmal i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB unternommen, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Datei, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt und nach § 11 Abs. 3 StGB einer kinderpornographischen Schrift i. S. d. § 184b Abs. 3 StGB a. F. gleichsteht, zu verschaffen. Bei allen drei von der Zeugin D erbetenen Bildern handelt es sich um solche mit kinderpornographischem Inhalt. Das erste - erbetene und erhaltene - Bild zeigt sie nackt mit erkennbarem Genitalbereich in der Badewanne liegend. Das zweite - erbetene, aber nicht erhaltene - Bild sollte die Zeugin, die nackt in der Badewanne lag, mit leicht gespreizten Beinen zeigen. Das dritte - erbetene und erhaltene - Bild zeigt sie nackt in der Badewanne mit leicht gespreizten Beinen und Erkennbarkeit ihres Genitalbereichs. Unschädlich ist, dass der Inhalt der angeforderten Bilder im Zeitpunkt der Anforderungen noch nicht existierte (vgl. Fischer, in: Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184b Rn. 30). Allerdings sind die beiden Anfragen vom 18. Dezember 2020 wegen des einheitlichen Kommunikationsvorgangs als nur eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne neben der zweiten Tat am 22. Dezember 2020 zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167/22 - NStZ-RR 2022, 307 <307>).

Randnummer 23

Ein etwaiger anschließender Besitz der beiden erhaltenen kinderpornographischen Dateien i. S. d. § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB a. F. ist nicht angeschuldigt worden und träte auch subsidiär hinter dem Sichverschaffen zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15 - NStZ-RR 2016, 198 <198> m. w. N.).

Randnummer 24

b) Das Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 ist ebenfalls disziplinarwürdig. Auch straflose außerdienstliche Verhaltensweisen können ausnahmsweise die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 72 und vom 6. Mai 2026 - 2 WD 11.25 - Rn. 24 sowie Beschluss vom 25. Mai 2022 - 2 WRB 2.21 - BVerwGE 175, 359 Rn. 20 m. w. N.). Der rund dreieinhalbmonatige Austausch von Chatnachrichten mit einem Kind über sexuelle Vorlieben und deren Einbindung in die sexuellen Fantasien eines Soldaten zwecks eigener sexueller Erregung ist geeignet, eine ansehensschädigende Wirkung bei Kameraden und Vorgesetzten auszulösen. Jedenfalls folgt die Disziplinarwürdigkeit aus dem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Straftaten gemäß Anschuldigungspunkt 2 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9.20 - juris Rn. 40).

Randnummer 25

3. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde, das hier zu einer Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis (§ 60 Abs. 1 Nr. 5, § 65 WDO) führt.

Randnummer 26

a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Randnummer 27

Dies ist bei einem sexuellen Kindesmissbrauch, der vorliegend den Schwerpunkt des gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens bildet, die Höchstmaßnahme. Denn dadurch wird ein Soldat im Grundsatz für die Bundeswehr untragbar. Ein sexueller Kindesmissbrauch ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Der Täter greift damit in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein. Er gefährdet die harmonische Entwicklung von dessen Gesamtpersönlichkeit und Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter das Kind als "Mittel" zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs und verletzt dadurch dessen grundgesetzlich geschützte unantastbare Menschenwürde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 - 2 WD 15.18 - juris Rn. 21 m. w. N.). Da ein Soldat als Teil der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen zu achten und zu schützen hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) und gerade Schwächere schützen und verteidigen soll, erschüttert er durch den sexuellen Missbrauch eines Kindes zutiefst das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität eines Soldaten setzt. Dies führt in der Regel zu einem endgültigen Vertrauensverlust seines Dienstherrn, so dass diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2021 - 2 WD 18.20 - juris Rn. 16 m. w. N.). Dies gilt bereits beim einmaligen sexuellen Missbrauch eines Kindes (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 52 m. w. N.).

Randnummer 28

Es besteht kein Anlass, von dieser Regelmaßnahme abzuweichen, wenn der sexuelle Kindesmissbrauch - wie hier - ohne Körperkontakt erfolgt. Zwar trägt der Strafrahmen des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB a. F. diesem Umstand dadurch Rechnung, dass er weniger weit reicht als bei einem sexuellen Kindesmissbrauch mit Körperkontakt nach § 176 Abs. 1 StGB a. F. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist aber nicht schematisch an der Strafandrohung des Strafgesetzbuches orientiert. Maßgeblich ist aus disziplinarischer Sicht vielmehr, dass in beiden Fällen die Verletzung des gleichen Schutzgutes ein gleiches Maß an Zweifeln an der persönlichen Integrität des Soldaten begründet. Schutzgut bildet nämlich in beiden Varianten des § 176 StGB a. F. die Möglichkeit des Kindes zur freien Entwicklung seiner sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit und in beiden Fällen bringt der Gesetzgeber die besondere Verwerflichkeit der Tat dadurch zum Ausdruck, dass er die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2013 - 2 WD 15.11 - juris Rn. 39 zu § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB 2008).

Randnummer 29

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelmaßnahme gebieten. Dies ist hier nicht der Fall.

Randnummer 30

aa) Entgegen der Annahme des Soldaten liegt nach Art und Schwere des einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens kein minder schwerer Fall vor. Zwar geschah der sexuelle Kindesmissbrauch im Rahmen einer virtuellen Kommunikation über das Internet ohne Körperkontakt, ohne Bedrohung und ohne körperliche Gewalt. Dennoch hat der Soldat rund dreieinhalb Monate lang intensiv auf das ihm nach Alter und Lebenserfahrung weit unterlegene Kind eingewirkt, es im Verlauf der Kommunikation immer mehr in seine sexuellen Fantasien eingebunden und schließlich zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse ausgenutzt. Darin liegt ein außerordentlich schwerwiegender Vertrauensmissbrauch eines Kindes, das bereits - wie der Soldat wusste - schwerwiegende psychische Probleme hatte. Außerdem tritt zu dem zweifachen Kindesmissbrauch das zweimalige Unternehmen des Sichverschaffens von kinderpornographischen Bilddateien desselben Opfers hinzu. Dafür wäre schon für sich genommen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 - 2 WD 14.20 - juris Rn. 31 m. w. N.). Dass das Opfer mit 13 Jahren an der Schwelle zur Jugendlichen stand, ändert nichts daran, dass es noch ein Kind war (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG), und dies dem Soldaten ausweislich des Chatverlaufs bei seinen Taten bekannt war.

Randnummer 31

bb) Es liegen mehrere zusätzlich erschwerende Umstände vor.

Randnummer 32

(1) Zum einen hatte der Soldat wegen seines Dienstgrads als Stabsbootsmann einen Vorgesetztendienstgrad (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, wird seiner Vorbildfunktion nicht gerecht, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Dabei genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.). Dies gilt entgegen der Annahme des Soldaten auch bei einem außerdienstlichen schwerwiegenden Fehlverhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 27 m. w. N.). Dass ein Soldat auch mit einem außerdienstlichen Verhalten ein schlechtes Vorbild für seine Kameraden abgeben kann, zeigt sich vorliegend etwa daran, dass der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Rückkehr des Soldaten seinerzeit noch für ausgeschlossen hielt, da die Vorfälle in der Abteilung bekannt geworden waren.

Randnummer 33

(2) Gegen den Soldaten sprechen ferner seine egoistischen Beweggründe. Das Opfer hatte ihn im Verlauf des Chats immer wieder auf eigene Suizidversuche, Suizidgedanken, "Mental Breakdowns" sowie darauf hingewiesen, dass es ihr nicht gut gehe, sie sich ritze und zur Psychologin gehe. Diese besondere Verletzlichkeit des Opfers infolge seiner psychischen Labilität hat den Soldaten nicht von seinen Taten abgehalten. Der Senat nimmt ihm nicht ab, dass er dem Kind nicht geglaubt und dessen Äußerungen als bloßes "Schauspiel" und "Ruf nach Anerkennung" gedeutet haben will. Dagegen sprechen schon die Vielzahl der Hinweise des Kindes auf die psychische Verfassung und die Reaktionen des Soldaten darauf. Dieser hat dem Kind gegenüber nie geäußert, ihm nicht zu glauben, sondern es etwa explizit gefragt, ob es in Behandlung sei, was das Kind bejahte. Der Senat geht daher davon aus, dass dem Soldaten die schlechte psychische Verfassung des Kindes egal war.

Randnummer 34

(3) Schließlich hatte das Dienstvergehen für den Dienstherrn erhebliche nachteilige Auswirkungen. Die Kommandierung des Soldaten zu einem Lehrgang musste wegen des Dienstvergehens vorzeitig beendet werden. Zudem sind das am 9. März 2023 verfügte Verbot der Dienstausübung und die anschließende vorläufige Dienstenthebung zu Lasten des Soldaten zu gewichten, weil er sie durch sein Verhalten verursacht hat, dem Bund dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 14.20 - juris Rn. 12). Insbesondere ist die vorläufige Dienstenthebung nicht infolge ihrer Dauer unverhältnismäßig geworden (dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28>). Denn der Vertrauensverlust, der zur vorläufigen Dienstenthebung geführt hat, wiegt hier außerordentlich schwer. Eine vorläufige Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb wäre daher für beide Seiten wenig ertragreich gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 2 WDB 4.24 - juris Rn. 31). Infolge des Dienstausübungsverbots und der vorläufigen Dienstenthebung steht die Arbeitskraft des Soldaten seinem Dienstherrn seit dem 9. März 2023 trotz weitgehender Fortzahlung der Dienstbezüge nicht mehr zur Verfügung.

Randnummer 35

cc) Dem stehen keine erheblichen Milderungsgründe solchen Gewichts gegenüber, dass von der bereits im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen angezeigten Höchstmaßnahme unter Berücksichtigung der zusätzlich erschwerenden Umstände abgesehen werden könnte.

Randnummer 36

(1) Dass beim Soldaten keine pädophilen Neigungen festgestellt wurden und es ihm bei seinen Taten nicht gerade darauf ankam, dass das Opfer ein Kind war, entlastet ihn nicht. Denn für die Disziplinarwürdigkeit des sexuellen Kindesmissbrauchs, des Sichverschaffens kinderpornographischer Dateien und der hier in Rede stehenden Kommunikation mit einem Kind über sexuelle Vorlieben ist es unerheblich, ob der Täter pädophil ist. Dieser Umstand ist für den Grad der Beeinträchtigung des missbrauchten Opfers nicht von Bedeutung. Auch der Umfang der durch ein solches Fehlverhalten bewirkten Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn hängt nicht davon ab, ob der Täter pädophil ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 42 und vom 2. Juni 2022 - 2 WD 30.20 - NVwZ-RR 2022, 949 Rn. 24).

Randnummer 37

(2) Die Schuldfähigkeit des Soldaten war zur Tatzeit nicht entsprechend § 21 StGB erheblich vermindert. Insoweit muss in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung vorlag. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Auf dieser Grundlage ist in einem dritten Schritt zu klären, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 - 2 StR 352/24 - juris Rn. 15). Hier ist ohne vernünftige Zweifel auszuschließen, dass beim Soldaten zur Tatzeit eine psychische Störung eines solchen Ausmaßes vorlag, dass sie unter das allein in Betracht kommende Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung i. S. d. § 20 StGB (mit Wirkung bis Ende 2020 im Gesetzestext noch "schwere andere seelische Abartigkeit" genannt, vgl. BT-Drs. 19/19859 S. 35) fiel.

Randnummer 38

(a) Die im Zuge der teilstationären Behandlung im Jahr 2014 festgestellte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) wurde in den Folgejahren nicht mehr beim Soldaten diagnostiziert.

Randnummer 39

(b) Die vor und nach dem Dienstvergehen bei ihm diagnostizierte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) erreichte im Tatzeitraum nicht den Schweregrad eines Eingangsmerkmals i. S. d. § 20 StGB. Bei den sog. Anpassungsstörungen (vgl. ICD-10 F43.2) handelt es sich um eine Misch- bzw. Sammelkategorie mit einer vielgestaltigen und unspezifischen Symptomatik, die zumeist nicht mit stärkeren psychopathologischen Auffälligkeiten einhergehen. Ein die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung rechtfertigender Beeinträchtigungsgrad wird dabei nur in Ausnahmefällen erreicht; die Auffälligkeiten müssen das Leben ähnlich schwer belastet haben, wie die Folgen von anerkannten krankhaften seelischen Störungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14 - NJW 2014, 3382 Rn. 28 m. w. N.). Von wesentlicher Bedeutung ist, ob es infolge der die Anpassungsstörung begründenden Verhaltens- und Erlebnisbesonderheiten auch im Alltag außerhalb der angeklagten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 606/21 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gravierende Einschränkungen im Tatzeitraum aufgrund der Anpassungsstörung sind beim Soldaten in diesen Bereichen nicht ersichtlich. Er ist seit 2008 zum zweiten Mal verheiratet und hat mit seiner zweiten Ehefrau gemeinsam vier Kinder großgezogen. Die vorliegenden ärztlichen und therapeutischen Unterlagen lassen Einschränkungen der genannten Art nicht erkennen, ebenso wenig die letzte planmäßige Beurteilung zum 30. September 2020 und die Aussagen der Leumundszeugen Oberst B und Oberst i.G. C.

Randnummer 40

(c) Die nach dem Dienstvergehen diagnostizierten weiteren Störungen - Paraphilie im Sinne einer Mancophilie (ICD-10 F65.0), gesteigertes sexuelles Verlangen (ICD-10 F52.7) und Sonstige Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) – erreichten bei unterstelltem Vorliegen bereits im Tatzeitraum ebenfalls nicht den Schweregrad eines Eingangsmerkmals i. S. d. § 20 StGB.

Randnummer 41

Ein abweichendes Sexualverhalten ist nicht ohne Weiteres mit einer schweren anderen seelischen Störung gleichzusetzen. Es kann im Einzelfall eine schwere andere seelische Störung und eine hierdurch beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen. Ob die sexuelle Devianz einen solchen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er nicht die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 574/18 - NStZ-RR 2019, 168 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 32 und vom 2. Juni 2022 - 2 WD 30.20 - NVwZ-RR 2022, 949 Rn. 43).

Randnummer 42

Aus den ärztlichen und therapeutischen Unterlagen ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Der Chatverlauf zeigt, dass der Soldat die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen durchaus aufzubringen vermochte. So schrieb er etwa am 9. Dezember 2020: "war dir die Frage vorhin unangenehm?" und auf die Antwort "ein bisschen ja" sodann: "ok dann lasse ich sowas". Auf seine Anleitung zur Selbstbefriedigung und die Frage an die Zeugin "was machst du" und deren Antwort "weinen" hin schrieb er am 11. Dezember 2020: "Hmmm ich glaube ich lasse dich mal etwas in Ruhe".

Randnummer 43

Soweit es um Störungen der Impulskontrolle geht, kann zielgerichtetes, vorgeplantes und situationsgerechtes Handeln ein wesentliches Beurteilungskriterium dafür sein, ob der Täter imstande war, Anreize und Hemmungen gegen-einander abzuwägen und danach seinen Entschluss zu bilden, besonders wenn der Täter die Existenz hinreichender Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung dadurch unter Beweis gestellt hat, dass er vorhergehende Ansätze jeweils im letzten Moment abbrach, er also der Versuchung widerstehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1990 - 1 StR 584/90 - juris Rn. 6). Dass der Soldat dazu in der Lage war, ergibt sich aus den vorstehenden Darlegungen.

Randnummer 44

(3) Der Soldat kann sich ferner nicht auf den Milderungsgrund des Handelns in einer seelischen Ausnahmesituation berufen. Dieser greift nur ein, wenn die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 2 WD 22.19 - juris Rn. 30 m. w. N.). Für eine solche Ausnahmesituation ist nichts ersichtlich. Zwar ging es dem Soldaten im Tatzeitraum nach seinen Erläuterungen in der Berufungshauptverhandlung nicht gut. Die beiden zuvor hauptsächlich wegen seiner Anpassungsstörung durchgeführten teilstationären Behandlungen in den Jahren 2014 und 2018 und die 2016 beendete ambulante Psychotherapie hatten ihm zwar geholfen. Er flüchtete sich aber weiterhin aus der Familie und Kindererziehung in die PC-Welt der Pornos, Rollenspiele und Ego-Shooter. Der 2019 erfolgte Wechsel von seiner operativen Tätigkeit im ...geschwader ... zur Bürotätigkeit im ... hatte zu beruflicher Unzufriedenheit und die autistischen Züge des zweitjüngsten Kindes zu verstärkten familiären Belastungen geführt. Diese Situation ist aber noch nicht derart ungewöhnlich, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet werden konnte.

Randnummer 45

(4) Bei der Bemessungsentscheidung ist des Weiteren ohne Bedeutung, dass gegen den Soldaten im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verhängt wurde, so dass das Dienstverhältnis nicht bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils gemäß § 48 Satz 1 Nr. 2 SG zur Beendigung des Soldatenverhältnisses geführt hat. Steht im Einzelfall - wie hier – § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht ausschlaggebend. Eine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr wegen der unterschiedlichen Zwecke des Straf- und Disziplinarrechts nicht zu (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 58).

Randnummer 46

(5) Ein Übergang zu einer milderen Maßnahmeart ist auch nicht deshalb geboten, weil das Dienstvergehen mehr als fünf Jahre zurückliegt. Zwar lässt mit zunehmendem Zeitablauf in der Regel die Notwendigkeit nach, das Verhalten zur Aufrechterhaltung des Ansehens, der Integrität oder der Disziplin in der Bundeswehr zu ahnden. Daher kann bei strafrechtlich relevantem außerdienstlichen Fehlverhalten ein minderschwerer Fall vorliegen, wenn die Pflichtverletzung bereits verjährt und nicht strafrechtlich geahndet worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 58). Hier sind die außerdienstlichen Straftaten gemäß Anschuldigungspunkt 2 aber strafrechtlich geahndet worden und das straflose, disziplinarwürdige Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 1 steht damit in einem unmittelbaren Sachzusammenhang.

Randnummer 47

(6) Dass der Soldat straf- und disziplinarrechtlich nicht anderweitig in Erscheinung getreten ist, kann ein Absehen von der Höchstmaßnahme ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn damit hat er keine besondere Leistung erbracht, die ihn aus dem Kameradenkreis heraushebt, sondern nur die Mindesterwartungen des Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt.

Randnummer 48

(7) Die Geständigkeit des Soldaten ist zwar in gewissem Umfang mildernd einzustellen, weil dadurch die straf- und disziplinargerichtlichen Verfahren erleichtert worden sind und dem Opfer Aussagen vor Gericht erspart blieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2020 - 2 WD 19.19 - juris Rn. 36). Wegen der vorherigen Überführung und der eindeutigen Beweislage kommt der Geständigkeit aber keine besonders entlastende Bedeutung zu.

Randnummer 49

(8) Die dienstlichen Leistungen des Soldaten können ein Absehen von der Höchstmaßnahme gleichfalls nicht rechtfertigen. Zwar hat er sich zweimal im Auslandseinsatz bewährt. Seine sonstigen dienstlichen Leistungen waren aber ausweislich der letzten planmäßigen Beurteilung und der Aussagen der Leumundszeugen nicht überdurchschnittlich gut. Ohnehin könnten selbst besondere dienstliche Leistungen ein Abweichen von einer sonst verwirkten Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen, weil die persönliche Integrität eines Soldaten gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation steht (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2021 - 2 WD 16.20 - juris Rn. 56).

Randnummer 50

(9) Für den Soldaten spricht zwar, dass er in der Berufungshauptverhandlung einen inzwischen sehr einsichtigen Eindruck gemacht und glaubhaft Reue bekundet hat. Auch setzt er sich seit mehr als drei Jahren in einer verhaltenstherapeutischen Psychotherapie mit seinem Fehlverhalten intensiv und ernsthaft auseinander. Im Bericht seiner Therapeutin vom 2. Februar 2026 heißt es, beim Soldaten zeige sich eine deutlich positive Entwicklung und er habe relevante Fortschritte in der Auseinandersetzung mit seiner Paraphilie erzielt. Insgesamt sei der Therapieverlauf konstruktiv und von ernsthafter Veränderungsbereitschaft geprägt. Trotz weiterhin bestehender Vulnerabilitäten zeige der Soldat verbesserte Selbststeuerungsfähigkeiten, eine gesteigerte emotionale Differenzierung und eine erhöhte Fähigkeit zur Nutzung stabilisierender Schutzfaktoren. Aus therapeutischer Sicht stellten die erzielten Fortschritte eine relevante Ressource dar, auf der die weitere Behandlung aufbauen könne.

Randnummer 51

(10) Da Milderungsgründe aber umso gewichtiger sein müssen je schwerer ein Dienstvergehen wiegt, kann bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Das Vertrauen in den Soldaten ist nach der Art und Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung der für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte objektiv zerstört. Soweit der Soldat darauf hinweist, dass er das Vertrauen der Leumundszeugen weiter genieße, ist dies disziplinarrechtlich nicht entscheidend. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - 2 WDB 13.20 - juris Rn. 20).

Randnummer 52

c) Ist danach die Höchstmaßnahme zu verhängen, kann auch eine etwaige Überlänge des Disziplinarverfahrens auf der dritten Bemessungsstufe keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 60 m. w. N.).

Randnummer 53

4. Die erstinstanzlich ausgesprochene Verlängerung der Gewährung des Unterhaltsbeitrags auf 24 Monate war nach § 124 Abs. 2 WDO nicht zu ändern, weil die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft dies nicht beantragt hat.

Randnummer 54

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 38 WDO, § 60 WDO, § 87 WDO, § 4 VorgV, § 123 WDO, § 124 WDO, § 127 WDO, § 143 WDO, § 144 WDO, § 16 WDO, § 18 WDO, § 65 WDO

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