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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 23 SG – Dienstvergehen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

  • 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, oder eine Tätigkeit im Sinne des § 20a Absatz 1 nicht anzeigt oder entgegen einer Untersagung ausübt oder eine Tätigkeit im Sinne des § 20a Absatz 1a ohne die erforderliche Genehmigung ausübt,
  • 2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
  • 3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 SG verweisen

  • § 25 SG – Wahlrecht; Amtsverhältnisse

Rechtsprechung zu § 23 SG

176 Entscheidungen zitieren § 23 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 15.08.2024 – 2 WD 6/24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Für die disziplinarische Verfolgung eines unwürdigen Verhaltens im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG kommt es darauf an, ob der frühere Unteroffizier oder Offizier zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch wiederverwendungsfähig ist.
  • BVerwG, Urt. v. 14.06.2023 – 2 WD 11/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Eine verfassungsfeindliche Betätigung früherer Soldaten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG setzt Aktivitäten feindseliger Art voraus. Darunter fällt auch die Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane. 2. Bei objektiv verfassungsfeindlichen Betätigungen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen sind, bildet die Kürzung des Ruhegehaltes den …
  • BVerwG, Urt. v. 21.11.2019 – 2 WD 31/18 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Ein einmaliger, nicht geringfügiger Betrugsversuch eines Reserveoffiziers stellt jedenfalls dann ein unwürdiges Verhalten i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG dar, wenn er sich gegen den Dienstherrn richtet.
  • BVerwG, Urt. v. 06.09.2012 – 2 WD 26/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Ein vorsätzliches Verhalten, das nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG als Dienstvergehen gilt, wiegt in der Regel genauso schwer wie ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht im aktiven Dienst. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für die vorsätzliche Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch einen Unteroffizier der Reserve ist daher die Verhängung der Höchstmaßnahme.
  • BVerwG, Urt. v. 12.09.2025 – 2 WD 28.24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Beim außerdienstlichen Vortäuschen einer Straftat ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot.
  • BFH, Beschl. v. 10.01.2024 – VI R 16/21 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. 2. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar.

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