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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 24 SG – Haftung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

Rechtsprechung zu § 24 SG

6 Entscheidungen zitieren § 24 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 26.10.2012 – 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten unterliegen als "truppendienstliche" Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der gerichtlichen Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte. Das gilt unabhängig davon, ob der Bundesminister der Verteidigung den Erlass solcher Maßnahmen einer militärischen oder einer zivilen Dienststelle der Bundeswehr übertragen hat.
  • BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 374/19 · 2. Senat

    Leitsatz: Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB.
  • BVerwG, Beschl. v. 09.07.2026 – 1 W-VR 13.26 · 1. Wehrdienstsenat

  • BVerwG, Beschl. v. 05.12.2024 – 1 W-VR 12.24 · 1. Wehrdienstsenat

    Einstweilige Anordnung; Verarbeitung von Personendaten

  • BVerwG, Beschl. v. 30.03.2017 – 1 WB 5/17 · 1. Wehrdienstsenat

    Anspruch auf Einschreiten der Dienstaufsicht

  • BVerwG, Beschl. v. 30.03.2017 – 1 WB 33/16 · 1. Wehrdienstsenat

    Beurteilungsverfahren; Anspruch auf Einschreiten der Dienstaufsicht

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