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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 22 SG – Verbot der Ausübung des Dienstes

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.

Rechtsprechung zu § 22 SG

17 Entscheidungen zitieren § 22 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.10.2021 – 1 WRB 2/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Ein vorläufiges Dienstausübungsverbot nach § 22 SG wird nicht allein durch die spätere Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und die Möglichkeit einer wehrdisziplinarrechtlichen Suspendierung nach § 126 WDO rechtswidrig.
  • BVerwG, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 W-VR 4.25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die Verhängung eines Dienstausübungsverbots ist unverhältnismäßig, wenn Beeinträchtigungen der dienstlichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit stehen und durch Beschränkungen der Nebentätigkeitsgenehmigung behoben werden können.
  • BVerwG, Beschl. v. 29.02.2024 – 1 WB 22/23 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Liegt der hinreichende Verdacht vor, dass ein Stabsoffizier und Vorgesetzter wiederholt den Befehl verweigert hat, die Impfung gegen den COVID-19-Erreger zu dulden und besteht wegen der Weiterleitung impfkritischer Stellungnahmen über dienstliche E-Mailadressen an Kameraden die Gefahr einer negativen Beispielswirkung, rechtfertigt dies ein Verbot der Dienstausübung nach § 22 Satz 1 des …
  • BVerwG, Beschl. v. 17.04.2023 – 1 W-VR 29/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (unter Nutzung einer Planstelle "zur besonderen Verwendung") setzt voraus, dass der Soldat für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben, die bei der betreffenden Einheit oder Dienststelle anfallen, grundsätzlich geeignet ist.
  • BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die Mitwirkung eines Richters in einem gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 WBO begründet keinen Ausschlussgrund nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO. 2. Beleidigende Äußerungen von Soldaten sind disziplinarisch nicht relevant, wenn sie den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation genießen.
  • BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB 5/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat

    Vorläufige Anordnungen bei Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens

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