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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 1 SG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 SG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 SG

104 Entscheidungen zitieren § 1 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2025 – 2 WD 36.24 · 2. Wehrdienstsenat

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen gewerbsmäßigen Trennungsgeld- und Reisebeihilfebetrugs

  • BVerwG, Beschl. v. 16.07.2025 – 1 W-VR 8.25 · 1. Wehrdienstsenat

    Versetzung in einen anderen Uniformträgerbereich; Dienststelle der Bundeswehrverwaltung

  • BVerwG, Beschl. v. 30.10.2024 – 1 WB 42/24 · 1. Wehrdienstsenat

    Reservist; Pflicht zur Duldung der COVID-19-Schutzimpfung

  • BVerwG, Urt. v. 02.05.2024 – 2 WD 12/23 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Bei einer längeren eigenmächtigen Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung.
  • BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 WD 10/22 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Begeht ein Soldat außerdienstlich eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
  • BVerwG, Urt. v. 11.05.2023 – 2 WD 12/22 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Bei einer vorsätzlich unterlassenen Meldung von Informationen über einen Diebstahl oder eine Unterschlagung von Waffen und Munition der Bundeswehr für politische Zwecke ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme, bei einer fahrlässig unterlassenen Meldung solcher Informationen die Dienstgradherabsetzung.

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