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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 2 SG – Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt

  • 1. bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,
  • 2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
  • 3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 SG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 SG

5 Entscheidungen zitieren § 2 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.09.2023 – 1 WB 11/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag einer entlassenen Soldatin gegen die Covid-19-Impfpflicht für Soldaten

  • BFH, Urt. v. 22.11.2022 – VI R 6/21 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: NV: Ein Zeitsoldat kann an dem Bundeswehrstandort, dem er dauerhaft zugeordnet ist, eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Der Umstand, dass ein Soldat (auf Zeit) unter Beachtung der dienstrechtlichen Vorschriften (jederzeit) auch einem anderen Bundeswehrstandort zugeordnet werden kann, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen.
  • BFH, Urt. v. 05.09.2013 – XI R 7/12 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: Wird ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb des viermonatigen Übergangszeitraums des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes nicht bereits am ersten, sondern erst an einem späteren Tag des Monats zum gesetzlichen Wehrdienst einberufen, besteht für diesen Monat grundsätzlich ein …
  • BVerwG, Beschl. v. 30.10.2024 – 1 WB 42/24 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Reservist; Pflicht zur Duldung der COVID-19-Schutzimpfung

  • BVerwG, Beschl. v. 20.03.2012 – 1 WB 23/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten ist auch dann eine truppendienstliche Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist, wenn der Betroffene aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist, aber als Reservist auf einen Dienstposten der Personalreserve beordert wurde.

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