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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 3 SG – Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

  • 1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder
  • 2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 SG verweisen

  • § 31 SG – Fürsorge
  • § 54 SG – Beendigungsgründe
  • § 58h SG – Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
  • § 99 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Rechtsprechung zu § 3 SG

380 Entscheidungen zitieren § 3 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.05.2023 – 1 WB 25/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die bei gleicher Qualifikation bevorzugte Berücksichtigung von Soldatinnen in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (§ 8 Satz 1 und 2 SGleiG) kann erst dann zum Tragen kommen, wenn zuvor alle Verfahrensschritte des Eignungs- und Leistungsvergleichs nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) ausgeschöpft wurden. 2. Der Antragsteller …
  • BVerwG, Beschl. v. 06.09.2022 – 1 WB 29/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Ein Aufstiegsbewerber, der nach einen am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG orientierten Auswahlverfahren für einen höherwertigen Dienstposten ausgewählt wurde, darf nicht treuwidrig allein zur Verhinderung der Beförderung auf einen niedriger bewerteten Dienstposten wegversetzt werden. 2. Verletzt der Dienstherr die ihm in Bezug auf das Auswahlverfahren für den …
  • BVerwG, Beschl. v. 30.09.2020 – 1 WB 56/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die Auswahl für die Zulassung zum Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN) unterliegt nicht dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). 2. Bei der nach Uniformträgerbereichen (Heer, Luftwaffe, Marine) getrennten Auswahl der Teilnehmer am LGAN gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/32 besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung nur innerhalb des …
  • BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 20/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Beginn der Verjährung setzt nach § 199 Abs. 1 BGB nicht voraus, dass im Hinblick auf den geltend zu machenden Anspruch sämtliche Rechtsfragen durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klage, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. 2. Besteht für den …
  • BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 – 1 WB 8/18 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren. 2. Erfolgt die Auswahl für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auf der Grundlage einer Prüfung oder eines Prüflehrgangs, so müssen für alle Bewerber so weit …
  • BVerwG, Beschl. v. 26.10.2017 – 1 WB 41/16 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle (§ 9 Abs. 1 WBO) ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 WBO) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen, die einer Entscheidung über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens zugrunde liegen, zu ändern oder zu ergänzen. 2. Personalwirtschaftliche Erwägungen (hier: das Ziel, Soldaten in einem defizitär …

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