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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 99 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht worden ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 99 SG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 99 SG? Zitiere den Wortlaut.“

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