§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht worden ist.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 99 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
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„Was regelt § 99 SG? Zitiere den Wortlaut.“